Ein Pfarrverwaltungsrat, je nach Bundesland/Bistum auch Kirchenvorstand, Kirchenausschuss oder Kirchenverwaltung genannt, ist zuständig für Vermögen, Gebäude, Grundstücke und Personal der jeweiligen römisch-katholischen Kirchengemeinde und ist das höchste Gremium oder sogar der Rechtsträger einer Pfarrei in Vermögensangelegenheiten. Für den Bereich der Seelsorge ist dagegen der Pfarrgemeinderat oder Pfarreirat zuständig.
Rechtliche Grundlagen Das weltweite Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche (Codex Iuris Canonici) bestimmt, dass in jeder Pfarrei ein Vermögensverwaltungsrat (Consilium a rebus oeconomicis) bestehen muss, in dem ausgewählte Gläubige dem Pfarrer bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen (can. 1281–1288 CIC); dieser allein ist aber entscheidungsbefugt und vertritt rechtlich das Kirchenvermögen alleine (can. 532 CIC).
Vom Weltkirchenrecht abweichend besitzt der Vermögensverwaltungsrat in deutschsprachigen Ländern das alleinige Recht, die Pfarre in Vermögensangelegenheiten rechtswirksam zu vertreten. Dieses Gremium, das als Kollegialorgan mehrheitlich mit (gewählten) Gemeindemitgliedern unter Vorsitz des Pfarrers besetzt ist, wird zumeist Pfarrverwaltungsrat oder Kirchenvorstand genannt. Die Einschränkung der Befugnisse des Pfarrers geht letztlich auf die Zeiten des Kulturkampfes zwischen Staat und Kirche im ausgehenden 19. Jh. zurück und wird in Deutschland durch einen päpstlichen Indult von 1984 für alle Bistümer genehmigt.
Die rechtliche Ausgestaltung des Gremiums und die Reichweite seiner Zuständigkeit ist abhängig von den für das betreffende Bistum geltenden staatskirchenrechtlichen Verträgen sowie den landesgesetzlichen Vorgaben. Für die 5 nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn galt bis 2024 das 1924 erlassene (Preußische) Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) in der Fassung vom 1. September 2003. Dieses staatliche Recht war gem. can. 22 CIC als sog. lex canonisata zugleich kirchliches Recht geworden.
Aufgrund des grundgesetzlich bestimmten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen wurden diese staatlichen Gesetze in Deutschland für grundgesetzwidrig erachtet, nach und nach aufgehoben und durch kirchliche Gesetze ersetzt. Zuletzt geschah dies in NRW, wo zum 1. November 2024 das staatliche VVG aufgehoben wurde und in den 5 Bistümern durch weitgehend gleichlautende Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetze (KVVG) ersetzt wurde. Zugleich haben sich die Bistümer durch eine sog. Mitwirkungsvereinbarung gegenüber dem Land NRW staatsrechtlich verpflichtet, weiterhin eine „geordnete Vertretung“ des Kirchenvermögens in den Pfarreien durch ein demokratisch gewähltes Gremium vorzusehen, in denen die Gemeindemitglieder gegenüber den Pfarrern die Mehrheit bilden (s. § 11).
Das Gesetzgebungsverfahren in NRW wurde von erheblicher Kritik begleitet. Sie betraf nicht nur das staatliche Verfahren selbst, sondern auch den Inhalt der – bereits im Entwurf vorliegenden – KVVG der NRW-Bistümer. Den Kirchen wird vorgeworfen, dass sie weiterhin an der überkommen bischöflichen Macht festhielten und eine erweiterte Mitwirkung der Gemeindemitglieder blockierten. Außerdem wird kritisiert, dass mit der neuen Altersgrenze von 75 Jahren für die Wahl zum Kirchenvorstand eine Altersdiskriminierung erfolge. und die Arbeitsfähigkeit der Kirchenvorstände beeinträchtigt werde.
Aufgaben und Struktur Zu den Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates zählen die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes der Pfarrgemeinde sowie Miet- und Pachtangelegenheiten. Zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört auch die Verantwortung für Gebäude und Personal, beispielsweise das Personal der zur Pfarrgemeinde gehörenden Kindergärten.
Der Rat wird auf vier bis sechs bzw. acht Jahre direkt oder vom Pfarrgemeinderat gewählt. In manchen Diözesen ist es zudem üblich, alle drei bzw. vier Jahre jeweils die Hälfte des Gremiums neu zu wählen.
Der Pfarrer oder Pfarradministrator ist der Vorsitzende des Pfarrverwaltungsrates, wobei es ihm, falls das Staatskirchenrecht es zulässt, vorbehalten ist, den Vorsitz des Rates abzugeben. In solch einem Falle wird der neue Vorsitzende aus dem Kirchenvorstand heraus gewählt. Der Vorsitzende wird dann auf Bitte des Pfarrers vom zuständigen Bischof für die Amtszeit berufen. Häufig unterstützt ein Kirchenpfleger, Rendant oder Verwaltungsleiter den Pfarrer/Pfarradministrator bei der Vorbereitung der Sitzungen des Pfarrverwaltungsrates und bei der Durchführung von dessen Beschlüssen.
Die beschriebenen Regelungen unterscheiden sich in den einzelnen Bistümern. So gibt es neben der achtjährigen Wahlperiode auch eine von sechs oder auch vier Jahren, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen oder in Bayern. In manchen Diözesen wird der Kirchenvorstand bzw. die Kirchenverwaltung in Direktwahl von den Gemeindemitgliedern gewählt, in anderen Diözesen vom Pfarrgemeinderat.
In der Diözese Rottenburg-Stuttgart wird der Verwaltungsausschuss aus Mitgliedern des Kirchengemeinderates gewählt. Mitglieder kraft Amt sind der Pfarrer und der Kirchenpfleger. Es ist der einzige Ausschuss, der in jeder Kirchengemeinde gebildet werden muss.
Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand sind ihren Satzungen gemäß zur Zusammenarbeit und fallsweisen gegenseitigen Beteiligung verpflichtet.
In Österreich gab es keinen Pfarrverwaltungsrat. Hier übernimmt der Pfarrgemeinderat bzw. Kirchengemeinderat die Aufgaben des Pfarrverwaltungsrates. Seit 2016 erfüllt der Vermögensverwaltungsrat in der Erzdiözese Wien ähnliche Aufgaben.PDF
Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung der Kirche als Landeskirche, respektive als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist die Kirche in diesen Belangen dem übergeordneten staatlichen Recht untergeordnet, woraus sich unterschiedliche Verfassungen der Rätestrukturen ergeben, je nach den für die Region geltenden staatskirchenrechtlichen Verträgen und Vorschriften. Für diese Organisation mit Kirchenpflegen (anstelle des Pfarrverwaltungsrates) siehe: Kirchengemeindeleitung #Bei öffentlich-rechtlicher Anerkennung
Übersicht über Terminologie und Strukturen in den deutschen Diözesen
Diözese Bezeichnung Vorsitz Wahlmodus Amtszeit Gesetzliche GrundlageÜbersicht und Quelle: kirchenrecht-online.de / pgr-vvrAachen, Essen, Köln, Münster (nordrh.-westf. Teil), Paderborn (nordrh.-westf. Teil)KirchenvorstandPfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte PersonDirektwahl Vier JahreKirchliches Vermögensverwaltungsgesetz in den einzelnen (Erz-)BistümernAugsburg, München und Freising, Bamberg, Eichstätt, Passau, Regensburg und WürzburgKirchenverwaltungPfarrer, KirchenverwaltungsvorstandDirektwahl Sechs JahreOrdnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO)BerlinKirchenvorstandPfarrer (Bischof kann anderes KV-Mitglied bestimmen)Direktwahl Acht JahreKirchliches Vermögensverwaltungsgesetz im Erzbistum Berlin (KiVVG)Dresden-MeißenKirchenvorstandPfarrer (Bischof kann im Ausnahmefall eine andere Person mit dem Vorsitz betrauen)Direktwahl Fünf JahreGesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen (PfVG)FreiburgStiftungsratPfarrerPfarrgemeinderat Abhängig von der Amtszeit des PGR (fünf Jahre)Ordnung über die Verwaltung des Katholischen KirchenvermögensFuldaVerwaltungsratPfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte PersonDirektwahl Vier JahreGesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens in der Diözese Fulda (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)GörlitzKirchenvorstandPfarrerDirektwahl Acht JahreGesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Bistum Görlitz (Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz – KiVVG Görlitz)HamburgKirchenvorstandPfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte PersonDirektwahl Vier JahreKirchenvermögensverwaltungsgesetz für das Erzbistum Hamburg (KVVG)HildesheimKirchenvorstandPfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte PersonDirektwahl Vier JahreKirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Hildesheim (KVVG)LimburgVerwaltungsratPfarrer oder (bei dessen Verzicht) ein vom Gremium gewähltes MitgliedPfarrgemeinderat Entsprechend der Amtszeit des Pfarrgemeinderates (vier Jahre)Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Limburg (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)MagdeburgKirchenvorstandPfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte PersonDirektwahl Vier JahreGesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (VermG)MainzVerwaltungsratPfarrerPfarrgemeinderat Entsprechend der Amtszeit des Pfarrgemeinderates (vier Jahre)Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)Münster (Oldenburgischer Teil)KirchenausschussPfarrer oder vom Bischöflichen Offizial bestimmte PersonDirektwahl Vier JahreKirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den Oldenburgischen Teil der Diözese MünsterOsnabrückKirchenvorstandPfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte PersonDirektwahl Vier JahreKirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Osnabrück (KVVG)Paderborn (niedersächs. Teil)KirchenvorstandPfarrer oder eine andere vom Bischof bestellte PersonDirektwahl Vier JahreKirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG)Rottenburg-StuttgartKirchengemeinderat und dessen VerwaltungsausschussPfarrer; dieser kann den Vorsitz delegieren bzw. abgebenKirchengemeinderat: Direktwahl; Verwaltungsausschuss: Kirchengemeinderat aus seinen Mitgliedern Fünf JahreOrdnung für die Kirchengemeinden und ortskirchlichen Stiftungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Kirchengemeindeordnung – KGO)SpeyerVerwaltungsratPfarrerDirektwahl Vier JahreOrdnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum SpeyerTrierVerwaltungsratPfarrerPfarrgemeinderat Acht JahreGesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (Kirchenvermögensverwaltungsgesetz – KVVG)
Weblinks
(PDF; 218 kB) mit den Vorgaben für die Kirchenverwaltung
Einzelnachweise
Kategorie:Kirchenverwaltung Kategorie:Pfarrwesen