Die Zulassungsbehörde ist eine Behörde, die für die Zulassung von Sachen oder Vorgängen zuständig ist, welche einer Erlaubnis bedürfen.
Allgemeines Sachen, von denen eine Betriebsgefahr ausgeht, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Zulassungsbehörde hierfür eine Betriebserlaubnis erteilt hat. Das gilt auch für Sachen, die ein Gesundheitsrisiko darstellen oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Am bekanntesten ist die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, denn Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein ( Abs. 1 StVG).
Rechtsfragen Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Eisenbahnsysteme oder technische Anlagen bedürfen einer Betriebserlaubnis durch die Zulassungsbehörde, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Zulassungsbehörden werden in vielen Rechtsgebieten tätig:
Arzneimittel Bei Arzneimitteln erteilt die zuständige Bundesoberbehörde (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) nach Abs. 1 AMG die Arzneimittelzulassung schriftlich. Arzneimittel erlangen erst durch ihre Zulassung VerkehrsfähigkeitThomas-Johannes Jochheim, Der Parallelvertrieb von Arzneimitteln, 2012, S. 17 und dürfen erst nach dieser Zulassung auf dem Arzneimittelmarkt eingeführt werden.
Eisenbahnen
Die erstmalige Inbetriebnahme eines „Bestandteils des Eisenbahnsystems“ (insbesondere Bahnhöfe, Eisenbahnsignale, Schienennetz, Triebfahrzeuge oder Züge) bedarf gemäß Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung einer Genehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt.
Gentechnische Anlagen Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, bedürfen nach GenTG der Genehmigung.
Kraftfahrzeuge und Anhänger Die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde erhält nach Abs. 1 FZV einen Antrag auf Zulassung und erteilt eine Zulassungsbescheinigung Teil II. Sie teilt gemäß Abs. 1 FZV dem Kraftfahrzeug ein amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen zu, um eine Identifizierung des Fahrzeughalters zu ermöglichen. Gemäß FZV informiert die Zulassungsbehörde den Versicherer per Datensatz über die Zuteilung des Kennzeichens. Darüber hinaus teilt die Zulassungsbehörde dem Versicherer auch Anschriftenänderungen des Halters, Änderungen der Fahrzeugklasse und die Reservierung des Kennzeichens nach einer Außerbetriebsetzung mit.Martin Stadler, Die Kfz-Versicherung, 2008, S. 75
Luftfahrzeuge Deutsche Luftfahrzeuge dürfen gemäß Abs. 1 LuftVG nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und – soweit es vorgeschrieben ist – in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind. Zulassungsbehörde ist das Luftfahrt-Bundesamt, das auch als Erlaubnisbehörde (etwa für Erlaubnisse an luftfahrttechnisches Personal), Aufsichtsbehörde (etwa zur Überwachung von Fluggesellschaften) oder Prüfbehörde (etwa für Fluggerät) fungiert.Heinrich Mensen, Handbuch der Luftfahrt, Band 1, 2003, S. 99 Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nach Abs. 1 LuftVG nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Zuständig ist ebenfalls das Luftfahrt-Bundesamt.
Technische Anlagen Überwachungsbedürftige Anlagen unterliegen einer Erlaubnispflicht nach Abs. 1 BetrSichV, so dass die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, einer Erlaubnis bedürfen. Zulassungsbehörden sind hierbei meist die Gewerbeaufsichtsämter in Zusammenarbeit mit dem TÜV.
Umwelt und Strahlenschutz Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Bescheid nach Abs. 1 UVPG, mit dem „UVP-pflichtige Vorhaben“ der Anlage 1 zum UVPGAnlage 1 zum UVPG. Gesetze im Internet. Abgerufen am 21. Juli 2020. genehmigt werden. Die zuständige Behörde erteilt im Strahlenschutz die Freigabe, wenn das Dosiskriterium für die Freigabe eingehalten wird ( Abs. 1 StrlSchG), die Zuständigkeit der Landesbehörden ist in Abs. 1 StrlSchG geregelt.
Im weiteren Sinne gehören auch das Deutsche Institut für Bautechnik (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung), das örtliche Bauamt (für die Baugenehmigung) oder die Gewerbeämter (für erlaubnispflichtige Gewerbe) zu den Zulassungsbehörden. Ausnahmsweise kann in den Fällen des Abs. 1, 3, 4 GewO oder Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GewO oder Abs. 2 GewO von einer Zulassungsfiktion ausgegangen werden, falls die Zulassungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat.
International Internationale Zulassungsbehörden sind insbesondere die Federal Aviation Administration (FAA), Food and Drug Administration (FDA), Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) in Köln oder die FIFA/UEFA (für die Spielerlaubnis eines Lizenzspielers). FIFA/UEFA sind zwar keine Behörden, haben aber das Monopol zur Erteilung der Spielerlaubnis.
Weblinks
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Einzelnachweise
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