mini|Schächtung eines Huhns

Schächten oder Schechita auch Schochet () ist das rituelle Schlachten von in der jeweiligen Religion zugelassenen Schlachttieren, insbesondere im Judentum und im Islam. Die Tiere werden mit einem speziellen Messer mit einem großen Schnitt quer durch die Halsunterseite, in dessen Folge die großen Blutgefäße sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden, getötet. Mit dem Schächten sollen das möglichst rückstandslose Ausbluten des Tieres sowie ein schneller Tod gewährleistet werden. Der Verzehr von Blut ist sowohl im Judentum als auch im Islam verboten.

Das jüdische Schächten erfolgt ohne vorgängige Betäubung des Tieres, da nach jüdischer Auffassung das Tier durch die Betäubung verletzt und das Fleisch dadurch zum Verzehr unbrauchbar wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Schächturteil) werden auch muslimischen Metzgern Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schächten erteilt, sofern das Fleisch des getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht geschächteter Tiere verbieten. Ob Fleisch eines durch Elektroschock betäubten Tieres als halāl gelten kann, ist unter Sunniten umstritten.Paula Schrode: Sunnitisch-islamische Diskurse zu Halal-Ernährung, 2010. Unter Aleviten wird das Halāl-Gebot basierend auf einer mündlichen Tradition anders als bei den Sunniten ausgelegt, rituell erfolgt bei den Aleviten die Schächtung ohne Betäubung.

Hintergrund mini|Schächten, Darstellung aus dem 15. Jahrhundert mini|Schechita, Deutschland 18. Jh. aus: Paul Christian Kirchner: Jüdisches Ceremoniell, 1734 mini|Schächtmesser (jidd.: Chalef) mit zugehörigem Holzkasten. Stahl und Elfenbein, 18. Jahrhundert

In der Tora heißt es: „Schlachte von deinen Rindern oder Schafen, die dir der Herr gegeben hat, wie ich dir geboten habe.“ , ohne dass auf die Art, wie die Schlachtung zu erfolgen hat, eingegangen wird. Aus dem Verbot des Blutverzehrs und anderen biblischen Vorschriften abgeleitet, wird auf die Schechita erst im Talmud (Traktat Chullin 1–2) und später in der Mischne Tora (Sefer Keduscha) und im Schulchan Aruch (Jore De'a 1–28) eingegangen.

Mit der Schechita wird ein das Leid des Tieres möglichst gering haltendes Tötungsverfahren angestrebt. Das halachisch korrekte Schächten besteht aus einem Halsschnitt, der bei Säugetieren durch Luftröhre und Speiseröhre, bei Vögeln durch eine von beiden gehen muss. Der Schnitt muss ohne die geringste Unterbrechung mit einem scharfen, glatten und schartenfreien Messer ausgeführt werden. Verboten ist die kleinste Pause bei der Durchführung des Schnitts (hebr. Schehija) das Drücken des aufliegenden Messers in den Hals (hebr. Derassa) das Verstecken des Messers (hebr. Chalada) das Ausführen des Schnitts außerhalb der für Schechita bestimmten Grenzen am Hals (hebr. Hagrama) das Losreißen der Halsgefäße durch den Schnitt (hebr. Ikur)Schächten-2, Tur WeSchulchan Aruch, Jore Dea, §§ 1–28 Der Schlachter () selbst muss eine Ausbildung abgeschlossen haben, die sowohl „praktische“ als auch „geistige“ Aspekte seiner Arbeit umfasst. Das Schlachtmesser muss scharf wie eine gute Rasierklinge sein und darf keinerlei Scharten o. Ä. aufweisen.

Auch der Schlachtprozess selbst unterliegt festen Regeln. Erste Voraussetzung ist, dass das Tier im Judentum koscher bzw. im Islam halāl ist. Mit einem einzigen Schnitt wird die Kehle durchschnitten, wobei beide Halsschlagadern, beide Halsvenen, die Luftröhre, die Speiseröhre sowie beide Vagus-Nerven durchtrennt werden müssen. Diese Technik führt bei korrekt ausgeführtem Halsschnitt den Tod in der Regel innerhalb von 10–15 Sekunden herbei, jedoch können Rinder noch bis zu 47 Sekunden lang Aufstehversuche unternehmen.D. K. Blackmore: Differences in behaviour between sheep and cattle during slaughter. Res. Vet. Sci. 37, 1984. S. 223–226. Das Tier muss vollständig ausbluten, da der Verzehr von Blut gemäß Kaschrut bzw. Qu’ran (Sure 5 Vers 3) verboten ist. Schechita beschreibt nicht allein den Prozess der Schlachtung selbst, sondern auch die anschließende Kontrolle des Tieres und des Fleisches. So müssen im Judentum z. B. alle Blutrückstände beseitigt werden, was gewöhnlich durch Waschen und Salzen geschieht. Außerdem müssen Fleisch und Organe auf eventuelle Unregelmäßigkeiten (z. B. Krebsgeschwülste) untersucht werden, die das Fleisch treif, d. h. nicht koscher machen würden. Im Islam gelten zum Teil andere Regeln für die „Nachbearbeitung“ des Fleisches.

Ausnahmen Fisch unterliegt nicht dem Gesetz von Schechita. Der Talmud lehrt dies im Traktat Chullin 27b, und auch der Schulchan Aruch geht auf diesen Sachverhalt im Abschnitt Hilchot Schechita 1 ein. Bei Fischen ist entscheidend, dass es sich um eine von der Tora als koscher genannte Fischart handelt.

Bei der Mehrheit der Muslime gilt, dass fast alles, was aus dem Meer an Nahrung gewonnen wird, auch als halāl angesehen wird. Die Schiiten allerdings erachten nur Fische mit Schuppen und Garnelen als halāl. Alle anderen Fischsorten gelten als haram. Die Fische müssen gemäß dieser Rechtsschule zudem lebendig aus dem Wasser geholt werden.

Tierschutz Das betäubungslose Schächten ist vom Standpunkt des Tierschutzes aus umstritten. Die Befürworter dieser Methode argumentieren, dass bei korrekter Ausführung des Schächtschnittes ein schnelles Ausbluten sichergestellt sei, bei dem es zu einem schlagartigen Abfall des Blutdrucks und damit der Sauerstoffversorgung des Gehirns komme. Hierdurch trete bereits nach kurzer Zeit eine Bewusstlosigkeit ohne nennenswerte Schmerzen ein. Grobe Fehler beim Schächten seien zweifellos als ebenso qualvoll für das Tier anzusehen wie grobe Fehler jeder anderen Schlachtmethode.

Der aktuelle Stand der Forschung zeigt, dass das Schlachten durch einen Schnitt in die ventrale Halsregion ohne vorherige Betäubung Schmerzen bei Wiederkäuern verursacht. Studien, die EEG-Analysen nutzten, haben signifikante Veränderungen der EEG-Parameter nach dem Halsschnitt bei Kälbern und Ziegen gezeigt, was auf das Vorhandensein von schmerzhaften Reizen hindeutet. Die Dauer des Bewusstseins nach dem Schlachten ohne Betäubung variiert und dauert bei Schafen mindestens 2–8 Sekunden und bei Rindern möglicherweise über 60 Sekunden. Blutbiochemische Veränderungen, wie erhöhte Glukose- und Laktatwerte, wurden ebenfalls bei bewussten Ziegen während des Schlachtens ohne Betäubung beobachtet. Diese Erkenntnisse unterstützen insgesamt die Schlussfolgerung, dass das Schlachten ohne vorherige Betäubung ein Risiko für das Tierwohl darstelle, da die Tiere wahrscheinlich Schmerzen erleben. Die Betäubung vor dem Schlachten wird empfohlen, um Schmerzen und Stress bei den Tieren zu verhindern.

In einem Bericht des Eidgenössischen Bundesamts für Veterinärwesen (BVET), der nach einem Besuch im Schächthof in Besançon entstand, wird berichtet, dass die Aussagen, „wonach das Schächten nicht tierquälerisch sei, nicht bestätigt werden. Zahlreiche Tiere, an denen der Schächtschnitt korrekt ausgeführt wurde, zeigten nach dem Schnitt heftige Abwehrreaktionen; der Augenreflex (Cornealreflex), dessen Ausbleiben als anerkanntes Maß für den Verlust des Bewusstseins gilt, war teilweise bis 30 Sekunden nach dem Schnitt noch deutlich festzustellen.“BVET – Bundesamt für Veterinärwesen, Information zum Thema rituelle Schlachtungen („Schächten“), 20. September 2001, 3003 Bern, S. 4

Gegner des Schächtens kritisieren, dass die Bewusstlosigkeit des Tieres nicht sofort eintritt, da die Blutversorgung des Gehirns auch durch nicht durchtrennte Gefäße im Bereich der Wirbelsäule und des tiefen Nackens erfolgt, und verweisen auf manche Video-Aufnahmen geschächteter Tiere, die einen teilweise mehrminütigen Todeskampf durchleben, obwohl sichtbar die Luftröhre und Halsschlagadern durchtrennt wurden. Eine sofortige Bewusstlosigkeit sei daher beim Schächten nicht automatisch gegeben, was darauf zurückzuführen sei, dass der Ausblutungsprozess eine gewisse Zeit benötigt. Auch sei ein Beharren auf dem Schächten ohne vorherige Betäubung mit dem Hinweis auf das erforderliche Ausbluten nicht überzeugend, da ein betäubtes Tier in gleicher Weise ausblutet wie ein nicht betäubtes. Außerdem würden auch beim besten Ausbluten immer noch Blutrückstände im Fleisch bleiben.

Von Befürwortern wird die moderne Schächtung von ihrer Einführung bis in die Gegenwart im Sinne des Tierschutzes (schnelle Tötung) und der Lebensmittelhygiene (Fleischbeschau) als fortschrittlich angesehen. Die Einführung moderner Betäubungsmethoden (Bolzenschuss, Begasung oder Strom) im zwanzigsten Jahrhundert würde nach deren Auffassung Ansätze bieten, das Tierleid zu verringern. Diese Ansicht wird auch von Reformjuden geteilt, welche den Verzehr von unter Betäubung entbluteten Tieren erlauben.

Jörg Luy berief 2005 die Fachtagung „Tierschutz bei der rituellen Schlachtung“ ein und arbeitet bei dem EU-weiten (Israel und die Türkei mit einbeziehenden) Projekt DIALREL (Dialogue on issues of Religious Slaughter) mit, das eine einvernehmliche, verfassungskonforme europäische Regelung anstrebt.

Dass das EU‐Bio‐Siegel nicht für Fleisch von Tieren verwendet werden darf, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet wurden, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH): Das aus Achtung vor der Religionsfreiheit ausnahmsweise erlaubte Schächten eigne sich selbst bei bester Ausführung nicht genauso gut wie das Betäuben, das Tierleiden möglichst gering zu halten. Das Unionsrecht zum Bio-Logo ziele auf das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Lebensmittel ab. Das solle unter anderem dadurch gerechtfertigt werden, dass sie die Sicherheit haben, dass dieses Fleisch tatsächlich unter Beachtung höchster Normen u. a. des Tierschutzes erzeugt ist.Urteil Az. C-497/17 vom 26. Februar 2019, Pressemitteilung 15/19,

Rechtslage Deutschland 350px|mini|Gesetzliche Anforderungen für das rituelle Schlachten in Europa: 350px|mini|Gesetzliche Anforderungen für das rituelle Schlachten auf der ganzen Welt:

Schächten im Sinne des betäubungslosen Schlachtens ist in Deutschland grundsätzlich verboten, da das Tierschutzgesetz das Schlachten von warmblütigen Tieren untersagt, sofern ihr Schmerzempfinden nicht vor Beginn des Blutentzugs wirksam ausgeschaltet ist Absatz 1 Tierschutzgesetz Generalverbot, mit Genehmigungsvorbehalt nach Absatz 2; Definition der Betäubung in § 4. Wer ohne Ausnahmegenehmigung gegen diese Vorschrift verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder bei quälerischer oder roher Ausführung eine Straftat, was bis zu einem Berufsverbot oder einem Verbot des Umgangs mit Tieren führen kann§ 18 Absatz 1 Ziff. 6 TierSchG der Bußgeldtatbestand, oder als Vergehen nach TierSchG. Einfuhr und Verzehr von Fleisch im Ausland geschächteter Tiere ist dagegen legal. Schlachttiere aus deutscher Haltung wurden daher nach alter Anwendungspraxis zum Schächten oft in Länder exportiert, die dies erlaubten, um anschließend ihr Fleisch zu importieren.