Die Pfändung (in Österreich auch Exekution genannt) ist ein gesetzlich geregeltes Instrument der Zwangsvollstreckung. Sie bezeichnet die hoheitliche Beschlagnahme und Verwertung von beweglichen Sachen des Schuldners einer Geldforderung zum Zwecke der Befriedigung des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers. Ebenfalls unter eine Pfändung fällt die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Geldforderungen, die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen und die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in andere Vermögensrechte. Die Pfändung dient damit der Durchsetzung eines Rechts.
Vor einer Pfändung hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Begleichung seiner Schuld aufzufordern. Zudem sind bestehende Pfändungsverbote zu beachten und die Grundrechte des Schuldners zu wahren, indem gewährleistet wird, dass diesem der gesetzlich vorgesehene Pfändungsfreibetrag für das Existenzminimum verbleibt, um ihm ein menschenwürdiges Leben zu sichern.
Deutschland Voraussetzungen Sofern der Schuldner eine fällige Forderung nicht begleicht, kann der Gläubiger gerichtliche Hilfe zur zwangsweisen Durchsetzung seines Rechts in Anspruch nehmen. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel ( ZPO) mit Vollstreckungsklausel ( ZPO) und Zustellung an den Schuldner. Den vollstreckbaren Titel ersetzt im öffentlichen Recht die Vollstreckungsanordnung. Der Gerichtsvollzieher hat vor einer Pfändung darauf hinzuwirken, dass er den Schuldner zur freiwilligen Leistung auffordert ( ZPO, § 105 Nr. 2 GVGA).
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners ist ein ordnungsgemäßer Antrag beim örtlich wie funktionell zuständigen Gerichtsvollzieher ( Abs. 1 ZPO, § 20 GVO). Verstöße gegen die funktionelle Zuständigkeit führen nach h. M. zur Nichtigkeit der Maßnahme.
Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Geldforderungen setzen gemäß ff. ZPO einen schriftlichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereichten Antrag voraus, der die zu pfändende Forderung nach Gläubiger, Schuldner, Schuldgegenstand und Schuldgrund eindeutig bestimmt. Zumindest müssen die Kriterien gemäß den Grundsätzen der Auslegbarkeit ( BGB) bestimmbar sein. Für Vollstreckungsbescheide, die selbst bereits einem vereinfachten Verfahren folgen, ist gemäß ZPO ein vereinfachter Vollstreckungsantrag vorgesehen. Funktional zuständig ist in diesen Fällen (gemäß Abs. 1, Abs. 1, ZPO, § 20 Nr. 17 RPflG) das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger). Zu beachten ist das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, das nicht gegeben ist, wenn die Forderung abgetreten ist oder ein einfacherer und schnellerer Weg durch Aufrechnung indiziert ist.
Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen ( ff. ZPO) und in andere Vermögensrechte ( ff. ZPO).
Pfändungsarten Die Pfändung unterscheidet nach der Art des Pfandobjektes:
Bewegliche Sachen werden im Wege der Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher in Besitz genommen (vgl. etwa § 74 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher GVGA NRW). Das gilt insbesondere für Geld, Wertsachen und Wertpapiere. Weniger mobile Sachen belässt er beim Schuldner ( Abs. 2 ZPO) und macht sie durch Anbringen eines Pfandsiegels kenntlich. Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinden, können vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden, wenn der Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe der Sachen bereit oder wenn der Gläubiger selbst Gewahrsamsinhaber ist (vgl. etwa § 70 Abs. 2 GVGA NRW). Dabei muss der Gerichtsvollzieher grundsätzlich nicht prüfen, ob sich diese Sachen im Eigentum des Schuldners befinden (vgl. etwa § 71 Abs. 1 GVGA NRW), da allein auf das Gewahrsamsverhältnis und nicht auf die materielle Rechtslage abgestellt wird. Bei der Taschenpfändung wird der Schuldner insbesondere nach pfändbarem Geld körperlich durchsucht. Ausnahmsweise stehen dem Gerichtsvollzieher die Austauschpfändung und die Vorwegpfändung an sich unpfändbarer Sachen zur Verfügung.
Forderungen oder Rechte: Die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten geschieht in der Regel durch einen vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, im öffentlichen Recht mittels einer durch die Vollstreckungsbehörde erlassenen Pfändungsverfügung. Auch Domains sind nach Ansicht des BGH pfändbar.BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, Az.: VII ZB 5/05; allgemein hierzu: Aufsatz in JurPC
Pfändung beweglicher Sachen Der konkrete Ablauf einer Pfändung von Sachen im Sinne der § ff. BGB ist allgemein in den § ff. ZPO sowie der von den Landesjustizverwaltungen erlassenen einheitlichen landesrechtlichen Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) geregelt. Einschränkungen bestehen dann, wenn sie im Haftungsverband (§ ff. BGB) einer Hypothek stehen ( ZPO). Bei einer § 865 ZPO entgegenstehenden Pfändung ist diese nichtig.
Die Sachpfändung wird von einem Gerichtsvollzieher (im privatrechtlichen Interesse) und von einem Vollziehungsbeamten (im öffentlichen Rechtsinteresse) durchgeführt. Zu beachten ist der Pfändungsschutz, siehe Aufstellung in ZPO.
Ablauf und Wirkung der Pfändung Sich im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sachen erhalten ein Pfandsiegel, den sogenannten Kuckuck. Der Vollziehungsbeamte lotet den Wert des Gegenstandes gegen die durch eine Pfändung entstehenden Kosten aus, da auch diese vom Schuldner zu begleichen sind. Führt der Schuldner Bargeld mit sich, erfolgt die Taschenpfändung. Rechtlich bewirkt die Pfändung Verstrickung der gepfändeten Sache und die Entstehung eines Pfändungspfandrechts. Die erweiterten Rechte machen den Gläubiger jetzt zum Pfändungspfandgläubiger.
Die Pfändung einer bereits gepfändeten Sache (nicht einer Forderung)Siehe Thomas/Putzo Rn. 2 ZPO. für eine weitere Geldforderung, ist die sogenannte Anschlusspfändung. Dabei kommen der die Pfändung betreibende oder ein dritter Gläubiger in Betracht ( ZPO). Bei mehreren Gläubigern kann nach ZPO jeder Gläubiger die Verwertung selbst betreiben, wobei der erste Pfändungspfandgläubiger grundsätzlich Befriedigungsvorrang hat. Die Zuständigkeit liegt beim Gerichtsvollzieher des ersten Zugriffs.Putzo in Thomas/Putzo § 827 Rn. 1, § 826 Rn. 4.
Wie die Pfändung konkret abzulaufen hat, ist in Deutschland nur rudimentär geregelt. Da ein „Gerichtsvollziehergesetz“ bislang fehlt, ergeben sich Legitimation und Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aus GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) und vor allem den ZPO. Bundeseinheitlich gilt die von den Landesjustizverwaltungen erlassene einheitliche Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA). Sie regelt die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, ihre Beachtung ist Amtspflicht des Gerichtsvollziehers. Pflichtverletzungen, das sind in der Praxis insbesondere unterlassene Vollstreckungsmaßnahmen, Überpfändungen oder die Vollstreckung unpfändbarer Sachen, können zu Schadensersatzansprüchen des betroffenen Gläubigers oder Schuldners aus Amtshaftung gemäß BGB führen.Hartmut Glenk: Unverzichtbares Allerlei – Amt und Haftung des Gerichtsvollziehers. In: NJW 32/2014, S. 2315–2319.
In der Literatur wird zum Teil kritisiert, dass die Bestimmungen zur Sachpfändung ( ZPO) seit 1877 praktisch unverändert geblieben sind und nur von Fall zu Fall durch die Rechtsprechung angepasst bzw. ausgelegt werden. Damit bestehe in diesem gesamten Gebiet erhebliche Rechtsunsicherheit, von der zunehmend weite Bevölkerungskreise betroffen seien.Hartmut Glenk: Antiquierte Unpfändbarkeitsregeln in der ZPO. In: ZRP 8/2013, S. 232–236.
Verwertung Gepfändete Sachen werden öffentlich versteigert ( ZPO), entweder vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform,Vgl. Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Justiz-Auktion Deutschland & Österreich. Abgerufen am 12. August 2020.Allgemeine Versteigerungsbedingungen der Justiz-Auktion (Stand: Juni 2015). gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern ( Abs. 1, 3 ZPO) oder zu hinterlegen ( Abs. 2 ZPO), gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen ( ZPO). Bei der Verwertung ungetrennter Früchte hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen ( ZPO).vgl. § 103 GVGA Trennung der Früchte und Versteigerung (§ 824 ZPO). Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache auch in anderer Weise verwerten, etwa dem Gläubiger selbst oder einer von dem Gläubiger benannten Person zu Eigentum übertragen ( Abs. 1 ZPO).Florian Lohkamp: Verwertung des Pfandgutes. Kurzübersicht 2010.Die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen. Möglichkeiten der anderweitigen Verwertung Haufe.de, abgerufen am 11. August 2020.Olaf Muthorst: Verwertung der Pfandsache, in: Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts. Nomos-Verlag, 2. Auflage 2016, S. 112–116.
Die Versteigerung beginnt mit dem Mindestgebot. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche der Gläubiger bis zur titulierten Höhe der Forderung befriedigt. Die Erlösverteilung erfolgt kraft Eigentum begründenden Hoheitsakts. Mehrere Gläubiger werden in der Reihenfolge des Rangs ihrer Pfändungspfandrechte befriedigt ( Abs. 3 ZPO). Einen übrig bleibenden Überschuss erhält der Schuldner.ZPO: Der Ablauf der Versteigerung bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen lecturio.de, 16. Mai 2019.
Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten Die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten ist in § ff., ff. und ff. ZPO geregelt. Sie erfolgt im deutschen Privatrecht in der Regel durch einen vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, im öffentlichen Recht mittels einer durch die Vollstreckungsbehörde erlassenen Pfändungsverfügung. Auch Domains sind nach Ansicht des BGH pfändbar.Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 5/05; allgemein hierzu: Aufsatz in JurPC
Unter „andere Vermögensrechte“ fallen beispielhaft Bruchteilsgemeinschaften an beweglichen Sachen oder Grundstücken ( ff. BGB), der Nießbrauch an einem Grundstück, Miterbenanteile oder Geschäftsanteile an Personen(handels-)gesellschaften wie einer GbR, oHG oder KG, aber auch Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache (hinsichtlich der Vollstreckung allerdings streitigDieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, ISBN 3-452-24982-4, § 20 II–V.) bzw. Nutzungsrechte des Leasingnehmers.
Pfändungsfreigrenzen