mini|hochkant=1|Urheberrechtlich geschützte Architektur des Künstlers Friedensreich Hundertwasser in Wien. Die bildliche Wiedergabe der Ansicht von der Straße her gesehen ist nach deutschem und österreichischem Recht aufgrund der Panoramafreiheit erlaubt. mini|hochkant=1.4|Überblick über die Straßenbildfreiheit weltweit, Stand 2025

Die Panoramafreiheit oder Straßenbildfreiheit ist eine in vielen Rechtsordnungen vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts, die es ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugegeben, ohne hierfür die Erlaubnis des Werkurhebers einholen zu müssen. Von der Regelung erfasst sein können, je nach Rechtsordnung, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau und Kunstwerke im öffentlichen Raum. Staaten, die eine Panoramafreiheit vorsehen, knüpfen diese im Allgemeinen an unterschiedliche Voraussetzungen, um den Urheber in seiner Rechtsstellung nicht übermäßig zu belasten. So besteht die Panoramafreiheit in den meisten Ländern etwa nur dann, wenn sich das gezeigte Werk für längere Zeit im öffentlichen Raum befindet. Gängig sind auch Beschränkungen des Aufnahmestandorts und der kommerziellen Nutzbarkeit.

Unabhängig vom Urheberrecht können auch weitere rechtliche Gesichtspunkte einer bildlichen Wiedergabe entgegenstehen, beispielsweise das Eigentumsrecht, das Hausrecht, die Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes (bzw. deren Recht am eigenen Bild), aber auch sicherheitsrechtliche Vorschriften (etwa zum Schutz militärischer Anlagen).

Einzelstaatliche Unterschiede miniatur|hochkant=1.3|Übersicht über den Geltungsbereich der Panoramafreiheit in den Ländern Europas (Stand: Mai 2016) Zwar gibt es in vielen Staaten der Welt eine Regelung der Panoramafreiheit (siehe auch die nebenstehende Karte für Europa), jedoch unterscheiden sich die Vorschriften in ihrem Umfang teilweise erheblich.

Oftmals werden nur sehr genau benannte Werkarten ein- oder ausgeschlossen (Beispiel: Österreich, wo die Ausnahme nur für Werke der Baukunst und der bildenden Künste gilt), während andere Länder keine Beschränkung auf einzelne Werkarten kennen (Beispiel: Deutschland). Teilweise wird die Art der Nutzung beschränkt, etwa mittels eines Verbots kommerzieller Nutzung (Beispiel: Slowenien, Bulgarien) oder einer Beschränkung der Freistellung auf solche Werkverwendungen, bei denen das abgebildete Werk nicht das zentrale Bildmotiv ist (Beispiel: Finnland). Auch unterscheiden sich die jeweiligen Regelungen in Bezug auf den verwendeten Öffentlichkeitsbegriff. Manche Gesetzgeber wollen etwa nur Werke im Freien, nicht jedoch in Innenräumen privilegieren (Beispiel: Island), während in anderen Ländern auch in einem gewissen Maß Werke in Innenräumen unter die Ausnahmeregelung fallen (Beispiel: Österreich). Das Merkmal der Vergütungsfreiheit ist für die Panoramafreiheit nach der in diesem Artikel zugrunde gelegten Definition nicht konstitutiv;Abweichend möglicherweise Susanne Janetzki und John Weitzmann, Report on the Freedom of Panorama in Europe, 2014, abgerufen am 18. November 2014, S. 3. zwar erlauben die allermeisten Staaten mit einer solchen Regelung eine kostenlose Nutzung, vereinzelt ist jedoch zumindest die gewerbliche Nutzung an eine Vergütungspflicht geknüpft (Beispiel: Island, mit Einschränkungen).

Deutschland Norm Geregelt wird die Panoramafreiheit im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG):

Rechtsentwicklung Überblick Die heutige Regelung zur Panoramafreiheit besteht in unveränderter Form seit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966.Vgl. etwa Thomas Fuchs, Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965. Historisch-synoptische Edition 1965–2024. § 59, abgerufen am 20. August 2025. Ihre Ursprünge hat sie in Deutschland bereits im 19. Jahrhundert;Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 59 Rn. 1. frühe Vorgängerregelungen gab es namentlich im Königreich Bayern (ab 1840) und im Herzogtum Braunschweig (ab 1842). Seit Inkrafttreten des Kunstschutzgesetzes von 1876 ist die Panoramafreiheit im gesamten heutigen Bundesgebiet als urheberrechtliche Schrankenregelung anerkannt.

Deutscher und Norddeutscher Bund Schon vor der ersten allgemeindeutschen Urheberrechtsregelung der Jahre 1870 bzw. 1876 sahen einzelne Gliedstaaten in ihren jeweiligen Gesetzesumsetzungen eine urheberrechtliche Freistellung des Straßenbildes vor. Das 1840 in Kraft getretene bayerische Gesetz, den Schutz des Eigenthums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Raubdruck betreffend nahm „Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen“ sowie die an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale vom urheberrechtlichen Schutz aus.Art. II Nr. 1: „[Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I sind:] Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen, dann die an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale, vorbehaltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjenigen, deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nachbilung betreten werden will, wo, um solches zu betreten, es gehört, daß Erlaubnis geben sey.“ Zitiert nach der Bekanntmachung im Gesetzblatt für das Königreich Bayern, 1840 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, ), Nr. 4, Spalte 37–50. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 28. Der Regelung gingen längere Diskussionen voraus, die sich vor allem um den Öffentlichkeitsbegriff drehten: Ursprünglich war angedacht, die Vorschrift auf das Äußere „öffentlicher Gebäude“ zu beschränken, was König Ludwig I. beanstandete, weil ohne Abbildungsfreiheit für private Gebäude der Landschaftsmalerei „der Stab gebrochen“ werde.Andreas Feld, Das Bayerische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Nachdruck vom 15.04.1840, Lang, Frankfurt 2007, ISBN 3-631-55403-6, S. 75. Zudem wirkte Ludwig darauf hin, zu verhindern, dass Eigentümer die Nachbildungsfreiheit durch Betretungsverbote hätten aushebeln können. Schlussendlich wurde diese Forderung mit einer etwas umständlichen Formulierung umgesetzt, die darauf hinauslief, dass die Panoramafreiheit dann nicht griff, wenn der Grundstückseigentümer eine Rechtsgrundlage im allgemeinen Zivilrecht für ein Abbildungsverbot hatte und von diesem Gebrauch machte.Andreas Feld, Das Bayerische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Nachdruck vom 15.04.1840, Lang, Frankfurt 2007, ISBN 3-631-55403-6, S. 76 f. Eine ähnliche Regelung wie in Bayern – allerdings ohne ausdrückliche eigentumsrechtliche Einschränkungen – gab es ab 1842 dann auch im Herzogtum Braunschweig.§ 9 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst vom 10. Februar 1842: „[Es ist gestattet] an öffentlichen Plätzen aufgestellte Kunstwerke, unter Beobachtung der polizeilichen Vorschriften, nachzubilden[.]“ Zitiert nach der Bekanntmachung in der Gesetz- und Verordnungssammlung für die Herzoglich-Braunschweigischen Lande, 1842 (Digitalisat via Bayerische Staatsbibliothek, ), Nr. 30, S. 255–264. Vgl. Chirco, Die Panoramafreiheit, 2013, S. 28. Preußen, dem in der deutschen Urheberrechtsgesetzgebung der Zeit eine Vorreiterrolle zukam,Elmar Wadle, Der Weg zum gesetzlichen Schutz des geistigen und gewerblichen Schaffens. Die deutsche Entwicklung im 19. Jahrhundert, in: Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Hrsg.), Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Deutschland. Festschrift zum hundertjährigen Bestehen der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und ihrer Zeitschrift, VCH, Weinheim 1991, ISBN 3-527-28100-2, Bd. 1, S. 93–183, hier S. 120 ff. kannte hingegen in seinem Gesetz von 1837 keine vergleichbare Schutzausnahme.Das Gesetz ist kommentiert abgedruckt in Julius E. Hitzig, Das Königl. Preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung, dargestellt in seinem Entstehen und erläutert in seinen einzelnen Bestimmungen, Ferdinand Dümmler, Berlin 1839 (Digitalisat via Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, ), nachgedruckt in UFITA, 107, 1988, S. 163–226.