Blei(II)-nitrat, ein weißer, kristalliner Feststoff, ist das Blei(II)-salz der Salpetersäure. Blei(II)-nitrat ist ein starkes Oxidationsmittel. Es ist im Gegensatz zu anderen Bleisalzen gut in Wasser löslich. Aus diesem Grund ist es giftig.

Darstellung mini|150px|links|Blei(II)-nitrat Blei(II)-nitrat entsteht bei der Reaktion von heißer, verdünnter Salpetersäure mit (1) BleiLaboratory manual of chemistry, for secondary schools, 1905, S. 108. oder (2) Blei(II)-oxid:

Aus den Lösungen kristallisiert es in großen, wasserklaren Kristallen aus.

Die Umsetzung von Blei(II)-carbonat mit Salpetersäure liefert ebenso Blei(II)-nitrat unter Bildung von Kohlenstoffdioxid:

Eigenschaften mini|links|Farblose Zuchtkristalle aus Blei(II)-nitrat, ausgestellt im GeoMuseum Köln Im Gegensatz zu vielen anderen Blei(II)-salzen wie Blei(II)-chlorid oder Blei(II)-sulfat ist Blei(II)-nitrat gut in Wasser löslich.

Erhitzt man Blei(II)-nitrat bis zu seiner Zersetzungstemperatur von 470 °C, so zerfällt es unter Bildung von Stickstoffdioxid, Sauerstoff und Blei(II)-oxid:

Daher ist diese chemische Reaktion im Labor zur Bildung geringer Mengen des Gases Stickstoffdioxid geeignet. Wegen der Sauerstoff-Freisetzung wird Blei(II)-nitrat bei der Synthese von Farbstoffen als Oxidationsmittel eingesetzt.

Toxizität Bleinitrat ist gesundheitsschädlich, fruchtschädigend und kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. Es kann, wenn auch nur in vernachlässigbarer Menge, durch die Haut aufgenommen werden. Außerdem geht von ihm eine Gefahr für die Umwelt aus, da es giftig für Wasserorganismen ist.

Bleinitrat wurde am 19. Dezember 2012 in der Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen.

Verwendung Verwendung findet Blei(II)-nitrat weiterhin bei der Herstellung von Textilbeizen, Zündmischungen für Explosivstoffe, Ätzlösungen und zur Perlmuttfärbung.

Weblinks

Einzelnachweise

Kategorie:Bleiverbindung Kategorie:Nitrat Kategorie:Beschränkter Stoff nach REACH-Anhang XVII, Eintrag 63 Kategorie:Beschränkter Stoff nach REACH-Anhang XVII, Eintrag 72