mini|Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern, in dem die persönliche Identifikationsnummer mitgeteilt wird
Die steuerliche IdentifikationsnummerBezeichnung laut Verordnung (IdNr. oder auch Steuer-IdNr.) ist eine bundeseinheitliche und dauerhafte elfstellige Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgern für Steuer- und Verwaltungszwecke.
Auch in den meisten anderen Ländern der Europäischen Union wurde eine Steuer-ID (englisch Tax Identification Number, TIN) eingeführt. Rechtsgrundlage ist die Zinsrichtlinie, die in Deutschland mit der Zinsinformationsverordnung umgesetzt wurde.
Zielsetzung Zur Gesetzesbegründung heißt es, dass die Finanzbehörden organisatorisch und technisch fähig sein müssen, die zulässigen Überprüfungen effizient vorzunehmen. Bisher sei eine Auswertung steuererheblicher Informationen in vielen Fällen unterblieben, weil die vorhandenen Informationen nicht zugeordnet werden konnten. Außerdem werden mit der Nummer – so die Gesetzesbegründung – ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geleistet, Bürokratie abgebaut und die Transparenz des Besteuerungsverfahrens erhöht. Das Ziel der Maßnahme ist letztlich, dass alle Steuerpflichtigen bei der Durchsetzung der Steuergesetze tatsächlich gleich belastet werden.
Die Identifikationsnummer bringt für den Bürger Erleichterungen im elektronischen Datenübermittlungsverfahren und für die Finanzbehörden neue Kontrollmöglichkeiten. So müssen z. B. deutsche Anleger die Identifikationsnummer künftig bei ausländischen Kontenverbindungen nachreichen. Ferner gelangen die in der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen gesammelten Informationen ebenfalls an die Finanzämter. Diese werden damit in die Lage versetzt, möglicherweise steuerpflichtige Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern.
Einführung Die Identifikationsnummer wurde zum 1. Juli 2007 eingeführt. Zur Umsetzung übermittelte jedes Einwohnermeldeamt dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jeden zum Ablauf des 30. Juni 2007 im Melderegister geführten Bürger. Mit diesem Erstabzug wurde noch keine Identifikationsnummer vergeben, sondern nur ein vorläufiges Bearbeitungsmerkmal. Am 1. Oktober 2007 wurde mit dem Abgleich der Daten begonnen, es erfolgte eine Filterung mit dem Ziel, Dubletten zu ermitteln. Nach Rücksprache mit den Einwohnermeldeämtern wurden diese Dubletten dann entfernt. Dieses Verfahren dauerte deutlich länger als geplant. Bis Ende des Jahres 2008 wurde die IdNr den Steuerpflichtigen in einem Anschreiben des BZSt mitgeteilt. Die Steuerpflichtigen erhielten außerdem noch eine Übersicht ihrer gespeicherten Daten. Die Nummer ist bei Anträgen oder Erklärungen den Finanzbehörden gegenüber anzugeben.
Bei der Einführung kam es zu einigen Problemen. 2013 bestätigte die Bundesregierung, dass bis zum 1. Dezember 2013 in bis zu 164.000 Fällen versehentlich mehrere Identifikationsnummern an einen einzelnen Bürger vergeben worden sein könnten oder dieselbe Identifikationsnummer an mehrere Bürger zugleich. Dieser Umstand barg die Gefahr einer fehlerhaften Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Lohnsteuerabzugsverfahren. Bei den betroffenen Steuerpflichtigen konnte dies zu nicht sachgerechten Mehr- oder nicht rechtskonformen Minderbelastungen führen. Um die Eindeutigkeit der Zuordnung zu gewährleisten, wurden Fälle einer Datenvermischung oder Mehrfacherfassung durch Stilllegung der überzähligen Steueridentifikationsnummern bereinigt. Mehrfach vergebene Steuer-Identifikationsnummern. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucksache 18/929 vom 26. März 2014
Geltung, Ausgabe und Ermittlung Die Identifikationsnummer gilt lebenslang. Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Kinder erhalten sie kurz nach der Geburt und Einwanderer bei der ersten Anmeldung in Deutschland. Die Abgabenordnung bestimmt in , Absatz 1, Satz 2: „Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.“ Dieses führt zu einer persönlichen Identifikation (siehe auch Abschnitt #Verwendung als allgemeines Personenkennzeichen).
Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann sie über ein Web-Formular beim BZSt erfragt werden. Außerdem findet man sie auf dem Einkommensteuerbescheid und auf der Lohnsteuerbescheinigung. Ohne sich an eine Behörde wenden zu müssen, können auch zur Verwendung der Identifikationsnummer verpflichtete Institutionen konsultiert werden. So müssen seit 2018 Kreditinstitute die Kontodaten zusammen mit der steuerlichen Identifikationsnummer erfassen. Diese könnte beispielsweise im Rahmen von Onlinebanking, zumeist in der Rubrik „Freistellungsauftrag“, eingesehen werden.
Einen weiteren schnellen Weg gibt es auf den Elster-Seiten über die ELSTAM-Auskunft.
Nutzung der Daten Beim BZSt werden die für die Identifikation eines Steuerpflichtigen erforderlichen Daten und die jeweils zuständige Finanzbehörde gespeichert. Die Daten, die das Bundeszentralamt zu einer natürlichen Person speichert, sind in § 139b Abs. 3 Abgabenordnung (AO) abschließend aufgeführt:
Identifikationsnummer Wirtschafts-Identifikationsnummern Familienname frühere Namen Vornamen Doktorgrad amtlicher Gemeindeschlüssel Tag und Ort der Geburt Geschlecht gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift zuständige Finanzbehörden Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz Sterbetag Tag des Ein- und Auszugs Staatsangehörigkeiten Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr)
Zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber speichert das BZSt gemäß § 39e Abs. 2 EStG weitere Meldedaten für jeden Steuerpflichtigen, hinzu. Dabei handelt es sich um Meldedaten zur Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, melderechtlichen Familienstand; bei verheirateten oder verpartnerten Steuerpflichtigen wird die IdNr des Ehegatten / Lebenspartners hinzugespeichert zu den IdNrn minderjähriger Kinder, soweit diese in derselben Gemeinde wie der Steuerpflichtige gemeldet sind.
Die Identifikationsnummer ändert sich weder bei einem Ortswechsel noch bei einem Wechsel des zuständigen Finanzamts. Die Daten werden erst gelöscht, wenn sie von den Behörden nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 20 Jahre nach dem Tod des Steuerpflichtigen. Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV) Wenn IDs irrtümlich – zum Beispiel wegen zunächst nicht erkannter Mehrfacherfassung eines Steuerpflichten – vergeben werden und dies erkannt wird, werden sie stillgelegt. Abgabenordnung (AO)
Absatz 2 Abgabenordnung (AO) enthält ausdrückliche Beschränkungen für die Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer:
Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Andere Stellen als die Finanzbehörden, gleich ob öffentlich oder nicht-öffentlich, dürfen die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. Das gilt z. B. für Arbeitgeber bei den Lohnsteuerdaten der Mitarbeiter und bei Kreditinstituten für die Zinsabschlagsteuer oder bei bestimmten Übertragungen zwischen Wertpapierdepots. Zudem dürfen diese Stellen ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. Für jede nach dem 1. Januar 2018 bestehende Kontoverbindung hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer des Kontoinhabers und jedes weiteren Verfügungsberechtigten zu erfassen ( Abs. 2a Nr. 1 AO). Teilt der Kunde einer bestehenden Kontoverbindung die Nummer nicht mit, ist sie in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen ( Abs. 4 und 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung).
Ein Verstoß gegen die Beschränkungen für die Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer stellte bis zur Aufhebung von AO mit Wirkung zum 25. Mai 2018 eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden konnte. (Nicht erst seitdem) geht Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Regelungen in der AO oder den Steuergesetzen vor, wenn eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten, die unmittelbar nach DSGVO mit einer Geldbuße geahndet werden kann, gleichzeitig auch eine Steuerordnungswidrigkeit darstellt (nur klarstellend AO).
Mit Einführung der Identifikationsnummer wurde auch ein indirekter Abgleich der Melderegister durchgeführt (Ermittlung und Entfernung der Dubletten), d. h. zukünftig kann eine Person mit denselben Daten nur bei einer Meldebehörde mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Der Austausch der Daten zwischen den Einwohnermeldeämtern und dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgt nach OSCI-XMeld über OSCI-Transport.
Beim Identifikationsnummerngesetz (IDNrG) sind in der Anlage die Register aufgeführt, die Identifikationsnummer in ihren Registern mit speichern müssen. Über das Datenschutzcockpit kann der einzelne Bürger seit 2024 den Zugriff auf seine Daten nachvollziehen, sofern der Verwaltungsvorgang mit einer Identifikationsnummer erfolgt ist. Da die Registermodernisierung noch nicht abgeschlossen ist, ist die Identifikationsnummer zurzeit (2026) nur in wenigen Registern hinterlegt.
Aufbau Die Identifikationsnummer besteht aus elf Ziffern. Diese dürfen nicht aus anderen Daten des Steuerpflichtigen gebildet werden,AO 1977 § 139a Identifikationsmerkmal sondern werden den Steuerpflichtigen zufällig zugewiesen. In den ersten zehn Ziffern der Identifikationsnummer sind eine Ziffer genau zweifach und eine andere Ziffer gar nicht enthalten (ab 2016 ist auch eine dreifache vorkommende Ziffer möglich, entsprechend dann zwei Ziffern gar nicht; bei drei gleichen Ziffern dürfen nur zwei unmittelbar hintereinander stehen, nicht jedoch alle dreiBayerisches Landesamt für Steuern: Prüfung der Steuer- und Steueridentifikationsnummer), die anderen acht (ab 2016: auch sieben) Ziffern jeweils genau einfach. Die erste Ziffer darf nicht die 0 sein.
Bis 2015 betrug die Zahl zulässiger Steuer-IDs 146.966.400. Mit der Erweiterung im Jahr 2016 kamen 182.891.520 IDs mit dreifach vorkommenden Ziffern hinzu. Seitdem gibt es also insgesamt 329.857.920 gültige Steuer-IDs.
Die elfte Ziffer ist eine Prüfziffer, die sich aus den ersten zehn Ziffern der Ziffernfolge berechnet und eine einfache und effiziente Fehlererkennung ermöglichen soll. Ihre Berechnungsvorschrift entspricht der des Prüfzeichensystems nach ISO/IEC 7064, MOD 11,10:Vergleiche ZIVIT (PDF; 20 kB): Prüfziffernberechnung für die IdNr nach § 139b AO und Verordnung über die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen – ZMDV) vom 13.05.1993. In: Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil I Nr. 24. Abschnitt: Anlage 3 (zu §9): Vollständigkeits- und Schlüssigkeitsregel für die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. (Online)
Ziffernfolge : array[1..10] of 0..9;
Produkt := 10; for Stelle := 1 to 10 do begin Summe := (Ziffernfolge[Stelle] + Produkt) mod 10; if Summe = 0 then Summe := 10; Produkt := (Summe * 2) mod 11; end; Prüfziffer := 11 - Produkt; if Prüfziffer = 10 then Prüfziffer := 0;
Das Prüfziffersystem nach MOD 11,10 erkennt, laut ISO 7064, alle einfachen Substitutionsfehler und alle Fehler durch zirkuläres Verschieben. Die Substitution zweier Zeichen wird in 80,0 % aller Fälle erkannt, das Vertauschen zweier benachbarter Zeichen in 97,8 %, das zweier Zeichen, die durch ein Zeichen getrennt sind, in 90,7 % der Fälle. Alle sonstigen Fehler werden zu 90,0 % erkannt.