Eine Überziehung () entsteht im Bankwesen bei Girokonten durch Verfügungen (Barauszahlung, Überweisung, Lastschrift), die entweder durch Kontoguthaben oder durch vorhandene Kontokorrentkredite (Dispositionskredite) nicht gedeckt sind.
Allgemeines Die Begriffe Dispositionskredit und Überziehungskredit werden uneinheitlich verwendet. Der Begriff Überziehungskredit wird in der Praxis einerseits für die bloße Duldung einer Überziehung verwendet,Thomas von Plehwe, Dispositionskredit, in: Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz Georg Bamberger (Hrsg.), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, § 19 Rn. 2 andererseits kann die Überziehung auch vertraglich vereinbart werden, so dass ein fälliger Rückzahlungsanspruch erst nach Kündigung dieser Abrede entsteht., 47
Überziehungen stellen eine Vertragsverletzung dar, weil der Bankkunde nicht berechtigt ist, durch Kreditvertrag vereinbarte Kreditlinien einseitig zu überschreiten oder Sollsalden zu verursachen, ohne dass hierfür eine Kreditlinie vorhanden ist. Handelt mithin ein Bankkunde eigenmächtig, ohne die positive Kreditentscheidung des Kreditinstituts abzuwarten, und beschafft er sich damit ungenehmigte Fremdmittel, liegt nach Kreditvertragsrecht stets eine Vertragsverletzung vor.Thomas von Plehwe, Dispositionskredit, in: Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz Georg Bamberger (Hrsg.), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, § 19 Rn. 5
Rechtsfragen Überziehungen sind Sonderformen des Verbraucherdarlehensvertrages. vom 21. Januar 2009, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, S. 80 Rechtlich ist zu unterscheiden zwischen der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit und der geduldeten Kontoüberziehung. Das juristisch relevante Kriterium für die Abgrenzung beider ist, ob ein Kreditvertrag bereits geschlossen wurde, bevor der Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag in Anspruch nimmt.BT-Drs. 16/11643 vom 21. Januar 2009, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, S. 89
Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit Die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ist in BGB geregelt. Die durch Kreditvertrag eingeräumte Kreditlinie stellt die vertragliche Höchstgrenze für die Kreditinanspruchnahme dar. Reicht dieses Kreditlimit jedoch nicht aus, so ist der Kreditnehmer verpflichtet, die Bank vor einer Überschreitung dieses Kreditlimits zu unterrichten und mit ihr eine Überziehung abzustimmen. Banken sind nämlich vertraglich nicht verpflichtet, nicht abgesprochene Verfügungen über das vertraglich vereinbarte Kreditlimit hinaus zuzulassen und können deshalb weitere Kontoverfügungen zurückweisen. Der Kreditnehmer sollte nicht abgestimmte Überziehungen vereinbarter Kreditlimits nicht in der Erwartung vornehmen, die Bank werde diese Überziehungen schon dulden. Die eigenmächtige Überziehung vertraglich vereinbarter Limits stellt nämlich eine Verletzung des Kredit- und auch des Girovertrages dar,Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz G. Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2003, S. 401 die eine außerordentliche Kredit- und sogar Kontokündigung (betrifft die gesamte Geschäftsverbindung) nach sich ziehen kann.
Die Überschreitung einer eingeräumten Kreditlinie stellt im Gesetzessinne ebenfalls eine Duldung dar ( Abs. 1 Satz 2 BGB). Da es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, sind auch hierbei die BGB uneingeschränkt anzuwenden. Die Überziehungsmöglichkeit über den vereinbarten Kreditrahmen hinaus ist ein atypischer Darlehensvertrag, weil der Vertrag in der Regel nur einen Kreditrahmen vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens steht es in der freien Entscheidung des Darlehensnehmers, das Darlehen oder einen Teil tatsächlich abzurufen und zu nutzen. Das juristisch relevante Kriterium für die Abgrenzung ist, ob ein Darlehensvertrag bereits geschlossen wurde, bevor der Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag in Anspruch nimmt. Dies wird durch die Begriffe „Recht einräumen“ in Abs. 1 BGB gewährleistet.BT-Drs. 16/11643 vom 21. Januar 2009, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, S. 90 ff.
Erhebliche Überziehung Eine erhebliche Überziehung liegt nach Abs. 1 BGB vor, wenn der Kreditnehmer eine ihm eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. Dann hat das Kreditinstitut dem Kreditnehmer eine Beratungspflicht, die durch ein Beratungsangebot in Textform zu unterbreiten ist. Da Überziehungen durch die Überziehungszinsen verhältnismäßig hohe Kapitalkosten verursachen, haben Kreditinstitute dem Kreditnehmer kostengünstigere Finanzprodukte anzubieten.
Geduldete Überziehung Eine „geduldete Kontoüberziehung“ liegt nach BGB vor, wenn das Guthaben oder eine ausdrücklich eingeräumte Kreditlinie für Verfügungen nicht ausreicht, die Verfügungen aber vom Kreditinstitut dennoch ausgeführt werden, ohne dass es zu einer vorherigen Absprache gekommen ist.Nr. 18 AGB Sparkassen. Bei der „geduldeten Überziehung“ ist auch der Sonderfall der „erheblichen Überziehung“ ( Abs. 2 BGB) geregelt, der besondere Informationspflichten der Kreditinstitute auslöst.nach § 17 Abs. 2 EGBGB ist der Verbraucher über das Vorliegen und den Betrag einer Überziehung, den Sollzinssatz und etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen zu informieren. Als erheblich gilt eine geduldete Überziehung bei einem Überziehungszeitraum von mehr als einem Monat. Die Erheblichkeit ist der Gesetzesbegründung zufolge am konkreten Einzelfall zu bemessen und bezieht auch betragsmäßige Aspekte ein. Je geringer die in einem bestimmten Zeitraum dem Verbraucher auf dem laufenden Konto gutgeschriebenen Beträge seien, desto schneller sei die Überziehung „erheblich“. Es komme demnach auf das konkrete Vertragsverhältnis zwischen Verbraucher und Bank an. Irrelevant bei der Abschätzung der Erheblichkeit sei, ob dem Verbraucher andere Geldquellen zur Verfügung stünden und wie rasch er die Überziehung zurückführen könne.
Die lediglich geduldete Überziehung begründet jedoch keinen Anspruch des Kontoinhabers auf Auszahlung oder auf Duldung weiterer Überziehungen., Az. IX ZR 65/84, Volltext = BGHZ 93, 315, 325. Andererseits kann das Kreditinstitut die alsbaldige Rückführung einer geduldeten Überziehung verlangen, ohne den nächsten Rechnungsabschluss abwarten zu müssen.BGH, Urteil vom 29. Januar 1979, Az. II ZR 148/77, Volltext = BGHZ 73, 207, 209. Deshalb darf in aller Regel davon ausgegangen werden, dass geduldete Überziehungen nur für kurze Zeit von Kreditinstituten hingenommen werden. So genannte „interne“, dem Bankkunden nicht offiziell mitgeteilte Kreditlinien, entfalten keine Außenwirkung und begründen ebenfalls keinen Anspruch auf Duldung einer Überziehung.Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz G. Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2003, S. 399, ISBN 3540009442
Bei der „geduldeten“ Überziehung besteht kein Kreditvertrag, sondern dieser kommt erst mit der Auszahlung des Darlehens als „Handdarlehen“ zustande.Münchener Kommentar/Jan Schürnbrand, BGB-Kommentar, 5. Auflage 2007, § 493 Rn. 36. Eine geduldete Überziehung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn ein Kreditinstitut in einem Verbrauchervertrag über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit eine Überziehung des Kontos gegen Entgelt duldet. Einzige Voraussetzung für BGB ist damit zunächst eine Rahmenvereinbarung (Girovertrag) zwischen Bank und Verbraucher über ein „laufendes Konto“. Bereits in diesem Rahmenvertrag muss zumindest die Möglichkeit einer Saldoüberschreitung gegen Sollzins vorgesehen sein, wobei der Kontoinhaber über Sollzinssatz und weitere Kosten zu informieren ist. Wann diese Information erteilt wird (vor, während oder nach Abschluss des Girovertrags), ist nach BGB gleichgültig. Sie muss jedenfalls vor der ersten geduldeten Überziehung erteilt worden sein, sonst treten die Rechtsfolgen des Abs. 3 BGB ein (keine Zins- und Kostenansprüche des Kreditinstituts). Abs. 1 betrifft den Fall, dass in einem Girovertrag zwischen Institut und Verbraucher der Bank ein Anspruch auf Entgelt eingeräumt wird, falls es eine nicht (Satz 1) oder nicht so hoch (Satz 2) vereinbarte Überziehung duldet. Durch die geduldete Überziehung wird konkludent ein Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen (§ 505 Abs. 2 und 4 BGB).
Geduldete Überziehungen kommen überwiegend bei Verbrauchern vor, denen keine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wird; dies ist oftmals bei wirtschaftlich schwächeren Personen der Fall. Gerade deshalb sorgt der Gesetzgeber zumindest im Bereich des Verzugs von Rückzahlungen für einen hohen Schutz bei diesen Verträgen. Die BGB (Verzug) und BGB (Kündigung bei Verzug) sind daher anzuwenden, ebenso die allgemeinen Vorschriften der BGB.
Bankrecht Nach der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) beginnt bei Überziehungen gemäß Art. 178 Abs. 2a CRR die Überfälligkeit mit dem Tag, an dem der Kreditnehmer ein mitgeteiltes Limit () überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag erheblich ist.
Sonderfall „verdeckte Überziehung“ Diese, für den „durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der die situationsadäquate Aufmerksamkeit aufbringt“BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003, Az.I ZR 150/01, Volltext = BGHZ 156, 250, 252. komplexe Materie hängt damit zusammen, dass die einzelnen Kontoumsätze eines Girokontos durchaus unterschiedliche Zinswirkung durch ihre Wertstellungen entfalten können, was jedoch im Saldo nicht ohne Weiteres für den Kontoinhaber erkennbar sein muss. Deshalb kommt es vor, dass der Kontoinhaber über vermeintliche Kontoguthaben verfügt, bei denen ganz oder teilweise noch keine Zinswirkung eingetreten ist und er deshalb sein Konto bei einer weiteren Verfügung überzieht. Das hängt mit der Art des Saldos zusammen, auf den kurz eingegangen werden muss.
„valutarischer Saldo“ oder „Valutensaldo“ Der aktuelle Saldo oder „valutarische Saldo“ beinhaltet alle Kontobewegungen, die mit einer Zinswirkung bis zum Tag der Saldoermittlung verbunden sind, berücksichtigt also nicht etwaige Buchungen mit späterem Wertstellungstag wie Scheck- und Lastschriftbuchungen oder offene Wertpapier-, Devisen- oder Edelmetallabrechnungen, deren Zinswirkung erst später eintritt. Dieser „valutarische Saldo“ ist der Saldo, mit dem der Kontoinhaber bei Verfügungen kalkulieren muss.
Buchsaldo In der Umgangssprache wird der Saldo, der alle Buchungen ohne Rücksicht auf ihre Zinswirkung erfasst, häufig als Buchsaldo oder Kontostand bezeichnet. Dieser Saldo beinhaltet alle vorhandenen Kontoumsätze, selbst wenn sie noch keine Zinswirkung entfalten. Das bedeutet, dass hierbei sämtliche Kontoumsätze verbucht sind, auch wenn deren Wertstellung (Valuta) erst später erfolgt. Die Zinswirkung tritt hierbei mit Erreichen des Wertstellungsdatums ein.
Irreführende Saldoauskunft