Als verwandte Schutzrechte (auch: Nachbarrechte oder LeistungsschutzrechteZu den Alternativbezeichnungen etwa Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, Vor §§ 70 ff. Rn. 1.) bezeichnet man in den Rechtswissenschaften und dort speziell im Immaterialgüterrecht gewisse Rechte, die eine enge Beziehung oder Ähnlichkeit zu den Urheberrechten aufweisen. Die genaue Definition variiert je nach betrachteter Rechtsordnung; im deutschen Urheberrecht fungiert der Terminus etwa als Oberbegriff für eine Reihe einzelner Rechte, die anders als das Schutzrecht für Werke nach nicht an die Erfüllung einer persönlichen geistigen Schöpfung geknüpft sind, sondern die stattdessen – in den Worten der amtlichen Begründung zum Entwurf des Urheberrechtsgesetzes – auf „Leistungen anderer Art“ zielen, welche „der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden“.Bundestagsdrucksache vom 23. März 1962, S. 33 f.
Deutschland Übersicht Im deutschen Urheberrechtsgesetz (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) finden sich die Regelungen über die verwandten Schutzrechte überwiegend in einem eigens dafür vorgesehenen Teil „Verwandte Schutzrechte“, der die bis umfasst. Einzig der Schutz des Filmherstellers sowie der Laufbildschutz sind als filmspezifische Normen in Abweichung hiervon in bzw. geregelt.Vgl. Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, Vor §§ 70 ff. Rn. 13. Im Einzelnen kennt das deutsche Urheberrechtsgesetz die folgenden verwandten Schutzrechte (Stand: 2018):Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, Vor §§ 70 ff. Rn. 13. Rechtsnorm Bezeichnung Inhaber des SchutzrechtsSoweit nicht anders angegeben, folgen die Angaben dem Gesetzeswortlaut. Schutzdauer(Jahre) AnknüpfungszeitpunktAls Anknüpfungszeitpunkt bezeichnet man den Zeitpunkt, an dem die Schutzfrist zu laufen beginnt; ihr genauer Ablauf bestimmt sich jeweils unter Berücksichtigung von . Beispiel: Wird etwas am 5. Juli 2012 hergestellt, dessen Schutzdauer 1 Jahr beträgt, und ist der Anknüpfungszeitpunkt die Herstellung, dann beginnt die einjährige Schutzfrist am 5. Juli 2012 und läuft unter Berücksichtigung von § 69 UrhG ein Jahr ab dem 1. Januar des Folgejahres, also am 31. Dezember 2013, aus. Schutz wissenschaftlicher Ausgaben Verfasser von Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte 25 Erscheinen der Ausgabe [falls nicht binnen 25 Jahren erschienen: ab Herstellung] (§ 70 Abs. 3 UrhG) Schutz nachgelassener Werke, auch „editio princeps“ Derjenige, der ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt 25 Erscheinen des Werkes [falls erste öffentliche Wiedergabe binnen 25 Jahren: ab dieser] (§ 71 Abs. 3 UrhG) Schutz der Lichtbilder Derjenige, der Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, schafft 50 Erscheinen des Lichtbilds [falls erste erlaubte öffentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben: ab Herstellung] (§ 72 Abs. 3 UrhG) Schutz des ausübenden Künstlers Derjenige, der ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt 70 (50) (Vermögensrechte aus §§ 77, 78:) Erscheinen des Tonträgers, auf dem die Darbietung aufgezeichnet wurde [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 70 Jahren: ab dieser; falls nicht aufgezeichnet: ab Erscheinen der Aufzeichnung (50 Jahre) bzw. wenn erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser (50 Jahre)] () Schutz des Veranstalters Inhaber eines Unternehmens, das die Darbietung des ausübenden Künstlers veranstaltet 25 Erscheinen einer Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Darbietung] () Schutz des Tonträgerherstellers Hersteller eines Tonträgers 70 (50) Erscheinen des Tonträgers [falls nicht binnen 50 Jahren erscheinen, aber erste erlaubte öffentliche Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erscheinen noch erlaubterweise öffentlich wiedergegeben: ab Herstellung (50 Jahre)] (§ 85 Abs. 3 UrhG) Schutz des Sendeunternehmens Sendeunternehmen 50 Erste Funksendung (§ 87 Abs. 3 UrhG) Schutz des Datenbankherstellers Derjenige, der eine wesentliche Investition zur Schaffung einer Datenbank vorgenommen hat 15 Veröffentlichung der Datenbank [falls nicht binnen 15 Jahren veröffentlicht: ab Herstellung] () Schutz des Presseverlegers Hersteller eines Presseerzeugnisses 1 Veröffentlichung des Presseerzeugnisses () Schutz des Filmherstellers Derjenige, der die wirtschaftliche Verantwortung und die organisatorischen Tätigkeit übernimmt, die erforderlich sind, um einen Film herzustellenBGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 – = BGHZ 120, 67, 70 – Filmhersteller. 50 Erscheinen des Bild- oder Bild- und Tonträgers [falls erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe binnen 50 Jahren: ab dieser; falls binnen 50 Jahren weder erschienen noch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt: ab Herstellung] (§ 94 Abs. 3 UrhG) Schutz der Laufbilder Hersteller von Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind 50 Die §§ 70 bis 87 UrhG und §§ 94, 95 UrhG waren bereits in der Urfassung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 enthalten.. Der Schutz des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG) wiederum geht auf Art. 7 der des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken zurück und fand zum 1. Januar 1998 Eingang in das Urheberrechtsgesetz.. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger (§ 87f UrhG) trat als jüngstes verwandtes Schutzrecht am 1. August 2013 in Kraft..
Einzelne verwandte Schutzrechte waren jedoch durchaus auch schon vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (in anderer Form) rechtlich verankert, so etwa das ab 1910 in § 2 Abs. 2 LUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst) als fiktives BearbeiterurheberrechtGemeint ist, dass die Gleichsetzung der Ausführung einer Performance mit einer Werkbearbeitung rein fiktiv ist, weil „die Wiedergabeleistung des ausübenden Künstlers in der Regel keine eigentümliche Schöpfung darstellt“ – das aber wäre gerade konstitutives Merkmal einer Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1960, I ZR 53/58 = BGHZ 33, 1, 3 – Orchester Grauke). Vgl. auch Meckel in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 73 Rn. 4. vorgesehene Schutzrecht für ausübende Künstler, deren „Vortrag“ auf „Vorrichtungen für Instrumente übertragen“ wird, welche der mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen.Vgl. W. Nordemann/Nordemann-Schiffel in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 4 Rn. 29. Ein Lichtbildschutz war de facto bereits dem Gesetz betreffend den Schutz von Photographien gegen unbefugte Nachbildungen vom 10. Januar 1876 zu entnehmen, das Fotografen ungeachtet des schöpferischen Gehalts ihrer Werke einen fünfjährigen Schutz für diese zubilligte.Vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 72 Rn. 2.
Zweck, Schutzanforderungen und Verhältnis zum Urheberrecht Wenngleich sich die Intentionen der verwandten Schutzrechte untereinander unterscheiden, lassen sich übergeordnete Schutzzweckgruppen bilden. Dreier regt auf Grundlage der bestehenden Normen etwa eine Zweigliederung der Schutzintention an: Entweder gehe es dem Gesetzgeber um den Schutz „bestimmter persönlicher Leistungen“ (wie im Fall des Schutzes des ausübenden Künstlers) oder es werde, wie überwiegend der Fall, ein Schutz der „wirtschaftliche[n], organisatorische[n] und technische[n] Leistung“ (wie beim Schutz des Tonträgerherstellers) beabsichtigt.Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, Vor §§ 70 ff. Rn. 2. Zweck des ersten Teils des Urheberrechtsgesetzes (dem Urheberrecht im engen Sinne) ist demgegenüber der Schutz des Urhebers.Bundestagsdrucksache vom 23. März 1962, S. 37; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 2. Was urheberrechtlichem Schutz zugänglich ist, beurteilt sich wiederum nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der Werkeigenschaft nach § 2 Abs. 2 UrhG. Nur das, was eine persönliche Schöpfung des Urhebers ist, kann urheberrechtlichen Schutz auslösen; noch dazu muss dieser Schöpfung ein geistiger Gehalt innewohnen, ferner muss sie eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen sowie schließlich auch die Individualität des Urhebers zum Ausdruck bringen.Die Viergestaltigkeit folgt gängiger Ansicht, vgl. etwa Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 32, 38 ff., m.w.N. zur Rechtsprechung.
Obwohl es den verwandten Schutzrechten an einer zentralen Schutznorm wie § 2 UrhG fehlt,A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 Rn. 3. lässt sich der Unterschied zu den Anforderungen des Werkschutzes allgemein umreißen. Dies erfolgt zunächst auf der Ebene, die den Schutz auslöst: Im Urheberrecht ist dies das Werk, mithin also das Ergebnis eines eigenschöpferischen Prozesses, nicht die Methode des Schaffens oder die Technik der Darstellung.Vgl. etwa Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 2; ders. in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 4 Rn. 29. Die verwandten Schutzrechte knüpfen entsprechend ihrer Zweckbestimmung hingegen an den Prozess der Leistungserbringung an. So richtet sich beispielsweise der Schutz des Presseverlegers aus § 87f UrhG nicht auf die Form des Resultats, vielmehr soll der für die Leistungserbringung erforderliche Aufwand mit einem Schutzrecht honoriert werden. Die schöpferische Qualität des Resultats sowie seine Individualität sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Der Unterschied zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht setzt sich auch auf der Ebene des Schutzadressaten fort. Die Ausrichtung an der Person des Urhebers oktroyiert, dass das Urheberrecht stets nur einer natürlichen Person zukommen kann.Siehe statt aller Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 39. Entsprechend ihrer Ausrichtung an der Leistung richten sich verwandte Schutzrechte in Abgrenzung hierzu regelmäßig auch an juristische Personen, da ein wirtschaftlicher Beitrag zur Leistungserstellung regelmäßig durch Unternehmen geleistet wird. Besonders deutlich wird dies schon nach dem Gesetzeswortlaut beim Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG) oder des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG), die sich (auch) an Unternehmen richten.