Unter Kinder- und Jugendhilfe (mitunter auch nur Jugendhilfe; ehemals Jugendwohlfahrt) werden in Deutschland alle Leistungen und Aufgaben öffentlicher und freier Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammengefasst. Diese wurden im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 neu zusammengestellt und grundlegend überarbeitet. Das SGB VIII hat seitdem eine Reihe von Änderungen und Neufassungen erfahren. Die letzte große Neuerung hat es im Mai 2021 durch das Änderungsgesetz KJSG erfahrenvgl. die entsprechend aktualisierte 2. Auflage von "Kinder- und Jugendhilferecht (Günther, M. bei Springer) 2021.

Neuordnung der Jugendhilfe Das Bundesministerium für Familie und Jugend unter Rita Süssmuth war Ende der 1980er Jahre verantwortlich für den später ähnlich verabschiedeten Kinder- und Jugendhilfegesetz-Referentenentwurf. In § 1 Abs. 1 Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe–E hieß es: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ Der Handlungsansatz der Jugendhilfepraxis habe sich zunehmend von Eingriffen in die Familie, die mit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern verbunden sind, zu einer offenen und präventiven Arbeit hin verlagert.vgl. Jugendhilfe und Familie - die Entwicklung familienunterstützender Leistungen der Jugendhilfe und ihre Perspektiven – Siebter Jugendbericht. BT-Drs. 10/6730 vom 10. Dezember 1986 Das Jugendwohlfahrtsgesetz – von seinem Ansatz her einer polizei- und ordnungsrechtlichen Sichtweise verhaftet – habe diesen Perspektivenwandel der Jugendhilfe jedoch nicht mitvollzogen. Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben weise der Gesetzentwurf der Jugendhilfe nunmehr eine die Erziehung der Eltern unterstützende Funktion zu. Familien bedürften zur Bewältigung ihrer Aufgaben angesichts gestiegener Anforderungen und angesichts gesellschaftlicher Veränderungen vielfältiger Formen der Entlastung, Unterstützung und Ermutigung.vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG). BT-Drs. 11 /5948 vom 1. Dezember 1989, S. 41 ff.

Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe Die Kinder- und Jugendhilfe richtet sich gem. Abs. 1 SGB VIII an junge Menschen sowie an Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen.

Nach den Begriffsbestimmungen in SGB VIII sind: Kinder unter 14 Jahre alt; im Hinblick auf das elterliche Sorgerecht gem. Art. 6 Abs. 2 GG und die Annahme als Kind auch unter 18 Jahre alt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 SGB VIII) Jugendliche zwischen 14 und unter 18 Jahren alt, § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII junge Volljährige 18, aber unter 27 Jahre alt, § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII junge Menschen unter 27 Jahre alt, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII Personensorgeberechtigte wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht, § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII Erziehungsberechtigte der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt, § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII

Hilfe für junge Volljährige

Volljährigkeit und Leistungen der Jugendhilfe Nach einer Gesetzesänderung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1975 die Volljährigkeit von der Vollendung des 21. auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt ( BGB).Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters, Die Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 25. April 1977 berücksichtigte diese Änderung zwar, indem es bestimmte Hilfen zur Erziehung auch auf Personen über 18 Jahre erstreckte bzw. über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus gewährte (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 3, 75a JWG 1977). Die Hilfen konnten aber nicht erstmals nach Eintritt der Volljährigkeit bewilligt, sondern nur bei vorherigem Beginn über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fortgesetzt werden.Nicole Rosenbauer, Ulli Schiller: Jugendhilfe für junge Volljährige – Einblicke in die Praxis des § 41 SGB VIII im Dreieck von Bedarf, Hilfegewährung und Schwierigkeiten der Durchsetzung. In: Jugendsozialarbeit aktuell, April 2016 Dabei war bereits in den Siebzigerjahren erkennbar, dass eine Anzahl junger Menschen das mit dem Erreichen der Volljährigkeit verbundene Ziel der Verselbstständigung nicht ohne Weiteres drei Jahre früher erreichen konnte.Reinhard Wiesner: Hilfen für junge Volljährige. Rechtliche Ausgangssituation. Expertise im Projekt „Was kommt nach der stationären Erziehungshilfe? – Care Leaver in Deutschland“, Frankfurt am Main 2014, S. 9

§ 40 des Jugendhilfegesetzentwurfs Bei jungen Volljährigen, die erst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres eine Berufsausbildung beginnen können oder dann ihren Ausbildungsplatz verlieren, begründete § 40 Abs. 1 Satz 1 eine Leistungsverpflichtung (Soll-Leistung) bereits dann, wenn ansonsten eine Gefährdung der weiteren Entwicklung eintreten würde. Es habe sich als unzureichend erweisen, die Fortführung einer Maßnahme zur schulischen oder beruflichen Bildung einschließlich der Berufsvorbereitung davon abhängig zu machen, dass sie bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Da sich die Verselbständigung junger Menschen aus verschiedenen Gründen immer weiter hinauszögere, sah § 40 Abs. 1 Satz 2 in bestimmten Fällen außerdem die Möglichkeit vor, die Hilfe über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus weiterzuführen. Eine solche Durchbrechung des strikten Fortsetzungscharakters sei etwa für junge Volljährige vorgesehen, die nach Eintritt der Volljährigkeit aus stationärer psychiatrischer Behandlung oder aus freiheitsentziehenden Maßnahmen (Arrest, Jugendstrafe, Freiheitsstrafe) nach den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes oder des Strafgesetzbuchs entlassen werden. Sie würden den jungen Menschen gleichgestellt, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilfe zur Erziehung erhalten haben.vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG). BT-Drs. 11 /5948 vom 1. Dezember 1989, S. 78 f.

§ 41 SGB VIII Die gesetzliche Regelung, die dann in SGB VIII erfolgt ist, unterscheidet sich von den Vorgängerregelungen (§ 6 Abs. 3, § 75 a RJWG) in dreifacher Hinsicht: Hilfe für junge Volljährige ist nicht länger nur als Fortsetzungshilfe konstruiert, sondern wird auch erstmals nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, die Leistungsgewährung wird von einer noch laufenden Ausbildungsmaßnahme entkoppelt, die Rechtsverpflichtung wird von einer „Kann-Regelung“ zu einer „Soll-Regelung“ und damit zu einem sog. Regelrechtsanspruch aufgewertet.Reinhard Wiesner: SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, § 41 Rn. 25

Nach dem Erreichen des 21. Lebensjahres kann aber auch eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht mehr begonnen werden. Die Hilfe soll allerdings „in begründeten Einzelfällen“ über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2007 – VG 18 A 205.07 für den Fall einer ausgeprägten emotionalen Störungen des Jugendalters, reaktiven Bindungs- und kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, als eine gesellschaftliche und sozialpädagogische Praxis, ergeben sich aus ihrer gesetzlichen Grundlage, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz im SGB VIII. Die gesetzlichen Ziele und Wertvorstellungen werden in SGB VIII beschrieben.

Demnach hat die Jugendhilfe zur Aufgabe, zur Verwirklichung des Rechts Kinder und Jugendlicher auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten beizutragen. Weiterhin soll sie den Abbau von Benachteiligungen und die Schaffung bzw. Erhaltung positiver Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien unterstützen. Als Grundlage gilt: Zentral haben die Eltern das Recht und die Pflicht zur Erziehung und Pflege ihrer Kinder. Die staatliche Gemeinschaft wacht darüber, dass das Recht der Kinder gewährleistet wird ( Grundgesetz).

Nach Aufgabenschwerpunkten wird allgemein unterschieden in: allgemein fördernde Aufgaben, die sich generell auf alle Kinder, Jugendliche und Familien beziehen (z. B. Kindergärten, Jugendarbeit, einzelne Kinder/Jugendliche individuell fördern, z. B. Lernhilfen) direkt helfende Aufgaben, die eher an spezifischen Anforderungen, Problemlagen bzw. Zielgruppen ausgerichtet sind (z. B. Beratungen, Einzelbetreuung, Unterbringung, Jugendschutz, Inobhutnahme). politische Aufgaben (z. B. Planungsverpflichtung, Einmischung)

Das SGB VIII listet die Aufgaben (Oberbegriff) in SGB VIII und unterscheidet zwischen Leistungen (zweites Kapitel – SGB VIII) und anderen Aufgaben (drittes Kapitel – SGB VIII). Das zweite Kapitel beinhaltet die sozialpädagogischen Leistungen, während sich im dritten Kapitel der stärker ordnungsrechtlich ausgerichtete Teil, die sog. hoheitlichen Aufgaben befinden.

Leistungen Leistungen der Jugendhilfe sind: Jugendarbeit ( SGB VIII), Jugendsozialarbeit ( SGB VIII) und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz ( SGB VIII) Förderung der Erziehung in der Familie ( SGB VIII) – (beispielsweise Beratung bei Trennung und Scheidung), Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung ( SGB VIII); Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts ( SGB VIII) Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege – Kindertagesbetreuung (Kindergärten, Schulhorte, Kinderläden, Kinderkrippen, Kindertagespflege) Hilfen zur Erziehung (u. a. Erziehungsberatung, Vollzeitpflege, Sozialpädagogische Familienhilfe, Heimerziehung) (§ ff. SGB VIII), Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung ( SGB VIII); Hilfe für junge Volljährige ( SGB VIII)

Andere Aufgaben Sogenannte andere Aufgaben der Jugendhilfe sind z. B.: Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ( SGB VIII), Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ( SGB VIII), (ebenfalls den Hilfen zur Erziehung zuzurechnen) Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten Familiengericht, (§ ff. SGB VIII) Jugendgerichtshilfe ( JGG), Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( SGB VIII) bei Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB), z. B. Unterbringung in Heimeinrichtungen ( SGB VIII) Übernahme von Beistandschaften, Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige (§ ff. SGB VIII) Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen (, SGB VIII)

Durchführung Die Trägerschaften der Jugendhilfe unterteilen sich in öffentliche Träger und in freie Träger. Öffentliche Träger sind die Länder, die Landkreise und kreisfreie Städte, die dazu Jugendämter und Landesjugendämter unterhalten. Sie werden durch Landesrecht bestimmt (69 Abs. 1 SGB VIII).

Freie Träger sind Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Jugendverbände und deren Dachorganisationen (Jugendring) und Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.

Leistungen der Jugendhilfe werden überwiegend von freien Trägern erbracht. Die großen freien Träger haben als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege einen besonderen, gesetzlich anerkannten Status und nehmen entsprechenden Einfluss auf die Sozialpolitik des Bundes. Zu ihnen gehören: das Diakonische Werk (DW) der evangelischen Kirche, der Deutsche Caritas-Verband der katholischen Kirche, das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Arbeiterwohlfahrt (AWO), der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband (DPWV) und