Ein subjektives Recht ist die einem Rechtssubjekt zu seinem Schutz vom objektiven Recht verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. In Abgrenzung dazu liegt ein bloßer Rechtsreflex vor, wenn das Rechtssubjekt selbst nicht anspruchsberechtigt ist, sondern lediglich durch eine Norm begünstigt wird.
Subjektive Rechte finden sich einerseits als Herrschaftsrechte und andererseits als Gestaltungsrechte. Herrschaftsrechte sind absolute Rechte, die sich gegen jedermann richten und von jedermann zu beachten sind, so beispielsweise das Persönlichkeitsrecht oder das Recht am Eigentum. Gestaltungsrechte sind relative Rechte, die nur gegenüber einer bestimmten Person, klassischerweise aus Vertragsbeziehungen, bestehen. Hierzu zählen beispielsweise die Kündigung oder Anfechtung von Verträgen.
Im öffentlichen Recht wird der Begriff „subjektiv öffentliches Recht“ als Bezeichnung für solche Rechte verwendet, die Rechtssubjekten aus so genannten drittschützenden Normen zustehen und die die Rechtssubjekte dem Staat oder anderen Rechtssubjekten insbesondere im Verwaltungsprozess entgegenhalten können.
Subjektive Rechte sind neben dem rechtlichen (regelmäßig positives Recht) auch im politischen und moralischen Kontext relevant. In der Moralphilosophie werden sie als individuelle Ansprüche postuliert, die dem Einzelnen unabhängig von staatlicher Gewährung als überpositives Recht zustehen.
Träger subjektiver Rechte können sowohl Einzelne (jura singulorum) als auch Gruppen (jura consortii) sein.
Geschichte Einer weitverbreiteten Meinung zufolge sind subjektive Rechte eine intellektuelle Errungenschaft der frühen Neuzeit. Philosophiehistoriker haben dieser Auffassung aber in neuerer Zeit widersprochen.Besonders prominent Tuck, Richard: Natural Rights Theories: Their Origin and Development, Cambridge University Press, 1981; Tierney, Brian: The Idea of Natural Rights: Studies on Natural Rights, Natural Law, and Church Law, 1150–1625, Wm. B. Eerdmans Publishing, 1997. Laut Richard Tuck wurde die Idee eines ius, das von einzelnen Individuen besessen wird, von mehreren mittelalterlichen Theologen entwickelt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Armutsstreit. Diese Lesart ist aber nicht unumstritten.Siehe Fortin, Ernest (1996): „On the Presumed Medieval Origin of Individual Rights“, in: Collected Essays, II: Classical Christianity and the Political Order, hrsg. von J. Brian Benstead, Lanham, MD (USA), Rowman and Littlefield, S. 243–64.
Dietmar Willoweit verortet den Beginn der Dogmengeschichte subjektiver Rechte in der griechischen Antike. Dort hätten sich die Individualrechte im Stadtstaat, in der Polis, entwickelt.Dietmar Willoweit: Die Idee subjektiver Rechte, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung), Band 140, Heft 1, 2023. S. 601–603.; rezensierte Veröffentlichung: Eric Hilgendorf: Die Idee subjektiver Rechte. De Gruyter, Berlin 2020, ISBN 978-3-11-070391-7 (zusammen mit Benno Zabel).
Juristische Bedeutung Die von der Rechtsordnung gewährten Rechte bezeichnet man als subjektive Rechte, weil sie einen Träger berechtigen: das Rechtssubjekt. Dabei kann es sich sowohl um eine natürliche Person (in Deutschland: jeder Mensch, BGB) als auch um eine juristische Person (GmbH, eingetragener Verein usw.) handeln. Beide sind gleichermaßen rechtsfähig.
Recht und Pflicht mini|Das subjektive Recht (rot) berechtigt den Träger (T) und verpflichtet seinen Adressaten (A). Links ein relatives, rechts ein absolutes Recht Dem Anspruchsinhaber steht der (gleichfalls rechtsfähige) Normadressat gegenüber, der aus dem Anspruch verpflichtet wird, weil andernfalls das Recht „ins Leere gehen“ würde.
Im deutschen Schuldrecht werden die einzelnen Schuldverhältnisse als Pflichtenkreise beschrieben. Durch den Kaufvertrag beispielsweise wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen ( Abs. 1 S. 1 BGB), durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ( Abs. 1 BGB). Zur Durchsetzung der Verpflichtungen bestimmt der für alle Schuldverhältnisse geltende Abs. 1 S. 1 BGB einheitlich: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger „berechtigt“, von dem Schuldner eine Leistung zu „fordern“.
Erst hierdurch wird klargestellt, dass den Leistungspflichten korrespondierende Rechte gegenüberstehen. Selbstverständlich ist das nicht, denn schon in seinem Absatz 2 fährt dieselbe Vorschrift fort: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils “verpflichten”. Diesen Schutzpflichten steht also kein subjektives Recht gegenüber. Verletzt der Vertragspartner diese Pflichten, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein. Ein Recht auf Erfüllung der Schutzpflichten hat sein Gegenüber aber nicht, sie sind „nicht klagbar“.
Beispiel Besucher B rutscht im Kaufhaus des K auf einer Bananenschale aus. Dann hat K die Pflicht aus Abs. 2 BGB verletzt, Rücksicht auf die Gesundheit des B zu nehmen. K schuldet gegebenenfalls nach Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 BGB Schadenersatz (auf den B dann auch ein Recht hat, Abs. 1 BGB!). Wenn aber B die Bananenschale entdeckt hätte, ohne darauf auszurutschen, so könnte er nicht etwa von K verlangen, die Schale zu entfernen: K mag dazu zwar verpflichtet sein, es fehlt aber ein darauf gerichtetes Recht des B.
Einteilung der subjektiven Rechte Im öffentlichen Recht Im öffentlichen Recht, speziell im Bereich der Grundrechte, ist eine Einteilung nach dem Inhalt der Rechte üblich, die auf die Statuslehre Georg Jellineks zurückgeht: Abwehrrechte (), mit denen der Grundrechtsträger vom Staat das Unterlassen von Eingriffen in den geschützten Freiheitsbereich verlangen kann Teilhaberechte (), bei denen eine Mitwirkung verlangt werden kann (z. B. Wahlrecht) Leistungsrechte (), die dem Grundrechtsträger Anspruch auf staatliche Leistungen geben.
Im Zivilrecht Das deutsche Privatrecht unterscheidet zwischen absoluten und relativen Rechten. Absolute Rechte wirken gegenüber jedermann (erga omnes). Jedes Rechtssubjekt ist also Adressat eines jeden dieser Rechte. Vornehmlich handelt es sich dabei um Herrschaftsrechte, die dem Träger Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand einräumen. Herrschaftsrechte bestehen an Sachen, BGB (dann auch dingliche Rechte), wie das Eigentum gemäß BGB. Herrschaftsrechte können aber auch an Immaterialgütern bestehen (so das Patent und das Urheberrecht). Persönlichkeitsrechte stehen jedem Menschen als Persönlichkeit zu, z. B. das Namensrecht, BGB. Die Rechte wirken als Abwehrrechte. Absolute Rechte sind nach Abs. 1 und analog BGB und oft auch spezialgesetzlich geschützt.
Relative Rechte können sich nur an bestimmte Adressaten richten und wirken inter partes. Sie bestehen in Ansprüchen, also „dem Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“ ( Abs. 1 BGB). Ansprüche unterliegen der Verjährung. Schuldrechtliche Ansprüche heißen Forderungen. Davon zu unterscheiden sind die Gestaltungsrechte. Sie geben dem Träger die Macht, ohne Beteiligung anderer auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken. Beispiele sind das Kündigungsrecht, das Anfechtungsrecht, das Widerrufs- und Rücktrittsrecht. Um den Vertragspartner zu schützen, verlangt die Ausübung dieser Rechte regelmäßig eine Erklärung (Gestaltungserklärung), die ihm gegenüber abzugeben ist, also ihm zugehen muss, Abs. 1 BGB. So kann der Arbeitgeber etwa nur von seinem Arbeitnehmer die Dienstleistung verlangen, nicht hingegen von seinem unbeteiligten Nachbarn. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag gegenüber dem zufällig vorbeikommenden X kündigen: Dieser ist ja nicht Partei des Arbeitsvertrages und hat mit dem Kündigungsrecht des Arbeitnehmers „nichts zu tun“.
Ermittlung durch Auslegung des objektiven Rechts Ob die Rechtsordnung im Einzelfall nur Pflichten statuiert oder einem Rechtssubjekt auch ein auf die Erfüllung dieser Pflichten gerichtetes Recht einräumt, ist durch Anwendung der Auslegungsmethoden zu ermitteln.
Im öffentlichen Recht ist diese Frage für den Primärrechtsschutz von besonderer Bedeutung: Die Klage vor den Verwaltungsgerichten setzt voraus, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt ist ( Abs. 2 VwGO). Dabei muss der Kläger bereits auf der Stufe der Zulässigkeit im Rahmen der Klagebefugnis darlegen, dass zumindest die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung besteht. Auch die Rechtswegsgarantie des Abs. 4 GG knüpft an die Verletzung nicht etwa des objektiven Rechts, sondern der subjektiven Rechte des Klägers an.
Nach Wortlaut ( Abs. 3 GG, Nr. 4a GG), Systematik (Überschrift des I. Abschnitts), Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck sind zunächst die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte solche subjektiven öffentlichen Rechte. In der Grundrechtsdogmatik hat sich allerdings eine etwas abweichende Terminologie herausgebildet: Grundrechtsinhalt und -träger werden unter dem Begriff des (sachlichen bzw. persönlichen) Schutzbereichs behandelt, in den vom Staat eingegriffen werden kann. Aber auch zahlreiche Normen des einfachen Rechts gewähren dem Einzelnen Rechte. Fehlt es an ausdrücklichen Bestimmungen, so liegt nach der Schutznormtheorie dann ein subjektives Recht vor, wenn eine Pflicht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern gerade auch im Interesse Einzelner statuiert ist. Dies ist durch Auslegung festzustellen.
mini|Das subjektive Recht (rot) berechtigt den Träger (T) und verpflichtet seinen Adressaten (A). Innerhalb des Rechtssubjekts T, einer juristischen Person, stehen aber auch deren Organen innenrechtliche Befugnisse zu (blau). Dies sind keine subjektiven Rechte im klassischen Sinn. Keine subjektiven Rechte im klassischen Sinn sind die organschaftlichen Befugnisse. Ihre Träger sind nicht Rechtssubjekte, sondern Organe (oder deren Mitglieder) eines solchen Rechtssubjektes, nämlich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Beispielsweise können Bürgermeister und Gemeinderat, beides Organe der Person Gemeinde, jeweils eigene Befugnisse zustehen. Deren Verletzung können sie, obwohl es sich nur um interne „Rechte“ handelt, im Kommunalverfassungsstreit gegeneinander geltend machen. Das Verfahren ist dann ein reiner Innenrechtsstreit. Ein anderes Beispiel sind in Deutschland die Befugnisse der obersten Bundesorgane (Bundespräsident, Bundestag usw.), für deren Verletzung das Grundgesetz ein eigenes Verfahren, den Organstreit, Nr. 1 GG, vorsieht.
Beim gerichtlichen Streit um Befugnisse zwischen Organen spricht man vom Interorganstreit. Geht es dagegen um Befugnisse einzelner Mitglieder von Organen, liegt ein Intraorganstreit vor.
Zivilrecht Auch im Zivilrecht kommt es vor, dass einer Verpflichtung kein entsprechendes Recht gegenübersteht. Klassisches Beispiel ist die Auflage, BGB: „Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden“ (anders das Vermächtnis, BGB).
Eine Zwischenstellung nehmen die sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen ein. Sie berechtigen zwar gerade nicht zum Fordern der Leistung, andererseits können sie aber insoweit „erfüllt“ werden, als das auf sie Geleistete nicht mehr zurückgefordert werden kann (vgl. Spiel, Wette, Ehemaklerlohn, , BGB).
Zudem kann das materielle Recht Rechte gewähren, die zwar einklagbar sind, die aber nicht vollstreckt werden ( Abs. 3 ZPO: Herstellung der ehelichen Gemeinschaft).
Keine Rechte stehen den sogenannten Obliegenheiten gegenüber. Diese sind keine Pflichten, sondern bloße „Pflichten gegen sich selbst“: man befolgt sie im eigenen Interesse, um Nachteile zu vermeiden (z. B. die Schadensminderungsobliegenheit des BGB, die Rügeobliegenheit des HGB). Fehlt schon eine Verpflichtung, kann ihnen erst recht kein subjektives Recht gegenüberstehen.