mini|Gemeinderatssitzung in Mannheim Der Gemeinderat ist das Hauptorgan einer Gemeinde, deren Kommunalverfassung die Ratsverfassung zugrunde liegt.

Der Gemeinderat stellt die kommunale Vertretungskörperschaft der Gemeindebürger dar und wird je nach landesrechtlicher Kommunalverfassung auf vier, fünf oder sechs Jahre gewählt.

Bezeichnungen Die Bezeichnung ist in den verschiedenen deutschen Ländern und auch innerhalb derselben je nach Größe und Status der Gemeinde verschieden. Im Einzelnen finden sich insbesondere folgende Bezeichnungen – stark unterschiedlich je nach Ausgestaltung des Kommunalverfassungsrechts:

Gemeinderat / Stadtrat (in den meisten Ländern) Gemeindevertretung (in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein) Marktgemeinderat (in Marktgemeinden) Ortsgemeinderat (in verbandsangehörigen Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz) Rat (in Niedersachsen) Stadtbürgerschaft (in der Stadtgemeinde Bremen) Stadtverordnetenversammlung (Stadt Bremerhaven und in Hessen, teilweise in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Brandenburg) Stadtvertretung (in Städten in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) Bürgerschaft (Freie und Hansestadt Hamburg, allerdings nur funktional, Hamburg keine Gemeinde ist (vgl. Art. 1 HmbVerf), sowie Hansestädte in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, nicht jedoch in dem aus zwei Stadtgemeinden gebildeten Land Bremen, in dem Bürgerschaft allein das Landesparlament bezeichnet) Im Land Berlin, das zugleich eine Einheitsgemeinde ist, ist das Abgeordnetenhaus von Berlin zugleich Landesparlament und kommunale Vertretungskörperschaft.

+Bezeichnungen in den FlächenländernLandGemeindeStadtGemeinderatGemeinderatGemeinderat bzw.MarktgemeinderatStadtratGemeindevertretungStadtverordnetenversammlungGemeindevertretungStadtverordnetenversammlungGemeindevertretungStadtvertretung (in den Hansestädten: Bürgerschaft)RatRatRat der GemeindeRat der StadtOrtsgemeinderat/GemeinderatStadtratGemeinderatStadtratGemeinderatStadtratGemeinderatStadtratGemeindevertretung bzw.GemeindeversammlungStadtvertretung bzw. Bürgerschaft (Hansestadt Lübeck) bzw. Stadtverordnetenversammlung (Bad Oldesloe)GemeinderatStadtrat Auch die Ratsmitglieder werden oft Gemeinderat bzw. Stadtrat genannt (z. B. Stadtrat Alois Müller). In den Ländern mit Magistratsverfassung ist Stadtrat allerdings die Bezeichnung für einen Beigeordneten, der Mitglied des Magistrats ist. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung heißen dagegen entsprechend Stadtverordnete. In Bayern ist die gesetzliche Bezeichnung „Gemeinderatsmitglied“ bzw. „Stadtratsmitglied“ im Gegensatz zu den Mitgliedern des Kreistags und des Bezirkstags (beides ebenfalls kommunale Gremien), die sich „Kreisräte“ bzw. „Bezirksräte“ nennen.

Vorsitzender der Stadtvertretung ist je nach Land entweder der vom Volk gewählte Bürger- bzw. Oberbürgermeister oder ein aus dem Gremium selbst gewählter Vorsitzender, der auch einen besonderen Titel haben kann, z. B. Stadtpräsident, Stadtverordnetenvorsteher, Ratsvorsitzender, Präsident der Bürgerschaft, Bürgervorsteher oder Bürgerworthalter.

Auch in Kirchengemeinden und Studentengemeinden gibt es einen Gemeinderat, der üblicherweise Kirchengemeinderat, Pfarrgemeinderat oder Presbyterium heißt (vgl. Kirchengemeindeleitung).

Zuordnung zur Exekutive Trotz der oberflächlichen Ähnlichkeiten zu einem Parlament handelt es sich beim Gemeinderat nicht um einen Teil der Legislative, sondern der Exekutive. Eine Ausnahme hierzu bilden die Vertretungen in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg. In der Freien Hansestadt Bremen ist die Bürgerschaft des bremischen Staates (Legislative) unterschieden von der kommunalen Stadtbürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen (Exekutive).

Dies hängt damit zusammen, dass in Deutschland Gesetze nur vom Staat (also Bund oder Ländern) erlassen werden können. Dabei gehören Kommunen als Gebietskörperschaft im weiteren Sinne zum Staatswesen, nicht jedoch im engeren Sinne zum Staat. Im Gemeinderat wird zwar auch „Recht“ gesetzt, jedoch nur in Form von Satzungen und Verordnungen, also Rechtsnormen, die in der Normenhierarchie unterhalb von formellen Gesetzen stehen. Da der Gemeinderat trotz des parlamentarischen Charakters und entsprechender Wahrnehmung in der Öffentlichkeit also keine Gesetze im formellen Sinne verabschieden kann, gilt er staatsrechtlich gesehen als exekutives Organ und nicht als legislatives. Zudem macht die normsetzende Tätigkeit des Gemeinderats nur einen kleinen Teil seiner gesamten Tätigkeit aus. In den Gemeindeordnungen ist der Gemeinderat auch nicht als ausschließliches oder primär legislatives, sondern allgemein als zentrales leitendes Organ der Gemeinde konzipiert, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im exekutiven Bereich liegt. Genau wie die Judikative kann es auch legislative Organe nur auf staatlicher, also auf Landes- und Bundesebene geben.

Status und Aufgaben mini|Die Ratsversammlung des Flensburger Rathauses findet einmal im Jahr in der Marineschule Mürwik statt. (Foto 2015) Der Gemeinderat ist ein Organ der Gemeinde und die politische Vertretung der Gemeindebürger. Der Gemeinderat ist keine Behörde im institutionellen Sinne, da er zwar öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt (Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts), allerdings ohne die für eine Behörde konstituierende Außenwirkung. Er entscheidet über die Verwaltungsorganisation der Gemeinde, soweit Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (eigener Wirkungskreis) oder Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung im Auftrage des Staates zuweist (übertragener Wirkungskreis/Auftragsangelegenheiten), betroffen sind (Allzuständigkeit der Gemeinde) und nicht der Bürgermeister (in kreisfreien Städten und großen Kreisstädten Oberbürgermeister genannt) zuständig ist (Organzuständigkeit des Gemeinderats). Der Gemeinderat beschließt innerhalb des Aufgabenkreises der Gemeinde über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Gemeindeorganen in eigener Zuständigkeit zugewiesen sind.

Der Gemeinderat ist nicht für Angelegenheiten zuständig, welche dem Bürgermeister, Gemeindesenat oder Gemeinderatsausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Dazu gehören regelmäßig Geschäfte, die laufend anfallen und keine grundlegende Bedeutung haben sowie keine erhebliche Verpflichtungen für die Gemeinde beinhalten. Nach Maßgabe der Gemeindeordnungen kann der Gemeinderat auch allgemein bestimmte Geschäfte den genannten Gemeindeorganen übertragen, er ist dann im Einzelfall nicht mehr dafür zuständig. Der Gemeinderat überwacht den Bürgermeister und die Gemeindeverwaltung, insbesondere die Ausführung seiner Beschlüsse. Die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Gemeinde obliegt dem Bürgermeister; Art und Ausmaß dieser Zuständigkeit legt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung fest. Der Bürgermeister führt die Beschlüsse des Gemeinderats aus. Die Beschlüsse erlangen mit dem Vollzug durch den (Ober-)Bürgermeister Außenwirkung. Die Beschlüsse sind keine Verwaltungsakte, sondern stellen eine interne Willensbildung dar, Verwaltungsakte werden sie gegebenenfalls mit dem Vollzug durch den Bürgermeister. Eine Ausnahme hiervon bilden Beschlüsse, die keines Umsetzungsaktes bedürfen.

Zusammensetzung Wahlen Der Gemeinderat wird in Wahlen entsprechend den Vorschriften des jeweiligen Kommunalwahlrechts von den Bürgern bestimmt, an denen politische Parteien und Wählergemeinschaften teilnehmen; innerhalb der Europäischen Union besitzen hierbei auch Unionsbürger das aktive und passive Wahlrecht. Die Kandidatenaufstellungen zu den Kommunalwahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

Struktur Der Gemeinderat/Stadtrat besteht aus dem Vorsitzenden, welcher in vielen Bundesländern der Bürgermeister (oder Oberbürgermeister) ist, und aus den gewählten Ratsmitgliedern.

Die Größe des Gemeinderates/Stadtrates wird durch die jeweiligen Gemeindeordnungen bestimmt und richtet sich wesentlich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Sie variiert zwischen 6 und über 90 Mitgliedern.

Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung.

Besonderheit in Bayern In größeren Gemeinden kann der Gemeinderat zusätzliche berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Sie sind kommunale Wahlbeamte auf Zeit. Sie haben im Gemeinderat kein Stimmrecht, sondern üben nur beratende Funktion aus. Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder führen oftmals Bezeichnungen wie „Referent“ oder „Rat“ (z. B. Kreisverwaltungsreferent, Umweltreferent, Stadtbaurat, Stadtschulrat usw.). Die Besoldung berufsmäßiger Gemeinderatsmitglieder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung der Länder bestimmt.

In Bayern gestaltet sich die Anzahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder und die Zuordnungen der Ämter der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder (kommunale Wahlbeamte auf Zeit) zu den jeweiligen Besoldungsgruppen (Besoldungsgruppen nach Bundesbesoldungsgesetz) wie folgt:

Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder Berufsmäßige GemeinderatsmitgliederKreisangehörige Gemeinden Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte Einwohner Mitglieder Einwohner Besoldung Einwohner Besoldung bis zu 1.0008––bis zu 30.000A14/A15 1.001 bis 2.00012 2.001 bis 3.00014 3.001 bis 5.00016 5.001 bis 10.00020 10.001 bis 15.00024 10.001 bis 15.000 A13/A14 15.001 bis 20.00015.001 bis 30.000A14/A15 20.001 bis 30.00030 30.001 bis 50.00040mehr als 30.000A 14/A 1530.001 bis 50.000A 16/B 2 50.001 bis 100.00044 50.001 bis 100.000 B 2/B 3 100.001 bis 200.00050 100.001 bis 200.000 B 3/B 4 Augsburg60AugsburgB 4/B 5 Nürnberg70NürnbergB 5/B 6 München80 München B 6/B 7

Regelung in Sachsen Die Zusammensetzung der sächsischen Stadt- und Gemeinderäte ist in § 29 der Sächsischen Gemeindeordnung festgeschrieben und richtet sich grundsätzlich nach der unten stehenden Tabelle. Die Hauptsatzung der jeweiligen Kommune kann allerdings bestimmen, dass sich die Zusammensetzung nach der nächsthöheren oder nächstniedrigeren Größengruppe richtet. In der letzten Größengruppe, kann sich die Zahl um maximal 10 Räte erhöhen. Der (Ober-)Bürgermeister ist stimmberechtigter Vorsitzender des Rates. +Größentabelle (mit Nennung der Kreisstädte und kreisfreien Städte)EinwohnerGemeinderäteEinwohnerGemeinderätebis 5008bis 30.000 (Meißen)26bis 1.00010bis 40.000 (Pirna*, Bautzen)30bis 2.00012bis 50.000 (Freiberg)34bis 3.00014bis 60.000 (Görlitz)38bis 5.00016bis 80.000 (Plauen)42bis 10.00018bis 150.000 (Zwickau)48bis 20.00022 (Torgau*, Borna,Annaberg-Buchholz*)bis 400.000 (Chemnitz*)54ab 400.000 (Dresden*, Leipzig*)60 (*) Sowohl Dresden und Leipzig als auch Chemnitz machen von der oben genannten Regelung Gebrauch und haben 70 bzw. 60 Stadträte. Auch die Kreisstadt Annaberg-Buchholz hat mit 26 Stadträten vier mehr als angedacht. Pirna hat indes vier Stadträte weniger als nach der eigentlich zugeordneten Größenklasse, nämlich 26. Ähnliches gilt für Torgau, das nur 20 Stadträte hat. Aber auch beispielsweise die einwohnerschwächste Gemeinde Sachsens (347 Bewohner), Rathen, macht ebenfalls von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch und hat 10 Gemeinderäte.

Geschäftsgang Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Sitzungszwang). Entscheidung im Umlaufverfahren oder durch das persönliche oder fernmündliche Einholen der Stimme sind unstatthaft. Der Grund für den Sitzungszwang ist in dem Bedürfnis nach einer gemeinsamen Beratung zu sehen, welche eine wichtige Voraussetzung für eine fehlerfreie Bildung des Willens ist.

Ordnungsgemäße Ladung sämtlicher Ratsmitglieder