Das Herzogtum Kurland und Semgallen (, ), meist abgekürzt Herzogtum Kurland, war ein feudales Staatswesen im Baltikum, das von 1561 bis 1795 existierte. Durch die Dritte Teilung Polens wurde das Herzogtum vom Russischen Reich annektiert. Es umfasste die Landschaften Kurland und Semgallen, die heute zu Lettland gehören.
Das Herzogtum entstand nach dem Zerfall der Reste des Deutschordensstaates 1561 im Livländischen Krieg. Der letzte Landmeister in Livland, Gotthard Kettler wurde erblicher Herzog in dem neu gegründeten Herzogtum unter polnischer Lehnshoheit. Der Deutsche Orden in Livland wurde in seiner Eigenschaft als Ordensgemeinschaft säkularisiert.
Geschichte Entstehung Ein russischer Vorstoß nach Livland 1558 durch Iwan IV. „den Schrecklichen“ eröffnete den Livländischen Krieg. In Livland bestand seit Einführung der Reformation noch ein Rest des Deutschordensstaates, der jedoch militärisch in keiner Weise der russischen Invasion gewachsen war. Die verschiedenen Landesteile des unter dem russischen Angriff zerfallenden Staates suchten daher Hilfe bei auswärtigen Mächten. Diese nutzten auch die Gelegenheit für territoriale Erwerbungen im Baltikum. Friedrich II. von Dänemark sicherte für seinen Bruder Magnus von Holstein die Bistümer Ösel-Wiek und Kurland. Schweden wurde Schutzmacht für Estland mit Reval. Die beiden wichtigsten Landesherren Livlands, der Landmeister des Deutschen Ordens Gotthard Kettler und der (lutherische) Erzbischof von Riga Wilhelm von Brandenburg-Ansbach-Kulmbach schlossen 1559 Schutzverträge mit dem polnischen König Sigismund II. August. Der polnische Sejm lehnte jedoch zunächst ein militärisches Engagement in Livland ab und verweigerte den Schutzverträgen seine Zustimmung. Nach der schweren Niederlage der verbliebenen Ordenstruppen gegen die Armee Iwans 1560 drängten jedoch vor allem die litauischen Magnaten auf ein Eingreifen Polen-Litauens in den Konflikt. Nach Verhandlungen mit dem litauischen Kanzler Nikolaus Radziwiłł erkannte der livländische Adel am 28. November 1561 in den Pacta Subiectionis und im Privilegium Sigismundi Augusti die Oberhoheit des polnischen Königs in seiner Funktion als Großfürst von Litauen über Livland an. Der Ordensstaat wurde für aufgelöst erklärt und das „überdünische“, also nördlich der Düna gelegene Gebiet Livlands dem König als Großfürst von Litauen unterstellt. Die Stadt Riga wurde eine freie Stadtrepublik und versuchte, den Status einer Freien Reichsstadt des Heiligen Römischen Reiches zu erlangen, unterwarf sich aber angesichts zunehmender äußerer Bedrohung 1581 ebenfalls dem polnischen König. Der ehemalige Gebiet des Ordensstaats südlich der Düna wurde in das erbliche „Herzogtum Kurland und Semgallen“ umgewandelt. Dieses Herzogtum wurde als polnisches Lehen organisiert und der Landmeister in Livland Gotthard Kettler damit belehnt. Dieses Verhandlungsergebnis blieb hinter den Hoffnungen Kettlers zurück, der gerne Kurland zusammen mit Livland unter seine Herrschaft gebracht hätte.
Innere Verfassung und staatsrechtliches Verhältnis zu Polen-Litauen Das neu gebildete Herzogtum umfasste etwa 21.000 Quadratkilometer (ohne das Stift Pilten unter Bischof Magnus von Dänemark, das nach dessen Tod direkt an Polen fiel, und ohne das an Preußen verpfändete Amt Grobin) und entsprach damit etwa ⅔ der Größe des heutigen Belgien. Die Einwohnerzahl wurde auf etwa 120 000 bis 160 000 geschätzt. Den Großteil der Bevölkerung machte die lettischen bäuerliche Bevölkerung aus. Politisch jedoch ausschließlich maßgebend war der deutschbaltische Adel und die ebenfalls aus Deutschen bestehende Bürgerschaft der wenigen, kleinen Städte. Die Grenzen des Grenzen des Herzogtums waren sehr langgestreckt und militärisch nur schlecht zu verteidigen, was in der folgenden Zeit mit dazu beitrug, dass das Land unter Kriegen und fremden Besatzungen schwer zu leiden hatte.
Im Unterwerfungsvertrag ließen sich der Herzog und die Stände von Sigismund II. August dreierlei bestätigen:Erich Donnert: Kurland im Ideenbereich der Französischen Revolution. Politische Bewegungen und gesellschaftliche Erneuerungsversuche 1789–1795. Peter Lang, Frankfurt am Main 1992, S. 15. die freie Religionsausübung gemäß dem Augsburgischen Bekenntnis „deutsche Obrigkeit“, also die Selbstverwaltung und die Besetzung der Stellen aus dem Indigenat, das heißt aus den eigenen Reihen des deutschsprachigen kurländischen Adels und der einheimischen Beamtenschaft die fortdauernde Anwendung deutschen Rechtes Das Herzogtum genoss eine weitgehende innere Autonomie – einschließlich der Religionsfreiheit. Kurland blieb im Gegensatz zum überwiegend katholischen Polen weiter lutherisch. Dem polnischen König war allerdings eine Schlichterrolle zugedacht, falls es zu Konflikten zwischen dem ständischen Landtag und dem Herzog kam. Ein direktes Appellationsrecht des Adels an den König bestand jedoch nicht.
In den Pacta subiectionis war festgelegt, dass das Herzogtum an die polnische Krone fallen sollte, falls der Herzog ohne männlichen Erben bliebe. In Polen ging mal wohl davon aus, dass dies früher oder später der Fall sein werde, so wie es beispielsweise beim Herzogtum Masowien (1355 bis 1529 Lehen der Krone Polens) der Fall gewesen war. Jeder neue Herzog musste um die Investitur nachsuchen, und bei jedem Thronwechsel in Polen war die Belehnung neu zu bestätigen. Der Herzog war dem polnischen König zur Heerfolge verpflichtet und musste einhundert gerüstete Pferde bereitstellen, die innerhalb Kurlands einzusetzen waren. Wurden sie außerhalb Kurlands eingesetzt, verpflichtete sich der polnische König, für ihren Unterhalt aufzukommen. Der König versprach andererseits Schutz und Hilfe im Kriegsfall. Mit dem Privilegium Sigismundi Augusti hatte der König dem kurländischen und livländischen Adel sehr weitgehende Rechte zugestanden (Abgabenfreiheit, Religionsfreiheit, örtliche Selbstverwaltung, volle Gerichtsbarkeit über die Gutsbauern), was die Macht des Herzogs von vornherein stark einschränkte. Die Macht des Herzogs gründete sich vor allem auf eine wirtschaftlich starke Stellung, da er den gesamten ehemaligen Ordensbesitz, d. h. etwa zwei Fünftel des vorhandenen Grund und Bodens, übernommen hatte. Die in den Pacta subiectionis enthaltende Bedingung, dass führende Positionen nur mit Angehörigen der kurländischen Oberschicht zu besetzen seien, stellte eine deutliche Einschränkung der herzoglichen Macht dar, da der Herzog damit daran gehindert wurde, eine vom kurländischen Adel unabhängige Beamtenschaft aufzubauen. In der Folgezeit versuchten die Herzöge, diese Bestimmung zu umgehen und beriefen auch auswärtige Personen, mit dem Argument, dass es keine hinreichend qualifizierten Inländer gäbe.
Der Herzog hatte das Recht, eigene Münzen zu prägen (Münzregal). Jedoch war festgelegt, dass diese nach Gewicht und Wert den litauischen entsprechen mussten. Eine Münzseite war gewissermaßen für den Herzog, oder sein Wappen reserviert und die andere musste das Bild des Königs bzw. die Wappen Polens und des Großfürstentums Litauen tragen.
Weitere Entwicklung unter den Söhnen Gotthard Kettlers 1587 bis 1642 Herzog Gotthard Kettler starb am 17. Mai 1587 in Mitau. Seine Nachkommen herrschten in Kurland bis 1737. In seinem Testament aus dem Todesjahr hatte er festgelegt, dass das Herzogtum von seinen beiden Söhnen Friedrich und Wilhelm gemeinschaftlich regiert werden sollte. Eine Teilung des Herzogtums hatte er ausdrücklich ausgeschlossen. Letztlich lief diese Regelung jedoch darauf hinaus. 1595 wurde das Herzogtum zwischen den Brüdern in das westliche Kurland und das östliche Semgallen aufgeteilt. Wilhelm, der Kurland erhalten hatte, überwarf sich mit dem Landadel, der durch die polnischen Oberherren unterstützt wurde, und musste schließlich das Land verlassen. Friedrich konnte damit 1616 beide Landesteile wieder vereinen. Eine vom polnischen Sejm und König entsandte Kommission erarbeitete eine Verfassung, die Formula Regiminis, die an die Stelle aller bisherigen Landtagsrezesse trat, sowie die Statuta Curlandiae, die das Zivil-, Straf- und Prozessrecht des Herzogtums kodifizierten und am 18. März 1617 in Kraft traten. Mit diesen beiden Regelungen wurde die Position des kurländischen Adels und das Eingriffsrecht des Königs erneut gestärkt. Der Landtag als ständisches Selbstvertretungsorgan, der in eine Deputiertenversammlung umgewandelt wurde, sollte künftig alle zwei Jahre in Mitau zusammentreten. Bei aller Opposition gegenüber dem Herzog waren die Stände Kurlands jedoch stets bestrebt, die Selbstständigkeit Kurlands gegenüber Polen-Litauen zu behaupten, da sie das Schicksal Livlands vor Augen hatten, wo König Stephan Báthory relativ rigoros die Adelsprivilegien beschnitten hatte und aktiv die Rekatholisierung begünstigte.
Die Polnisch-schwedischen Kriege von 1600–1629 um die Vorherrschaft im Baltikum veränderten den Status und Territorialbestand Kurlands im Ergebnis nicht. 1629 eroberte Gustav II. Adolf von Schweden Livland bis auf die Gegend um Dünaburg. Letzteres blieb als Polnisch-Livland bei Polen. Kurland aber blieb weiterhin ein selbständiges Herzogtum unter polnischer Oberhoheit.
Blütezeit unter Herzog Jakob Ketteler ab 1642 und schwedische Besetzung 1642 starb Herzog Friedrich kinderlos. Damit wäre eine Einziehung des Lehens durch die polnische Krone ohne weiteres möglich gewesen, und es gab zu Lebzeiten Friedrichs eine jahrelange Auseinandersetzung, ob Jakob, der Sohn des abgesetzten Wilhelm Ketteler, überhaupt zur Nachfolge berechtigt sei. Herzog Friedrich und der kurländische Adel bemühten sich unermüdlich, die Nachfolge Jakobs zu sichern und fanden darin Unterstützung bei den Adeligen im polnischen Sejm, die stets darauf bedacht waren, die Macht des Königs zu beschränken. Nach dem Tod König Sigismund III. Wasas kam es zu einer kurzen königlosen Zeit (Interregnum). In dieser Zeit beschloss der Sejm am 16. Juli 1632 einstimmig, Herzog Wilhelm zu begnadigen und die Erbfolge Jakobs zu ermöglichen. Dabei hatten wohl auch die familiären Beziehungen zwischen der Familie Ketteler und der einflussreichen Magnatenfamilie Radziwiłł eine Rolle gespielt (Anna, die Tochter Gotthard Kettelers war die Ehefrau Albrecht Radziwiłłs gewesen).
Unter Herzog Jakob Kettler (Regierungszeit 1642–1682), der als die bedeutendste Herrscherpersönlichkeit in der Geschichte des Herzogtums gilt, erreichte Kurland seine höchste wirtschaftliche Blüte. Der weltgewandte Herzog war ein Anhänger frühmerkantilistischer Ideen und suchte Handelsbeziehungen nicht nur zu den direkten Nachbarn, sondern auch nach England, Frankreich, Portugal und anderen. Schiffbau und Metallverarbeitung wurden gefördert. Die kurländischen Hafenstädte Windau (Ventspils) und Libau (Liepāja) wurden Heimathäfen einer der größten europäischen Handelsflotten. Mehrfach versuchte Kurland, Kolonien in Tobago (Neukurland) und am Gambia-Fluss (James Island) aufzubauen (siehe dazu Kurländische Kolonialgeschichte).Edgars Dunsdorfs: Latvijas Vēstures atlants. Kārļa Zariņa fonds, Melbourne, 3. Aufl. 1998, ISBN 0-947177-10-8, S. 112. Dies führte zu Konflikten mit anderen Kolonialmächten und Einheimischen, die das kleine Kurland nur mit Schwierigkeiten bewältigte.
Das Ende des kurländischen Kolonialismus kam mit dem zweiten schwedisch-polnischen Krieg von 1655 bis 1660: 1655 fiel die schwedische Armee in das reiche Kurland ein und verwüsteten es.Norbert Angermann, Karsten Brüggemann: Geschichte der baltischen Länder. Reclam, Ditzingen 2018, ISBN 978-3-15-011167-3, S. 140. 1658 geriet der Herzog durch Robert Graf Douglas in schwedische Gefangenschaft. Die Kolonien fielen an die Niederlande und England, die Handelsflotte wurde weitgehend vernichtet. Nach dem Friedensschluss konnte Tobago zwar zurückgewonnen werden, aber die Wirtschaftskraft Kurlands war zerstört. Im Nordischen Krieg von 1674 bis 1679 fiel die schwedische Armee im Oktober 1678 von Livland in Kurland ein, um von dort Ostpreußen anzugreifen.