Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG ist eine europarechtliche Richtlinie, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung „energieverbrauchsrelevanter Produkte“ (, ErP) im gemeinsamen Binnenmarkt der Europäischen Union festlegt. Sie ersetzte bei ihrem Inkrafttreten die Richtlinie 2005/32/EG vom 6. Juli 2005, die auf Englisch auch genannt wurde.
Nach Evaluierung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG wurde diese mit Wirkung zum 18. Juli 2024 aufgehoben. Nach den Überlegungen der Erwägungsgründe fand ein Formenwechsel statt und die Richtlinie wurde ersetzt durch die Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte „zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte“ (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR).Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR), auf eur-lex.europa.euDie neue EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR), auf ihk.de, abgerufen am 12. August 2024
Geschichte Die Richtlinie 2005/32/EG, die eine verbesserte Energieeffizienz und allgemeine Umweltverträglichkeit von Elektrogeräten zum Ziel hat, wurde am 6. Juli 2005 erlassen und musste bis zum 11. August 2007 von den Regierungen der EU in nationales Recht umgesetzt werden. Das geschah in Österreich mit der Ökodesign-Verordnung 2007, in Deutschland mit dem Energiebetriebene-Produkte-Gesetz. Die Geltung der Richtlinie 2005/32/EG endete am 19. November 2009.
Am 20. November 2009 wurde die Nachfolge-Richtlinie 2009/125/EG in Kraft gesetzt, welche bis zum 20. November 2010 umgesetzt werden musste. In Deutschland geschah die Umsetzung erst zum 25. November 2011.Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG www.bmwi.de, abgerufen am 4. Januar 2015. Die wichtigste Änderung der neuen gegenüber der ursprünglichen Richtlinie besteht darin, dass der Geltungsbereich von energiebetriebenen auf energieverbrauchsrelevante Produkte ausgeweitet wurde. Jetzt können auch passive Produkte erfasst werden, die aber einen Einfluss auf die Energieeffizienz haben können, zum Beispiel Dämmstoffe.
2019 konkretisierten sich Pläne für Regelungen zur Ökodesign-Richtlinie, die dafür sorgen sollen, dass Geräte in Zukunft leichter zu reparieren sind und dadurch länger genutzt werden können und die bei Einhaltung der Zeitpläne ab September 2021 in Kraft traten. Am 1. Oktober 2019 hatte die Kommission zehn Durchführungsverordnungen zur Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG beschlossen. Acht dieser Verordnungen sind Überarbeitungen bestehender Durchführungsverordnungen, zwei beziehen sich auf Produktgruppen (Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion und Schweißgeräte), die erstmals in entsprechende Verordnungen aufgenommen wurden. Anschließend haben das Europäische Parlament und der Rat bis zu vier Monate Zeit, um die Entwürfe zu prüfen. Unberührt von den neuen Verordnungen blieben bisher Handys, Tablets und Computer. Für März 2023 wurde eine Verschärfung bezüglich Displays für dann in Verkehr gebrachte Geräte geschaffen.Zweite Stufe der EU-Verordnung zum Ökodesign für elektronische Displays ab 01.03.2023 (PDF; 0,1 MB) auf zvei.org, abgerufen am 28. April 2025.
Ziel Die Richtlinie setzt die Integrierte Produktpolitik in der Europäischen Union (IPP) um. Sie umfasst daher den gesamten Lebenszyklus eines Produkts von der Herstellung bis zur Entsorgung.
Als „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ werden Gegenstände definiert, deren „Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst“, „einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind.“
Betroffene Gegenstände sind mit Ausnahme von Verkehrsmitteln zur Personen- oder Güterbeförderung nahezu alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, darunter Kühlschränke, Klimaanlagen, Staubsauger, Fernseher, Straßenbeleuchtungen und PCs.
Zielsetzung der Richtlinie ist, Energie und andere Ressourcen bei Herstellung, Betrieb und Entsorgung von energieverbrauchsrelevanten Produkten einzusparen. Des Weiteren sollen durch Angleichung der Rechtsvorschriften gemeinschaftliche Ökodesign-Anforderungen geschaffen und technische Handelshemmnisse verringert werden.
Umsetzung in nationales Recht Die Ökodesign-Richtlinie ist eine EG-Richtlinie auf Basis des Artikels 95 des EG-Vertrags. Damit ist eine einheitliche Umsetzung in nationales Recht bindend.
Die Umsetzung der ursprünglichen Richtlinie 2005/32/EG in nationales Recht hatte bis zum 11. August 2007 zu erfolgen. Während die Umsetzung in Österreich gerade noch zeitgerecht geschah, wurde die Richtlinie in Deutschland erst mit erheblicher Verspätung umgesetzt. Die Nachfolgerichtlinie 2009/125/EG musste bis zum 20. November 2010 umgesetzt werden.
Österreich In Österreich erfolgte die Umsetzung mit der Ökodesign-Verordnung 2007, die am 10. August 2007 in Kraft trat.Rechtsvorschrift für Ökodesign-Verordnung 2007 www.ris.bka.gv.at, abgerufen am 4. Januar 2015.
Deutschland Am 7. März 2008 wurde die Richtlinie in Deutschland mit dem Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) in nationales Recht umgesetzt. Nach Angaben des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) sollte besonders der Standby-Verbrauch von Geräten gesenkt werden.Kabinett verabschiedet Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Ökodesignrichtlinie PR vom 8.8.207 – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, www.bmwi.de, abgerufen am 4. Januar 2015. Das Gesetz heißt derzeit (Stand Juni 2026) Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (kurz: Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG). Zum 1. November 2026 wird es durch das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign-Gesetz – ÖkodesignG) ersetzt.
Durchführung
Durchführungsmaßnahmen Bei der Ökodesign-Richtlinie handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie, die an sich keine detaillierten Anforderungen an bestimmte Produktgruppen definiert. Da so unterschiedliche Produkte wie Heizungen und Fernseher nicht mit identischen Vorgaben belegt werden können, werden bei Bedarf produktspezifische Durchführungsmaßnahmen (sog. LOT oder Los) erlassen. Diese Durchführungsmaßnahmen definieren Vorgaben für einzelne Produktgruppen, die bereits bei der Entwicklung des Produktes berücksichtigt und dokumentiert werden müssen. Außerdem werden Effizienzwerte vorgeschrieben, die nicht unterschritten werden dürfen.
Zur Definition einer Durchführungsmaßnahme wird zunächst eine Studie über die jeweilige Produktgruppe in Auftrag gegeben. Im Rahmen einer solchen Studie wird zunächst der aktuelle Status des Marktes und des Anwenderverhaltens ermittelt. Die Produkte werden in Gruppen mit ähnlichen Eigenschaften zusammengefasst, z. B. Fernseher mit einer bestimmten Bildschirmdiagonale. Aus diesen Gruppen werden repräsentative Geräte auf Energieverbrauch und Materialeinsatz untersucht. Die gewonnenen Ergebnisse werden zur Definition des sogenannten „Base Case“ benutzt, des Durchschnittsgerätes für eine Klasse. Basierend auf den Base Cases beginnt dann die Erarbeitung von Zielen für die Verbesserung der Produkte und ggf. die Festlegung von Mindestanforderungen. Die fertige Studie dient der EU-Kommission zum Erlass einer Durchführungsmaßnahme.
In Durchführungsmaßnahmen werden produktspezifische Ökodesign-Anforderungen an eine Produktgruppe festgelegt. Dabei kann es sich sowohl um Anforderungen zur qualitativen und quantitativen Beschreibung wesentlicher Umweltaspekte handeln, als auch um quantifizierte Anforderungen zu ausgewählten Umweltaspekten (z. B. Limitierungen des Energie- und Ressourcenverbrauchs oder Schadstoffkonzentrationen im Gerät). Diese Durchführungsmaßnahmen sind als Verordnungen unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig.
In der Regel verpflichtet eine Durchführungsmaßnahme den Hersteller, die Menge an Materialien und Energie zu dokumentieren, die bei der Herstellung des Produktes, während dessen typischer Lebensdauer und bei dessen Entsorgung verbraucht wird. Zudem sind Maßnahmen zu dokumentieren, wie der Verbrauch an Ressourcen minimiert wird. Sofern in einer Durchführungsmaßnahme Grenzwerte für Energieeffizienz definiert werden, ist es dem Hersteller nicht erlaubt, Produkte auf den Markt zu bringen, die diese Grenzen überschreiten. Die Dokumentation des Ressourcenverbrauchs wird als Life Cycle Assessment (LCA) oder Ökobilanzierung bezeichnet.
In einer ersten Phase hatte die EU-Kommission zunächst für 13 Produktgruppen und ein Querschnittsthema (Standbyverluste) Vorbereitungsstudien bei verschiedenen europäischen Forschungsinstituten in Auftrag gegeben. Diese dienen der EU-Kommission als Basis für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen. Mittlerweile sind weitere Vorbereitungsstudien ausgeschrieben und vergeben worden.
Die folgende Tabelle listet die bisher veröffentlichten Produktgruppen unter Angabe der jeweiligen EU-Verordnung (wenn vorhanden) auf. Bei der Kurzbezeichnung der Produktlose ist es wichtig, zwischen denen unter Federführung vom Generaldirektorat Energie ENER, dem Generaldirektorat für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMUs – GROWTH (früher ENTR) sowie dem Generaldirektorat Umwelt (ENV) zu unterscheiden, da ansonsten dieselbe Nummerierung verwendet wird.