Als Aussiedler und Spätaussiedler versteht man Zuwanderer deutscher Abstammung, die aus einem Staat des ehemaligen Ostblocks in die Bundesrepublik Deutschland kamen, um dort ansässig zu werden. Bis Ende der 1980er Jahre kamen die meisten aus Polen und Rumänien, seit 1990 meist aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion.

Bis zum 31. Dezember 1992 wurden im amtlichen Sprachgebrauch solche Menschen Aussiedler genannt, die als deutsche Staatsangehörige in den ehemals deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie geboren wurden und zunächst nach 1945 dort verblieben sind, sowie gleichfalls deren Abkömmlinge und Ehepartner anderer Volkszugehörigkeit (gemäß Abs. 3 Satz 2 BVFG), die nach Deutschland übergesiedelt sind, oder die als deutsche Volkszugehörige aus einem sozialistisch regierten Land im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik übergesiedelt sind, sowie die Angehörigen, die sie bei der Aussiedlung begleitet haben.

Spätaussiedler werden Menschen nur dann genannt, wenn sie ab dem 1. Januar 1993 in die Bundesrepublik zugezogen sind. Wer vor dem 1. Januar 1993 in das Bundesgebiet eingereist und als Aussiedler anerkannt worden ist, behält (unabhängig von der Begriffsverwendung in der Umgangssprache) den Aussiedler-Status. Für Personen, die ab dem 1. Januar 2005 ins Bundesgebiet eingereist sind, erteilen nicht mehr die Behörden in den Bundesländern, sondern das Bundesverwaltungsamt die Spätaussiedlerbescheinigung. Die Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler erfolgt nach dem Bundesvertriebenengesetz.Diese Personen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit sind in Abs. 2 Nr. 3 BVFG legal definiert als „[Vertriebene, die] nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler)“. Vor allem sollen die Begriffe Aussiedler und Spätaussiedler die Angehörigen von deutschen Minderheiten erfassen, deren Familien teilweise seit Generationen in Ostmittel-, Ost- und Südosteuropa, aber auch teilweise in Zentralasien gelebt haben und nach Deutschland ausgereist sind.Vgl. Ines Graudenz/Regina Römhild (Hrsg.): Forschungsfeld Aussiedler: Ansichten aus Deutschland (= Europäische Migrationsforschung; Bd. 1), Peter Lang, Frankfurt am Main 1996, ISBN 3-631-30003-4, S. 37.

Rechtlicher Status und Anerkennungsverfahren Das zur Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft einschlägige Gesetz ist das am 19. Mai 1953 in Kraft getretene Bundesvertriebenengesetz (BVFG), das durch viele Reformen nun in einer sehr modifizierten Form angewendet wird. Das BVFG ist weiterhin ausdrücklich „kein Instrument zur Steuerung der Zuwanderung […], sondern nach wie vor ein Instrument zur Kriegsfolgenbewältigung“.Bundesministerium des Innern, 2011. Zitiert nach

Personen, die im Wege des Aufnahmeverfahrens als deutsche Volkszugehörige in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, erwerben zunächst den Status eines Statusdeutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG und nach Ausstellung der Bescheinigung nach  Abs. 1 BVFG dann die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes. Zugleich erfolgt auch der Statuserwerb eines Spätaussiedlers. Neben dem Spätaussiedler können (seit dem 14. September 2013) auch Familienangehörige des Spätaussiedlers in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden ( Abs. 2 BVFG); hierzu zählen: der Ehegatte des Spätaussiedlers, Abkömmlinge des Spätaussiedlers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.).

Diesen Personen wird ein sog. Einbeziehungsbescheid nach Abs. 2 BVFG erteilt. Das Bundesvertriebenengesetz ermöglicht auch, dass weitere Familienangehörigen des Spätaussiedlers, die nicht zum o. g. Personenkreis gehören, zeitgleich mit einer Person, die im Besitz eines Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheides ist, ausreisen ( Abs. 2 BVFG). Rechtlich wird dies über ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde ermöglicht, das nach der Aufnahme im Bundesgebiet gemäß  Nr. 1 AufenthV in eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug umgewandelt wird (Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6./7. Dezember 2007Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 185. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 7. Dezember 2007 in Berlin (10. Dezember 2007).). Zu diesen weiteren Familienangehörigen zählen unter anderem: der Ehegatten eines Abkömmlings des Spätaussiedlers (Schwiegersohn/-tochter bzw. Schwiegerenkelsohn/enkeltochter usw.) der minderjährige und ledige Abkömmling eines Ehegatten des Spätaussiedlers (Stiefsohn/- tochter bzw. Stiefenkelsohn/- Stiefenkeltochter) der Ehegatte oder minderjährige und ledige Abkömmling des Spätaussiedlers, der aus rechtlichen Gründen nicht in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden kann

Diese Personen erwerben jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern halten sich nach Ausländerrecht in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Wer in Deutschland als Spätaussiedler, Ehegatte eines Spätaussiedlers oder Abkömmling eines Spätaussiedlers anerkannt werden will, muss mit einem Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid einreisen. Diesen erhält er, wenn er mittels eines formalen schriftlichen Aufnahmeverfahrens seine deutsche Volkszugehörigkeit nachweist.

Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat […].

Aus der Legaldefinition lassen sich folgende Voraussetzungen erkennen:

Deutsche Volkszugehörigkeit Die Definition der deutschen Volkszugehörigkeit findet sich in BVFG. Sie ist unterteilt in Abs. 1 (Personen, die bis zum 31. Dezember 1923 geboren sind) und Abs. 2 (Personen, die ab dem 1. Januar 1924 geboren sind).

Absatz 1 stammt in seinen Grundzügen aus einem Runderlass des Reichsministeriums des Innern vom 29. März 1939 (RMBliV, S. 783) und wurde durch Einführung des BVFG lediglich um die Passage „Personen artfremden Blutes, insbesondere Juden, sind niemals deutsche Volkszugehörige, auch wenn sie sich bisher als solche bezeichnet haben“ gekürzt. Dass ein Teil dieser Definition aus dem Wortlaut der nationalsozialistischen Bestimmung von 1939 übernommen wurde,Nora Räthzel: Gegenbilder. Nationale Identitäten durch Konstruktion der Anderen, Springer Fachmedien, Wiesbaden 1997, S. 184–185. gab immer wieder Anlass zur Kritik und Spannungen im Zusammenhang mit der Diskussion um Deutschsein, für die diese rechtliche Definition oft herangezogen wird. Dennoch ist ein scharfer Schnitt zwischen dieser und der bundesdeutschen Vorstellung von Abstammung zu erkennen, denn heute sind Adoptivkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Absatz 2, der heute auf die weit größere Anzahl von Personen (>99 %)Siehe Altersstruktur (Anteil) in . Anwendung findet, unterteilt sich in drei Bereiche:

Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen Zu beachten ist, dass es sich hier um die rein leibliche Abstammung handelt. D. h. Adoptivkindern oder Personen, die ihre Abstammung aufgrund fehlender Dokumente nicht nachweisen können, mangelt es in der Regel an der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen (Nr. 2.1 BVFG-VwV zu § 6).

Die Person, auf die man sich bei der Abstammung bezieht, muss deutscher Volkszugehöriger i. S. d. Abs. 1 sein, nach herrschender Meinung wird dies sicher angenommen bei Personen, die nachweislich Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Minderheit aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit im Zeitraum 1941–1956 ausgesetzt waren (z. B. Vertreibung oder Angehörige einer Arbeitsarmee), die im Juni 1941 mindestens 18 Jahre alt waren und sich in einem Personenstandsdokument mit Deutscher Nationalität haben eintragen lassen (z. B. in die Geburtsurkunde eines Kindes), die aufgrund einer Gesamtschau nur der deutschen Volkszugehörigkeit und keiner anderen zugerechnet werden können.

Bekenntnis zum deutschen Volkstum Das „Bekenntnis zum deutschen Volkstum“ kann laut Gesetzestext durch ein ausdrückliches Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung oder familiäre Vermittlung der deutschen Sprache oder durch Nachweis von besonders guter Beherrschung der deutschen Sprache nachgewiesen werden (in der Regel Sprachkenntnisse Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Ob die genannten Bekenntnismöglichkeiten eine Rangfolge bilden oder als gleichwertig zu sehen sind, ist nicht eindeutig erkennbar und daher Grundlage eines intensiven Meinungsstreits zwischen Rechtswissenschaft und öffentlicher Verwaltung. Ein klärendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts steht noch aus.

Sprachkenntnisse Der Spätaussiedlerbewerber wird seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde zur deutschen Auslandsvertretung eingeladen und dort getestet. Inwieweit Sprachprüfungen anderer Organisationen ebenfalls ausreichen, um die Sprachkenntnisse nachzuweisen, ist ebenfalls nicht eindeutig geregelt. Es werden jedoch diverse Sprachprüfungen entsprechend dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen anerkannt, da der Gesetzgeber dieses Sprachniveau explizit in § 6 Abs. 2 BVFG genannt hat..

Auch Ehegatten und volljährige Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen, müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Lt. Verwaltungsvorschrift entspricht das dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.BVFG-VwV 1.3 zu § 27, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2005 – 2 A 980/05; a. A. VG Köln vom 20. Januar 2005 – 13 K 2018/03.

Stichtagsregelung, Wohnsitzkriterium und Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens Spätaussiedler ist, wenn er […] seit dem 8. Mai 1945 oder nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

Spätaussiedler kann daher nur werden, wer vor dem 1. Januar 1993 geboren ist. Diese willkürlich erscheinende Grenze stellt laut Verwaltungsgericht Köln keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen dar, die ab 1993 geboren sind. Dem Gesetzgeber sei diese Grenzziehung durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt.VG Köln, Urteil vom 10. September 2013, Az. 7 K 6824/12

Für Personen, die bereits ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, kommt für einen absehbaren Zeitraum (3–12 Monate) nach der Einreise nur eine Aufnahme im Härtewege in Frage (besondere Voraussetzungen müssen geltend gemacht werden, z. B. Flüchtling des Krieges in der Ukraine, die begründen, warum ein Abwarten des Verfahrens im Herkunftsgebiet für den Antragsteller unmöglich war).

Nach diesem Zeitraum ist eine Anerkennung als Spätaussiedler nicht mehr möglich, da es am Kriterium des § 4 BVFG mangelt (keine Einreise im Rahmen des Aufnahmeverfahrens mit Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid).