Der Computerbetrug ist ein Straftatbestand des deutschen Strafrechts, der im 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in StGB normiert ist. Als Vermögensdelikt bezweckt die Vorschrift den Schutz des Vermögens.

StGB verbietet Handlungen, bei denen eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation durch das Manipulieren von Computern in betrügerischer Art finanziell geschädigt wird. Vorbild für den Tatbestand des Computerbetrugs ist der des Betrugs ( StGB), der das Täuschen anderer Menschen unter Strafe stellt. Verursacht der Täter durch das Überlisten eines Computersystems einen Vermögensschaden, kann dies den Tatbestand des Betrugs mangels Vorhandenseins eines Täuschungsadressaten nicht verwirklichen. Um solche betrugsähnlichen Verhaltensweisen angemessen strafrechtlich zu erfassen, schuf der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 1986 den Tatbestand des Computerbetrugs.

Für den Computerbetrug können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Der Computerbetrug stellt das häufigste Delikt im Bereich der Computerkriminalität dar. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2022 107.165 Fälle des StGB angezeigt. Die Aufklärungsquote dieser Taten schwankt zwischen 30 und 35 % und liegt damit im Vergleich zu anderen Deliktgruppen auf durchschnittlichem Niveau. Am häufigsten wird StGB durch das unbefugte Nutzen von Codekarten an Bankautomaten verwirklicht.

Eine dem StGB ähnliche Regelung findet sich im Schweizer Strafrecht mit StGB. Dieser stellt den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage unter Strafe. Tathandlung und Taterfolg dieses Tatbestands decken sich im Wesentlichen mit der deutschen Norm. Im österreichischen Strafgesetzbuch normiert den Tatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, der ebenfalls große Parallelen zum deutschen StGB aufweist.

Normierung und Rechtsgut Der Tatbestand des Computerbetrugs ist in StGB normiert und lautet seit seiner letzten Änderung am 1. Juli 2017Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (). wie folgt: Wie die anderen Betrugsdelikte dient StGB dem Schutz des Vermögens. Das Verbot des Computerbetrugs soll verhindern, dass Personen aufgrund von Computermanipulationen in ihrem Vermögen geschädigt werden.. Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 263a Rn. 2. In:

Entstehungsgeschichte Einführung des § 263a StGB durch das 2. WiKG von 1986 mini|Foto der ersten Debit-MasterCard einer deutschen Bank.

Das Verbot des Computerbetrugs wurde ausgearbeitet, nachdem elektronische Datenverarbeitungsanlagen aufgrund ihrer zunehmenden Verbreitung im Geschäftsverkehr regelmäßig zum Ziel krimineller Handlungen geworden waren. Als praxisrelevant erwies sich insbesondere das unbefugte Abheben von Geld an Geldautomaten unter Verwendung fremder Bankkarten. Tilo Mühlbauer: § 263a Rn. 1. In: Solche Handlungen wurden von StGB nicht erfasst, da dieser voraussetzte, dass der Täter bei seinem Opfer durch eine Täuschungshandlung einen Irrtum hervorruft., S. 18. Das Erregen eines Irrtums war bei Computern ausgeschlossen, da sich diese keine Vorstellungen über die Wirklichkeit machten.Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 263a Rn. 2. In: Daher war eine Anwendung des Betrugsparagrafen bereits aufgrund dessen Wortlautes in Fällen ausgeschlossen, in denen der Täter nicht einen Menschen, sondern ein Computersystem überlistete. Eine analoge Anwendung des Betrugstatbestands auf Sachverhalte, bei denen Computersysteme manipuliert wurden, kam aufgrund des strafrechtlichen Analogieverbots ( Abs. 2 GG) nicht in Betracht. Für einen Diebstahl ( StGB) fehlte es in derartigen Fällen an einem Gewahrsamsbruch. Gleiches galt für Fälle, in denen der Täter mit einer gefälschten Codekarte vorging. Weitere Straftatbestände, etwa die Untreue ( StGB), kamen regelmäßig ebenfalls nicht in Betracht. Daher bestand eine Lücke im Strafgesetzbuch, die nur durch ein neues Gesetz geschlossen werden konnte, das die Besonderheiten der Computerkriminalität hinreichend berücksichtigte.

Diese Lücke wollte der Gesetzgeber durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (WiKG) vom 15. Mai 1986Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vom 15. Mai 1986 (). schließen. Dieses ergänze mit Wirkung zum 1. August 1986 das StGB um den Tatbestand des Computerbetrugs, . Absatz 1 der neugeschaffenen Norm bezeichnet vier Tathandlungen, die in Anlehnung an betrügerische Verhaltensweisen entwickelt wurden. In Absatz 2 fügte der Gesetzgeber einen Verweis auf Bestimmungen des Betrugstatbestands bezüglich der Versuchsstrafbarkeit und der Strafzumessung ein. Insgesamt orientierte sich der Gesetzgeber also eng am Betrugstatbestand, den er insoweit modifizierte, wie dies zur sachgerechten Erfassung von computerbezogenen Handlungen zweckmäßig war.

Weitere Entwicklung Im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes wurde der Verweis des Abs. 2 StGB mit Wirkung zum 1. April 1998 um die im Rahmen dieses Reformgesetzes neu geschaffenen Abs. 6 und Abs. 7 StGB, die weitere Sanktionsbestimmungen enthalten, erweitert.

Am 22. Dezember 2003 erweiterte der Gesetzgeber StGB durch das Fünfunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz um zwei weitere Absätze.Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG) vom 22. Dezember 2003 (). Hierdurch wurde der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Rahmen mit bargeldlosen Zahlungsmitteln umgesetzt.Klaus Tiedemann, Brian Valerius: § 263a Rn. 9. In: Durch diese Gesetzesänderung wurden bis dahin straflose Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt. Hierzu zählt beispielsweise das Entwickeln eines Programms, mit dem ein Computerbetrug begangen werden kann.

Tatbestand Datenverarbeitungsvorgang Der objektive Tatbestand des Computerbetruges fußt auf dem des Betrugs. Er weicht von diesem insoweit ab, wie es computerspezifische Besonderheiten gebieten, die dazu führen, dass die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs nicht erfüllt wären. Aufgrund dieser engen Verwandtschaft beider Delikte wird der Computerbetrug in enger Anlehnung an den Betrugstatbestand StGB ausgelegt.

Der Computerbetrug wird durch das Einwirken auf einen Datenverarbeitungsvorgang begangen. Als Datenverarbeitung gelten alle technischen Vorgänge, die Daten aufnehmen und durch Programme derart miteinander verknüpfen, dass selbstständig Arbeitsergebnisse erzielt werden., S. 21. Hierzu zählen beispielsweise Berechnungen und elektronisch durchgeführte Echtheitskontrollen durch Geldprüfungsprogramme innerhalb von Automaten. Rein mechanisch arbeitende Geräte werden demgegenüber mangels elektronischer Datenverarbeitung nicht von StGB erfasst. Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 263a Rn. 12. In:

Daten lassen sich allgemein als codierte Informationen definieren. Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 263a Rn. 10. In: Der Begriff Codierung meint hierbei keine besondere Verschlüsselung. Es kommt lediglich auf die Möglichkeit an, eine Information derart darzustellen, dass sie von einem Computer verarbeitet werden kann. Dies ist der Fall, wenn sie sich im Binärcode darstellen lässt, wie es beispielsweise bei Ziffern und Buchstaben der Fall ist.Tilo Mühlbauer: § 263a Rn. 14. In: Als Daten gelten somit alle Eingaben in einen Computer sowie dessen Ausgaben.Martin Heger: § 263a Rn. 3. In:

Tathandlungen Unrichtige Gestaltung des Programms Ein Computerbetrug kann durch vier Handlungsweisen begangen werden: Durch unrichtige Gestaltung eines Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch deren unbefugte Verwendung und durch unbefugte Einwirkung auf den Datenverarbeitungsvorgang in sonstiger Weise. Diese Handlungen treten an die Stelle der Täuschungshandlung des Betrugstatbestands.Martin Heger: § 263a Rn. 5. In:

Bei einem Programm handelt es sich um eine Arbeitsanweisung an einen Computer. Gestalten umfasst das erstmalige Erstellen und das nachträgliche Ändern.. .

Unter welchen Voraussetzungen ein Programm unrichtig ist, ist in der Rechtswissenschaft strittig. Im Wesentlichen haben sich zwei Ansätze herausgebildet. Der eine beurteilt die Unrichtigkeit des Programms nach einem subjektiven, der andere nach einem objektiven Maßstab. Nach erstgenannter Auffassung kommt es entscheidend auf den Willen des Betreibers an. Weicht das Programm von dessen Willen ab, ist es unrichtig. Walter Perron: § 263a Rn. 5. In: Befürworter dieser Betrachtungsweise ziehen eine Parallele zum Zivilrecht. Dort kommt es für die Frage, ob ein Produkt mangelhaft ist, maßgeblich darauf an, ob das Produkt die Beschaffenheit aufweist, die die Parteien vereinbart haben.Hierzu eingehend Dirk Looschelders: Beschaffenheitsvereinbarung und Haftungsausschluss im System der kaufrechtlichen Gewährleistung, S. 263 ff. In: Überdies habe der Gesetzgeber, S. 20. bei der Ausarbeitung des StGB auf den Willen des Betreibers als entscheidendes Vergleichsmoment abgestellt. Für die Gegenansicht kommt es nicht auf den Willen des Betreibers an, sondern auf die von diesem gestellten Aufgabe. Hiernach ist ein Programm unrichtig, wenn es die vom Betreiber gestellte Aufgabe nicht ordnungsgemäß bewältigt. Dies entspreche eher der Unwahrheit einer Tatsache, einem Tatbestandsmerkmal des Betrugs. Martin Heger: § 263a Rn. 13. In: Karl Lackner: Zum Stellenwert der Gesetzestechnik, S. 41 (55). In: Die beiden Ansichten gelangen beispielsweise dann zu unterschiedlichen Ergebnissen, falls der Auftraggeber den Programmierer anweist, Bilanzen zwecks Steuerhinterziehung falsch zu protokollieren. Nach der zivilrechtlich orientierten Ansicht wäre der Computerbetrug zu verneinen, da das Programm so funktioniert, wie es der Betreiber will. Folgt man der betrugsnahen Ansicht, kann die Tathandlung des StGB dagegen angenommen werden, da das Programm objektiv falsch bilanziert.Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 263a Rn. 15. In:

Einschlägige Fälle der unrichtigen Programmgestaltung sind in erster Linie Manipulationen eines Programms selbst.Martin Heger: § 263a Rn. 6. In: Da sich ein Programm aus Daten zusammensetzt, stellt diese Handlungsvariante lediglich einen Unterfall der Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten dar. Daher besitzt Abs. 1 Var. 1 StGB in der Rechtspraxis kaum eigenständige Bedeutung. Ein Anwendungsbereich ist das heimliche Installieren eines Dialers.

Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten Daten werden verwendet, indem sie auf beliebige Weise in einen elektronischen Verarbeitungsprozess eingeführt werden. Karl Lackner: Zum Stellenwert der Gesetzestechnik, S. 41 (54). In: Die Begriffe der Unrichtigkeit und der Unvollständigkeit orientieren sich am Begriff der beim Betrugstatbestand verwendeten Täuschung, wobei die Verwendung unrichtiger Daten dem aktiven Täuschen und die Verwendung unvollständiger Daten dem Täuschen durch schlüssiges Handeln nachempfunden sind.Gunnar Duttge: § 263a Rn. 11. In:

Unrichtig sind Daten, deren Inhalt von der Wirklichkeit abweicht. Karl Lackner: Zum Stellenwert der Gesetzestechnik, S. 41 (55). In: Anders als bei der unrichtigen Gestaltung des Programms wird für die Beurteilung der Unrichtigkeit der Daten unstreitig ein objektiver Maßstab angelegt, da Eingabedaten lediglich objektiv richtig oder falsch sein können.Gunnar Duttge: § 263a Rn. 8. In:

Exemplarisch für diese Tathandlung sind Eingabemanipulationen, etwa das Nutzen gefälschter EC- oder Kreditkarten zum Abheben von Geld.Martin Heger: § 263a Rn. 8. In: Das Nutzen gestohlener Bankkarten ist demgegenüber nicht tatbestandsmäßig, da hierbei ja richtige Daten verwendet werden, nur nicht durch die berechtigte Person.Gunnar Duttge: § 263a Rn. 9. In: Ein weiteres Beispiel ist die Angabe fingierter Forderungen als Abbuchungen im Lastschriftverfahren.. Walter Perron: § 263a Rn. 6. In: