Mit Kalif ist meist ein religiös-politischer Führer oder Herrscher in der islamischen Welt gemeint. Dabei handelt es sich um die Eindeutschung des arabischen Begriffs chalīfa ( ), der allgemein für einen Stellvertreter oder Nachfolger steht. Bis zum Ende des Osmanischen Reiches wurde er als Kurzform für die Ausdrücke chalīfat Allāh () oder chalīfat rasūl Allāh () verwendet und beinhaltete dann den Anspruch auf die Führung der gesamten islamischen Gemeinschaft. Darüber hinaus verwenden auch andere Gruppierungen den Titel „chalīfa“ um den Nachfolger ihres eigenen spirituellen Führers zu bezeichnen, der innerhalb ihrer jeweiligen Bewegung als Autorität anerkannt wird. Über die politische Geschichte der verschiedenen Kalifate informiert der Artikel Kalifat.
Entstehung des Kalifentitels Das Substantiv chalīfa leitet sich ab aus dem arabischen Verb chalafa (خَلَفَ), das „nachfolgen, die Stelle einnehmen“ bedeutet. Das abgeleitete Abstraktum chilāfa () bedeutet „Stellvertretung, Nachfolge, Kalifat“. Der Begriff chalīfa kommt schon im vorislamischen Arabien vor, und zwar in einer arabischen Inschrift aus dem Jahre 543, in der damit eine Art Vizekönig gemeint ist, der die Aufgaben eines anderen Souveräns wahrnimmt.Vgl. Bernard Lewis: Die politische Sprache des Islam. Berlin 1991, S. 80 und 212.
Im Koran kommt der Begriff an insgesamt neun Stellen vor, an zwei Stellen (Sure 2:30, 38:26) im Singular und an sieben Stellen (Sure 6:165; 7:69, 7:74, 10:14; 10:73, 27:62 und 35:39) im Plural, wobei er sich an letzteren Stellen auf die Menschheit im Allgemeinen bezieht, die Gott als seine Stellvertreter auf Erden eingesetzt hat. In ähnlicher Weise spricht Gott in Sure 2:30 von Adam, den Gott gegen den Willen als „Statthalter“ auf Erden einsetzt. Für den Kalifatstitel ist Sure 38:26 am wichtigsten, wo der Begriff für David in seiner Eigenschaft als Herrscher und Richter verwendet wird:
Anders als die anderen Koranstellen definiert dieser Koranvers das Kalifat nicht als Herrschaft über die Natur für die Menschheit im Allgemeinen, sondern als ein Amt an der Spitze der menschlichen Gemeinschaft mit der besonderen Aufgabe, als Richter zu fungieren.David-Lee: The Caliphate Question. The British Government and Islamic Governance. Lexington Books, Lanham 2009. S. 15.
Verwendung des Titels im frühen Islam Zu der Entwicklung des Begriffs im frühen Islam ist ein Bericht aufschlussreich, der von verschiedenen arabischen Schriftstellern überliefert wird. Demnach wurde Abū Bakr, als er nach dem Tode des Propheten Mohammed zum Oberhaupt der muslimischen Gemeinschaft wurde, chalīfat rasūl Allāh („Nachfolger des Gottesgesandten“) genannt. Als Umar ibn al-Chattab ihm als Oberhaupt der Muslime nachfolgte, redete ein Mann ihn als chalīfat Allāh an, was Umar aber mit dem Hinweis, dass dieser Titel David vorbehalten sei, zurückwies. Als der Mann ihn daraufhin als chalīfat rasūl Allāh ansprach, lehnte Umar ebenfalls ab mit dem Argument, dass dieser Titel allein Abu Bakr gebühre. Den hierauf von dem Mann benutzten Titel chalīfat chalīfat rasūl Allāh („Nachfolger des Nachfolgers des Gottesgesandten“) hielt Umar zwar für korrekt, wandte jedoch ein, dass so der Titel immer länger würde. Als Alternative zu diesem langen Titel forderte er die Gläubigen dazu auf, ihn amīr al-muʾminīn („Gebieter der Gläubigen“) zu titulieren.Vgl. Bernard Lewis: Die politische Sprache des Islam. Berlin 1991, S. 80f.
Der Titel chalīfat Allāh („Stellvertreter Gottes“), der einen viel weitergehenden Anspruch erhob als chalīfat rasūl Allāh, ist zum ersten Mal für ʿUmars Nachfolger ʿUthmān ibn ʿAffān (644–656) bezeugt. Allerdings taucht dieser Begriff nur in Gedichten auf,Crone/Hinds: God’s Caliph. Religious Authority in the First Centuries of Islam. 1986, S. 6. so zum Beispiel in einem Trauergedicht, das Hassān ibn Thābit beim Tode ʿUthmāns verfasste.Ḥassān ibn Ṯābit: Dīwān. Ed. Hartwig Hirschfeld. Leiden, Brill, 1910. Arabischer Teil S. 22, Nr. 20, Zeile 9. Digitalisat Der erste muslimische Herrscher, der den Begriff in Inschriften und auf Münzen und damit in offiziellem Zusammenhang verwendete, war der Umayyade Abd al-Malik (685–705).Vgl. Bernard Lewis: Die politische Sprache des Islam. Berlin 1991, S. 82. ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz, der von 717 bis 720 regierte, wehrte sich dagegen gegen eine Überhöhung seiner Person und lehnte den Titel „Stellvertreter Gottes auf Erden“ (ḫalīfat Allāh fī l-arḍ) ab. Als ihn ein Mann mit diesem Titel ansprach, hielt er ihm entgegen, dass seine Familie ihn nach seiner Geburt ʿUmar genannt habe. Wenn er ihn mit diesem Namen anspreche, werde er ihm antworten. Das Gleiche gelte, wenn er ihn mit seiner Kunya Abū Hafs oder seiner Amtsbezeichnung amīr al-muʾminīn anspreche. Ein „Stellvertreter Gottes auf Erden“ sei er jedoch nicht. Dieser Titel stehe nur dem Propheten David und seinesgleichen zu.Ibn ʿAbd al-Ḥakam: Sīrat ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz. Ed. Aḥmad ʿUbaid. 6. Aufl. ʿĀlam al-kutub, Beirut 1984. S. 51f. Digitalisat
Später nahmen auch die Abbasiden (750–1517) und zeitweise auch die spanischen Umayyaden (929–1031), die Fatimiden (909–1171), die Almohaden (1147–1269) und die Hafsiden (1229–1574) den Kalifentitel für sich in Anspruch. Der Rechtsgelehrte al-Māwardī (gest. 1066) berichtet in seinem Werk al-Aḥkām as-sulṭānīya von einem Dissens unter den Gelehrten über die Frage, ob es zulässig sei, einen Herrscher als chalīfat Allāh anzusprechen. Während eine Gruppe dies erlaubt habe, weil der Herrscher unter den Menschen die Rechte Gottes wahrnehme und Gott selbst die Menschen in Sure 6:165 als seine Stellvertreter anspreche, habe die Mehrheit der Gelehrten die Verwendung dieses Titels für unzulässig gehalten und diejenigen, die ihn dennoch verwendeten, der Lasterhaftigkeit bezichtigt, weil nur jemand, der sterbe oder sich entferne, einen Nachfolger einsetze, Gott aber weder sterbe noch verschwinde. Diese Gelehrten beriefen sich auch darauf, dass Abū Bakr den Titel chalīfat Allāh abgelehnt haben soll. Für zulässig hielten diese Gelehrten nur den Titel chalīfat rasūl Allāh („Nachfolger des Gottesgesandten“) oder Chalīfa ohne jegliche Spezifizierung.Al-Māwardī: al-Aḥkām as-sulṭānīya. Dār al-ḥadīṯ, Kairo ohne Datum. S. 39. Online-Version
Auswahl und Bestimmung des Kalifen Bereits unter den ersten drei Kalifen wurden drei sehr unterschiedliche Auswahlverfahren angewendet. Abū Bakr wurde nach erheblichen Auseinandersetzungen per Akklamation zum Kalifen bestellt. Vor seinem Tod bestimmte er ʿUmar als seinen Nachfolger. Dieser ließ wiederum ein Gremium aus sechs Mitgliedern bilden, die einen aus ihrer Mitte zu seinem Nachfolger als Kalif bestimmen sollten. Ausgehend von der Ermordung des dritten Kalifen ʿUthmān kamen Diskussionen auf, ob ein Kalif abgesetzt werden könne. Die Charidschiten sprachen sich für eine Absetzbarkeit des Kalifen aus.
Die Umayyaden waren jedoch gegenteiliger Ansicht und etablierten erstmals ein dynastisches Prinzip, das unbedingten Gehorsam der Untertanen voraussetzte. Formal bestand zwar noch ein gewisser Wahlcharakter, doch beschränkte sich die Auswahl auf die Söhne des umayyadischen Herrschers sowie seine Brüder und Vettern väterlicherseits. Die Umayyaden betonten sowohl ihre genealogische Abstammung von ʿUthmān als auch ein „Erbe Mohammeds“, um die dynastische Herrschaft des Kalifen zu legitimieren. Zwei verschiedene Kalifen sollte nach sunnitischer Lehre nicht akzeptiert werden. Ein Hadith, der im Sahīh MuslimKitāb al-Imāra Nr. 61 überliefert wird, lautet: „Wird gegenüber zwei Kalifen die Baiʿa ausgesprochen, so tötet den letzeren“ (iḏā būyiʿa li-ḫalīfatain fa-qtulū l-āḫar minhumā).Siehe auch A.J. Wensinck: Concordance et indices de la tradition musulmane. Brill, Leiden 1943. Bd. II, S. 70b.
Die den Umayyaden folgende Dynastie der Abbasiden proklamierte andere Kriterien, die zur Führung des Kalifentitels berechtigen sollten. Demnach entschied die Zugehörigkeit zur Familie des Propheten über die Legitimität der Herrschaft des Kalifen. Die abbasidischen Kalifen sahen sich ebenfalls als Stellvertreter Gottes und nannten sich „Macht Gottes auf Erden“ (Sulṭān Allāh fī arḍihī). Die von ihnen angenommenen Herrschernamen, die Verwendung des Titels „Imam“ sowie die Verwendung religiös bedeutsamer Insignien und Reliquien sollten die direkte Beziehung zu Gott und die religiöse Bedeutung ihres Kalifats unterstreichen. Diese Legitimierungsbestrebungen werden nicht zuletzt darauf zurückgeführt, dass die Abbasiden nicht das einzige Kalifat in der damaligen islamischen Welt stellten. Die abbasidischen Herrscher bestimmten ihre Nachfolger, und teils auch deren Nachfolger, häufig per Testament. Voraussetzung hierfür war, dass der Kandidat volljährig war. Für den Fall, dass vom verstorbenen Vorgänger kein Nachfolger bestimmt wurde, entschied ein Gremium aus religiösen und staatlichen Würdenträgern über den künftigen Herrscher.Peter Heine: Khalif. In: Adel Theodor Khoury, Ludwig Hagemann, Peter Heine (Hrsg.): Islam-Lexikon, Bd. 2. Herder, Gütersloh 1990, ISBN 3-451-04036-0. S. 441ff.
Aufgaben des Kalifen Nach der islamischen Staatslehre, wie sie in den klassischen Handbüchern von al-Māwardī (gest. 1058) und Ibn al-Farrā' (gest. 1066) entworfen wird, hat der Kalif insgesamt zehn Aufgaben: die Bewahrung der Religion entsprechend ihren feststehenden Grundlagen und dem, worauf sich die Altvorderen (salaf) der Umma geeinigt haben. Wenn ein Neuerer auftritt oder ein Zweifler von ihr abweicht, erläutert er ihm die Beweise, macht ihm deutlich, was richtig ist, und lässt ihm die gebührenden Rechte und Hadd-Strafen zukommen. die Vollstreckung von Urteilen zwischen Streitparteien und Beendung von Konflikten, bis Gerechtigkeit herrscht, der Unterdrücker nicht mehr feindselig vorgeht und der Unterdrückte nicht geschwächt wird. der Schutz des Landes (ḥimāyat al-baiḍa) und Verteidigung der Privatsphäre (ḏabb ʿan al-ḥarīm), so dass die Menschen ungestört ihr Leben führen und reisen können, ohne ihr Leben oder ihr Vermögen einer Gefahr auszusetzen. der Vollzug der Hadd-Strafen, um die Verbote Gottes vor Übertretungen zu schützen und die Rechte der Menschen vor Schädigung und Unterschlagung zu bewahren. die Verstärkung der Grenzfestungen (ṯuġūr) durch Verteidigungsausrüstung und Kampftruppen, damit die Feinde keine Gelegenheit erhalten, Geheiligtes zu schänden oder das Blut eines Muslims oder (nicht-islamischen) Vertragspartners zu schänden. die Durchführung des Dschihad gegen denjenigen, der sich nach Aufruf zur Konversion dem Islam widersetzt, bis er den Islam angenommen hat oder in ein Dhimma-Verhältnis eingetreten ist, damit das Recht Gottes, ihn (sc. den Islam) über alle anderen Religionen siegen zu lassen, erfüllt wird. das Einziehen des Fai' und der Sadaqa, entsprechend dem, was die Scharia explizit oder durch Idschtihād auferlegt, ohne Begehung von Unrecht oder Tyrannei. die Abschätzung der Soldzahlungen und finanziellen Verpflichtungen, die dem Fiskus (bait al-māl) obliegen, und ihre genaue und pünktliche Auszahlung. die Einsetzung von vertrauenswürdigen Personen und guten Beratern, denen er die Staatsgeschäfte überträgt und Vermögenswerte anvertraut, damit die Geschäfte angemessen ausgeführt und die Vermögenswerte erhalten bleiben. dass er selbst die Aufsicht über die Angelegenheiten und Prüfung der Verhältnisse übernimmt und sich nicht, abgelenkt durch Vergnügungen oder Gottesdienst, auf Delegation verlässt, damit er einen Aufschwung des Staatswesens der Umma und des Schutzes der Religion herbeiführt.al-Māwardī: al-Aḥkām as-sulṭānīya. Ed. Aḥmad Mubārak al-Baġdādī. Dār Ibn Qutaiba, Kuweit 1989, S. 22–23. Digitalisat sowie Abū Yaʿlā Ibn al-Farrāʾ: Al-Aḥkām as-Sulṭānīya. Ed. Muḥammad Ḥāmid al-Faqī. Dār al-kutub al-ʿilmīya, Beirut 2000. S. 27–28. Digitalisat