Alleinvertretungsanspruch ist der Grundsatz einer Regierung, die Bevölkerung eines Territoriums völkerrechtlich allein zu vertreten, obwohl auch eine andere Regierung als stabilisiertes De-facto-Regime über einen Teil des Gebietes verfügt und dieses als ihr eigenes Staatsgebiet ansieht.
Geteiltes Deutschland
Bundesrepublik Deutschland (bis 1990) Die Bundesrepublik Deutschland erhob von 1949 bis 1969 einen Alleinvertretungsanspruch für das gesamte deutsche Volk. Der Anspruch beruhte zunächst auf der politischen Legitimation durch freie Wahlen. Schon in seiner Erklärung vor dem Deutschen Bundestag am 21. Oktober 1949 stellte Bundeskanzler Konrad Adenauer aus Anlass des Inkrafttretens der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik diesen Anspruch fest. Unterstützung erhielt er auf der New Yorker Außenministerkonferenz der drei Westmächte am 18. September 1950. Als die Sowjetunion am 25. März 1954 die Souveränität der DDR proklamierte, beanspruchte der Bundestag einstimmig die Alleinvertretung Deutschlands.
Auf der Pariser Konferenz, auf der 1954 der revidierte Deutschlandvertrag und die Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland in das westliche Verteidigungsbündnis der NATO beschlossen wurde, machten sich die jetzt Verbündeten die zuvor schon von den drei Westmächten auf der Londoner Neun-Mächte-Konferenz bestätigte Ansicht zu eigen, die Bundesrepublik sei allein befugt, für das deutsche Volk außenpolitisch aktiv zu werden. Die westliche Welt hatte damit den Alleinvertretungsanspruch akzeptiert und sich von der westdeutschen Bundesregierung auf eine Aussage festlegen lassen, die ihren Spielraum gegenüber Deutschland einschränkte.
Rechtlich beruhte der Anspruch auf der Ansicht, der Gesamtstaat Deutschland (Deutschland als Ganzes) sei erhalten geblieben. Es könne somit keine zwei deutschen Staaten geben; die DDR sei nur ein besetztes Gebiet, in dem eine Diktatur bestehe, mit einer von der Sowjetunion eingesetzten, demnach nicht autonomen Regierung, bzw. sei als lokales De-facto-Regime zu betrachten.Kay Hailbronner in: Graf Vitzthum (Hrsg.): Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, 3. Abschn., Rn. 202. Nach einer anderen Auffassung standen der Minister- sowie Staatsrat der DDR der „regulären“ deutschen Bundesregierung und dem Bundespräsidenten als Gegner in einem Bürgerkriegszustand gegenüber und seien damit ebenfalls nicht völkerrechtlich anerkennungsfähig gewesen. Die Dachstaatstheorie, die die Ansicht einer Existenz von zwei Teilstaaten unter dem Dach des nie untergegangenen Deutschen Reiches vertrat, wurde dagegen erst gegen Ende der 1960er-Jahre diskutiert und schließlich im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag geäußert, wobei diese Theorie nicht klar abgegrenzt wurde und Elemente einer Identitätsthese beinhaltet, da die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt und somit Staat weiterhin identisch mit dem Deutschen Reich blieb; man rückte daher in Westdeutschland von der Kernstaatstheorie ab und postulierte eine kombinierte Staatskerntheorie.
Neben diesen völkerrechtlich begründeten Erwägungen wurde auch das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes als Beleg dafür angeführt, dass eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR zu verhindern sei, um den rechtlichen Gesamtstaatsanspruch nicht zu verlieren, und die DDR daher niemals Ausland sein oder werden könne.
Der Alleinvertretungsanspruch fand seinen Ausdruck unter anderem 1955 in der Hallstein-Doktrin, nach der die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen zu Staaten abbrechen wollte, die diplomatische Beziehungen zur DDR aufnahmen. So wurde der Alleinvertretungsanspruch (auch: Alleinvertretungsrecht, in der DDR abschätzig Alleinvertretungsanmaßung genannt)Georg Stötzel, Martin Wengeler (Hg.): Kontroverse Begriffe. Geschichte des öffentlichen Sprachgebrauchs in der Bundesrepublik Deutschland (= Sprache, Politik, Öffentlichkeit, Bd. 4), de Gruyter, Berlin/New York 1995, S. 299–300. anfangs noch konsequent verfolgt. Im internationalen Sportverkehr gab es widersprüchliche Signale: Einerseits wurden beispielsweise ab 1955 bis Mitte der 1960er-Jahre mehrfach Vereinbarungen der Bundesregierung mit NATO-Partnerstaaten geschlossen, DDR-Sportlern und -Sportfunktionären keine Einreisevisa zu erteilen, sodass diese von vielen internationalen Sportveranstaltungen ausgeschlossen waren.Martin H. Geyer: Der Kampf um nationale Repräsentation. Deutsch-deutsche Sportbeziehungen und die „Hallstein-Doktrin“. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 1996, S. 55–86. Auf diese Weise wurde beispielsweise politisch verhindert, dass die MZ-Sportabteilung an Motorrad-Weltmeisterschaften in NATO-Ländern teilnehmen konnte, obwohl MZ seinerzeit der aussichtsreichste Kandidat auf den Weltmeistertitel war. Andererseits gab es auch gemeinsame Wettkämpfe und bei sechs Olympischen Spielen Gesamtdeutsche Mannschaften, sodass konkrete Gespräche, Kooperationen, Bezahlung von Starts von Spitzensportlern parallel hierzu verliefen.Arnd Krüger: Sport und Politik. Vom Turnvater Jahn zum Staatsamateur. Fackelträger, Hannover 1975, ISBN 3-7716-2087-2. Mit der Zeit und vor allem auch mit dem Wechsel zur sozialliberalen Koalition und der „neuen Ostpolitik“ unter Willy Brandt im Jahr 1969 wurden das Festhalten an der Doktrin und damit der Alleinvertretungsanspruch aufgegeben,Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 99; Helmut Berschin: Deutschlandbegriff im sprachlichen Wandel, in: Weidenfeld/Korte (Hrsg.): Handbuch zur deutschen Einheit 1949–1989–1999, Campus, Neuausgabe 1999, S. 221. da seine Durchsetzung die außen- und deutschlandpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik zu stark einschränkte. Angesichts dessen sprach man wie in der Regierungserklärung der Bundesregierung vom 28. Oktober 1969 offiziell von nun an von den „zwei Staaten in Deutschland“.Bundeskanzler Brandt in: Bulletin der Bundesregierung vom 29. Oktober 1969, S. 1121 ff.
Am 21. Dezember 1972 wurde der Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen (bekannt als Grundvertrag oder Grundlagenvertrag). Die Vertragspartner bekräftigten, dass keiner im Namen des anderen sprechen könne; tatsächlich hatte die Bundesrepublik auch zuvor nie behauptet, im Namen der DDR, sondern Gesamtdeutschlands zu sprechen. 1973 traten beide deutsche Staaten den Vereinten Nationen bei.
Allerdings erkannte die Bundesrepublik bis 1990 die eigene Staatsbürgerschaft der DDR nur begrenzt an und behandelte auch Bürger der DDR generell als deutsche Staatsangehörige.Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter, Berlin/New York 2007, ISBN 978-3-11-093608-7, S. 101 (abgerufen über De Gruyter Online). Flüchtlinge wurden daher nicht ausgeliefert. Auch erhielten Besucher aus der DDR grundsätzlich auf Antrag einen bundesdeutschen Reisepass, um zum Beispiel vereinfacht in die USA einreisen zu können.
Deutsche Demokratische Republik
Auch die erste Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 stellte fest, dass Deutschland eine unteilbare Republik sei und es nur eine einzige deutsche Staatsangehörigkeit gebe. De facto wurde die DDR also ebenfalls als gesamtdeutsche Republik gegründet und strebte anfangs die baldige Wiedervereinigung mit der Bundesrepublik an.
Die DDR änderte allerdings bereits gegen Ende der 1950er-Jahre ihren außenpolitischen Kurs, da eine Wiedervereinigung nicht mehr realistisch erschien. Sie verband ihre Interessen immer mehr mit denen der Sowjetunion und verfolgte konsequent die internationale Anerkennung und Feststellung der Souveränität beider deutschen Staaten. Verstärkt wurde nunmehr einseitig der „westdeutschen Bundesrepublik“ vorgeworfen, im Rahmen der Hallstein-DoktrinDazu Dokumente aus dem . die DDR international isolieren zu wollen; diese sprach in dem Zusammenhang auch von der „Alleinvertretungsanmaßung der BRD“. Bereits Mitte der 1960er-Jahre hatte man diese Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland innerhalb des Warschauer Pakts einstimmig abgelehnt und ein Zivilverteidigungsgesetz eingeführt, das diesen Anspruch und die darin gesehene Provokation abwehren sollte, obwohl dieser Status auch von der DDR zu dieser Zeit noch immer erhoben wurde.
Erst durch die Änderung der bundesdeutschen Außenpolitik unter Bundeskanzler Willy Brandt, auch weil dieser bereits seit Anfang der 1960er-Jahre die Hallstein-Doktrin ablehnte, und vor allem weil beide deutsche Staaten nunmehr die selbständige Aufnahme in die UNO anstrebten, war eine Annäherung der beiden deutschen Staaten möglich geworden. Durch die Aufnahmen beider deutschen Staaten 1973 in die UNO und nach Abschluss des Vertrages über Grundlagen der Beziehungen zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland (Grundlagenvertrag) verzichtete die DDR vollständig auf diesen Anspruch. Am 7. Oktober 1974 strich die DDR diesen Anspruch vollständig, wie auch das Ziel der Wiedervereinigung, das bis 1965 noch verwirklicht werden sollte,Vgl. Margit Roth: Zwei Staaten in Deutschland. Die sozialliberale Deutschlandpolitik und ihre Auswirkungen 1969–1978, Westdeutscher Verlag, Opladen 1981, S. 53; dies.: Innerdeutsche Bestandsaufnahme der Bundesrepublik 1969–1989. Neue Deutung, Springer VS, Wiesbaden 2014, S. 50. aus der Verfassung. Fortan ging sie von der gleichzeitigen Existenz zweier deutscher Staaten aus. Da die Bundesrepublik dies jedoch nach Ansicht der DDR nicht in gleichem Umfang in ihrem Grundgesetz umsetzte und man darin einen Verstoß gegen den Grundlagenvertrag sah, sprach die Staats- und Parteiführung ab diesem Zeitpunkt wieder verstärkt von der „Alleinvertretungsanmaßung“ der Bundesrepublik.
China
Als Resultat des chinesischen Bürgerkrieges bestehen seit 1949 bis heute zwei separate chinesische Staaten: zum einen die sozialistische Volksrepublik China und zum anderen die demokratische Republik China (Taiwan), die beide einen Alleinvertretungsanspruch erheben.Ying-Feng Yang: Der Alleinvertretungsanspruch der geteilten Länder: Deutschland, Korea und China im politischen Vergleich. Peter Lang, 1997, S. 33 f. Ab 1950 nahmen alle Ostblockstaaten diplomatische Beziehungen mit der Volksrepublik China als Alleinvertreter auf, während alle Länder der westlichen Hemisphäre das gleiche mit der Republik China taten. Zudem belegten die USA und mit ihr verbündete Staaten die Volksrepublik mit einem Handelsembargo.Eva-Maria Stolberg: Stalin und die chinesischen Kommunisten, 1945–1953. Franz Steiner Verlag, 1997, S. 199.
Auch die Vereinten Nationen (UNO) erkannten bis 1971 die Republik China als die legitime Regierung Chinas an. Dies änderte sich mit der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung Festlandchinas und dem Interesse der USA, die Volksrepublik China aus dem kommunistischen Block herauszulösen. Mit der Resolution 2758 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. Oktober 1971, die Volksrepublik China als einzig rechtmäßigen Vertreter des chinesischen Volkes anzuerkennen und ihre Vertreter in den UN-Organen gegen die der „nationalchinesischen“ auszutauschen. Damit sprach die UN-Vollversammlung der Volksrepublik China das Alleinvertretungsrecht für China zu, zugleich dasselbe der Republik China ab. Beachtenswert ist, dass die Republik China bis zu diesem Zeitpunkt eines der fünf ständigen Mitglieder im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Vetorecht war und diese Vollmachten vollständig auf die Volksrepublik China übergingen.John F Copper: Taiwan: Nation-State or Province?, Hachette UK, 2012, S. 174.