mini|hochkant=1.2|Ehemaliges Hauptgebäude der Universität Kiel (1893)

Als Kieler Schule bezeichnet man eine Gruppe nationalsozialistischer Rechtswissenschaftler, die zur Zeit des Nationalsozialismus an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel gewirkt haben.

An der Kieler Universität, die im NS-Sprachgebrauch „Grenzlanduniversität des nordischen Raumes Kiel“ genannt wurde, mussten nach der nationalsozialistischen Machtergreifung überdurchschnittlich viele jüdische und politisch unliebsame Professoren ihre Stelle verlassen. Durch zielgerichtete Neubesetzung der Lehrstühle mit jungen, systemkonformen Rechtswissenschaftlern bot sich nun die Möglichkeit, aus der Fakultät eine Art nationalsozialistische Musterfakultät („Stoßtruppfakultät“) zu machen, die der nationalsozialistischen Idee der „Rechtserneuerung“ dienen sollte. Bei diesen neu nach Kiel berufenen Professoren handelte es sich um Karl Larenz, Ernst Rudolf Huber, Georg Dahm, Karl Michaelis, Franz Wieacker, Karl August Eckhardt, Friedrich Schaffstein, Paul Ritterbusch und Wolfgang Siebert.

Angehörige und Entstehung der Kieler Schule mini|hochkant|Paul Ritterbusch Ende der 1930er Jahre mini|klasse=skin-invert-image|Unterschrift von Ernst Rudolf Huber, dem Staatsrechtler unter den Mitgliedern der Kieler Schule Die erforderliche Handhabe für die angestrebte personelle Neubesetzung der Lehrstühle der Kieler rechtswissenschaftlichen Fakultät mit Nationalsozialisten boten das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933 sowie das „Gesetz über die Entpflichtung und Versetzung von Hochschullehrern aus Anlass des Neuaufbaus des deutschen Hochschulwesens“ vom 31. Januar 1935. Diese Gesetze ermöglichten es, Professoren sowohl aus „rassischen“ als auch aus „politischen“ Gründen zu entlassen.Jörn Eckert: Was war die „Kieler Schule“? In: Franz Jürgen Säcker (Hrsg.): Recht und Rechtslehre im Nationalsozialismus. Baden-Baden 1992, S. 41 ff.

Die folgenden Professoren wurden aufgrund der oben erwähnten Gesetze – weil jüdischer Abkunft und/oder demokratisch bzw. kommunistisch gesinnt oder pazifistisch oder gegen den Nationalsozialismus eingestellt – abberufen oder frühpensioniert bzw. verließen die Universität Kiel aufgrund äußeren und inneren – teilweise auch von der Kieler Studentenschaft und von Kollegen ausgehenden – Drucks:Jörn Eckert: Was war die „Kieler Schule“? In: Franz Jürgen Säcker (Hrsg.): Recht und Rechtslehre im Nationalsozialismus. Baden-Baden 1992, S. 43–45.

Walther Schücking (Völkerrecht) Hermann Kantorowicz (Strafrecht) Hans von Hentig (Strafrecht) Werner Wedemeyer (Zivilrecht) Gerhart Husserl (Zivilrecht und Rechtsphilosophie) Karl Rauch (Rechtsgeschichte) Otto Opet (Zivilrecht) Heinrich Hoeniger (Zivilrecht) Fritz Poetzsch-Heffter (Staatsrecht)

Zu den neu auf die Lehrstühle berufenen, zuverlässig nationalsozialistisch gesinnten Dozenten, die die Kieler Schule bilden sollten, zählten:

Karl Larenz (Zivilrecht und Rechtsphilosophie) Ernst Rudolf Huber (Staatsrecht) Georg Dahm (Strafrecht) Karl Michaelis (Zivilrecht) Franz Wieacker (Zivilrecht) Karl August Eckhardt (Rechtsgeschichte) Friedrich Schaffstein (Strafrecht) Paul Ritterbusch (Verfassungs-, Verwaltungs- und Völkerrecht) Wolfgang Siebert (Zivilrecht und Arbeitsrecht)

Karl August Eckhardt lehrte zwar nur kurzfristig (von 1933 bis zum 21. März 1934) selbst an der Universität Kiel. Dennoch übte er als Beamter in der Hochschulabteilung des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung einen überragenden Einfluss auf die personelle Besetzung und die inhaltlichen Positionen der Kieler Schule aus.Jörn Eckert: Was war die „Kieler Schule“? In: Franz Jürgen Säcker (Hrsg.): Recht und Rechtslehre im Nationalsozialismus. Baden-Baden 1992, S. 50. Als Hauptreferent der Hochschulabteilung des Wissenschaftsministeriums für die Fächer Recht, Staat, Politik, Wirtschaft und Geschichte sorgte er von Berlin aus unter anderem dafür, dass Hans von Hentig durch Friedrich Schaffstein ersetzt wurde. Eckhardt war Herausgeber der zum Zwecke der „Rechtserneuerung“ 1936 neu gegründeten Zeitschrift Deutsche Rechtswissenschaft – Vierteljahresschrift der Akademie für Deutsches Recht, die als Sprachrohr zur Verbreitung der Ideen der Kieler Schule diente.Bernd Rüthers: Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich. München 1994, S. 48 ff. Sie erschien bis 1943 und ging sodann in der Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht auf.Eintrag der Zeitschrift Deutsche Rechtswissenschaft : Vierteljahresschrift der Akademie für Deutsches Recht / hrsg. von der Abteilung für Rechtsforschung der Akademie für Deutsches Recht im ZDB-Katalog.

Durch die personalpolitischen Maßnahmen verjüngte sich das Durchschnittsalter der an der rechtswissenschaftlichen Fakultät Kiel tätigen Professoren von 53 Jahren im Jahr 1933 auf knapp 35 Jahre im Jahr 1935.Jörn Eckert: Was war die „Kieler Schule“? In: Franz Jürgen Säcker (Hrsg.): Recht und Rechtslehre im Nationalsozialismus. Baden-Baden 1992, S. 54.

Ebenfalls im Zusammenhang mit der Kieler Schule steht die von Karl August Eckhardt organisierte Dozentenakademie im Kitzeberger Lager. In diesem Gemeinschaftslager an der Kieler Bucht kamen nationalsozialistische Juristen zusammen, um über die völkische Rechtserneuerung zu referieren. Die im Kitzeberger Lager gehaltenen Referate wurden ein Jahr später im ersten Band der oben erwähnten, neu erschienenen Zeitschrift Deutsche Rechtswissenschaft – Vierteljahresschrift der Akademie für Deutsches Recht veröffentlicht. Neben den Kieler Rechtswissenschaftlern kamen hierher von außerhalb:

Heinrich Lange (Breslau) Hans Thieme (Breslau) Hans Würdinger (Breslau) Theodor Maunz (Freiburg) Heinrich Henkel (Marburg) Reinhard Höhn (Heidelberg)

Einer der Teilnehmer des Kitzeberger Lagers – Franz Wieacker – fasste die Atmosphäre der Veranstaltung folgendermaßen zusammen:

Lehre Inhaltlich und weltanschaulich waren die Mitglieder der Kieler Schule sehr eng aufeinander abgestimmt, ihre Mitglieder bemühten sich stärker als andernorts darum, die nationalsozialistische Doktrin, das völkische Denken und die Rassenideologie im Recht zu verankern. Der Kieler Rechtshistoriker und spätere Rektor der Universität Jörn Eckert sprach davon, dass sowohl hinsichtlich der Ansatzpunkte, von denen ausgegangen werden sollte, als auch hinsichtlich der Arbeitsmethoden eine weitgehende Übereinstimmung geherrscht habe.Jörn Eckert: „Hinter den Kulissen“. Die Kieler Rechtswissenschaftliche Fakultät im Nationalsozialismus. In: Christiana Albertina. Forschungen und Berichte aus der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Bd. 58 (2004), S. 18–32 (online, hier S. 6). Zumindest von ihrem Selbstverständnis her hatten sie dabei das Ziel, die bestehende Rechtswissenschaft nicht lediglich im nationalsozialistischen Sinne zu „überarbeiten“, sondern eine gänzlich „neue Rechtswissenschaft“ zu begründen. Hierzu war es ihrer Ansicht nach notwendig, sämtliche Grundbegriffe des Rechts neu zu durchdenken. Abstrakte und ihrer Ansicht nach inhaltsleere („blutleere“) sowie „liberalistische“ oder „rationalistische“ Begriffe wie „Eigentum“, „Subjektives Recht“ oder „Rechtsgut“ sollten hierbei durch neue Konstruktionen ersetzt werden. Dieses Selbstverständnis der Kieler Schule wurde in dem von Karl Larenz verfassten Vorwort zu dem Gemeinschaftswerk Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft wie folgt zusammengefasst:

Allgemeines und Methodik Das „völkische“ Rechtsdenken der Kieler Schule zeichnete sich insbesondere auch durch eine Ablehnung rationaler Auslegungsmethoden aus. Larenz entwickelte zu diesem Zweck in bewusster Abgrenzung zu den „abstrakt allgemeinen Begriffen“ (Larenz) der „überkommenen“ Rechtslehre seine Lehre von den „konkret allgemeinen“ Begriffen und berief sich hierzu vor allem auf die Logik Georg Wilhelm Friedrich Hegels. Ganz ähnlich verlangten auch Georg Dahm und Friedrich Schaffstein den Verzicht auf klare begriffliche Abgrenzungen und ihre Ersetzung durch eine „ganzheitliche und zugleich konkrete“ Wesensschau. In bewusster Abkehr von der traditionellen Logik – Widersprüche auf dem Boden des „überwundenen“ rationalen Denkens hierbei in Kauf nehmendExplizit: Karl Larenz: Zur Logik des konkreten Begriffs – Eine Voruntersuchung zur Rechtsphilosophie. In: Deutsche Rechtswissenschaft. Band V, 1940, S. 291. – definierte Larenz das „Wesen“ der konkret-allgemeinen Begriffe folgendermaßen:

Die Mitglieder der Kieler Schule – insbesondere Dahm und Schaffstein – betonten die Eigenständigkeit ihres methodologischen Ansatzes. Sie wiesen die von Erich Schwinge und Leopold Zimmerl behaupteten Ähnlichkeiten ihres Denkens mit der Phänomenologie Edmund HusserlsGeorg Dahm: Der Methodenstreit in der heutigen Strafrechtswissenschaft. In: Georg Dahm, Friedrich Schaffstein: Methode und System des neuen Strafrechts. Berlin 1938, S. 1–70: Er (Georg Dahm) berufe sich grundsätzlich nicht auf die Werke eines jüdischen Philosophen explizit zurück und betonten die Unterschiede zwischen ihrer Konzeption des „konkret allgemeinen Begriffes“ und dem „konkreten Ordnungsdenken“ Carl Schmitts.Vgl. Georg Dahm: Die drei Arten des rechtswissenschaftlichen Denkens. (Rezension des gleichnamigen Werkes Carl Schmitts) In: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft. 95 (1935), S. 181–188. Trotz dieses Selbstverständnisses wurden bereits in der zeitgenössischen Literatur vielfach Verbindungslinien zum konkreten Ordnungsdenken Carl Schmitts gezogen.Vgl. Heinrich Lange: Die Entwicklung der Wissenschaft vom Bürgerlichen Recht seit 1933. Tübingen 1941, S. 11. Entsprechende Vergleiche wurden auch in der modernen Forschungsliteratur, beispielsweise von Bernd Rüthers, angestellt.Bernd Rüthers: Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich. München 1994, S. 57 ff. Im Gegensatz zu Dahm und Schaffstein bekannte sich Karl Larenz – wie bereits sein akademischer Lehrer Julius Binder – offen zum Neuhegelianismus. Hubert Kiesewetter zählte in seiner Monographie Von Hegel zu Hitler aus dem Jahre 1974 auch Dahm und Schaffstein zu den Neuhegelianern,Hubert Kiesewetter: Von Hegel zu Hitler. Hamburg 1974, S. 272 ff. eine Betrachtung, der Larenz selbst noch kurz vor seinem Tod entgegentrat. Seiner Ansicht nach hätten Dahm und Schaffstein von Hegel „nichts wissen wollen“.Ralf Dreier: Karl Larenz über seine Haltung im „Dritten Reich“. In: Juristenzeitung 48 (1993), S. 457.

Die rechtswissenschaftlichen Beiträge der Kieler Schule waren nicht nur von rein akademischer Bedeutung, sondern lieferten auch der Rechtsprechung Auslegungstechniken und Argumentationsmuster zur Umgestaltung der bestehenden Rechtsordnung im Sinne der „nationalsozialistischen Rechtsidee“. Daneben bemühte sich insbesondere Karl August Eckhardt um eine Reform der juristischen Ausbildung. Unter anderem regte er an, die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privaten Recht aus der juristischen Ausbildung verschwinden zu lassen und den Lehrplan entsprechend der nationalsozialistischen Weltanschauung zu reformieren. Eckharts Pläne fanden ihren Niederschlag in den Richtlinien des Wissenschaftsministeriums für das Studium der Rechtswissenschaft vom 18. Januar 1935.Jörn Eckert: Was war die „Kieler Schule?“. In: Franz Jürgen Säcker (Hrsg.): Recht und Rechtslehre im Nationalsozialismus. Baden-Baden 1992, S. 59.