Als offene Vermögensfragen bezeichnete man die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) während der deutschen Teilung ungelösten Fragen, wie die Überführung von Vermögenswerten in Volkseigentum, aber auch Vermögensverluste von Verfolgten des NS-Regimes auf dem Gebiet der DDR wiedergutzumachen sind, soweit Vermögen von Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland betroffen war.

Geschichte Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR Entsprechend der sozialistischen Staatsidee wurden in Ostdeutschland während der sowjetischen Besatzungszeit, initiiert von der sowjetischen Besatzungsmacht, im Rahmen der Industriereform in der SBZ und der Bodenreform Produktionsmittel im großen Rahmen entschädigungslos enteignetzu Entschädigungen für die Inhaber „freigestellter“ Anteile an enteigneten Betrieben s. Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945, vom 23. August 1956 und Malte von Bargen: „Anteilsenteignungen und Besatzungsrecht“ in Zeitschrift für offene Vermögensfragen, 1994, 454–461 sowie und in Volkseigentum überführt.

Auch nach Gründung der DDR kam es zu Enteignungen. Während Bürgern der DDR im gesetzlichen Normalfall hierfür eine Entschädigung zustand, erfolgte die Enteignung von in Ostdeutschland belegenen Vermögenswerten von Bundesbürgern häufig entschädigungslos bzw. gegen geringere Entschädigung, als sie DDR-Bürgern üblicherweise zustand. Weiterhin wurde Grundbesitz von Eigentümern aus der Bundesrepublik Deutschland zielgerichtet durch staatliche Maßnahmen überschuldet, um sie entschädigungslos in Volkseigentum überführen zu können.

Enteignet wurde durch das Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR etwa auf Grundlage der „Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten“ vom 17. Juli 1952, der „Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen“ sowie der „Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik“.Auslandsvermögensverwaltungsverordnung. Volltext bei Wikisource und bei Wikimedia Commons, siehe auch Erste Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik, Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945, vom 23. August 1956

Wurde zunächst entschädigungslos enteignet (nach DDR-Verständnis „in den Schutz des Volkseigentums überführt“), setzte die DDR ab 11. Juni 1953 nur noch staatliche Verwalter ein, die teilweise möglichst rasch für eine Überführung in Volkseigentum sorgten („Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben“). Die Anordnung der staatlichen Verwaltung bewirkte, dass das Eigentum formal bestehen blieb, die Befugnisse aus dem Eigentum einschließlich der Einziehung von Erträgen jedoch vom staatlichen Verwalter wahrgenommen wurden (Einnahmen wurden meist an den Staatshaushalt der DDR abgeführt). Teilweise bestanden diese staatlichen Verwaltungen zum Ende der DDR noch.

Entstehung des Begriffs „offene Vermögensfragen“ Anfang der 1970er Jahre war die DDR besonders um diplomatische Anerkennung bemüht, was 1972 zum Grundlagenvertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik führte. Die Behandlung des enteigneten Vermögens wurde damals nicht geregelt. Der Verhandlungsführer der DDR, Staatssekretär Michael Kohl, hielt in einem einseitigen „Protokollvermerk zum Vertrag“ vom 21. Dezember 1972 fest: „Wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen konnten diese durch den Vertrag nicht geregelt werden.“ (GBl. DDR 1973 II Nr. 5, S. 27)

Die westlichen Staaten, um deren diplomatische Anerkennung sich die DDR bemühte, machten es zur Voraussetzung für die gegenseitige Eröffnung von Botschaften, dass sich die DDR zur Führung von Verhandlungen über offene Vermögensfragen verpflichtete. Dabei ging es in erster Linie um die Abgeltung der Interessen von Angehörigen der westlichen Staaten, die durch die Enteignungen in der SBZ beeinträchtigt worden waren. Insbesondere den USA ging es aber auch um Schädigungen von Personen während der Zeit des Nationalsozialismus, die zur Zeit der Verhandlungen US-Angehörige waren.Philip Alexander Matthes: Puppet Regime vs. Lead Nation. Dissertation, Bonn 2010, . S. 352: Verhandlungen mit den USA. Bei der Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen den USA und der DDR im Jahre 1974 hatten beide Staaten vereinbart, Verhandlungen über die ungelösten Entschädigungsansprüche von US-Staatsangehörigen wegen Enteignungen oder sonstigen Vermögensverlusten in der DDR aufzunehmen.Joachim Gruber: Das Pauschalentschädigungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vom 13. Mai 1992 und seine Umsetzung in Deutschland. Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2004, S. 467, 469.

In den 1980er Jahren hat die DDR mit Finnland,Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der DDR zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen vom 3. Oktober 1984. Schweden,Abkommen zwischen der Regierung des Königreiches Schweden und der Regierung der DDR zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986, abgedruckt in: Rädler, Raupach, Bezzenberger (Hrsg.): Vermögen in der ehemaligen DDR. Herne/Berlin 1991, ISBN 3-927935-50-6, Teil 5 B IX.; Fieberg/Reichenbach: Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. München, ISBN 3-406-35950-7, Anh. II 5. ÖsterreichVertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom 21. August 1987. und DänemarkAbkommen zwischen der Regierung des Königreiches Dänemark und der Regierung der DDR zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen vom 3. Dezember 1987. Globalabkommen zur pauschalen Abgeltung von Rückerstattungsansprüchen der in diesen Ländern lebenden ehemaligen NS-Verfolgten geschlossen.Rüdiger Meixner: Die Globalentschädigungsabkommen der ehemaligen DDR und ihre Abwicklung. ZOV 1995, S. 83–98. Die Vertragspartnerstaaten verteilten die Abfindungen in eigener Verantwortung an die enteignungsbetroffenen Bürger und juristischen Personen. Das zwischen der DDR und Dänemark geschlossene Globalentschädigungsabkommen berechtigt und verpflichtet seit der Wiedervereinigung die Bundesrepublik Deutschland, die auf Grund von Konsultationen mit Dänemark in das zwischen diesem Staat und der DDR geschlossene Globalentschädigungsabkommen völkerrechtlich sukzediert ist.BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 Rz. 9.

Verhandlungen mit den übrigen westlichen Staaten kamen zu keinem Ergebnis. Die DDR wollte die Verhandlungen möglichst lange herauszögern.Therese Steffen Gerber: Die Verstaatlichungsfrage in der Schweizer DDR-Politik: Entschädigung gegen Anerkennung? In: Neue Zürcher Zeitung, 25. Januar 2003.

Ein Globalentschädigungsabkommen wegen offener Vermögensfragen aus NS- und Besatzungszeit, über das die DDR und die USA seit 1974 verhandelt hatten, kam 1992 noch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA zustande.Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche ().

Zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland kam jedoch ein solches Abkommen nicht zustande. Erst im Zuge der Wiedervereinigung einigten sich die beiden deutschen Regierungen in einer gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 grundsätzlich über die Behandlung offener Vermögensfragen.Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III). Im Gegensatz zu den Entschädigungsregelungen mit anderen Staaten vereinbarten die beiden deutschen Staaten eine grundsätzliche Rückübertragung des enteigneten Vermögens. Die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs stimmten am 12. September 1990 in den „Zwei-plus-Vier-Gesprächen“ zu.

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen Entstehung Nach der gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 über die Eckwerte zur Regelung offener VermögensfragenGemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990. Deutsche Geschichte in Dokumenten und Bildern, abgerufen am 18. Februar 2023. erließ die DDR zunächst die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990.GBl. I Nr. 44 S. 718. Diese Verordnung klärte den Anwendungsbereich sowie Form und Frist der Anmeldungen und blockierte den Grundstücksverkehr in der DDR, soweit anmeldebelastete Grundstücke betroffen waren.

Die Volkskammer der DDR verabschiedete am 31. August 1990 das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, das die Ansprüche enteigneter oder durch staatliche Verwaltung in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkter Eigentümer regelte.Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 31. August 1990 im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1990 Teil I Nr. 64 vom 28. September 1990, S. 1899ff., Digitalisat. Gleichzeitig wurden die Eigentums- und Nutzungsrechte geschützt, die Bürgerinnen und Bürger im Vertrauen auf die Rechtsordnung in der DDR erworben haben.

Da eine Wiedergutmachung individuell erlittener Vermögensschäden zwischen 1933 und 1945 in der ostdeutschen Wiedergutmachungspolitik nicht den Stellenwert gehabt hatte wie in Westdeutschland, wurde in das Vermögensgesetz auch eine Regelung zugunsten von DDR-Bürgern und Vereinigungen aufgenommen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt worden waren und deshalb ihr Vermögen verloren hatten. Diese knüpfte an die Regelungen im westdeutschen Bundesrückerstattungsgesetz von 1957 an.Bundesministerium der Finanzen: Die Regelung offener Vermögensfragen. 4. April 2022. Zugunsten der Geschädigten wird bei allen von ihnen abgeschlossenen Verkäufen nach dem 15. September 1935 – dem Datum des Inkrafttretens der Nürnberger Gesetze ein durch Verfolgung verursachter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet ( Abs. 6 Satz 2 VermG).

Bei der Regelung offener Vermögensfragen einigten sich beide Seiten im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht in GG, einen sozial verträglichen Interessenausgleich und das Bedürfnis nach Rechtsfrieden auf den Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“.vgl. Roland Czada: Das Prinzip „Rückgabe“. Die Tragweite des Eigentums. Studieneinheit 11, Funkkolleg „Deutschland im Umbruch“. Tübingen: Deutsches Institut für Fernstudien, 1998. Er sei auch zur Gleichbehandlung der bereits Enteigneten mit den noch von staatlicher Verwaltung Betroffenen notwendig, weil Letztere mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ihr Eigentum zurückerhielten.