Düsseldorf-Gesetz ist der Kurzname für das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf/Wuppertal vom 10. September 1974. Durch das Gesetz wurde die kommunale Gebietsstruktur im Bereich der heutigen Kreise Mettmann, Rhein-Kreis Neuss und Viersen sowie der kreisfreien Städte Düsseldorf, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal neu geregelt. Zuvor waren bereits im Gebiet der bisherigen Kreise Grevenbroich und Kempen-Krefeld einige Gemeinden zusammengelegt worden.
Der Kreis Grevenbroich wurde um die bislang kreisfreie Stadt Neuss erweitert, die Kreisstadt wurde, und erhielt den Namen Kreis Neuss. Der Kreissitz des Kreises Kempen-Krefeld, der um die Gemeinde Niederkrüchten erweitert wurde, wurde nach Viersen verlegt und der Kreis in Kreis Viersen umbenannt. Der Kreis Düsseldorf-Mettmann erhielt den Namen Kreis Mettmann und wurde um die Stadt Langenfeld (Rheinland) erweitert.
Kurzbeschreibung I. Abschnitt Gebietsänderungen im Bereich der Gemeinden§ 1 Zusammenschluss der kreisfreien Städte Mönchengladbach und Rheydt sowie der Gemeinde Wickrath zur kreisfreien Stadt Mönchengladbach, Eingliederung von Flurstücken der Gemeinden Korschenbroich, Kleinenbroich, Jüchen, Schwalmtal und Wegberg§ 2 Eingliederung der Gemeinden Holzheim, Norf und Rosellen sowie von Teilen von Kaarst, Neukirchen und Meerbusch in die Stadt Neuss, Auflösung des Amtes Norf§ 3 Zusammenschluss der Städte Dormagen und Zons sowie der Gemeinden Nievenheim, Straberg und Gohr und Teilen der kreisfreien Stadt Köln zur Stadt Dormagen, Auflösung des Amtes Nievenheim§ 4 Zusammenschluss der Städte Grevenbroich und Wevelinghoven sowie der Gemeinden Gustorf, Frimmersdorf, Hemmerden, Kapellen (Erft) und Neukirchen zur Stadt Grevenbroich, Eingliederung von Flurstücken der Gemeinden Glehn und Bedburdyck, Auflösung des Amtes Hemmerden§ 5 Zusammenschluss der Gemeinden Korschenbroich, Kleinenbroich, Glehn und Liedberg sowie von Teilen von Büttgen, Rheydt und Hemmerden zur Gemeinde Korschenbroich; Eingliederung von Teilen von Kleinenbroich in die Stadt Willich, Auflösung der Ämter Korschenbroich und Glehn§ 6 Zusammenschluss von Kaarst und Büttgen zur Gemeinde Kaarst§ 7 Zusammenschluss von Jüchen, Hochneukirch, Garzweiler und Bedburdyck zur Gemeinde Jüchen§ 8 Zusammenschluss der Gemeinden Rommerskirchen, Frixheim-Anstel, Nettesheim-Butzheim, Hoeningen und Oekoven zur Gemeinde Rommerskirchen, Auflösung der Ämter Rommerskirchen-Nettesheim und Evinghoven§ 9 Eingliederung der Stadtteile Nierst, Lank-Latum, Langst-Kierst und Ossum-Bösinghoven der Stadt Meerbusch sowie des Stadtteils Hüls der Stadt Kempen in die kreisfreie Krefeld; hinsichtlich der Stadt Meerbusch am 13. September 1975 für verfassungswidrig und nichtig erklärt§ 10 Eingliederung der Städte Meerbusch (ohne die unter § 2 und § 9 fallenden Teile), Monheim (ohne Hitdorf) und Angermund sowie der Gemeinden Wittlaer, Hubbelrath und Hasselbeck-Schwarzbach und Teilen von Erkrath und Hilden in die kreisfreie Stadt Düsseldorf; hinsichtlich der Stadt Meerbusch am 13. September 1975 für verfassungswidrig und nichtig, hinsichtlich der Stadt Monheim am 6. Dezember 1975 für verfassungswidrig erklärt§ 11 Erweiterung der Stadt Mülheim an der Ruhr um Teile von Breitscheid§ 12 Eingliederung von Schöller und Teilen von Neviges und Wülfrath in die kreisfreie Stadt Wuppertal§ 13 Zusammenschluss der Stadt Ratingen und der Gemeinden Lintorf, Eggerscheidt, Hösel, Breitscheid, Homberg-Meiersberg und Teilen von Angermund und Hasselbeck-Schwarzbach zur Stadt Ratingen, Auflösung des Amtes Angerland; Eingliederung von Teilen von Angermund und Wittlaer in die kreisfreie Stadt Duisburg§ 14 Eingliederung von Teilen der Gemeinden Hösel und Homberg-Meiersberg in die Stadt Heiligenhaus§ 15 Zusammenschluss der Städte Velbert, Langenberg und Neviges mit Teilen von Wülfrath zur Stadt Velbert§ 16 Eingliederung von Metzkausen und Teilen von Homberg-Meiersberg in die Stadt Mettmann; Eingliederung von Teilen von Mettmann in die Stadt Wülfrath§ 17 Eingliederung der Gemeinde Gruiten in die Stadt Haan§ 18 Eingliederung von Teilen der Stadt Haan in die Stadt Hilden§ 19 Zusammenschluss der Stadt Erkrath und der Gemeinde Hochdahl mit Teilen der Stadt Hilden und der Stadt Haan zur Stadt Erkrath, Auflösung des Amtes Gruiten§ 20 Eingliederung der Ortslagen Höhrath und Strohn sowie der Stadt Burg an der Wupper in die Stadt Solingen§ 21 Eingliederung von Teilen von Wermelskirchen und Hückeswagen (Bergisch Born) in die Stadt RemscheidII. Abschnitt Gebietsänderungen im Bereich der Kreise§ 22 Eingliederung der Gemeinde Niederkrüchten in den Kreis Kempen-Krefeld, Umbenennung in Kreis Viersen, Verlegung des Kreissitzes nach Viersen§ 23 Eingliederung der Stadt Neuss in den Kreis Grevenbroich, Umbenennung in Kreis Neuss, Verlegung des Kreissitzes nach Neuss§ 24 Eingliederung der Stadt Langenfeld (Rheinland) in den Kreis Düsseldorf-Mettmann, Umbenennung in Kreis MettmannIII. Abschnitt Gerichtsorganisation§ 25 Amtsgerichte Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt§ 26 Amtsgerichte Grevenbroich, Mettmann, Neuss, Ratingen sowie Krefeld, Duisburg, Remscheid-Lennep, Viersen§ 27 Amtsgericht VelbertIV. Abschnitt Schlussbestimmungen§ 28 Berufsschulen in Neuss§ 29 Oberstadtdirektor und Oberbürgermeister in Neuss§ 30 § 31 Inkrafttreten am 1. Januar 1975
Gesetzgebung
Die Landesregierung brachte am 19. März 1974 den Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf/Wuppertal in den Landtag ein.Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf/Wuppertal, Landtags-Drucksache Nr. 7/3700
Der Entwurf wurde am 4. April 1974 in erster Lesung beraten.Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarprotokoll Nr. 7/99, S. 3989 ff. Zur zweiten Lesung empfahl der zuständige Ausschuss neben einer Reihe von Grenzkorrekturen insbesondere folgende Änderungen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung:Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache Nr. 7/3900, S. 61 ff.
die Gemeinde Bedburdyck nach Jüchen statt nach Grevenbroich einzugliedern (§§ 4, 7 der Beschlussempfehlung); den Ortsteil Hüls der Stadt Kempen in die Stadt Krefeld einzugliedern (§ 9 der Beschlussempfehlung); die Stadt Erkrath (außer Unterbach) und die Gemeinde Hochdahl nicht in die Stadt Düsseldorf einzugliedern, sondern zu einer selbständigen kreisangehörigen Stadt zusammenzuschließen (§§ 10, 15 der Beschlussempfehlung); die Stadt Wülfrath nicht in die Stadt Wuppertal einzugliedern (§ 13 der Beschlussempfehlung); die Gemeinde Hösel nach Ratingen statt nach Heiligenhaus einzugliedern (§ 14 der Beschlussempfehlung); die Stadt Langenberg nicht in die Stadt Velbert einzugliedern (§ 16 der Beschlussempfehlung); den Sitz des Kreises Kempen-Krefeld nach Viersen zu verlegen und den Kreis entsprechend in Kreis Viersen umzubenennen (§ 23 der Beschlussempfehlung); den Kreis Düsseldorf-Mettmann in Kreis Mettmann umzubenennen (§ 25 der Beschlussempfehlung).
Die zweite Lesung fand am 12. Juni 1974 statt.Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarprotokoll Nr. 7/105, S. 4255 ff. Hierbei standen die folgenden Änderungsanträge zur Abstimmung:
Hüls bei Kempen zu belassen;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Fuchs et al., Drucksache Nr. 7/3921 den Stadtteil Baumberg der Stadt Monheim anstelle der Eingliederung nach Düsseldorf mit Monheim in die neue Stadt Langenfeld einzubeziehen;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Professor Dr. Leuber et al., Drucksache Nr. 7/3922 die Gemeinden des Amtes Angerland anstelle der Aufteilung auf die umliegenden Städte Düsseldorf, Duisburg, Mülheim an der Ruhr, Heiligenhaus und Ratingen zu einer neuen Stadt Angerstadt zusammenzuschließen;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Droste et al., Drucksache Nr. 7/3923; in diesem Antrag war Wittlaer bei der Aufzählung der Gemeinden des Amtes nicht aufgeführt. die Gemeinde Niederkrüchten statt der Eingliederung in den Kreis Kempen-Krefeld bzw. Viersen beim Kreis Heinsberg zu belassen;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Fell et al., Drucksache Nr. 7/3924 den Sitz des Kreises Kempen-Krefeld in Kempen zu belassen und den Kreis in Kreis Kempen umzubenennen;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Fuchs et al., Drucksache Nr. 7/3925 die Gemeinde Wickrath als selbständige Gemeinde zu erhalten und nicht in die Stadt Mönchengladbach einzubeziehen;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Giesen et al., Drucksache Nr. 7/3926 die Stadt Neuss kreisfrei zu belassen und nicht in den Kreis Grevenbroich einzugliedern;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Köppler, Dr. Worms und Dr. Hüsch (CDU), Drucksache Nr. 7/3927
Fünf dieser Anträge wurden deutlich abgelehnt. Über die Anträge betreffend Angerstadt und die Kreisfreiheit von Neuss wurde jeweils ein Hammelsprung durchgeführt. Beide Anträge wurden hierbei angenommen, die Kreisfreiheit der Stadt Neuss mit einer Mehrheit von nur einer Stimme.Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarprotokoll Nr. 7/105, S. 4278 f.
Die dritte Lesung fand am 10. Juli 1974 statt. Zu ihrer Vorbereitung schlug der Ausschuss gegenüber dem Abstimmungsstand nach der zweiten Lesung in seiner Beschlussempfehlung noch neben weiteren Grenzberichtigungen die folgenden Änderungen vor:Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache Nr. 7/3980
die Stadt Meerbusch auf die Städte Krefeld (Ossum-Bösinghoven, Lank-Latum, Nierst und Langst-Kierst) und Düsseldorf (restliches Stadtgebiet) aufzuteilen (§§ 9, 10 der Beschlussempfehlung); nicht nur Monheim-Baumberg, sondern auch Monheim-Mitte in die Stadt Düsseldorf einzugliedern (§ 10 der Beschlussempfehlung); die Angerstadt nicht zu bilden und stattdessen Breitscheid nach Mülheim an der Ruhr, Angermund nach Duisburg sowie Lintorf, Hösel und Eggerscheidt nach Ratingen einzugliedern (§§ 10, 11, 13 der Beschlussempfehlung); Neviges und Langenberg mit Velbert zusammenzuschließen und Neviges nicht nach Wuppertal einzugliedern (§§ 12, 15 der Beschlussempfehlung); die Stadt Neuss doch einzukreisen, den Kreis Grevenbroich in Kreis Neuss umzubenennen und die Kreisverwaltung nach Neuss zu verlegen (§ 23 der Beschlussempfehlung).
Darüber hinaus wurden folgende Änderungsanträge eingebracht:
die Stadt Meerbusch zu erhalten;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Klose et al., Drucksache Nr. 7/4011 die Stadt Neuss kreisfrei zu belassen;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Köppler, Pürsten und Dr. Hüsch (CDU), Drucksache Nr. 7/4012 die Stadt Angermund nach Düsseldorf statt nach Duisburg und die Gemeinde Breitscheid nach Ratingen statt nach Mülheim an der Ruhr einzugliedern;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Köppler et al., Drucksache Nr. 7/4013 Hüls bei Kempen zu belassen und nicht nach Krefeld einzugliedern;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Fuchs et al., Drucksache Nr. 7/4014 Erkrath und Hochdahl nach Düsseldorf einzugliedern;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Trabalski et al., Drucksache Nr. 7/4015 Monheim-Baumberg und Monheim-Mitte mit Langenfeld zusammenzuschließen;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Professor Dr. Lauber et al., Drucksache Nr. 7/4016 die Grenze zwischen Ratingen und Mülheim an der Ruhr im Gebiet der bisherigen Gemeinde Breitscheid zu verlegen;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Kröhen et al., Drucksache Nr. 7/4017 Neviges (ohne Tönisheide und Richrath) nach Wuppertal einzugliedern;Landtag Nordrhein-Westfalen, Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Engelhardt et al., Drucksache Nr. 7/4018