Als Beschimpfung bezeichnet man im Strafrecht der Schweiz ein Ehrdelikt nach StGB.
Tatbestand Die Beschimpfung ist in Art. 177 StGB wie folgt definiert:
Die Ehre ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (sog. faktischer Ehrbegriff) definiert als der Ruf, «sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Auffassung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt»BGE 93 IV 20 S. 21; BGE 103 IV 157 S. 158; 105 IV 111 S. 112; 117 IV S. 27–29; 131 IV 154 S. 157.. Eine Verletzung liegt durch eine Äusserung vor, wenn diese jemanden «allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken.»BGE 105 IV 113.
Literatur
Weblinks
Systematische Sammlung: StGB
Einzelnachweise
Kategorie:Besondere Strafrechtslehre (Schweiz)