Eheverbot (umgangssprachlich auch Heiratsverbot) nennt man Rechtsvorschriften, die für bestimmte Paarkonstellationen die Eheschließungsfreiheit einschränken. Die Entsprechung des Eheverbots im kirchlichen Recht wird Ehehindernis genannt. Zum Mindestalter bei Eheschließungen siehe Ehemündigkeit.

Deutschland Reichspersonenstandsgesetz Die erste reichsweit einheitlich geltende Regelung zu Eheverboten enthielt das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875.RGBl. 1875, Nr. 4, S. 23Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875: Das deutsche Reichs-Civilehe-Gesetz. Mit einem Kommentar auf Grund der Materialien und mit einem Anhange enthaltend die sämmtlichen Formularen herausgegeben von O(tto) Philler. Berlin, 1975. Digitalisat. Gem. § 33 war die Ehe verboten „zwischen: Verwandten in auf- und absteigender Linie, voll- und halbbürtigen Geschwistern, Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied, ob das Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältniß auf ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwiegerverbindung begründet wird, noch besteht oder nicht, Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, so lange dieses Rechtsverhältniß besteht, einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen.“ In diesem Falle war Dispensation zulässig. § 34 verbot die Doppelehe, § 37 die Ehe zwischen Vormund und Pflegebefohlenem während der Dauer der Vormundschaft. § 35 schrieb eine Wartefrist von 10 Monaten nach Auflösung einer früheren Ehe für Frauen vor, Dispensation war zulässig (die Wartefrist sollte vermeiden, dass Unklarheit darüber entsteht, ob der frühere oder der neue Ehemann Vater eines bei der Heirat noch ungeborenen Kindes ist).

§ 38 sah Erlaubnisvorbehalte für Militärpersonen, Beamte und Ausländer (vgl. Heiratserlaubnis) vor.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Eheverbote Das Eheschließungsrecht wurde zum 1. Januar 1900 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen. §§ 1309 bis 1315 BGB enthielten die Eheverbote, die überwiegend auf christlich-abendländischen Vorstellungen von der Einehe, der vom Sittengesetz beherrschten Institution der Ehe sowie dem Inzestverbot des Alten Testaments Michael Mitterauer: Christentum und Endogamie, in: Historisch-Anthropologische Familienforschung. Fragestellungen und Zugangsweisen. Wien/Köln 1990, S. 41–85. und der jeweiligen Sexualmoral beruhten.BT-Drs. 18/6371 Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, S. 3.Felix Keßler: Heiraten ins Blut tut selten gut. Universität Bochum, 2008. Geregelt waren: Verbot der Doppelehe (§ 1309 BGB) Verbot der Verwandtenehe in gerader Linie sowie Verbot mit Verschwägerten in gerader Linie und bei Geschlechtsgemeinschaft (§ 1310 BGB)vgl. auch StGBBVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 Verbot der Eheschließung mit dem Adoptivkind (§ 1311 BGB) Eheverbot nach Ehebruch (§ 1312 BGB) Wartefrist von 10 Monaten nach Auflösung einer früheren Ehe für Frauen (§ 1313 BGB) Erlaubnisvorbehalte für Militärpersonen, Beamte und Ausländer (§§ 1315 BGB, vgl. Heiratserlaubnis).

Bis 1955 (DDR) bzw. 1976 (BRD) war die Eheschließung zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und demjenigen, mit welchem er Ehebruch begangen hatte,vgl. Grete Mik: Das Eheverbot des Ehebruchs in Deutschland vom Beginn des Zweiten Deutschen Reiches 1871 bis zur Abschaffung des Verbotes 1976. Universität Wien, 2008. verboten. Es konnte jedoch Dispens erteilt werden. Von 1900 bis Juli 1938 und von 1946 bis 1955 (DDR) bzw. 1976 (BRD) war auch die Eheschließung zwischen Personen, von denen die eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen „Geschlechtsgemeinschaft“ gepflogen hatte, verboten (von April bis Juli 1938 und ab 1961 konnte Dispens erteilt werden).

Vom Eheverbot der Schwägerschaft konnte ab April 1938 Dispens erteilt werden, erst 1998 wurde es abgeschafft.

Um Unklarheiten hinsichtlich der Abstammungen eines Abkömmlings zu mindern, durfte eine Frau erst 10 Monate nach der Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe erneut heiraten. Von dieser Wartefrist, insbesondere vor Ablauf des Trauerjahrs musste gegebenenfalls Dispens erteilt werden, es sei denn, dass die Frau inzwischen geboren hatte. Diese Vorschrift ist wegen der inzwischen entwickelten Abstammungsfeststellungsverfahren hinfällig geworden und wurde 1998 abgeschafft.

Binationale Ehen Siehe auch: Internationales Privatrecht; Eherecht

Deutsche Gerichte und Behörden – insbesondere die Standesämter – prüfen für jeden Verlobten die Eheverbote nach dem Recht desjenigen Staates, dem der Verlobte angehört ( Abs. 1 EGBGB). Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehehindernisse zu prüfen ( Abs. 2 PStG). Bei der Nottrauung darf er ausnahmsweise darauf verzichten ( Abs. 3 PStG). Ist der Verlobte Deutscher, so finden die deutschen Vorschriften Anwendung. Ist der Verlobte Ausländer, muss für die Beurteilung der Eheverbote sein Heimatrecht zugrunde gelegt werden. Damit der Standesbeamte prüfen kann, ob bei einem ausländischen Verlobten Eheverbote zutreffen, soll dieser nach Abs. 1 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis einer inneren Behörde seines Heimatstaates beibringen. Kann der Ausländer nach seinem Heimatrecht keine Ehe schließen, ist eine Heirat in Deutschland dennoch möglich, wenn einer der Verlobten Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, die Verlobten alle zumutbaren Schritte zur Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen unternommen haben und die Versagung des Eheschlusses unvereinbar mit der deutschen ordre public ( EGBGB) wäre.vgl. Stefan Lorenz: IPR: Eheverbot der Religionsverschiedenheit, ordre public (jetzt: Art. 6 EGBGB) zu BGH, IV. Zivilsenat, Beschluß vom 12. Mai 1971, abgerufen am 2. Juli 2025. Der Gesetzgeber darf jedoch Ehehindernisse schaffen, um die das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzipien zu gewährleisten.BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 (Kinderehe) LS. 3.

Eine frühere Ehe steht der Wiederverheiratung insbesondere dann nicht entgegen, wenn in Deutschland die frühere Ehe beseitigt (v. a. Scheidung, Aufhebung) oder der frühere Ehegatte für tot erklärt wurde, dieser Rechtsakt aber im Heimatland des Verlobten nicht anerkannt wurde. Das deutsche Recht räumt damit der Eheschließungsfreiheit Vorrang vor dem internationalen Entscheidungseinklang ein. Das hat unter Umständen aber zur Folge, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe im Heimatland eines Ehegatten als unwirksam betrachtet wird („hinkende Ehe“).

Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Ehe wegen eines Mangels beim deutschen Verlobten offenkundig nach Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Bei einem ausländischen Verlobten richtet sich auch das Eheverbotsrecht nach seinem Heimatrecht.

Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen ( PStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Gericht kann den Standesbeamten anweisen, die Eheschließung zu beurkunden.

Ehegesetz 1938 Nach dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet, in Kraft getreten am 1. August 1938, gingen die Vorschriften jenes Gesetzes über die Eheschließung dem Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Die Eheverbote wurden aus dem BGB herausgelöst und waren fortan in §§ 4 bis 14 des Ehegesetzes speziell geregelt.

Von dem Verbot bei Schwägerschaft konnte befreit werden (§§ 7 Abs. 3, 131 EheG).vgl. §§ 3, 4 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli 1938, RGBl. I S. 923 Das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft entfiel.

Rassisch bzw. erbbiologisch begründet waren die Eheverbote wegen „Blutsverschiedenheit“ (§ 4 EheG) und wegen „Mangel der Ehetauglichkeit“ (§ 5 EheG).Dieter Schwab: Familienrecht. beck-elibrary, S. 284, abgerufen am 3. Juli 2025. Die (weitere) Mitgliedschaft in der SS hing von einer „allein nach rassischen und erbgesundheitlichen Gesichtspunkten zu erteilenden Heiratsgenehmigung“ ab.Nr. 6 des Verlobungs- und Heiratsbefehls der SS. 100 Schlüsseldokumente, abgerufen am 4. Juli 2025. Angehörige der SS bedurften analog § 13 EheG der Heiratserlaubnis.§ 14 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli 1938, RGBl. I S. 923

„Blutsverschiedenheit“ Das Verbot von Eheschließungen zwischen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes und Personen artfremden Blutes bestimmten sich nach dem Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (sog. Blutschutzgesetz, „BlutschutzG“)RGBl. 1935 I S. 1146 und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, auf die das Ehegesetz verwies.

Nach dem sog. Blutschutzgesetz waren seit September 1935 nicht nur Mischehen und der außereheliche Verkehr zwischen „Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ verboten, Verstöße wurde auch als sog. Rassenschande mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft. Dennoch geschlossenen Ehen waren nichtig, auch wenn sie im Ausland geschlossen worden waren.

„Mangel der Ehetauglichkeit“ Das Verbot von Eheschließungen, die aus Gründen der Volksgesundheit unerwünscht sind, bestimmte sich nach dem Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz),RGBl. 1935 I S. 1246 worauf das Ehegesetz ebenfalls verweis.

Besaß nicht zumindest der männliche Verlobte eine fremde Staatsangehörigkeit, durfte eine Ehe seit Oktober 1935 nicht geschlossen werden, wenn einer der Verlobte an einer ansteckenden Krankheit litt, die eine erhebliche Schädigung des anderen Teils oder der Nachkommen befürchten ließ einer der Verlobten entmündigt war oder unter vorläufiger Vormundschaft stand einer der Verlobten an einer geistigen Störung litt, die die Eheschließung für die Volksgemeinschaft unerwünscht erscheinen ließ einer der Verlobten an einer Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses litt, es sei denn, der andere Verlobte war unfruchtbar (§ 1 Ehegesundheitsgesetz).

Vor der Eheschließung sollten gem. § 2 des Ehegesundheitsgesetzes alle Verlobten durch ein Ehetauglichkeitszeugnis des Gesundheitsamts nachweisen, dass keines dieser Ehehindernisse vorlag. Die Vorschrift ist jedoch mangels Bestimmung durch den Reichsminister des Innern nie in Kraft gesetzt worden. Es verblieb bei der Vorlage „in Zweifelsfällen“ (§ 8 Abs. 2 Ehegesundheitsgesetz).

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes vom 29. November 1935RGBl. I S. 1419 enthielt nähere Bestimmungen über die Ausstellung durch die „Beratungsstelle für Erb- und Rassenpflege“. Vorab mussten sich die Verlobten amtsärztlich untersuchen lassen. Das Aufgebot durfte erst bestellt werden, wenn dem Standesbeamten ein Ehetauglichkeitszeugnis vorgelegt werden konnte.§ 23 Erste Verordnung zur Durchführung des Ehegesundheitsgesetzes vom 29. November 1935, RGBl. I S. 1419, 1421.

Ehegesetz 1946 Das „BlutschutzG“ wurde 1945 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 aufgehoben.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 16 vom 20. Februar 1946 – EhegesetzAbl.-KR S. 77 hob das Ehegesetz von 1938 auf.