Mutter bezeichnet den weiblichen Elternteil einer Person.

Eine Mutterschaft (Maternität) wird in drei Aspekten unterschieden – biologische, rechtliche und soziale Elternschaft: Im biologischen Sinne ist „Mutter“, wer die Eizelle beigetragen hat, aus der der Embryo entstanden ist. Da die moderne Reproduktionsmedizin es möglich macht, Eizellen und Embryonen zu übertragen, kann es sein, dass an ein und derselben Schwangerschaft mehrere Frauen beteiligt sind. Wer im rechtlichen Sinne als „Mutter“ gilt, hängt von den Gesetzen der jeweiligen Gesellschaft ab: In Deutschland, wo Leihmutterschaft politisch nicht erwünscht ist, bestimmt der im Juli 1998 neu gefasste § 1591 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): , Version ab 1. Juli 1998, siehe Versionsvergleich auf lexetius.com. Im sozialen und psychologischen Sinne ist „Mutter“, wer (als Frau) einem Kind Mutterliebe entgegenbringt und damit die Grundlage dafür schafft, dass das Kind seine (meist) erste emotionale Bindung an einen anderen Menschen herstellen kann. Damit verbunden ist in der Regel die Pflege und Erziehung des Kindes, häufig auch Verantwortung für die Ausbildung. Da die soziale nicht zwingend an die biologische Mutterschaft gebunden ist, kann ein Kind auch mehrere Mütter haben, etwa in einer Regenbogen- oder Patchworkfamilie oder als Adoptivkind, oder wenn es von seiner Großmutter aufgezogen wird.

Etymologie

Das Wort Mutter wird auf ein rekonstruiertes indogermanisches Stammwort *mātér- zurückgeführt. Der heutigen Form Mutter ging im Althochdeutschen und Mittelhochdeutschen die Form muoter voraus; die Schreibweise mit einfachem u ist erstmals im 15. Jahrhundert belegt. Wie Mutter (mit dem Verwandtschaftssuffix -er) geht auch das Wort Muhme auf die archaische Lallsilbe mā zurück.

Physiologische Perspektive → Siehe Hauptartikel: Befruchtung, Nidation, Schwangerschaft, Geburt Die meisten Frauen gelangen zur Mutterschaft auf natürlichem Wege, d. h. durch Befruchtung einer reifen Eizelle mit einem Spermium ihres männlichen Sexualpartners per Geschlechtsverkehr und anschließendem Einnisten und Austragen in der Gebärmutter sowie schließlich dem Gebären des Kindes. Die Entstehung einer Schwangerschaft setzt neben vielen anderen Faktoren Fruchtbarkeit der Frau voraus, die gewöhnlich mit der Pubertät beginnt und mit den Wechseljahren endet.

Die Reproduktionsmedizin bietet vielfältige Möglichkeiten, eine Schwangerschaft auch dann auf den Weg zu bringen, wenn der Kinderwunsch durch heterosexuellen Geschlechtsverkehr nicht erfüllt werden kann oder soll.

Rechtliche Perspektive mini|hochkant|Im deutschsprachigen Raum ist Mutter im gesetzlichen Sinne, wer das Kind zur Welt bringt

Wer ist Mutter? In einer Vielzahl von Ländern – auch des deutschsprachigen Raumes – bedurfte es traditionell und mangels heutiger (medizintechnischer) Möglichkeiten keiner Legaldefinition der Mutterschaft. Mit der Geburt war auch die Mutterschaft der Gebärenden gewiss, wie es das Rechtssprichwort Mater semper certa est zum Ausdruck bringt.

Deutschland In Deutschland ist nach BGB Mutter („leibliche Mutter“, in der juristischen Fachsprache auch: „Kindsmutter“), wer das Kind geboren hat. Bei Leihmutterschaft ist infolgedessen nicht die auftraggebende Frau Mutter, sondern die Leihmutter, und zwar auch dann, wenn sie nicht die genetische Mutter ist.

Daneben kann eine Frau auch durch Adoption eines Kindes zur Mutter werden.

Eine Pflegemutter dagegen ist keine Mutter im Rechtssinne. Sie hat kein Sorgerecht – dieses verbleibt gewöhnlich bei den leiblichen Eltern oder bei einem Vormund –, hat nach BGB aber Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Eine Stiefmutter ist, wenn sie mit dem leiblichen Elternteil des Kindes eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, mit dem Kind verschwägert und kann nach BGB ein „kleines Sorgerecht“ ausüben, also in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mitentscheiden. Mutter im vollen Rechtssinne wird sie nur, wenn sie das Kind adoptiert (Stiefkindadoption).

Österreich In Österreich bestimmt der 1992 neu eingefügte § 137b ABGB, heute ABGB: „Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.“ Ein Mutter-Kind-Verhältnis kann daneben auch durch Adoption rechtlich begründet werden.

Schweiz In der Schweiz ist durch Artikel 252 Abs. 1 ZGB festgelegt: „Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.“ In Absatz 3 heißt es weiter: „Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption“.

Weitere Länder Das französische und italienische Recht kennt noch die – in Europa sonst nicht mehr übliche – Mutterschaftsanerkennung.

In verschiedenen Ländern können auch zwei Mütter oder zwei Väter in homosexueller Partnerschaft oder auch mehr Personen das Erziehungsrecht übernehmen.Frankfurter Rundschau: Zwei Mütter und ein Baby. 6. Januar 2007, S. 14.

Mutterschaft in Deutschland Rechtliche Implikationen

Aufgrund des Gleichberechtigungsgrundsatzes aus Artikel 3 GG unterscheiden sich die rechtlichen Implikationen der Mutterschaft in Deutschland kaum von denen der Vaterschaft bzw. von denen der Elternschaft im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen unter anderem den gesetzlichen Mutterschutz, das Mutterschaftsgeld und die Mutterschaftsversicherung.

Das deutsche Strafrecht kennt seit 1871 den Tatbestand einer Kindstötung, der bei Müttern, die ihr unehelich geborenes Kind während oder unmittelbar nach der Geburt töteten, einen milderen Strafrahmen festlegte (§ 217 StGB); im preußischen Strafgesetzbuch hatte ein solches Gesetz als § 180 bereits zuvor existiert. Da Nichtehelichkeit heute kaum noch als Makel empfunden wird, wurde der Tatbestand obsolet, sodass der alte § 217 im Jahre 1998 abgeschafft wurde; entsprechende Taten werden seitdem wie Totschlag behandelt. In den letzten zwölf Jahren vor der Gesetzesänderung hatte die Justiz sich mit durchschnittlich 26,7 Kindstötungen pro Jahr beschäftigt.

Die Familie im alten Handwerk mini|Die Schmiede (Gemälde von Joseph Wright of Derby, 1772)

Das „alte“, von der Zunftordnung geprägte Handwerk bestand vom Hochmittelalter bis etwa 1830.S. 124, 134 Handwerkliche Betriebe waren durch eine patriarchalische Verfassung, strenge Zunftaufsicht und reine Subsistenzwirtschaft geprägt.S. 126/127, 134, 153, 156 ff. Die Lebensverhältnisse waren karg und die Partnerwahl erfolgte unter großem sachlich-ökonomischen Druck.S. 145, 152/153. Meisterfrauen mussten, weil sie dem „ganzen Haus“ auch in einem weiteren Sinne als „Mutter“ vorstanden, hohen sittlichen Standards genügen, überdies hatten sie bestimmte repräsentative und andere Rollenfunktionen auszuüben.S. 147. Im Betrieb leisteten sie höchstens Verkaufs- oder Handlangerdienste, waren aber für Kundenkontakte, Haushalt, Garten und eventuellen Nebenerwerb zuständig.S. 127, 147, 154–156. Handwerkerfamilien hatten durchschnittlich nur 2-3 Kinder, weil das Heiratsalter und die Kindersterblichkeit hoch waren;S. 142, 148/149, 162. anders als in Bauernfamilien waren Kinder in Handwerkerfamilien weder wirtschaftlich rentabel noch wurden sie als Erben gebraucht. Das Handwerk setzte eine lange Lehrzeit voraus; Kinder konnten dabei höchstens Hilfsdienste leisten. Wirklich gebraucht wurde ihre Mitarbeit nur im Haushalt und im Nebenerwerb. Für Schulbesuch und Lehrgeld fielen Aufwendungen an, die sich aber nicht amortisierten. Als Erben spielten Kinder im Handwerk deshalb keine Rolle, weil Söhne durch den Wanderzwang den väterlichen Betrieb gar nicht übernehmen durften.S. 138, 142, 163 ff. Kinder wuchsen in großer räumlicher Enge, häufig ohne eigene Betten, in einem Haushalt auf, in dem Wohnung und Arbeitsstätte nicht geschieden waren und in dem meist auch Lehrlinge und ein Geselle, gelegentlich auch eine Dienstmagd lebten.S. 127f, 135, 137, 167/168, 175. Die Mutter wurde bei der Kinderpflege von älteren Kindern unterstützt, später erzogen auch der Vater und eventuell der Geselle mit, ersterer typischerweise mit großer Härte.S. 158, 166–169. Auch die Mutter verlangte Gehorsam, wurde aber eher geliebt als der tendenziell brutale Vater.S. 168/169. Ausgerichtet war die Erziehung auf Gehorsam, Arbeitsamkeit, Schamhaftigkeit und Religiosität.S. 171 ff., 175. Neben den eigenen Kindern hatte die Meisterfrau auch die Lehrlinge zu versorgen und erziehen, die kaum anders als die eigenen Kinder behandelt wurden.S. 131, 137, 147, 177/178. Das gesamte Verhalten unterlag einer strengen sozialen Kontrolle und war oft sehr förmlich; Ehegatten siezten einander und Kinder siezten ihre Eltern.S. 131, 183. Die Töchter, die von der Mutter die Hauswirtschaft und Lesen, Schreiben und Rechnen für den Hausgebrauch erlernten, verließen das Haus nach der Heirat, die Söhne entweder nach der Lehre oder – wenn sie nicht beim Vater lernten – schon vor der Lehre.S. 138, 142/143, 154.

Als das Handwerk sich im 19. Jahrhundert unter dem Druck einer sich verändernden Wirtschaftswelt wandelte und heterogen wurde, übernahmen die wohlhabenderen Teile dieser Population nach und nach das bürgerliche Familienleitbild, während die ärmeren Handwerksschichten proletarisiert wurden.S. 183–188.

Die adelige Familie mini|hochkant|Mathilde Prinzessin zu Waldeck und Pyrmont mit 2 Kindern (Carl Rothe, vor 1825)

Im Adel, wo Nachkommen vor allem als Erben betrachtet wurden, war es üblich, ein Kind der Mutter unmittelbar nach der Geburt zu nehmen und einer Amme zu übergeben. Die sorgfältig ausgesuchte Amme wurde in der Regel ins Haus geholt und war Teil des meist sehr großen Haushalts. Der Einsatz von Ammen hatte unter anderem zur Folge, dass die Frauen nach einer Geburt schneller wieder schwanger werden und insgesamt mehr Kinder zur Welt bringen konnten.

Kinder wurden von klein auf streng und intentional erzogen, häufig nicht von den Eltern, sondern von Lehrern.

Die bürgerliche Familie im 18. und 19. Jahrhundert mini|hochkant|links|Biedermeier-Portrait einer jungen Frau mit Tochter (Gemälde eines unbe­kannten Künstlers, 1. Hälfte des 19. Jh.s)