Eine Pfandbriefbank ist ein Kreditinstitut, dessen Bankgeschäft das Pfandbriefgeschäft umfasst, das als Refinanzierung für die Beleihung von Immobilien dient. Bis 2005 wurden Pfandbriefbanken als Hypothekenbanken bezeichnet.
Arten Im Bankwesen gibt es zwei Arten von Pfandbriefbanken. Als Spezialbanken betreiben sie lediglich die durch die Emission von Pfandbriefen und Hypothekenanleihen refinanzierte Immobilienfinanzierung. Aber auch Universalbanken (Großbanken, Landesbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken) dürfen in dieser Form – neben anderen Bankgeschäften – das Pfandbriefgeschäft betreiben und werden dann „gemischte Pfandbrief- oder Hypothekenbanken“ genannt. Das Aktivgeschäft der reinen Pfandbriefbanken als Realkreditinstitute ist auf Hypothekendarlehen beschränkt, bei denen als Kreditsicherheiten ausschließlich Grundpfandrechte auf inländischen und ausländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bei Wohn- oder Gewerbeimmobilien dienen. Das Passivgeschäft wiederum sorgt weitgehend für kongruente Refinanzierung. Pfandbriefbanken sind in Deutschland die bedeutendste Bankengruppe unter den Spezialbanken.Stefan Kofner, Wohnungsmarkt und Wohnungswirtschaft, 2004, S. 95.
Geschichte Die preußische Hypotheken- und Konkursordnung von 14. April 1722 regulierte erstmals das Hypothekenwesen. Sie sah vor, das bei jedem mit dem Hypothekenwesen befassten Gericht ein vollständiges Grund- und Hypothekenbuch eingerichtet werde, das alle Immobilien des Bezirks mit genauer Bezeichnung und Nummerierung enthalten sollte. Jedem Grundstück war der Name des Eigentümers, der Erwerbstitel und der Erstehungspreis beizufügen.Leopold-Michael Marzi, Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken in Vergangenheit und Gegenwart, 2002, S. 7. Im April 1748 wurde das System der Gläubigerklassifikation mit Berücksichtigung des Verschuldungsgrundes beseitigt und durch ein reines Prioritätsprinzip nach dem Zeitpunkt der Eintragung ersetzt.Verein für Geschichte der Mark Brandenburg, Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte, Band 46, 1934, S. 38. Es kam nun wesentlich darauf an, dass der Hypothekengläubiger möglichst an erster Stelle eingetragen war.Leopold-Michael Marzi, Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken in Vergangenheit und Gegenwart, 2002, S. 8. Ersichtlich erste Hypothekenbank – und damit Pfandbriefbank im heutigen Sinne – war die im Juni 1770 gegründete Schlesische Landschaft, ein genossenschaftliches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, das 50 % des adeligen Grundbesitzwertes belieh und diese Kredite mit Inhaberpfandbriefen refinanzierte. Ihr folgten im Juni 1777 das Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Kreditinstitut, danach die Landschaften in Pommern im März 1781, Westpreußen 1787 und Ostpreußen 1788.Leopold-Michael Marzi, Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken in Vergangenheit und Gegenwart, 2002, S. 13. Die Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783 präzisierte das bisherige Recht und beschäftigte sich mit Verpfändung und Zession von Hypotheken. Im Juli 1820 entstand in Frankreich die Caisse hypothécaire, die aber 1940 schloss. Nach deutschem Muster der „Landschaften“ entstand 1823 in Holland die Groningsche Landschaft.Karl Heinrich Rau, Grundsätze der Volkswirtschaftspolitik, 1854, S. 224.
Aufgrund eines Gesetzes vom 28. Februar 1852, welches Bodenkreditgesellschaften für Gläubiger und Schuldner in Frankreich regelte, entstand als erste Hypothekenbank in der Rechtsform der Aktienbank die im Juli 1852 in Paris gegründete Banque Foncier (Grundkreditbank), die sich auf alle Départements ausdehnte und sich dann Crédit Foncier de France nannte. Die 1856 gegründete Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt in Leipzig übernahm 1858 die Funktion einer gemischten Hypothekenbank, im Dezember 1862 folgte die Hypothekenbank Frankfurt.Leopold-Michael Marzi, Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken in Vergangenheit und Gegenwart, 2002, S. 20. Als 1864 die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank das Recht zur Pfandbriefemission erhielt, wurde das bereits 1835 gegründete Institut zu einer gemischten Hypothekenbank. Von 1862 an waren in Deutschland binnen kurzer Zeit an die dreißig Hypothekenbanken gegründet worden. Sie gewährten dem Grundbesitzer Hypothekendarlehen und refinanzierten sich durch die Ausgabe von Pfandbriefen. Die Geschäftstätigkeit war nur bei wenigen dieser Banken auf die erwähnten Sparten beschränkt, vielmehr ließen ihre Statuten weitere, zum Teil auch alle Arten von Bankgeschäften zu.Anton Pavlicek, Das Pfandbriefrecht, 1895, S. 21 f. Architekt Hermann Otto Pflaume errichtete 1894 in der Kölner Bankenmeile Unter Sachsenhausen 2 ein repräsentatives dreistöckiges Bankgebäude für die gerade gegründete Rheinisch-Westfälische Boden-Credit-Bank.
Ende des 19. Jahrhunderts gab es in Deutschland 40 Hypothekenbanken mit einem Darlehensbestand von 5,9 Milliarden Mark, von denen 29 als reine Hypothekenbanken und 11 als gemischte Hypothekenbanken galten.Dieter Bellinger/Volker Kerl, Hypothekenbankgesetz, 1995, S. 27. Für diese sanktionierte am 13. Juli 1899 Kaiser Wilhelm II. das Hypothekenbankgesetz (HBG), das als Spezialinstitutsgesetz am 1. Januar 1900 in Kraft trat. Es diente im Rahmen des Gläubigerschutzes dem Schutz der PfandbriefgläubigerLeopold-Michael Marzi, Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken in Vergangenheit und Gegenwart, 2002, S. 93. und galt für die privatrechtlich organisierten Hypothekenbanken sowie die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten. Nach ihm benannten sich diese Spezialkreditinstitute Hypothekenbanken. Die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG (DG-Hyp) entstand erst im Mai 1921 und gehört zum Genossenschaftsverbund. Im Dezember 1927 trat das Öffentliche Pfandbriefgesetz (ÖPG) in Kraft, das das Befriedigungsvorrecht der Pfandbriefgläubiger sicherte, im April 1943 sorgte das Schiffsbankgesetz für die Regulierung dieses Spezialzweigs der Grundpfandkredite. Diese Spezialvorschriften fasste das seit Juli 2005 geltende Pfandbriefgesetz (PfandBG) zusammen, zumal wegen der Stärkung der Deckungsmasse durch die letzte Novelle des HBG und des ÖPG im April 2004 dabei nicht länger am Spezialbankprinzip festgehalten werden musste. Das PfandBG ermöglicht daher allen Kreditinstituten die Emission von Pfandbriefen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem führte das PfandBG eine Namensänderung in Pfandbriefbanken ein, während die bisherigen Hypothekenbanken ihre Bezeichnung behalten durften, ihre Banklizenz nach PfandBG als weiterhin erteilt gilt und ihr Geschäft gemäß PfandBG weiterhin fortbestehen darf.
Rechtsfragen Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, weil sie nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG das Pfandbriefgeschäft betreiben. Das wurde durch den Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt. vom 29. November 2004, Gesetzentwurf zur Neuordnung des Pfandbriefrechts, S. 21. Neben dem KWG gilt für Pfandbriefbanken das PfandBG. Nach Abs. 1 PfandBG besteht das Pfandbriefgeschäft aus der Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe, Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalobligationen, Kommunalschuldverschreibungen oder Öffentliche Pfandbriefe, Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe, Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken unter der Bezeichnung Flugzeugpfandbriefe.
Das Erfordernis eines Kernkapitals von mindestens 25 Millionen Euro nach Abs. 1 PfandBG ist durch die Langfristigkeit der Darlehensgewährungen und der Emissionszeiträume des Pfandbriefgeschäftes begründet.BT-Drucksache 15/4321 vom 29. November 2004, Gesetzentwurf zur Neuordnung des Pfandbriefrechts, S. 29. Die emittierten Pfandbriefe dienen der Refinanzierung des Aktivgeschäfts (gesetzlich „Deckungswerte“ genannt), das nach Abs. 1 PfandBG das Volumen der Pfandbriefe um 2 % übersteigen muss („sichernde Überdeckung“). Diese sichernde Überdeckung darf nur in Schuldverschreibungen von bestimmten Staaten, deren Regionen und Institutionen oder Bankguthaben bei Zentralbanken der Europäischen Union bestehen. Außer dem Pfandbriefgeschäft dürfen noch Derivate (nach § 1 Abs. 11 Satz 3 Nummer 1 KWG) abgeschlossen werden, mit denen das Zinsänderungsrisiko ausgeschlossen werden kann; ihr Anteil ist auf 12 % des Pfandbriefvolumens begrenzt. Weitere Deckungswerte sind selektiv in PfandBG zugelassen, sie dürfen 20 % des Pfandbriefvolumens nicht überschreiten. Nach PfandBG ist von der Bank ein Deckungsregister zu führen, in das die Kreditgeschäfte einschließlich Derivatsansprüche einzutragen sind. Es ist durch einen Treuhänder zu überwachen ( PfandBG).
Grundpfandrechte dürfen in Deutschland und vergleichbaren ausländischen Rechtsordnungen eingetragen werden. Dazu gehören nach Abs. 1 PfandBG die EU-Mitgliedstaaten oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland und Singapur. Die Beleihungsgrenze beträgt nach PfandBG 60 % des Beleihungswerts. PfandBG stellt klar, dass Grundschulden (Sicherungsgrundschulden) ebenso wie Hypotheken als Sicherungswerte in Betracht kommen. In der Beleihungspraxis der Kreditinstitute stellen Grundschulden gegenüber Hypotheken auf Grund ihrer mangelnden Akzessorietät zur Darlehensschuld den Regelfall dar.BT-Drucksache 15/4321 vom 29. November 2004, Gesetzentwurf zur Neuordnung des Pfandbriefrechts, S. 33. Da das PfandBG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weitergehende Aufsichtsbefugnisse einräumt, unterliegen Pfandbriefbanken einer strengeren Bankenaufsicht als die übrigen Kreditinstitute.Tobias Koppmann, Gedeckte Schuldverschreibungen in Deutschland und Großbritannien, 2009, S. 94. So sind die Pfandbriefbanken verpflichtet, für die Deckungsmasse ihrer Hypothekenpfandbriefe den durchschnittlichen Beleihungsauslauf regelmäßig zu ermitteln und zu melden.
Darüber hinaus setzt die BaFin in europarechtskonformer Auslegung aufgrund der Zuständigkeitsregelung des Art. 4 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) als bislang ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass das eine Pfandbrieferlaubnis beantragende Kreditinstitut auch eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) hat, da zumindest über die Emission von als besicherte Einlagen zu qualifizierenden Namenspfandbriefen ein Geschäft betrieben wird, das zusammen mit der Vergabe von Krediten auf eigene Rechnung die Tätigkeit eines Kreditinstituts im Sinne des Art. 2 Nr. 3 der SSM-Verordnung in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) begründet, für deren Zulassung die EZB zuständig ist. Ferner muss das Kreditinstitut über ein Risikomanagementsystem gemäß PfandBG verfügen, das zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft geeignet ist.BaFin, Merkblatt - Hinweise zum Tatbestand des Pfandbriefgeschäfts vom 6. Januar 2009, zuletzt geändert am 14. September 2015
Bankbetriebliche Aspekte