Als Bewertung wird in der Betriebswirtschaftslehre und speziell im Rechnungswesen die Zuordnung eines Geldwerts zu einer Bilanzposition verstanden.
Allgemeines Als Bewerten wird allgemein eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, den Wert einer Sache, eines Verfahrens oder einer Handlung festzustellen.Günter Wöhe, Bewertung, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Rechnungslegung und Abschlussprüfung, 1998, S. 120 Wolfram Engels verstand hierunter den Vorgang der Wertermittlung.Wolfram Engels, Betriebswirtschaftliche Bewertungslehre im Licht der Entscheidungstheorie, 1962, S. 22 Bewertung ist betriebswirtschaftlich dementsprechend die Zuordnung einer Geldgröße auf Güter oder Dienstleistungen.Verlag Dr. Th. Gabler (Hrsg.), Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1984, Sp. 730 f.; ISBN 3-409303235 Bilanzbewertung bedeutet, dass den Bilanzpositionen der Aktivseite und Passivseite ein Geldwert beigemessen wird, mit dem sie in der Bilanz als Buchwert berücksichtigt werden dürfen.Gerold Bezzenberger/Tilman Bezzenberger/Karsten Schmidt, Großkommentar Aktiengesetz, 2013, S. 40
Bewertungsprinzipien Allgemeine Bewertungsprinzipien Die allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsprinzipien sind in Abs. 1 HGB kodifiziert.Thomas Schildbach, Bewertungsprinzipien, in: Bernhard Pellens/Nils Crasselt/Walther Busse von Colbe (Hrsg.), Lexikon des Rechnungswesens, 2011, S. 89 Danach sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und damit auch die Bilanzierungsgrundsätze einzuhalten. Nach dem Prinzip der formellen Bilanzkontinuität müssen die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit denen der vorangegangenen Schlussbilanz identisch sein. Das Fortführungsprinzip verlangt, dass bei der Bewertung stets von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist, es sei denn, dem stehen tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegen. Bis auf wenige Ausnahmen (etwa § HGB oder HGB) gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, wonach jeder Vermögensgegenstand oder jede Verbindlichkeit einzeln bewertet werden muss. Der Bilanzierungsgrundsatz der materiellen Bilanzkontinuität verlangt Bewertungsstetigkeit, wonach einmal gewählte Bewertungsmethoden auch künftig unverändert anzuwenden sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
Zugangswerte Das Anschaffungswertprinzip des Abs. 1 HGB verlangt bei entgeltlich erworbenen Vermögensgegenständen, dass diese mit den gesetzlich genau vorgegebenen Anschaffungskosten zu bewerten sind. Bei selbst hergestellten Vermögensgegenständen (vor allem die Produkte des Unternehmens) werden die – ebenfalls genau definierten – Herstellungskosten angesetzt.Thomas Schildbach, Bewertungsprinzipien, in: Bernhard Pellens/Nils Crasselt/Walther Busse von Colbe (Hrsg.), Lexikon des Rechnungswesens, 2011, S. 90 Verbindlichkeiten sind mit dem Betrag einzusetzen, die der Schuldner aufbringen muss, um seine Verpflichtung beim Gläubiger zu erfüllen. Bei Pensionsrückstellungen gilt das Barwertprinzip, andere Rückstellungen sind HGB zufolge mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist ( Abs. 2 HGB).
Grundsatz der Einzelbewertung und Ausnahmen Grundsätzlich ist jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bewerten. In der internationalen Rechnungslegung wird sogar die separate Erfassung von wesentlichen Teilen (Komponenten) von Sachanlagen gefordert (IAS 16). Da die Einzelbewertung jedoch nicht immer möglich oder wirtschaftlich ist, darf auch eine Reihe von abweichenden Verfahren angewandt werden: Sachanlagen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können mit Festwerten, das heißt mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. Dabei ist in der Regel eine periodische Bestandsaufnahme notwendig, die zu einer Korrekturbewertung führen kann (spätestens alle 3 Jahre). Die Gruppenbewertung erlaubt es, gleichwertige oder gleichartige Vermögensgegenstände zu einer Gruppe zusammenzufassen und einen gewogenen oder gleitenden Durchschnittswert zu errechnen. Bei der Sammelbewertung wird ein bestimmtes Verbrauchsfolgeverfahren unterstellt. Diese Methode geht von der Annahme aus, dass bestimmte Gegenstände zuerst verkauft oder verbraucht wurden (), ohne dies durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu ermitteln. Jedoch gibt es kein Verbrauchsfolgeverfahren mehr, das in allen Rechnungslegungssystemen übereinstimmend anerkannt ist.
Bewertungswahlrechte
Anstelle der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten können unter genau festgelegten Bedingungen für das Anlage- und Umlaufvermögen abweichende Werte festgelegt werden. Hierzu zählt der Börsen- oder Marktpreis, wenn dieser am Bilanzstichtag niedriger ist, der beizulegende Zeitwert nach IFRS, oder die Berücksichtigung zukünftiger Wertschwankungen. Bei der Wahrnehmung der Wahlrechte ist das handelsrechtliche Niederstwertprinzip zu beachten.
Übersicht Im HGB sind folgende Bewertungsvorschriften enthalten:Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, 2013, S. 102
Rechtsgrundlage Inhalt HGB allgemeine Bewertungsgrundsätze Satz 1 HGB Anschaffungswertprinzip und Herstellungskostenprinzip Satz 2 HGB Verbindlichkeiten: Erfüllungsbetrag Rückstellungen: notwendiger Erfüllungsbetrag Abs. 3 HGB Anlagevermögen: Abschreibungsgrundsätze, gemildertes Niederstwertprinzip Abs. 4 HGB Umlaufvermögen: Abschreibungsgrundsätze, strenges Niederstwertprinzip Abs. 1 HGB Umfang der Anschaffungskosten Abs. 3 Satz 2 und 3 HGB Untergrenze der Herstellungskosten Abs. 3 Satz 2 HGB planmäßige Tilgung des Disagios durch Abschreibungen
Arten Spezifische Ausprägungen der Bewertung betreffen das Hedge Accounting und Risk Accounting: Hedge Accounting ist die Bilanzierung mindestens zweier Finanzinstrumente, die als Sicherungsgeschäfte () in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen. Diese Geschäfte werden nicht jedes für sich einer Einzelbewertung unterzogen, sondern als Bewertungseinheit betrachtet.Dana Doege, Hedge Accounting nach IAS/IFRS, 2013, S. 36 Risk Accounting betrifft besondere Risikopositionen der Aktiva und Passiva, die ein spezifisches Finanzrisiko beinhalten, das nicht mit allgemeinen Bewertungsvorschriften erfasst werden sollte. Es handelt sich um eine risikobezogene Einzelbewertung zum Fair Value.Dana Doege, Hedge Accounting nach IAS/IFRS, 2013, S. 7 Die beiden Arten berücksichtigen die Eigenheiten der Finanzinstrumente oder Finanzprodukte, und zwar die Schwankungen des Fair Value oder von Zahlungsströmen.
Für die Bewertung im Konzernabschluss sind nach Abs. 1 HGB die von der Muttergesellschaft angewandten Bewertungsmethoden maßgeblich, nicht jedoch die eigene Bilanzierung der Tochtergesellschaften.Hans-Joachim Jacob, Bewertung im Konzern, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Rechnungslegung und Abschlussprüfung, 1998, S. 121
Sondervorschriften für einzelne Wirtschaftszweige Im Bankwesen gibt es Sondervorschriften für Kreditinstitute (siehe Bankbilanz-Bewertung), im Versicherungswesen für Versicherungsunternehmen (siehe unter anderem spezielle Bilanzpositionen für Versicherungen).
International In der Schweiz enthält OR die Bewertungsgrundsätze. Hierbei geht es insbesondere um die vorsichtige Bewertung ( ORLukas Müller/David P. Henry/Peter Barmettler, Kommentar zu Art. 958 OR, in: Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas Stenz/Florian Zihler, Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Zürich, 2014 und ORLukas Müller/David P. Henry/Peter Barmettler, Kommentar zu Art. 958c OR, in: Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas Stenz/Florian Zihler, Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Zürich, 2014. in Verbindung mit OR), um Wertberichtigungen sowie um die Frage, wann eine Einzel- oder eine Gruppenbewertung zu wählen ist. In den auf Art. 960 OR folgenden Artikeln thematisieren die spezialisierten Bestimmungen die Bewertung von Aktiven im Allgemeinen ( OR), Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen ( OR), Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen ( OR), Anlagevermögen ( OR) sowie Verbindlichkeiten ( OR).Lukas Müller/David P. Henry/Peter Barmettler, Kommentar zu Art. 960 OR, in: Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas Stenz/Florian Zihler, Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Zürich, 2014
In Österreich ist die Generalnorm für die Bewertung in UGB enthalten. Auf der Grundlage der GoB gilt die Bilanzkontinuität, Fortführungsprinzip, Einzelbewertung, Vorsichtsprinzip und Rechnungsabgrenzung. UGB betrifft die Bewertung von Einlagen, Zuwendungen und Entnahmen, UGB befasst sich mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens sind in UGB kodifiziert, die Wertaufholung in UGB, die Wertansätze für Passiva werden in UGB vorgeschrieben.
Die Bewertungsgrundsätze des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS gliedern sich wie folgt:Günter Wöhe/Ulrich Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2013, S. 790; ISBN 978-3800646876
IFRS-Bewertungsgrundsätze ┌──────────────────────┴───────────────────────┐ Zugangsbewertung Folgebewertung * Anschaffungskosten IAS 2 * Fortgeführte Anschaffungs-/Herstellungskosten zu * Herstellungskosten IAS 2 ** Fair Value IFRS 13 ** Veräußerungswert ** erzielbarer Wert
Zugangsbewertung ist der erstmalige Ansatz einer Bilanzposition, Folgebewertung ist die Bewertung einer mindestens im vorangegangenen Geschäftsjahr bereits vorhandenen Bilanzposition. Beide Begriffe sind Rechtsbegriffe, die in HGB verwendet werden.
In den IFRS existiert eine größere Anzahl von Wertkonzepten, die je nach Bilanzposition angewendet werden müssen bzw. im Rahmen von Bewertungswahlrechten angewendet werden können: (fortgeführte) Anschaffungs- oder Herstellungskosten (), beizulegender Zeitwert (), Nutzungswert (), Nettoveräußerungspreis () oder Erfüllungsbetrag ().
Wirtschaftliche Aspekte Die Bilanzbewertung ist das bedeutendste Element der Bilanztheorie. Für Hermann Rehm war 1914 das „Wichtigste an der Jahresbilanz … die richtige Bewertung“.Hermann Rehm, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Gesellschaften m. b. H., Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragenen Genossenschaften, nach deutschem und österreichischen Handels-, Steuer-, Verwaltungs- und Strafrecht, 1914, S. V Damit die Bilanzbewertung ihre wichtige Funktion in der Betriebswirtschaftslehre wahrnehmen kann, muss sie unter anderem auch den Grundsatz der Periodenabgrenzung durch das Imparitätsprinzip und Realisationsprinzip beachten, der durch das Vorsichtsprinzip ergänzt wird.Verlag Dr. Th. Gabler (Hrsg.), Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1984, Sp. 730
Die Bilanzbewertung betrifft zwar lediglich die Bilanz, wirkt sich jedoch stets auf das Eigenkapital sowie die Gewinn- und Verlustrechnung und damit die Ertragslage aus. Werden Vermögenswerte höher bewertet als ihrem aktuellen Marktwert entspricht (Überbewertung) oder Schulden niedriger bewertet als ihrem tatsächlichen Rückzahlungsbetrag entspricht (Unterbewertung), entstehen stille Lasten, die bei einer Realisierung zu einer Schwächung der künftigen Ertragskraft führen. Werden Vermögenswerte niedriger bewertet als ihrem tatsächlichen Marktwert entspricht (Unterbewertung) oder Schulden (etwa Rückstellungen) höher bewertet als ihrem tatsächlichen Rückzahlungswert entspricht (Überbewertung), entstehen stille Reserven, die bei einer Realisierung zu einer Verbesserung der künftigen Ertragskraft führen.Manfred Weber, Kaufmännische Buchführung von A-Z, 2007, S. 237 Durch das Niederstwertprinzip des Abs. 4 HGB verlangt das deutsche Handelsrecht eine Unterbewertung, welche den IFRS unbekannt ist. Die Verletzung der Bewertungsvorschriften durch unerlaubte Über- oder Unterbewertung führt gemäß Abs. 5 Satz 1 AktG bei Kapitalgesellschaften zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.
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