mini|hochkant=1.6|Anton von Werner: Die Proklamierung des deutschen Kaiserreiches (18. Januar 1871) (dritte Fassung 1885), Bismarck-Museum Friedrichsruh mini|Anton von Werner: Victoria – Die Vereinigung von Nord- und Süddeutschland 1871, Allegorische Darstellung der Vereinigung der süddeutschen Staaten mit dem Norddeutschen Bund (Saarbrücker Rathauszyklus, 1880), Historisches Museum Saar mini|Hermann Wislicenus: Die Wiedererstehung des Deutschen Reiches 1871, Zentralgemälde des Kaisersaals der Goslarer Kaiserpfalz (1882) Als deutsche Reichsgründung wird die Gesamtheit der politischen, militärischen und wirtschaftlichen Prozesse bezeichnet, die zur Konstituierung des Deutschen Kaiserreichs im Jahr 1871 und damit zur Entstehung des modernen deutschen Nationalstaats führten.
Der Abschluss dieser Prozesse in Form der kleindeutschen Lösung unter Führung Preußens und unter Ausschluss Österreichs war eine Folge des im Deutschen Zollverein bereits weitgehend vollzogenen wirtschaftlichen Zusammenschlusses sowie der Einigungskriege und des gemeinsamen Sieges des von Preußen geführten Militärbündnisses der deutschen Staaten im Deutsch-Französischen Krieg (siehe auch Deutsche Einigung). Mit den Novemberverträgen von 1870 traten die süddeutschen Staaten Baden, Württemberg und Bayern sowie Hessen mit seinen Gebieten südlich der Mainlinie zum 1. Januar 1871 dem von Preußen dominierten Norddeutschen Bund bei. Am selben Tag trat die neue Bundesverfassung in Kraft, wodurch der föderale deutsche Staat, formell ein Bund der Fürsten und Freien Städte, erheblich zum neu geschaffenen Deutschen Reich ausgedehnt wurde.Karl Kroeschell: Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 3: Seit 1650. 5. Auflage. Böhlau/UTB, Köln/Weimar/Wien 2008, S. 235.Kotulla: Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934). 2008, Rn. 2042.Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. Die Verfassungsentwicklung vom Alten Deutschen Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland. C. H. Beck, München 2000, ISBN 3-406-07021-3, Rn. 128. Als Reichsgründungstag wurde später jedoch der 18. Januar gefeiert, an dem der preußische König Wilhelm I. in Versailles zum Deutschen Kaiser proklamiert worden war.
Zeitgenössisch wurde der neu gegründete Staat als Nachfolger des 1806 untergegangenen Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation gesehen und daher als „Zweites Deutsches Reich“ bezeichnet.
Begriff mini|Kriegerdenkmal (Magdeburg)
Die Reichsgründung ist kein einzelner Akt gewesen, den man klar von anderen abgrenzen könnte. In der Literatur finden sich mehrere Definitionen, die sich auf vier Zeiträume aufteilen lassen. Allerdings sind die Autoren nicht immer konsistent mit ihrer Abgrenzung. Sie rührt oftmals auch vom konkreten Thema oder Aufbau ihrer Publikation her.Siehe bei Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd. 3: Von der „Deutschen Doppelrevolution“ bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges 1849–1914. C. H. Beck, München 1995, S. VII/VIII: „Die zweite Phase der ‚Deutschen Doppelrevolution‘ / Die deutsche Industrielle Revolution – Die politische Revolution der Reichsgründung ‘von oben’ 1849–1871/73“; „Die ‚Revolution von oben‘ von 1862 bis 1871“; „Vom Norddeutschen Bund zur neuen ‚deutschen Revolution‘: Die großpreußische Staatsbildung von 1867/71“. Es ist an sich auch kein Widerspruch, einerseits von einer zeitlich sehr begrenzten Reichsgründung von 1871 zu sprechen, andererseits von einer Reichsgründungsepoche, die man oft mit der Revolution von 1848/1849 einsetzen lässt.
So konzentriert sich Michael Stürmer in Die Reichsgründung auf Otto von Bismarck und die Jahre 1866 bis 1878 (vom Deutschen Krieg bis zum Berliner Kongress). Er greift aber bis zum Heiligen Römischen Reich zurück. Die eigentliche Ereignisgeschichte setzt dort 1848/1849 ein. Das Ergebnis der Revolution sei „ein Schwebezustand“ gewesen, „keine Rückkehr zu jener Ordnung, die im März 1848 wie ein Kartenhaus zusammengestürzt war, eine Blockade der mitteleuropäischen Nationalstaatsbildung.“ Die „Reichsgründungsepoche“ endet für Stürmer in der zweiten Hälfte der 1870er-Jahre mit der außenpolitischen Konsolidierung des Reiches.Michael Stürmer: Die Reichsgründung. Deutscher Nationalstaat und europäisches Gleichgewicht im Zeitalter Bismarcks. 1993, S. 39, 100. Ähnlich wie Stürmer geht Frank Lorenz Müller der Frage nach, ohne sie eindeutig zu beantworten: „Stand 1848/49 am Beginn einer die Jahre 1845 bis 1871 umfassenden Wandlungsperiode, die den Durchbruch der politischen, ökonomischen und sozialen Moderne brachte? […] Langfristig hatte der Sieg der Gegenrevolution im Sommer 1849 weder Leichenstarre noch Friedhofsruhe bewirkt. Deutschland blieb im Wandel.“Frank Lorenz Müller: Die Revolution von 1848/1849. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2002, S. 143.
Am kürzesten wird die „Reichsgründung“ knapp mit der Jahreswende 1870/1871 umschrieben. Ernst Rudolf Huber beschreibtKapitel „Die Reichsgründung“ (Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 3). die Zeit vom Kaiserplan im Frühjahr 1870 über den Kriegsbeginn im Juli, die sog. Novemberverträge, die Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar, „die Einsetzung der Reichsorgane“ einschließlich der KaiserproklamationAuf dieses Datum bezieht sich Klaus Hildebrand: Das vergangene Reich. Deutsche Außenpolitik von Bismarck bis Hitler. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1995, S. 13/14, allerdings mit Ausgreifen auf die Revolution von 1848. und der Reichstagswahl im März bis zur neuen Verfassung vom April 1871.Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III: Bismarck und das Reich. Kohlhammer, Stuttgart 1963, S. XXVI/XXVII. Das Oberkapitel „Das Bismarck-Reich“ beginnt hier bereits mit dem Augustbündnis von 1866. Gerade die Kaiserproklamation vom 18. Januar 1871 sei „im Bewußtsein der Deutschen der eigentliche Reichsgründungsakt geblieben“, so Theodor Schieder.Theodor Schieder: Vom Deutschen Bund zum Deutschen Reich. In: Herbert Grundmann (Hrsg.): Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte. Stuttgart 1970, S. 99–223, hier S. 218 (Hervorhebung im Original). Der Kurator der Kunstsammlung des Deutschen Bundestages Andreas Kaernbach beklagt, die Zeit des Deutschen und des Norddeutschen Bundes erscheine häufig nur als Vorgeschichte der Reichsgründung und bloßes Durchgangsstadium, „nicht aber als Epoche von eigenem historischen Gewicht.“Andreas Kaernbach: Bismarcks Konzepte zur Reform des Deutschen Bundes. Zur Kontinuität der Politik Bismarcks und Preußens in der deutschen Frage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1991, S. 12.
Viele Publikationen nehmen den Norddeutschen Bund und dessen unmittelbare Vorgeschichte hinzu. Dann kommt man auf die Jahre 1866 bis 1871.Beispiele hierfür sind: Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1866–1918. Machtstaat vor der Demokratie. München 1992, S. 11: „Der Weg zur Reichsgründung: Deutschland 1866–1871“; Klaus Erich Pollmann: Parlamentseinfluß während der Nationalstaatsbildung 1867–1871. In: Gerhard A. Ritter (Hrsg.): Regierung, Bürokratie und Parlament in Preußen und Deutschland von 1848 bis zur Gegenwart. S. 56–75, hier S. 56. Als entscheidendes Ereignis wird vor allem der preußische Sieg bei Königgrätz hervorgehoben, der den deutsch-deutschen Dualismus beendete. Zumeist nimmt man den deutschen Krieg gegen Dänemark hinzu (1864; „Einigungskriege“). Einige Autoren lassen das „Reichsgründungsjahrzehnt“ mit der Gründung des Deutschen Nationalvereins beginnen (1859).Hans Rosenberg: Honoratiorenpolitiker und ‚großdeutsche‘ Sammlungsbestrebungen im Reichsgründungsjahrzehnt. In: Jahrbuch für die Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands 19, 1970, , S. 155–233. In der Verlängerung bis 1878 spricht man auch von der Liberalen Ära. Die Jahre um 1878 werden auch „Zweite Reichsgründung“ genannt, weil sich eine neue „Allianz zwischen Egge und Hochofen“ gebildet habe, zwischen Unternehmern der Schwerindustrie und der feudalen Elite.Helga Grebing: Der „deutsche Sonderweg“ in Europa 1806–1945. Eine Kritik. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1986, S. 101, 104.
Andere Autoren sprechen von einer „Reichsgründungszeit“ oder „Reichsgründungsepoche“ oder von einem „Weg zur Reichsgründung“ und meinen dabei die Jahre seit 1848/49 bis 1871.Beispiele für ähnlich weit ausgreifende Periodisierungen: Hagen Schulze: Kleine deutsche Geschichte. C. H. Beck, München 1996, S. 105: „Blut und Eisen (1848–1871)“. Helga Grebing: Der „deutsche Sonderweg“ in Europa 1806–1945. Eine Kritik. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1986, S. 90: „Von der ‚unvollendeten Revolution‘ des Volkes zur erfolgreichen ‚Revolution von oben‘ 1848–1878“. Wolfgang J. Mommsen: Das Ringen um den nationalen Staat. Die Gründung und der innere Ausbau des Deutschen Reiches unter Otto von Bismarck 1850 bis 1890. Propyläen, Berlin 1993. Christian Jansen sieht in den Revolutionen von 1848/49 die „Initialzündung für die Nationalstaatsgründung“ auch wegen der damaligen Parteienbildung.Christian Jansen: Einheit, Macht und Freiheit. Die Paulskirchenlinke und die deutsche Politik in der nachrevolutionären Epoche 1849–1867. Droste, Düsseldorf 2000, S. 13. In dieser Sichtweise war die Paulskirchenverfassung von 1849 der erste Einigungsversuch.Egmont Zechlin: Die deutsche Einheitsbewegung. Ullstein, Frankfurt am Main 1967, S. 165. In der Zeit von 1848 bis 1866/1871 wurde der Dualismus als Problem für die Nationalstaatsbildung erkannt und (durch Krieg) gelöst ebenso wie die Schleswig-Holstein-Frage. Bismarck war 1848/1849 bereits politisch aktiv und hatte sich nachweislich mit den damaligen Verfassungen beschäftigt.Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil.-Schr., Univ. Bonn 1983, 2. Aufl., Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 108–110, S. 117/118. Der Weg zur Erfurter Union, mit der Wahl einer konstituierenden Versammlung, die mit den Fürsten eine Verfassung vereinbarte, war das Vorbild für die Bundesgründung 1867.
Nationalstaatsgründung Die Reichsgründung bezieht sich nur auf den staatsrechtlichen und vor allem den politisch-psychologischen Aspekt; das Völkerrechtssubjekt, dessen Staatsgebiet durch die Novemberverträge 1870 zum Deutschen Bund erweitertVgl. Michael Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934), Springer, Berlin/Heidelberg 2008, Rn. 2011. und dann in „Deutsches Reich“ umbenannt wurde,Beschluss des Norddeutschen Bundesrats und Reichstags mit Einverständnis der Regierungen von Baden, Hessen, Bayern und Württemberg vom 9. und 10. Dezember 1870, abgedruckt in: Ernst Rudolf Huber (Hrsg.): Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. II: Deutsche Verfassungsdokumente 1851–1900. 3. Auflage. Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1986, Nr. 232. Zum Vergleich hinsichtlich des Eigennamens sollte die Frankfurter Verfassung vom 28. März 1849 lediglich die Verfassung des „deutschen Reiches“ sein (abgedruckt bei Ernst Rudolf Huber (Hrsg.): Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. I: Deutsche Verfassungsdokumente 1803–1850. 3. Auflage. Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1978, Nr. 108). bestand nämlich schon seit der Umwandlung des Norddeutschen Bundes von einem Militärbündnis in einen Bundesstaat,Vgl. Werner Ogris: Der Norddeutsche Bund. Zum hundertsten Jahrestag der Augustverträge von 1866. In: Juristische Schulung. 6 (1966), S. 306 ff. der sich eine von Bismarck entworfene Verfassung gab, die am 1. Juli 1867 nach längeren Verhandlungen mit Zustimmung der Landtage der einzelnen Staaten als Verfassung des Norddeutschen Bundes in Kraft trat.Fritz Hartung: Deutsche Verfassungsgeschichte vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart. 7. Auflage. Koehler, Stuttgart 1959, S. 274.