Die Pauschalabgabe (umgangssprachlich Urheberrechtsabgabe, in der Schweiz Leerdatenträgervergütung, in Österreich bekannt als Speichermedienvergütung) ist eine Vergütung zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche, eine Vergütung für das Vervielfältigen und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Waren und Güter. Berechnet wird sie als Zuschlag auf den Preis von Geräten oder Medien zum Anfertigen oder Speichern von Vervielfältigungen (§ 54 Urheberrechtsgesetz§ 54 UrhG Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (juris online), abgerufen am 2. Juli 2018.), als Abgabe für das Betreiben solcher Geräte (§ 54c und § 53a UrhG) und für das öffentlich Zugänglichmachen geschützter Güter (§ 52a und § 27 Abs. 2 UrhG).

Die Pauschalabgabe ersetzt dabei die Bezahlung jeder einzeln erbrachten Leistung durch eine pauschale Abgeltung, allerdings ohne das Vervielfältigen, das Zugänglichmachen oder den Gebrauch der Güter in jedem Fall zu legalisieren. Vielmehr ist es eine Abgeltung für legale Privatkopien und legale Zugänglichmachungen, illegale Schwarzkopien sollen damit nicht abgegolten werden. Beim Bestimmen des Tarifs wird durch die Verwertungsgesellschaften in regelmäßigen Abständen das Nutzerverhalten analysiert und daraus die Höhe der Abgaben berechnet.

Die Einforderung der Pauschalabgabe bei den Geräteherstellern und -importeuren wird von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (kurz ZPÜ) wahrgenommen. Diese verteilt das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter (u. a. GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst). Diese wiederum schütten einen Teil der Einnahmen an ihre Mitglieder aus, da sie Urheber der vervielfältigten Werke sein können.

Da heute fast jedes technische Gerät digitale Kopien erzeugen kann, ist die Anzahl der betroffenen Produkte fast unübersehbar und damit die Tarifierung und Durchsetzung der Abgabenzahlung schwierig geworden. Gleichzeitig nimmt die Bedeutung der Privatkopie aufgrund einer veränderten Mediennutzung wie zum Beispiel durch Musik-Streaming stark ab. Daher hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag 2018 vorgenommen, das System zu reformieren und technologieneutral auszugestalten.

Geschichte Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1971 bezüglich der damaligen Leerkassettenvergütung entschieden, dass die Pauschalabgabe zulässig sei.BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1971, Az. 1 BvR 775/66, - Private Tonbandvervielfältigungen.

Aktuelle Sätze in Deutschland Alle Tarifangaben ohne Umsatzsteuer.

Vergütungen durch Hersteller von Geräten und Medien In Deutschland werden Vergütungen für Geräte und Speichermedien, die für Privatkopien verwendet werden, zwischen Verwertungsgesellschaften und Herstellerverbänden verhandelt. Kommt es zu einer Einigung, werden sogenannte Gesamtverträge abgeschlossen. Die darin vereinbarten Vergütungssätze gelten zugleich als Tarife der Verwertungsgesellschaften.vgl. §§ 35, 38 S. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz Gesamtverträge sind Rahmenverträge, denen die Mitglieder der Verbände beitreten können.vgl. die Übersicht der Gesamtverträge des Bitkom e. V.: https://www.bitkom.org/Themen/Urheberrechtliche-Abgaben-auf-Geraete-und-Speichermedien, abgerufen am 23. Dezember 2020 ReprographiegeräteVerwertungsgesellschaft Wort. Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Bekanntmachung über die Festsetzung eines Tarifs. Dezember 2008, abgerufen am 8. Dezember 2013. Scanner ab 1. Januar 2008: 12,50 € Thermo- und Tintenfax ab 1. Januar 2008: 5,00 € Laserfax ab 1. Januar 2008: 10,00 € Tintendrucker ab 1. Januar 2008: 5,00 € Tintenmultifunktionsgeräte ab 1. Januar 2008: 15,00 € Laserdrucker ab 1. Januar 2008: 12,50 € Lasermultifunktionsgeräte und Kopierer ab 1. Januar 2008 (ggf. zusätzlich jährliche Betreiberabgabe) bis 14 Seiten/Minute: 25,00 € bis 39 Seiten/Minute: 50,00 € ab 40 Seiten/Minute: 87,50 € Mitglieder des Herstellerverbandes BITKOM erhalten einen Nachlass von 20 % (Gesamtvertrag Reprographiegeräte).Hersteller/Importeure von Geräten und Speichermedien. Abgerufen am 8. Dezember 2013.

PC: 13,19 €, auf zpue.deBitkom einigt sich mit den Verwertern bei der Urheberabgabe für Computer. (CNET). Business-PC: 4,00 € kleiner mobiler PC: 10,63 € Tablet-Computer: 8,75 €, auf zpue.de Business-Tablets: 3,50 € Brenner Externe CD-Brenner: 2,50 € Externe DVD-Brenner: 2,50 € Zum Einbau bestimmte Brenner, ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010: 1,88 €PCs, auf zpue.de, abgerufen am 27. Dezember 2018.

Mobiltelefone: 6,25 € Business-Mobiltelefon: 3,13 € Digitale chipbasierte Speichermedien (Speicherkarten, USB-Sticks u. ä.)Gemeinsamer Tarif der Zentralstelle für private Überspielungsrechte, VG Wort und VG Bild-Kunst über die Vergütung nach den §§54, 54a UrhG für USB-Sticks Speicherkarten vom 24. Juni 2019, abgerufen am 6. Dezember 2019. ab 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2019: 0,14 € für USB-Sticks und Speicherkarten bis einschließlich 8 GB Speicherkapazität ab 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2019: 0,30 € für USB-Sticks und Speicherkarten größer als 8 GB Speicherkapazität ab 1. Januar 2020: 0,30 € für USB-Sticks und Speicherkarten Digitale optische Speichermedien (CD, DVD und Bluray Rohlinge) je StückTarif der ZPÜ, abgerufen am 27. Dezember 2018. CD-R: 0,0125 € CD-RW: 0,025 € DVD+/-R 4,7 GB: 0,025 € DVD+/-RW 4,7 GB: 0,05 € DVD-RAM 4,7 GB: 0,05 € DVD-RAM 9,4 GB: 0,10 € DVD Double Sided 9,4 GB: 0,10 € DVD Double Layer / Dual Layer 8,5 GB: 0,05 € Blu-ray 25 GB ab 1. Januar 2012: Wird noch ermittelt, der Tarif ab 1. Januar 2008 von 3,473 € je Stück wurde aufgehobenAufhebung des gemeinsamen Tarifs der Zentralstelle für private Überspielungsrechte, VG Wort und VG Bild-Kunst über die Vergütung nach den §§54, 54a UrhG für Speichermedien des Typs Blu-ray 25 GB vom 5. August 2013, abgerufen am 7. Dezember 2013. FestplattenTarif der ZPÜ, abgerufen am 27. Dezember 2018. Externe Festplatten: 4,44 € Business-Festplatten: 1,33 € Produkte der Unterhaltungselektronik:Gemeinsamer Tarif der Zentralstelle für private Überspielungsrechte, VG Wort und VG Bild-Kunst über die Vergütung nach den §§ 54, 54a UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 3. Mai 2019, abgerufen am 6. Dezember 2019 Videorekorder: 2,00 € Kassettenrekorder: 0,50 € DVD-Rekorder ohne Aufzeichnungsfunktion auf VHS-Kassette und ohne eingebauten Speicher: 3,50 € DVD-Rekorder mit Aufzeichnungsfunktion auf VHS-Kassette, aber ohne eingebauten Speicher: 3,50 € DVD-Rekorder ohne Aufzeichnungsfunktion auf VHS-Kassette, aber mit eingebautem Speicher: 12,00 € DVD-Rekorder mit Aufzeichnungsfunktion auf VHS-Kassette und mit eingebautem Speicher 12,00 € Set-Top-Boxen mit eingebautem Speicher: 12,00 € Multimedia-Festplatten mit Aufzeichnungsfunktion: 12,00 € TV-Geräte mit eingebautem Speicher: 12,00 € MiniDisc-Rekorder: 1,00 € CD-Rekorder: 1,00 € MP3-Player: 1,50 € MP4-Player: 2,50 € Set-Top-Boxen ohne eingebauten Speicher, aber mit Aufzeichnungsfunktion auf externes lokales Speichermedium: 1,25 € TV-Geräte ohne eingebauten Speicher, aber mit Aufzeichnungsfunktion auf externes lokales Speichermedium: 1,25 € Smartwatches: 1,50 €Gemeinsamer Tarif der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), VG Wort, VG Bild-Kunst über die Vergütung nach den §§ 54, 54a UrhG für Smartwatches vom 22. Oktober 2019, abgerufen am 6. Dezember 2019

Ältere Speichermedien bzw. LeermedienTarif der Zentralstelle für private Überspielungsrechte über die Vergütung nach den §§54, 54a UrhG für Audio-Leerkassetten VHS-Leerkassetten ... vom 3. März 2011, abgerufen am 7. Dezember 2013. Audio-Leerkassetten, DAT-Kassetten, Minidisks, Audio-CD-R und Audio-CD-RW ab 1. Januar 2008: 0,0614 € je Spielstunde, z. B. bei 50 CD-Rohlingen zu 80 Minuten 4,09 €. VHS-Leerkassetten ab 1. Januar 2008: 0,087 € je Spielstunde. Clouds: Seit September 2022 versuchte die ZPÜ gegenüber Cloud-Anbietern die Forderung geltend zu, „Auskünfte über Stückzahlen an Clouds zu erteilen, die seit 2019 in Deutschland in den Verkehr gebracht bzw. an Kunden überlassen wurden“ bzw. werden. Ein Tarif wurde bislang nicht veröffentlicht. Im Frühjahr 2024 wies der BGH diese Forderungen zurück.

Vergütungen durch Betreiber von Geräten

Vergütung für Kopiergeräte von CopyshopsVerwertungsgesellschaft WORT München Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst Bonn Bekanntmachung über die Aufstellung eines Tarifs, Vergütung für Kopiergeräte vom 13. August 2013, abgerufen am 8. Dezember 2013. in Hochschulnähe (bis 500 m) 2013: 160,00 €, 2014: 166,00 € in Hochschulstädten 2013: 119,00 €, 2014: 124,00 € in Orten ohne Hochschule: 2013: 88,00 €, 2014: 91,00 €

Vergütung für Kopiergeräte von sonstigen Betreibern in Hochschulgebäuden 2013: 405,00 €, 2014: 418,00 € in allg. öff. Bibliotheken 2013: 183,00 €, 2014: 190,00 € sonstige Standorte 2013: 41,50 €, 2014: 43,30 €

Vergütung für Kopien an allgemeinbildenden sowie berufsbildenden SchulenGesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach §53 UrhG. In: lehrerfortbildung-bw.de. Abgerufen am 8. Dezember 2013. Kalenderjahr 2011: 7.300.000,00 € Kalenderjahr 2012: 7.800.000,00 € Kalenderjahr 2013: 8.500.000,00 € Kalenderjahr 2014: 9.000.000,00 € Von allen Bundesländern gemeinsam zu zahlen an die Verwertungsgesellschaften Wort, Musikedition und die Zentralstelle Fotokopieren an Schulen.

Versand von Kopien, z. B. einiger Buchseiten, der Bibliotheken an ihre Kunden Schüler 1,00 €, Privatperson 3,00 €, Unternehmen 12,00 €Änderungsvertrag zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen nach §53a UrhG vom 6. Januar 2010, abgerufen am 8. Dezember 2013.

Vergütungen aufgrund öff. Zugänglichmachung Vergütung für Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (z. B. Intranet an Schulen) von allen Bundesländern an die Verwertungsgesellschaft Für Schulen vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2013: €1.760.000,00Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG vom 14. Juli 2010, abgerufen am 8. Dezember 2013. Für Hochschulen für 2009, 2010, 2011 und 2012: 731.000,00 € + 800.000,00 € + 1.000.000,00 € + 1.000.000,00 €.Vergütungsvereinbarung vom 21. Dezember 2010, abgerufen am 8. Dezember 2013.

Vergütungen aufgrund von Vermietung und Verleihung ohne Gewinnerzielungsabsicht Vergütung für öffentliche Vermietung und Verleihung ohne Gewinnerzielungsabsicht (Bibliotheken, Werkbüchereien) von allen Bundesländern an die VerwertungsgesellschaftGesamtvertrag über die Abgeltung der Ansprüche nach §27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme) vom 29. Juni 2011, abgerufen am 8. Dezember 2013. 2010 und 2011: jeweils 16.799.139,00 € 2012: 16.933.532,00 € 2013: 17.069.000,00 € 2014: 17.222.621,00 €

Situation in anderen Ländern In Luxemburg und im Vereinigten Königreich wird keine Pauschalabgabe auf Speichermedien erhoben. Verschiedene auf Speichermedien spezialisierte Onlinehändler haben sich daher in Luxemburg niedergelassen und bedienen von dort den gesamten europäischen Binnenmarkt.Beispielsweise genannt seien Tomdax, Damrotech oder Nierle.

In Finnland wurden Pauschalabgaben auf Geräte und Speichermedien zum 31. Dezember 2014 abgeschafft. Seit dem Jahr 2015 erfolgt die Kompensation für Privatkopien aus dem Staatshaushalt.Finnland - Neue Regelung für Vergütung von Privatkopien, Anette Alén-Savikko (Institut für internationales Wirtschaftsrecht, KATTI, Universität Helsinki)., abgerufen am 6. Dezember 2019

In der Schweiz erhebt die SUISA Gebühren für CD- und DVD-Rohlinge, MP3-Player, Smartphones, Tablets und Geräte zur Filmwiedergabe mit eingebautem Speicher.SUISA, Tariftext: Gemeinsamer Tarif 4.SUISA, Tariftext: Gemeinsamer Tarif 4i

In Österreich erhebt die Austro Mechana als Schwestergesellschaft der AKM Pauschalgebühren (Speichermedienvergütung, veraltet: Leerkassettenvergütung) für Tonträger., auf aume.at