Idschtihād () ist ein terminus technicus der islamischen Rechtstheorie, der die Findung von Normen durch eigenständige Urteilsbemühung bezeichnet. Er steht verkürzt für den arabischen Ausdruck iǧtihād ar-raʾy („Bemühung um ein eigenes Urteil“).Vgl. Wael B. Hallaq: A History of Islamic Legal Theories. An Introduction to Sunnī uṣūl al-fiqh. Cambridge University Press, Cambridge u. a. 1997, ISBN 0-521-59027-2, S. 15. Das Gegenstück zum Idschtihād ist Taqlīd („Nachahmung“). Der Anwender des Idschtihād wird Mudschtahid genannt; zum Teil wird dieser Begriff auch auf die Personen angewendet, die nicht selbst Idschtihād ausüben, sondern nur die Befähigung dazu besitzen.
Inhalt Als asch-Schāfiʿī (gest. 820) nach dem Idschtihād gefragt wurde, erklärte er, dass Gott den Menschen Vernunft verliehen habe, mit der sie zwischen unterschiedlichen Standpunkten unterscheiden könnten. Er führe sie entweder durch einen Text (naṣṣ) oder durch einen Indiz (dalāla) auf den Weg zur Wahrheit.aš-Šāfiʿī: ar-Risāla. 1938, S. 501. – Engl. Übersetzung M. Khadduri S. 302. Allerdings setzte asch-Schāfiʿī den Idschtihād noch völlig mit dem Analogieschluss (Qiyās) gleich.aš-Šāfiʿī: ar-Risāla. 1938, S. 477. – Engl. Übersetzung M. Khadduri S. 288. In diesem Fall wurde es als die Aufgabe des Mudschtahid betrachtet, die Ratio legis (ʿilla) zu bestimmen, die dem in Koran oder Sunna beschriebenen Ausgangsfall und dem zu lösenden Zielfall gemeinsam ist.Vgl. Rumee Ahmed: Narratives of Islamic Legal Theory. Oxford University Press, Oxford u. a. 2012, ISBN 978-0-19-964017-1, S. 115–128.
Später wurde angenommen, dass der Idschtihād auch verschiedene Verfahren der Textinterpretation von Koran und Sunna einschließt. Der schafiitische Abū Ishāq asch-Schīrāzī (gest. 1083) erklärte: „Idschtihād ist im Wortgebrauch der Rechtsgelehrten die Verausgabung der eigenen Fähigkeit und die Aufwendung der Mühe auf der Suche nach dem auf die Scharia gegründeten Urteil.“Al-Iǧtihād fī ʿurf al-fuqahāʾ istifrāġ al-wusʿ wa-baḏl al-maǧhūd fī ṭalab al-ḥukm aš-šarʿī. Vgl. Abū Iṣḥāq aš-Šīrāzī: al-Lumaʿ fī uṣūl al-fiqh. Dār al-Kalima, Kairo 1997, ISBN 977-5826-06-3, S. 135. Seit al-Ghazali (gest. 1111) gibt es die Tendenz, auch dem Prinzip des Gemeinwohls (maṣlaḥa) große Bedeutung im Prozess der rationalen Urteilsfindung zuzumessen.Poya: Anerkennung des iǧtihād. 2003, S. 84 f.
Rechtswissenschaftliche Begründungen Aus dem Koran Asch-Schāfiʿī leitete die Zulässigkeit des Idschtihād aus dem folgenden Koranwort in Sure 2:150 ab: „Von wo immer du auch herkommst: Wende dein Angesicht der heiligen Anbetungsstätte zu! Wo immer ihr auch seid, so wendet euer Angesicht ihr zu.“aš-Šāfiʿī: ar-Risāla. 1938, S. 487. – Engl. Übersetzung M. Khadduri S. 295. Hierzu erklärt asch-Schāfiʿī in seiner Risāla:
Daneben werden noch eine Reihe weiterer koranischer Aussagen angeführt, um die Legitimität des Idschtihād zu beweisen, so zum Beispiel die Aussage in Sure 4:83: „Würden sie es zum Gesandten bringen oder zu denen unter ihnen, die Befehlsgewalt besitzen, dann würden es diejenigen erfahren, die es ergründen können (yastanbiṭūnahū).“Krawietz: Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam. 2002, S. 357.
Hadithe Als asch-Schāfiʿī nach einem Hadith gefragt wurde, der den Idschtihād autorisiert, verwies er auf eine auf ʿAmr ibn al-ʿĀs zurückgeführte Überlieferung, wonach der Prophet gesagt haben soll: „Wenn ein Richter (ḥākim) bei der Entscheidung sein Urteil bemüht (iǧtahada) und das Richtige trifft, wird er doppelt belohnt; Wenn er hingegen dabei sein Urteil bemüht und Fehler macht, wird er einfach belohnt.“aš-Šāfiʿī: ar-Risāla. 1938, S. 494. – Engl. Übersetzung M. Khadduri S. 299.
Später wurde zur Rechtfertigung der Idschtihād-Anwendung ein Hadith angeführt, wonach der Prophet, als er seinen Gefährten Muʿādh ibn Dschabal in den Jemen entsandte, fragte, wie er handele, wenn er ein Urteil fällen müsse. Muʿādh antwortete ihm darauf, dass er sich zunächst an dem Buch Gottes orientiere; wenn er darin nichts finde, an der Sunna des Propheten; und wenn auch diese nichts enthalte, werde er sich sein eigenes Urteil bilden. Der Prophet billigte diese Antwort. Der Hadith ist unter anderem in dem Musnad von Ahmad ibn Hanbal überliefert. Zwar weist er Lücken im Isnad auf,Vgl. Poya: Anerkennung des iǧtihād. 2003, S. 50 f. doch wird er in der sunnitischen Rechtstheorie allgemein als normative Grundlage akzeptiert.Vgl. Krawietz: Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam. 2002, S. 208–209. Heutige sunnitische Gelehrte sehen im Idschtihād vor allem ein unverzichtbares Mittel zur Rechtsfortbildung.Poya: Anerkennung des iǧtihād. 2003, S. 103.
Die erkenntnistheoretische Beurteilung des Idschtihād-Ergebnisses Da verschiedene Gelehrte unterschiedliche Meinungen vertraten, stellte sich die Frage: Hat jeder Mudschtahid Recht oder nur einer, während die anderen irren? Der basrische Gelehrte ʿUbaidallāh al-ʿAnbarī (gest. 785) stellte den Grundsatz auf: „Wo immer jemand ein selbständiges Urteil fällt, trifft er etwas Richtiges“ (kull muǧtahid muṣīb).Vgl. Josef van Ess: Theologie und Gesellschaft im 2. und 3. Jahrhundert Hidschra. Eine Geschichte des religiösen Denkens im frühen Islam. Band 2. de Gruyter, Berlin u. a. 1992, ISBN 3-11-012212-X, S. 161 f. Die Gelehrten, die sich dieser Ansicht anschlossen, wurden als „Für-Richtig-Halter“ (muṣauwiba) bezeichnet, die Vertreter der Gegenrichtung als „Für-Falsch-Halter“ (muḫaṭṭiʾa).Poya: Anerkennung des iǧtihād. 2003, S. 123–125.
Unter den „Für-Richtig-Haltern“ werden allerdings genau genommen die Vertreter zweier divergierender Auffassungen zusammengefasst. Während die einen meinten, dass es zu einer Frage, zu der ein einschlägiger Text fehlt, mehrere richtige Antworten geben könne, waren andere der Auffassung, dass es nur eine definitiv richtige Antwort gebe, diese jedoch niemand kennen könne, so dass die Urteile aller Mudschtahids für richtig gehalten werden müssten. Letztgenannte erkenntnistheoretische Position, die dem Fallibilismus nahesteht, wird von modernen arabischen Rechtstheoretikern als „muʿtazilitisches Für-Richtig-Halten“ (taṣwīb muʿtazilī) bezeichnet, erstere als „aschʿarītisches Für-Richtig-Halten“ (taṣwīb ašʿarī).Vgl. Krawietz: Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam. 2002, S. 344.
Idschtihād im Bereich der Schia Das Konzept des Idschtihād wurde in der frühen Schia zunächst abgelehnt. Abū l-Hasan al-Aschʿarī berichtet in seinem Werk Maqālāt al-islāmīyīn: „Die Rāfiditen in ihrer Gesamtheit lehnen den idschtihād ar-raʾy bei den Rechtsbestimmungen (aḥkām) ab und erkennen ihn nicht an.“Abū l-Ḥasan ʿAlī Ibn Ismāʾīl al-Ašʿarī: Kitāb Maqālāt al-islāmīyīn wa-ḫtilāf al-muṣallīn (= Bibliotheca Islamica. Bd. 1). Herausgegeben von Hellmut Ritter. Maṭbaʿat ad-daula u. a., Istānbūl u. a. 1929–1933, S. 53, Z. 4, (online). Der schiitische Gelehrte asch-Scharīf al-Murtadā (gest. 1044) schrieb in einer Auseinandersetzung mit dem Muʿtaziliten ʿAbd al-Dschabbār ibn Ahmad:
Im Zuge der Übernahme der Rechtsfindungsmethoden des sunnitischen Islam wurde später aber der Idschtihād von den meisten Zwölfer-Schiiten anerkannt. Eine Schlüsselrolle bei der Vermittlung des Idschtihād-Konzeptes spielte die sogenannte Schule von Hilla.Vgl. dazu Heinz Halm: Die Schia. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1988, ISBN 3-534-03136-9, S. 84–90. Die beiden Gelehrten al-Muhaqqiq al-Hillī (gest. 1277) und al-ʿAllāma al-Hillī (gest. 1325) integrierten das Prinzip in ihre Werke über die „Prinzipien der Rechtsfindung“ (uṣūl al-fiqh) und beschrieben es inhaltlich.Devin J. Stewart: Islamic Legal Orthodoxy. Twelver Shiite Responses to the Sunni Legal System. University of Utah Press, Salt Lake City UT 1998, ISBN 0-87480-551-1, S. 15f. Im Unterschied zum sunnitischen Islam ist bei den Zwölfer-Schiiten die Anwendung der Vernunft (ʿaql) die grundlegende Form des Idschtihād. Das schließt auch bestimmte Formen des Tardschīh ein.Vgl. Poya: Anerkennung des iǧtihād. 2003, S. 112–122. Der schiitische Geistliche Morteza Motahhari betonte 1961 in einem Vortrag den Unterschied der schiitischen Idschtihād-Praxis gegenüber derjenigen bei den Sunniten: Bei den Schiiten sei weder Qiyās noch persönliche Bemühung um eine Rechtsmeinung (iǧtihād bi-raʾy) akzeptabel, sondern nur die Ableitung von Rechtsvorschriften aus Koran und den Traditionen.Dabashi: Theology of Discontent. The Ideological Foundations of the Islamic Revolution in Iran. 1993, S. 163. Nur in der Achbārīya, einer traditionalistisch ausgerichteten Minderheitengruppe innerhalb der Zwölfer-Schia, wird die Anwendung des Idschtihād vollständig abgelehnt.
Die Vorstellung von der zunehmenden Einschränkung des Idschtihād Nach der Herausbildung der verschiedenen Rechtsschulen entwickelte sich im sunnitischen Islam die Vorstellung, dass die Möglichkeit des Idschtihād eingeschränkt sei. Gegen Vertreter dieser Auffassung wandte sich der ägyptische Gelehrte Dschalāl ad-Dīn as-Suyūtī (gest. 1505). Er erklärte in seiner Schrift ar-Radd ʿalā man aḫlada ilā al-arḍ wa-ǧahila anna al-iǧtihād fī-kulli ʿaṣrin farḍ, dass Idschtihād in jedem Zeitalter eine kollektive Pflicht (farḍ kifāya) der Muslime sei, so dass die Umma, solange nicht einzelne Gelehrte dieser Aufgabe nachkommen, insgesamt irregehe.Vgl. Elizabeth M. Sartain: Jalāl al-Dīn al-Suyūṭī. = Ǧalāl-ad-Dīn as-Sūyuṭī. Band 1: Biography and background (= Cambridge University. Oriental Publications. 23). Cambridge University Press, Cambridge u. a. 1975, ISBN 0-521-20547-6, S. 63.
Idschtihād und Reform des Islams Der Idschtihād spielt seit dem 19. Jahrhundert eine wichtige Rolle im islamischen Reformdiskurs, besonders im Zuge der Auseinandersetzung mit europäischen Philosophien der Aufklärung. Insbesondere nach dem Zusammenbruch des Osmanischen Reiches wurde im Idschtihād eine Möglichkeit gesehen, auf Rufe nach einer vernunftbasierten Reform der islamischen Rechtsauslegung zu reagieren. Nach Muhammad Iqbāl (1877–1938) ist Vielfalt und stetiger Wandel die Grundlage des spirituellen Lebens, also auch des Islams. Beständige Prinzipien müssten jedoch die Dynamiken der Gesellschaft regeln, deshalb gelte es einen Ausgleich zwischen Wandel in Form von Idschtihād und Einheit in Form von Tauhīd zu finden. Während die europäische Gesellschaft einem ständigen Wandel unterliege, sei die islamische Gesellschaft durch den Taqlīd wie gelähmt.Iqbāl: Die Wiederbelebung des religiösen Denkens im Islam. 2003, S. 175. Idschtihād bietet somit nach Iqbāl eine Alternative für die islamische Gesellschaft, ein neues religiöses Selbstbewusstsein zu entwickeln, das sowohl auf der alten Tradition des Idschtihād beruht als auch auf rationalistischen, als fortschrittlich erachteten Denkweisen. Die Wiederaufwertung des Prinzips des Idschtihād im ausgehenden 19. und 20. Jahrhundert sieht Iqbāl als essentiell für die Entstehung islamischer Reformbewegungen wie den Salafismus und Staatstheorien wie die der Türkei.Iqbāl: Die Wiederbelebung des religiösen Denkens im Islam. 2003, S. 177–181.
Der schiitische Denker Morteza Motahhari (gest. 1977) betonte, dass das das Geheimnis des Idschtihād eigentlich darin bestehe, die allgemeinen Gebote des Korans und der Traditionen sowohl den neuen Problemen als auch den sich verändernden Ereignissen anzupassen.Dabashi: Theology of Discontent. The Ideological Foundations of the Islamic Revolution in Iran. 1993, S. 163. Er behauptete, dass Idschtihād eigentlich „Innovation“ (ibtikār) bedeute.Dabashi: Theology of Discontent. The Ideological Foundations of the Islamic Revolution in Iran. 1993, S. 198.