Ziviltechniker ist in Österreich seit Anfang des 20. Jahrhunderts eine Berufsbezeichnung für freiberuflich tätige, staatlich befugte und beeidete Personen. Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf technischen, montanistischen, ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind. Die Befugnis erfordert zunächst den Abschluss eines einschlägigen Diplom-, Magister- oder Masterstudiums an einer Universität oder Fachhochschule. Nach dem Studium ist eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis, die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung sowie die Leistung eines Eides erforderlich.

Allgemeines und Rechtliches Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz).Bundesgesetz über Ziviltechniker Ziviltechniker können nur österreichische Staatsbürger, Bürger der EU, des EWR, Schweizer Staatsbürger oder sonstige den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen sein. Derzeit werden Ziviltechnikerbefugnisse auf rund 160 verschiedenen Fachgebieten erteilt.

Die Ziviltechniker unterteilen sich in Architekten und Ingenieurkonsulenten (auch Zivilingenieure genannt).

Bei den Ingenieurkonsulenten kommt durch einen Anhang das Fachgebiet zum Ausdruck (zum Beispiel Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, Vermessungswesen, Maschinenbau, Softwareentwicklung – Wirtschaft).

Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Studiengänge im Bereich der Ingenieurkonsulenten wird für Befugnisse, die eine fachliche Ähnlichkeit aufweisen, eine übergeordnete Berufsbezeichnung festgelegt. „Wird ein Antrag auf Prüfungszulassung in einem Fachgebiet, für das bisher noch keine Ziviltechnikerbefugnis verliehen wurde, eingebracht, hat die jeweilige Länderkammer die Bundeskammer über dieses Fachgebiet zu informieren. Die Festlegung der übergeordneten Berufsbezeichnung für dieses neue Fachgebiet kann bereits nach Vorliegen des Prüfungsantrages erfolgen.“§1 Abs. (3) der „Verordnung über die Berufsbezeichnung“ Verordnung über die Berufsbezeichnung in der Fassung der 235. Verordnung der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen, gültig ab 15.12.2023 (konsolidierte, nicht authentische Version 1) Diese Zuordnung wird von der Bundeskammer als „Verordnung über die Berufsbezeichnung“ erlassen.Verordnungen der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen

Zusätzlich zur Berufsbezeichnung „Architektur“ werden die diversen Befugnisse der Ingenieurkonsulenten in folgende Cluster zusammengefasst:

Bauwesen Bioressourcenmanagement Elektrotechnik Energie und Umwelttechnik Gebäudetechnik Geologie und Erdwissenschaften Informationstechnologie Landschaftsarchitektur Maschinenbau Materialwissenschaften Montanwesen Naturwissenschaften Raumplanung Verfahrenstechnik Vermessungswesen und Geodäsie Wasserwirtschaft

Die im Ziviltechnikergesetz verankerte Rechtsstellung (so genannte Urkundenfähigkeit) macht den Ziviltechniker zu einem österreichischen Spezifikum. Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung. Sie haben das Recht, das Staatswappen zu führen, sie besitzen ein Siegel und einen Ziviltechnikerausweis. Ziviltechniker haben eine Verschwiegenheitspflicht. Tätigkeiten, die mit der Würde des Standes und der Vertrauenswürdigkeit unvereinbar sind, sind ihnen untersagt.

Die Bezeichnungen Ziviltechniker, Architekt, Ingenieurkonsulent, Zivilgeometer und Zivilingenieur dürfen nur vom berechtigten Personenkreis, also den Ziviltechnikern, geführt werden. Ziviltechniker dürfen zum ausschließlichen Zweck der Berufsausübung auch Ziviltechnikergesellschaften bilden.

Die Ziviltechnikerprüfung wird vor einer Kommission abgelegt und umfasst die Gebiete:

österreichisches Verwaltungsrecht Betriebswirtschaftslehre rechtliche und fachliche Vorschriften (spezifisch nach Fachgebiet, z. B. Bauordnung, Vergaberecht) Berufs- und Standesrecht

Geschichte Die Wurzeln der Institution der Ziviltechniker gehen auf den Anfang des 19. Jahrhunderts zurück. Zur Zeit Napoleons als König von Italien gab es im lombardisch-venezianischen Königreich die periti agrimensori für Vermessungswesen und Grundschätzungen, architetti civili für den Hochbau und ingegneri civili, die sich grundsätzlich auch mit dem Wasserbau befassen durften.

Im 19. und frühen 20. Jahrhundert war die Bezeichnung „Civil-Ingenieur“ (Zivilingenieur) für die beschriebenen Tätigkeiten auch im Königreich Preußen und anderen deutschen Staaten verbreitet, während „Ingenieur“ ursprünglich einen Pionieroffizier (quasi einen Militär-Ingenieur) bezeichnete.

Im Zuge der Reform der österreichischen Staatsverwaltung im 19. Jahrhundert wurden Ziviltechniker zur Entlastung der Verwaltung als Verwaltungshelfer für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung herangezogen ohne dabei ein Staatsorgan zu sein. Per Staatsministerialverordnung vom 11. Dezember 1860 wurden die Rechtsregeln für die damals als Privattechniker bezeichnete Berufsgruppe geschaffen. Diese Verordnung enthielt bereits das Beurkundungsrecht der Zivilingenieure: „Die […] Beurkundungen über die von den Zivilingenieuren, Architekten und Geometern […] vollzogenen Akte und ihre Zeugnisse, Zeichnungen, Berechnungen und Gutachten über Tatsachen […] werden von den Administrativbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn dieselben von landesfürstlichen Baubeamten unter amtlicher Autorität ausgefertigt wäre.“

Mit dieser Regelung wurden die Ziviltechniker aufgrund ihrer Urkundsbefugnisse umfassend privilegiert. Alle von ihnen, im Rahmen ihrer Berufsausübung, ausgefertigten Gutachten, Berechnungen, Pläne und Zeugnisse galten als öffentliche Urkunden. Aufgrund ihrer Planungen konnten Baubewilligungen ohne weitere behördliche Prüfung erteilt werden. Dieses, mit einer Unterbrechung während der NS-Zeit, geltende Privileg verloren die Ziviltechniker erst mit dem Ziviltechnikergesetz 1993. Die Befugnis zum Privattechniker war an den Abschluss der erforderlichen Studien, den Nachweis einer technisch-praktischen Betätigung von mindestens fünf Jahren und die Absolvierung einer theoretischen und praktischen Prüfung gebunden. Nach bestandener Prüfung musste außerdem ein Eid abgelegt werden.

Mit der Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten betreffend die Ziviltechniker vom 7. Mai 1913 wurde die Bezeichnung Ziviltechniker in Österreich-Ungarn eingeführt.

Zur Zeit des Ständestaats in der ersten Republik erfolgte per 2. Ziviltechnikerverordnung vom 2. März 1937 die Einteilung der Ziviltechniker in die Kategorien Architekt, Ingenieurkonsulent und Zivilingenieur. Nach dieser Verordnung waren Architekten und Ingenieurkonsulenten zur Planung und Überwachung der Arbeiten berechtigt, die ihr Fachgebiet umfassen. Zivilingenieure waren auch zur Ausführung berechtigt.

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde das Beurkundungsrecht der Ziviltechniker außer Kraft gesetzt. In der zweiten Republik wurde 1945 dieses Recht wieder eingeführt. Am 18. Juni 1957 trat das Ziviltechnikergesetz 1957 in Kraft.

Im Ziviltechnikergesetz 1993 wurde den Ziviltechnikern erstmals die Bildung von Gesellschaften zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs ermöglicht. Außerdem erfolgte eine Angleichung an das Recht der Europäischen Union. Das Gesetz sah nur mehr die beiden Gruppen Architekten und Ingenieurkonsulenten vor. Die Befugnis eines Zivilingenieurs, der auch zur Ausführung berechtigt war, kann daher seither nicht mehr erworben werden. Die rechtliche Auslegung des Ziviltechnikergesetzes 1993 brachte weiters eine starke Einschränkung des Beurkundungsrechts der Ziviltechniker mit sich. Eine besondere Urkundsfunktion, mit der die Rechtskonformität bestätigt wird, kam seither den Ziviltechnikern nicht mehr zu. Die von Ziviltechnikern ausgestellten Urkunden beschränken sich seither auf „Wissens- oder Beweisurkunden“ wie zum Beispiel Bestandspläne. Planungen oder technische Gutachten von Ziviltechnikern können diese Beweiskraft nicht mehr beanspruchen.Bernd-Christian Funk, Gerda Marx: Ziviltechnikerurkunden im Verwaltungsverfahren. In: Österreichische Juristenzeitung, Heft 14–15, Wien 2002.

Seit der Novelle des Ziviltechnikergesetzes vom 18. November 2005 können auch Absolventen eines Diplomstudiums oder Magisterstudiums von Fachhochschulen die Befugnis zum Ziviltechniker erlangen, zuvor war dies Universitätsabgängern vorbehalten.

Mit dem Ziviltechnikergesetz 2019 wurde den Ingenieurkonsulenten wieder ermöglicht, wahlweise die Bezeichnung Zivilingenieur zu führen.

Ziviltechniker in der Praxis Gemäß Bundesgesetz über Ziviltechnikerris.bka.gv.at (§ 3 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019 i. d. g. F.) sind Ziviltechniker auf ihrem Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.

Die Fachgebiete, auf denen Ziviltechniker befugt sind, Leistungen zu erbringen, sind für jeden einzelnen Ziviltechniker spezifisch. Der Umfang der Befugnis des einzelnen Ziviltechnikers umfasst dabei das gesamte Spektrum seiner individuellen Universitäts- oder Fachhochschulausbildung.

Architekten Architekten beraten, entwerfen, gestalten, planen Bauvorhaben und begleiten deren Umsetzung. Als Fachleute im Bereich der Gebäudegestaltung beraten sie Privatpersonen, Grundeigentümer und Bauträger, lokale Gruppierungen, Behörden und wirtschaftliche Organisationen im Zusammenhang mit der Gestaltung und Errichtung von Neubauten, der Neunutzung bestehender Bauten und den Umgebungsräumen in Städten und Gemeinden. Als Treuhänder nehmen sie stellvertretend für die Auftraggeber deren Interessen gegenüber anderen Auftragnehmern (zum Beispiel Professionisten und Sonderplaner), Behörden, Nachbarn usw. wahr. Das Tätigkeitsfeld der österreichischen Architekten reicht von der Raum- und Flächenwidmungsplanung bis zum bautechnischen Detail, von der Beratung beim Grundkauf und der Projektentwicklung bis zur örtlichen Bauaufsicht und Endabrechnung. Aufgrund dieser umfassenden Kompetenzen dürfen Architekten auch Gesamtplanungsleistungen übernehmen.

Ingenieurkonsulenten/Zivilingenieure Bereich Bauwesen Ihr Tätigkeitsfeld reicht von der Konstruktion aller Arten von Bau- und Tragwerken über die Abwicklung von Bauaufgaben bis hin zu umwelttechnischen Fragen und Aufgaben des Managements inklusive der Termin- und Kostenplanung. Das Bauingenieurwesen beinhaltet sowohl die konstruktive Planung als auch die Umsetzung von Bauaufgaben in den Bereichen Hochbau, Industriebau, Tiefbau, Verkehrswegebau und Spezialbau. Bauingenieure sind als eigenständige Planer unter anderem an der Errichtung von Brücken, Flughäfen, Häusern aller Art, Seilbahnen, Straßen und Tunnel – also an den meisten öffentlichen, privaten und infrastrukturellen Bauten – maßgeblich beteiligt. Darüber hinaus sind die Erhaltung und Sanierung von Bauwerken, die Auseinandersetzung mit Fragen der Energie, der Material- und Ressourcenbewirtschaftung sowie Projektsteuerung und -kontrolle, örtliche Bauaufsicht und Gutachtertätigkeit wesentliche Bestandteile des Arbeitsfeldes von Bauingenieuren. Als Partner von Architekten gehören Tragwerksplanung und Bauphysik sowie Geotechnik zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit.

Bereich Wasserbau und Umwelttechnik