Die Volksverhetzung (abgeleitet von „Hetze“ im politisch-gesellschaftlichen Sinn, von , ursprünglich ‚zum Verfolgen bringen‘ und verwandt mit „Hass“Friedrich Kluge, Alfred Götze: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. 20. Auflage, hrsg. von Walther Mitzka, De Gruyter, Berlin / New York 1967; Neudruck („21. unveränderte Auflage“) ebenda 1975, ISBN 3-11-005709-3, S. 306 (hetzen).) ist ein Vergehen gemäß Strafgesetzbuch (StGB) nach dem Recht Deutschlands.

Geschützt sind nach herrschender Meinung die Menschenwürde und der öffentliche Friede. Die verschiedenen Handlungsvarianten stellen teilweise persönliche Äußerungsdelikte dar, bei denen es für eine Strafbarkeit notwendig ist, dass der Täter sich eine Aussage zu eigen macht. Teilweise stellen sie bloße Verbreitungsdelikte dar, bei denen ein Zu-Eigen-Machen auch bei der Verbreitung fremder Aussagen nicht nötig ist.

Wortlaut § 130 StGB lautet:

Die aktuelle Fassung trat am 9. Dezember 2022 in Kraft.Geändert durch des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 4. Dezember 2022 (), in Kraft getreten am 9. Dezember 2022;

Kriminalstatistik Im Jahr 2023 wurden im Rahmen der Erfassung Politisch motivierter Kriminalität (PMK) 7.665 Volksverhetzungen registriert, davon die Mehrzahl (5.367) aus dem Bereich der politisch motivierten Kriminalität – rechts. 2022 waren es insgesamt 4.649 (davon 3.482 PKM –rechts–), 2021 insgesamt 4.814 (davon 3.812 PMK -rechts-), 2020 insgesamt 4.124 (davon 3.877 PMK -rechts-) und 2019 insgesamt 3.245 (davon 3.062 PMK -rechts-).

Geschützte Rechtsgüter und Überblick Welche Rechtsgüter geschützt sind, ist umstritten und muss je nach Absatz getrennt betrachtet werden.Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 1. Insbesondere die Bedeutung der Menschenwürde ist strittig: Der Streitstand reicht von der Ansicht, Volksverhetzung sei insgesamt ein Delikt gegen die Menschlichkeit,Heribert Ostendorf, Milan Kuhli in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 130 Rn. 4. bis zu der Ansicht, die Menschenwürde sei „Kein eigenständiges Schutzobjekt des § 130“ StGBDetlev Sternberg-Lieben, Ulrike Schittenhelm In: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 130 Rn. 1.. Zudem wird auch noch die Ansicht vertreten, bezweckt sei der (vorgelagerte) Schutz von Leib, Leben und Freiheit potentieller Diskriminierungsopfer.Karsten Altenhain In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 130 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen.

Absatz 1 verlangt eine Eignung der Handlung, den öffentlichen Frieden zu stören. Jedenfalls dieser ist daher nach ganz überwiegender Meinung geschütztes Rechtsgut.Peter Rackow In: v. Heintschel-Heinegg, Kudlich: BeckOK StGB. 63. Edition, Stand: 1. August 2024, StGB § 130 Rn. 11. Daneben ist nach der herrschenden Meinung die Menschenwürde geschützt.Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 2 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, Az. 1 StR 184/00, NJW 2001, 624 (628) = , Zitat: „Das Äußerungsdelikt nach § 130 I StGB schützt Teile der inländischen Bevölkerung schon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverletzungen […]“. Dies gelte trotz des Verzichts auf das Erfordernis einer Verletzung der Menschenwürde, weil der Gesetzgeber deshalb auf dieses Erfordernis verzichtet habe, weil die Menschenwürde bei solchen Angriffen wie in Nummer 1 in der Regel sowieso betroffen sei.Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 3 unter Verweis auf S. 24. Die Menschenwürde als Rechtsgut soll im Sinne eines Schutzes der individuellen Menschenwürde zu verstehen sein. Es ist dabei als strittig anzusehen, ob nur die Würde der Menschen im Inland geschützt sei oder in Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses auch die derer, die sich im Ausland aufhalten S. 10.. Das Rechtsgut des öffentlichen Friedens ist allerdings ein inländisches Rechtsgut, durch das der Gesetzgeber den Bezug zum Inland sicherstellen wollte.Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 9 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021. S. 11.

Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in Inhalten, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein. Inhalte im Sinne des StGB sind „solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden“ (siehe Absatz 3 StGB). Dieser Absatz verzichtet zwar in Vorverlagerung der Strafbarkeit auf das Merkmal der Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, dieser soll aber dennoch auch in diesem Absatz geschütztes Rechtsgut sein.Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 10 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021. Daneben tritt auch hier der Schutz der Mitglieder der genannten Menschengruppen in ihrer individuellen Menschenwürde. Nach einer Ansicht soll Rechtsgut von Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch der Jugendschutz sein.Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 4. Im Hinblick auf den öffentlichen Frieden wird vertreten, dass der öffentliche Friede in der gesamten Europäischen Union geschützt sei.

Absatz 3 bezieht Personen in die Strafandrohung ein, die „eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in Abs. 1 VStGB bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigen, leugnen oder verharmlosen“. Gemeint ist der in § 6 VStGB beschriebene Völkermord.Siehe auch die Überschrift von Karsten Altenhain In: Matt/Renzikowski, Strafgesetzbuch. 2. Auflage 2020, StGB § 130 Rn. 19. Der Absatz soll nach der wohl überwiegenden Meinung sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die persönliche Würde und den persönlichen Achtungsanspruch der Betroffenen schützen.Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 11 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021.BGH, 3. Mai 2016, Az. Rn. 17, NStZ 2017, 146 (148).BVerwG, Urteil vom 5. August 2009, Az. , BVerwGE 134, 275. Aber es wird auch vertreten, dass allein der öffentliche FriedeBVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, Az. Rn. 26, NJW 2018, S. 2858 (2859). oder dass allein die Menschenwürde geschützt seien.

Absatz 4 stellt die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise stört, unter Strafe. Daher schützt er die Menschenwürde der Betroffenen.Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 14 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021. Da eine Verletzung des öffentlichen Friedens gefordert wird, ist auch dieser geschützt.Peter Rackow In: v. Heintschel-Heinegg, Kudlich: BeckOK StGB. 63. Edition, Stand: 1. August 2024, StGB § 130 Rn. 13. Der Gesetzgeber hat Absatz 4 vor allem dazu geschaffen, nationalsozialistische Aufmärsche verbieten zu können (über § 15 Abs. 2 VersG i. V. m. § 130 Abs. 4 StGB), insbesondere an Orten, „die an die Opfer organisierter menschenunwürdiger Behandlung erinnern“. S. 1.

Absatz 5 stellt die Billigung, Leugnung und Verharmlosung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, „dass sich die öffentliche Billigung, Leugnung beziehungsweise gröbliche Verharmlosung von Völkerstraftaten (§§ 6 bis 12 Völkerstrafgesetzbuch) auf die in Absatz 1 Nummer 1 des Paragrafen genannten Personenmehrheiten bezieht „oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten.““

Deliktsnatur Die Absätze 1 und 3 sind abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte;Peter Rackow In: v. Heintschel-Heinegg, Kudlich: BeckOK StGB. 63. Edition, Stand: 1. August 2024, StGB § 130 Rn. 9, Zitat „abstrakt-konkrete […] bzw. potenzielle Gefährdungsdelikte“.BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, Az. , NJW 2001, 624 (626) = BGHSt 46, 212, Zitat (nach NJW): „Mit der Eignungsformel wird die Volksverhetzung nach § 130 I und III StGB zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt […]; teilweise wird diese Deliktsform auch als „potenzielles Gefährdungsdelikt” bezeichnet […]“. entscheidend ist die generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat.Matthias Krauß: StGB § 130. Rn. 16 In: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021. Bei Absatz 2 liegt ein [ergänze: klassisches] abstraktes Gefährdungsdelikt vor, da eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nicht geprüft werden muss.Peter Rackow In: v. Heintschel-Heinegg, Kudlich: BeckOK StGB. 63. Edition, Stand: 1. August 2024, StGB § 130 Rn. 10. Absatz 4 fordert dagegen den Eintritt der Störung des öffentlichen Friedens und ist daher ein [ergänze: klassisches] Erfolgsdelikt vom 9. März 2005, S. 4, 6. (bzw. echtes ErfolgsdeliktBVerfG, Beschluss vom 16. April 2005, Az. , NJW 2005 S. 3202 (3203).) bzw. VerletzungsdeliktDetlev Sternberg-Lieben, Ulrike Schittenhelm In: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 130 Rn. 22c..

Erfordernis eines Strafantrags Volksverhetzung ist ein Offizialdelikt, wird also auch ohne einen Strafantrag verfolgt.Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 124.

Vergehen, Versuchsstrafbarkeit, Vorbereitungshandlungen und Unternehmensdelikt Sämtliche Begehungsarten der Volksverhetzung stellen Vergehen dar, da die Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt ( Abs. 1 StGB). Daher sind nach Abs. 1 StGB der Versuch und nach Abs. 1 und 2 StGB bestimmte Vorbereitungshandlungen (Versuch der Beteiligung) nicht ohne ausdrückliche Anordnung strafbar.

Absatz 7 ordnet eine Versuchsstrafbarkeit an „In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5“. Damit wollte der Gesetzgeber Wertungswidersprüche vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass bestimmte Vorbereitungshandlungen strafbar waren, der Versuch als unmittelbares Ansetzen aber bis dahin noch nicht.Jürgen Schäfer, Stephan Anstötz In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2021, StGB § 130 Rn. 115. S. 25. In der Gesetzesbegründung heißt es zudem: „Die Versuchsstrafbarkeit soll folgerichtig nicht die Vorbereitungsdelikte des § 130 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E erfassen. Wo dies erforderlich erscheint, nämlich bei der Ein- und Ausfuhr volksverhetzender Schriften, ist an der Ausgestaltung als Unternehmensdelikt festgehalten worden.“ [Ergänze: Der Begriff der Schriften ist inzwischen durch Inhalte ersetzt worden.] Denn durch Absatz 2 Nummer 2 werden verschiedene materielle Vorbereitungshandlungen (sogenannte Vorfelddelikte) („herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen“) bereits als vollendetes Delikt strafbar, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht oder Absicht des Ermöglichens der Verwendung durch einen anderen vorliegt.

Gesetzgebungsgeschichte 1871 und Vorläufer StGB, ursprünglich als „Klassenkampfparagraph“Heribert Ostendorf, Milan Kuhli in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger: Strafgesetzbuch. 6. Auflage 2023, StGB § 130 Rn. 2. („Klassenverhetzung“) bezeichnet, lautete in der Urfassung des Reichsstrafgesetzbuches von 1871:Ähnlich Wikisource: s:Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871)#§. 130