Die Rechtsphilosophie ist ein Teilgebiet der Philosophie und gleichzeitig eine Grundlagendisziplin der Rechtswissenschaft. Sie befasst sich mit grundlegenden Fragen des Rechts. Rechtsphilosophische Fragestellungen sind beispielsweise:

Was ist Recht? In welchem Verhältnis stehen „Gerechtigkeit“ und „Recht“ zueinander? In welchem Verhältnis stehen Rechtsnormen zu anderen sozialen Normen, insbesondere zur Moral? Welchen (materiellen) Inhalt sollte das Recht haben? Wie entstehen (formal) Rechtsnormen? Was ist der Grund für die Geltung des Rechts? (Verbindlichkeit) In welchem Verhältnis stehen „Rechtsgefühl“ und „Recht“ zueinander?

Zumindest einige dieser Fragen – insbesondere nach der Verbindung von Recht und Moral, der allgemeinen Struktur von Rechtsnormen und nach der Rechtsverbindlichkeit – stellt sich neben der Rechtsphilosophie auch die sogenannte Rechtstheorie, die sich seit Mitte des 19. Jahrhunderts, zunächst unter der Bezeichnung „Allgemeine Rechtslehre“ (auf Englisch: [analytical] jurisprudence), als eine von der Rechtsphilosophie unabhängige Disziplin herausgebildet hat. Das genaue Verhältnis von Rechtsphilosophie und Rechtstheorie zueinander ist im Einzelnen umstritten.

Der Artikel führt in die Rechtsphilosophie des westlichen Rechtskreises ein (europäische Rechtsordnungen, angloamerikanisches Recht). Andere Rechtskreise werden nicht berücksichtigt (vgl. insbesondere den Beitrag zum islamischen sowie zum chinesischen Recht).

Gegenstand und Abgrenzung Die Rechtsphilosophie wendet Erkenntnisse und Methoden der allgemeinen Philosophie, insbesondere der Wissenschaftstheorie, der Logik, aber auch der Sprachwissenschaft und Semiotik auf das Recht und auf die Rechtswissenschaft an. Ein Beispiel aus neuerer Zeit ist die Anwendung der Diskurstheorie auf die juristische Argumentation durch Jürgen Habermas und Robert Alexy. Dabei spricht man vermehrt seit einiger Zeit auch von Rechtstheorie, deren Verhältnis zur Rechtsphilosophie schwer abzugrenzen ist.

Gegenstand der Rechtsphilosophie sind weder die Rechtsanwendung selbst, also die juristische Methodenlehre, noch die Untersuchung der sozialen Praxis des Rechts (also die Rechtssoziologie). Die Rechtsgeschichte untersucht die Entwicklung des Rechts aus historischer Sicht (also dessen „Evolution“). Die Rechtsdogmatik beschreibt dagegen die Strukturen und Elemente des derzeit geltenden positiven Rechts.

Zentrale Themen der Rechtsphilosophie sind vielmehr:

Der Begriff des Rechts, die Bedeutung des Rechts für die Gesellschaft, die inhaltliche Kritik des Rechts (das Auffinden des „richtigen Rechts“ im Sinne Rudolf Stammlers), ob und unter welchen Voraussetzungen Rechtsnormen verbindlich sind (Geltung des Rechts), welche Folgen sich an die Verbindlichkeit oder an die Unverbindlichkeit rechtlicher Normen knüpfen.

Dabei fließen insbesondere in die Auseinandersetzungen zum Rechtsbegriff stets auch Argumente und Überlegungen aus den anderen Gebieten und rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern mit ein. Eine scharfe Trennung zur übrigen Philosophie oder zu den Rechts- oder Sozialwissenschaften ist deshalb nicht möglich.

Ein Teilgebiet sowohl der Rechtsphilosophie als auch der Politikwissenschaft ist die Staatstheorie (auch: Staatsphilosophie, politische Philosophie). Die Rechtsphilosophie greift weiter als die Staatsphilosophie, weil sie, insbesondere als Rechtstheorie, das Recht selbst allgemein untersucht, nicht nur in seinem Bezug zum Staat. Andererseits liegen jeder Rechtsphilosophie und auch jeder Rechtstheorie immer bestimmte Grundannahmen über den Staat (also etwa die Staatsform, die Regierung oder das Verfahren der Gesetzgebung) zugrunde, die auf den Geltungsgrund und auf die Funktion des Rechts zurückwirken. Das Recht hat in einem totalitären Staat eine ganz andere Funktion als in einem demokratischen Staat, und es kommt formell und materiell jeweils auf ganz andere Weise zustande.

Grundlegende Richtungen der Rechtsphilosophie Naturrecht

Naturrechtliches Denken hat es – mit einem ersten Höhepunkt in der griechischen AntikeVon rechtsphilosophischer Bedeutung sind vornehmlich die Werke Politeia (Platon) und Politik (Aristoteles); vgl. insoweit Otfried Höffe: Ist Kants Rechtsphilosophie noch aktuell?, in: Immanuel Kant: Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, hrsg. von Otfried Höffe, Berlin, Boston, De Gruyter, 2024. S. 231–240. – quer durch die Jahrhunderte in unterschiedlicher Weise gegeben. Besondere Bedeutung hat es seit dem Beginn des Zeitalters der Aufklärung erlangt.

Eine naturrechtliche Argumentation ist stets empirisch abgesichert. Grundlage ist eine Sozialanthropologie, die Aussagen über „das Wesen des Menschen“ trifft. Dieses Menschenbild kann man entweder optimistisch (John Locke in: „Two Treatises on Government“, dt.: „Zwei Abhandlungen über die Regierung“, Jean-Jacques Rousseau in: „Du contrat social“, dt.: „Vom Gesellschaftsvertrag“ [„Der Mensch ist frei geboren…“]) oder pessimistisch (Thomas Hobbes, Charles de Montesquieu) anlegen. Es ist jedenfalls im Naturrecht der Aufklärung nicht gottgewollt oder gottesgleich, sondern vernunftmäßig erkannt. Im ersten Fall wird man – optimistisch – ausgehen von Menschen, die als frei und gleich gedacht werden und einen Grund dafür suchen, wie dieser „natürliche“ Zustand gefestigt und gesichert werden kann. Rousseau sah den Geltungsgrund für alle staatliche Ordnung und die Geltung des Rechts im „Gemeinwillen“, der von dem Willen der Mehrheit der Staatsbürger zu unterscheiden sei. Das Recht stützt in dieser Vorstellung die Freiheit im Dienste des Gemeinwohls gegen staatliche Willkür. Die Bürger schließen einen Gesellschaftsvertrag, um ihre angeborene, „natürliche“ Freiheit zu sichern. Die Abkehr von der Herrschaftsform des Absolutismus ist dann konsequent. Im zweiten Fall wird der Mensch – pessimistisch – als seinesgleichen feindselig gesehen. Er schadet anderen Menschen von Natur aus. Deshalb muss er vor ihnen geschützt werden. Der Staat und das Recht dienen aus dieser Sicht der Sicherung der Lebensbedingungen in der Gesellschaft, indem sie die Freiheit des bösen Menschen präventiv begrenzen, und zwar – wie zuvor – im Dienste der Allgemeinheit, in diesem Fall aber zur Repression des Einzelnen, weil nur so seine Freiheit gesichert werden könne. Diese Denkungsart entbehrt mithin nicht einer gewissen Paradoxie, die angesichts der Prämissen aber unvermeidlich ist. Sie ist eine Grundform konservativen Denkens.

Aus der Sozialanthropologie folgt unmittelbar der Grund für die Legitimität der staatlichen Gewalt und damit für die Geltung des Rechts, das die Organe dieses Staates setzen, und weiter für alles staatliche Handeln. Das Recht gilt, weil es die Bedingungen der Gesellschaft und der menschlichen Natur so erfordern. Aus dem empirischen Sein wird also ein normatives Sollen abgeleitet. Diese Grundstruktur naturrechtlichen Denkens bleibt im Wesentlichen über die Jahrhunderte erhalten. Variabel sind die Menschenbilder, die zugrunde gelegt werden. Neben optimistischen und pessimistischen Sichtweisen treten auch Mischformen auf, in denen beide Züge miteinander kombiniert werden (so auch bei Jean-Jacques Rousseau).

Weitere bedeutende Vertreter dieser Richtung sind Christian Thomasius, Christian Wolff und Samuel von Pufendorf. Ernst Bloch hat sich in Naturrecht und menschliche Würde aus marxistischer Sicht insbesondere gegen die Auffassung gewandt, der Mensch sei „von Geburt an frei und gleich … Es gibt keine angeborenen Rechte, sie sind alle erworben oder müssen im Kampf noch erworben werden.“

Das Naturrecht tritt im Laufe der Zeit in unterschiedlicher Form auf. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es zu einer Renaissance des Naturrechts, einerseits in Form der Radbruch’schen Formel, andererseits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht. In BGHZ 11, 65 begründet das Gericht ein eher stark konservativ geprägtes Familienbild, das auf die „natürlichen“ Unterschiede zwischen Mann und Frau zurückgeführt wird, die „streng in allem Recht zum Ausdruck kommen“ müssten.zitiert nach: Uwe Wesel: Juristische Weltkunde. 1984, S. 72

Kant Immanuel Kants Rechtsphilosophie, dargelegt im ersten Teil seines Spätwerks Metaphysik der Sitten (1797) unter dem Namen Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, unterscheidet sich von den naturrechtlichen Ansätzen der Aufklärung insoweit, als er aus der – von ihm ebenfalls entwickelten – Sozialanthropologie keine Folgerungen für Inhalt und Geltung des Rechts herleitet. In seiner Rechtslehre klärt Kant eine Vielzahl von Grundbegriffen zur praktischen Philosophie im Allgemeinen und Rechtsphilosophie im Besonderen, verständigt sich dabei auf sein avisiertes Ziel, die Beschreibung einer Theorie der entscheidenden Institutionen und schafft ein Verhältnis zwischen Recht und Moral. Die Gründlichkeit und Radikalität seiner Fragestellungen dienen der Rechtfertigung einer Form gesellschaftlicher Selbstorganisation, gültig soll sie sein für den Menschen jedweder Kultur.Otfried Höffe: Ist Kants Rechtsphilosophie noch aktuell?, in: Immanuel Kant: Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, hrsg. von Otfried Höffe, Berlin, Boston, De Gruyter, 2024. S. 231–240 (231f.). Die Institution Staat wird daher nicht im platonischen oder auch aristotelischen Sinne als Sachwalter und Garant des Gemeinwohls der Bürger verstanden; der Staat identifiziert den Zustand der Gesellschaft, geht aus dem „allgemeinen Willen“ seiner Staatsbürger hervor. Allein der die Gesellschaft beherrschende allgemeine Wille kann Quelle positiven Rechts sein, mithin der Gesetze, an die sich jeder zu halten hat um Unrechtszustände zu vermeiden. Von einer vergleichbaren Position geht Jean-Jacques Rousseau aus.Manfred Baum: Gemeinwohl und allgemeiner Wille in Hegels Rechtsphilosophie. Band 3: Allegra de Laurentiis, Jeffrey Edwards (Hrsg.) Arbeiten zu Hegel und verwandten Themen. Berlin, Boston, De Gruyter, 2020. S. 35–56 (35).

Ebenso wie für David Hume existiert nämlich auch für Kant ein kategorialer Unterschied zwischen „Sein und Sollen“, weshalb aus der empirisch gegebenen Natur des Menschen (seinem Sein) keine rechtlichen oder moralischen Gebote (also kein Sollen) folgen könnten (vgl. Humes Gesetz). Hierin liegt der Unterschied zum Naturrecht. Das Recht ist vielmehr aus der (praktischen) Vernunft heraus zu erkennen. Empirie und Metaphysik sind in seiner Rechtsphilosophie somit streng voneinander getrennt.

Kant lehnt – in Übereinstimmung mit dem Naturrecht – die (politische, physische) Macht als Geltungsgrund für das Recht ab. Das Recht hat für Kant keinen zufälligen oder – in diesem Sinne – politischen Inhalt (so aber der Rechtsrealismus). Nicht jedes Recht sei rechtens, es müsse einen bestimmten Inhalt haben. Dieser Inhalt könne nur erkenntnistheoretisch nach Maßgabe des kategorischen Rechtsimperativs (Otfried Höffe) bestimmt werden.