miniatur|320px|9. Generalversammlung des Zentralverbandes der Handlungsgehilfen, 18. – 21. Mai 1914 in Hannover, Gruppenbild Der Handlungsgehilfe (umgangssprachlich auch Handelsgehilfe) ist in der Wirtschaft ein zur Leistung kaufmännischer Dienste in einem Handelsgewerbe Angestellter.
Allgemeines Ursprünglich bezeichnet der Ausdruck eine Hilfsarbeitskraft des kaufmännischen Sektors, heute ist er in Deutschland noch Berufsbezeichnung.Formal ist in Österreich noch die Gewerbeordnung 1859 in Kraft, die den Handlungsgehilfen als Hilfsarbeiter bzw. gewerbliches Hilfspersonal definiert, als Berufsbezeichnung kommt der Ausdruck aber nicht mehr vor. . StF: RGBl. Nr. 227/1859 i.d.g. Fassung vom 14. August 2011 (ris.bka, pdf) Sonst spricht man allgemein von kaufmännischen Angestellten.
Rechtsfragen Ebenso wie der Handlungslehrling ist der Handlungsgehilfe gesetzlich im sechsten Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Satz 1 HGB enthält eine Legaldefinition, wonach Handlungsgehilfe ist,
Der Handlungsgehilfe muss in Ermangelung einer individuellen Vereinbarung (Arbeitsvertrag gemäß §ff. BGB) die ortsüblichen Dienste leisten und darf die übliche Vergütung beanspruchen (§ 59 Satz 1 HS. 2 HGB). Besonders geregelt ist ein gesetzliches Wettbewerbsverbot, dem zufolge der Handlungsgehilfe nur mit Einwilligung des Kaufmanns (Arbeitgebers) für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf ( f. HGB). Im Gegenzug trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht ( HGB). Der Handlungsgehilfe muss seine Dienste im Zweifel persönlich erbringen ( Satz 1 BGB).Lutz Michalski, Übungen im Handels- und Gesellschaftsrecht: Handelsrecht, 1995, S. 84 ff.
Eine Vereinbarung zwischen dem Kaufmann und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform ( Abs. 1 HGB).
Wirtschaftliche Bedeutung Die geistige Tätigkeit muss beim Handlungsgehilfen überwiegen, so dass überwiegende nicht-kaufmännische, gewerbliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit und Techniker oder Ingenieure keine Handlungsgehilfen sind.Lutz Michalski, Übungen im Handels- und Gesellschaftsrecht: Handelsrecht, 1995, S. 85 Nur ein geringer Prozentsatz der Arbeitnehmer sind Handlungsgehilfen, die Vorschriften werden aber zum Teil durch Rechtsprechung und Literatur entsprechend für die übrigen Angestellten angewandt, etwa das Wettbewerbsverbot oder die Fürsorgepflicht.
Weblinks
Deutsches HGB – Stand 1897
Einzelnachweise
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