Abofalle (auch Internetkostenfalle oder Kostenfalle im Internet) bezeichnet umgangssprachlich eine weit verbreitete unseriöse Geschäftspraktik im Internet, bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein kostenpflichtiges Abonnement eingehen. Es handelt sich dabei um Internetangebote, die so trickreich gestaltet sind, dass deren Kostenpflicht für Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar ist. Manchmal werden auch die Seiten seriöser Anbieter imitiert.

Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Verbrauchers, Internetseiten kritisch zu prüfen, insbesondere wenn darin persönliche Daten – scheinbar grundlos – abgefragt werden. Den meisten, aber nicht allen Internetkostenfallen ist gemeinsam, dass sich der Verbraucher mit Name und Anschrift anmelden muss; erst danach schnappt die Falle zu. Bei manchen Angeboten soll bereits das Eingeben einer E-Mail-Adresse in einem Anmeldeformular zum Abschluss eines Vertrages führen. Bei tatsächlich kostenlosen Angeboten im Internet, seien es Kochrezepte oder kostenlose Software, wird der Name oder die Anschrift des Verbrauchers grundsätzlich nicht benötigt. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei bei Internet-Werbung geboten. Bei farblich unterlegten oder als „Anzeige“ deklarierten Angeboten in Suchmaschinen handelt es sich um Werbung, nicht um tatsächliche Rechercheergebnisse.

Zahlen Internetabofallen sind in Deutschland ein weit verbreitetes Phänomen. Nach Schätzungen der Verbraucherzentralen geraten monatlich 20.000 Nutzer in derartige Abofallen.Oliver Meyer-van Raay, Jörg Deitermann: Gefangen in der (Internet-)Kostenfalle? In: Verbraucher und Recht. Band 9, 2009, S. 335 ff.

Einer infas-Umfrage vom August 2011 zufolge wurden allein in den Jahren 2009 bis 2011 rund 5,4 Millionen Deutsche Opfer einer Abofalle im Internet. (PDF; 495 kB) August 2011.

Laut einer Studie der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein haben bereits 22,32 % der 12- bis 21-jährigen Schüler des Landes mindestens eine Abofallen-Rechnung erhalten, in 39,75 % der Fälle beauftragte der Anbieter dabei ein Inkassounternehmen bzw. einen Rechtsanwalt. (PDF; 1,9 MB) März 2010

Der wirtschaftliche Schaden ist laut der Studie immens: Der durchschnittliche Forderungsbetrag liegt bei ca. 100 Euro. (PDF; 1,9 MB) März 2010; eine andere kommt sogar zu einem Durchschnittsbetrag von 120 Euro. 3,8 % der Schüler haben bereits eine derartige Forderung beglichen; auf die Schülerzahl im gesamten Bundesgebiet hochgerechnet läge der Schaden demnach bei 36.706.043 Euro. Aber nicht nur Schüler sind betroffen, so eine Umfrage der Verbraucherzentrale Hessen e. V.: 10,2 % der Bundesbürger, die eine Abofallen-Rechnung erhalten haben, haben diese auch beglichen.

Für die Anbieter handelt es sich um ein lohnendes Geschäft. So stellte das Landgericht München I fest, dass auf dem Konto einer im Zusammenhang mit Abofallen bekannt gewordenen Rechtsanwältin in sechs Monaten Zahlungen von über 2,2 Millionen Euro eingingen, verteilt auf 25.000 Einzelüberweisungen. In einem anderen Fall wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf das Konto einer Firma gesperrt, die zwei Internetseiten mit Abofallen betrieb. Auf diesem Konto befanden sich zuletzt 670.000 Euro, wobei teilweise innerhalb von drei Tagen bis zu 50.000 Euro eingingen.Fabriken.de: 670.000 Euro eingefroren, 2.000 Anzeigen Artikel vom 9. April 2009.

Methoden Überblick Vielfach führen Tippfehler beim Eingeben einer Internetadresse, das Anklicken nicht als Werbung erkennbaren Werbelinks in Suchmaschinen und Weiterleitungen auf urheberrechtlich fragwürdige Streamingseiten zu Kostenfallen.Oliver Meyer-van Raay, Jörg Deitermann: Gefangen in der (Internet-)Kostenfalle? In: Verbraucher und Recht. Band 9, 2009, S. 335 f.;Benedikt Klas, Philipp Schwarz: Neue Wege im Kampf gegen Kostenfallen im Internet. In: Verbraucher und Recht. Band 9, 2009, S. 341. Die Geschäftsidee besteht darin, eine Sammlung von Informationen auf der entsprechenden Website gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen. Irreführend für den Verbraucher ist, dass vergleichbare Informationen im Internet sonst kostenlos erhältlich sind.

Bei den Serviceangeboten handelt es sich z. B. um Hausaufgabenhilfe, Berufswahlunterstützung, Tests (Intelligenz, Produktvergleich, Führerschein), Ahnenforschung, Lebenserwartungs-Rechner, Routenplaner, Online-Spiele. Einstieg in eine Kostenfalle kann auch die Teilnahme an Gewinnspielen und Tauschbörsen sowie die Bestellung von Probeabonnements sein.

Bei den angebotenen Waren handelt es sich oftmals um Kochrezepte, E-Cards, „Gratis“-SMS, Musikdateien, Filme und Software,Übersicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale zu den Kostenfallen Internet. (PDF; 265 kB) Stand: 25. Juni 2010; ; (PDF; 122 kB); Benedikt Klas / Philipp Schwarz: Neue Wege im Kampf gegen Kostenfallen im Internet. In: Verbraucher und Recht. Band 9, 2009, S. 341. In-App-Käufe bzw. App-Billing.Erklärung In-App-Käufe / App-Billing. Handysektor – das Informationsportal zu Medien für Jugendliche. Abgerufen am 19. März 2014.

Registrierung Wenn der Verbraucher die angebotenen Dienste oder Waren nutzen möchte, wird er aufgefordert, sich auf der Internetseite zu registrieren und seine persönlichen Daten einzugeben. Die persönlichen Daten braucht der Anbieter, um eine Rechnungsadresse zu haben, an die er seine Forderungen senden kann; selten werden die Bankdaten direkt angefordert.

Häufig wird die Angabe von persönlichen Daten damit gerechtfertigt, dass sie für den Erhalt des Angebotes notwendig seien, z. B. für die Zusendung des Gewinns, zur exakten Berechnung der Lebenserwartung des Nutzers oder zur Erforschung seiner Abstammung. In anderen Fällen wird die Eingabe der persönlichen Daten angeblich aus Gründen des Vertrauens und der Sicherheit gefordert. Die Abofallensteller bedienen sich zwar oft ähnlicher oder leicht abgewandelter Methoden, um die Verbraucher zur Registrierung zu bewegen; allerdings sind regelmäßig auch neue Fallenstellungen zu entdecken.;Oliver Meyer-van Raay, Jörg Deitermann: Gefangen in der (Internet-)Kostenfalle? In: Verbraucher und Recht. Band 9, 2009, S. 335.Benedikt Klas, Philipp Schwarz: Neue Wege im Kampf gegen Kostenfallen im Internet. In: Verbraucher und Recht. Band 9, 2009, S. 341 f.

Preisangabe mini|Beispiel für versteckte Preisangaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Abofalle.

In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Es ist also grundsätzlich nicht verboten, üblicherweise kostenfrei erhältliche Informationen doch entgeltlich anzubieten. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Vorschriften – unter anderem der deutliche Hinweis auf einen Preis – eingehalten wurden. Bei Internetkostenfallen hingegen ist das Anmeldefenster fast immer so gestaltet, dass die Preisangaben nicht deutlich sind, oder dass der Verbraucher von ihnen abgelenkt wird. Demzufolge rechnet er nicht damit, mit der Registrierung ein Abonnement, in der Regel ein zweijähriges Dauerschuldverhältnis, abzuschließen.

Anstelle von Ziffern werden die Preisangaben sowie die Währungsangabe in der Regel ausgeschrieben, damit sie im Fließtext nicht auffallen (z. B. acht Euro). In vielen Fällen finden sich die Preise zudem am Seitenende unterhalb des Anmeldebuttons. Wenn die Seite aufgerufen wird, erscheint bei einem Standardbildschirm nur das Anmeldefenster mit dem Button, die Preisangabe ist für den Nutzer erst sichtbar, wenn er ans untere Seitenende scrollt.Oliver Meyer-van Raay, Jörg Deitermann: Gefangen in der (Internet-)Kostenfalle? In: Verbraucher und Recht. Band 9, 2009, S. 335. In anderen Fällen ist der Preis am Seitenanfang oder am Seitenrand angegeben, während das Anmeldeformular in der Mitte der Seite die gesamte Aufmerksamkeit des Nutzers auf sich ziehen soll.

Ist auf einer Website der Preis derart versteckt angegeben, kommt aus juristischer Sicht grundsätzlich kein Vertrag zustande, da die beiden Parteien sich nicht über die Entgeltlichkeit des Angebots geeinigt haben.Amtsgericht München, Urteil vom 27. Mai 2005, Az. 163 C 13423/05; ähnlich Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. August 2009, Az. 9 C 93/09 Aufgrund der Gestaltung der Website konnte der Benutzer vielmehr von der Kostenfreiheit des Angebots ausgehen; beim Anklicken des Bestätigungsbuttons war er sich nicht im Klaren darüber, dass er einen entgeltlichen Vertrag abschließen soll.Amtsgericht München, Urteil vom 27. Mai 2005, Az. 163 C 13423/05; ähnlich Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. August 2009, Az. 9 C 93/09;Oliver Meyer-van Raay, Jörg Deitermann: Gefangen in der (Internet-)Kostenfalle? In: Verbraucher und Recht. Band 9, 2009, S. 335 ff.

Zudem erfüllen die Anbieter in diesen Fällen nicht die Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV). Danach müssen die Preisangaben den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen, d. h. der Preis muss dem jeweiligen Angebot eindeutig zuzuordnen sein, er muss leicht zu erkennen und deutlich lesbar bzw. gut wahrnehmbar sein ( Abs. 3 PAngV).Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Dezember 2008, Az. 6 U 187/07 (PDF; 123 kB);KG Berlin, Urteil vom 28. November 2007, 96 O 175/07 (PDF; 403 kB);Landesgericht Stuttgart, Urteil vom 15. Mai 2007, Az. 17 O 490/06;Oliver Meyer-van Raay, Jörg Deitermann: Gefangen in der (Internet-)Kostenfalle? In: Verbraucher und Recht. Band 9, 2009, S. 335 f;Benedikt Klas, Philipp Schwarz: Neue Wege im Kampf gegen Kostenfallen im Internet. In: Verbraucher und Recht. Band 9, 2009, S. 341 f. Indem sie verschleiern, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt, verstoßen die Website-Betreiber zugleich gegen das Verbot der irreführenden Werbung.§ 3 UWG;§ 5 UWG;Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Dezember 2008, Az. 6 U 187/07 (PDF; 123 kB);Landesgericht Stuttgart, Urteil vom 15. Mai 2007, Az. 17 O 490/06.

In anderen Fällen wird auf die Kosten des Angebotes lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hingewiesen, und dort selten an erster Stelle, sondern nach weiteren Klauseln und Hinweisen. Diese Vorgehensweise ist unüblich, für den Verbraucher überraschend und daher gemäß § 305c I BGB§ 305c I BGB nicht rechtmäßig.Amtsgericht München, Urteil vom 16. Januar 2007, Az. 161 C 23695/06 (PDF; 50 kB); Amtsgericht Hamm, Urteil vom 26. März 2008, Az. 17 C 62/08 (PDF; 52 kB); Oliver Meyer-van Raay, Jörg Deitermann: Gefangen in der (Internet-)Kostenfalle? In: Verbraucher und Recht. Band 9, 2009, S. 335 ff. Deswegen kommt in diesem Fall auch kein entgeltlicher Vertrag zustande.Amtsgericht München, Urteil vom 16. Januar 2007, Az. 161 C 23695/06. (PDF; 50 kB).

mini|Beispiel für Verzicht auf Widerrufsrecht bei einer Abofalle.

Widerrufsrecht Manchmal wird der Verbraucher bei der Anmeldung aufgefordert, durch Anklicken zu bestätigen, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Ein solcher Verzicht ist aber unwirksam, da von den gesetzlichen Regelungen über das Widerrufsrecht nicht zu Ungunsten des Verbrauchers abgewichen werden darf.Landgericht Mannheim, Urteil vom 12. Mai 2009, Az. 2 O 268/08 (PDF; 89 kB); Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, 2010, § 355 BGB Rn 2.

Die reguläre Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Wurde diese Belehrung erst nach dem Vertragsschluss erteilt, verlängert sich die Frist auf einen Monat. Wurde aber falsch oder gar nicht über das Bestehen des Widerrufsrechts belehrt, beginnt die Frist nicht zu laufen und erlischt auch nicht.

Vor Ablauf der regulären Widerrufsrecht erlischt das Widerrufsrecht im Übrigen nur, wenn beide Seiten ihren Teil des Vertrags vollständig erfüllt haben, d. h. der Verbraucher die gesamten Kosten beglichen und der Anbieter die Dienstleistung in vollem Umfang erbracht hat.