mini|hochkant=1.2|Das Herrenhaus auf Gut Panker, Ostholstein mini|hochkant=1.2|Das Herrenhaus Walkenried in Niedersachsen Als Herrenhaus oder Gutshaus wird ein vom Gutsherrn bewohntes Gebäude mit Gutshof bezeichnet. Je nach Region oder Größe wird es oft auch als Schloss bezeichnet. Es gibt auch weitere, regionaltypische Bezeichnungen. Sie waren typischerweise Sitze einer Grundherrschaft.

Definition und Abgrenzung Das Herrenhaus unterscheidet sich in seiner Begrifflichkeit von ähnlichen Bezeichnungen. Die Begriffe Burg und Schloss (siehe dort) wurzeln etymologisch in der Verteidigung. Beide bezeichneten ursprünglich mittelalterliche Wehrbauten; beim Schloss nahm der Begriff seit der Renaissancezeit eine erweiterte Bedeutung an, als neuartige, nicht-wehrhafte Bauten ebenfalls so genannt wurden. Burgen und Schlösser waren zwar oft auch Mittelpunkte einer Grundherrschaft, sie konnten aber auch landesherrliche Residenzen, Militärstützpunkte, Zollburgen, Grenzburgen oder Amtsschlösser sein.

Das „Herrenhaus“ bezeichnet demgegenüber den Herrensitz einer Grundherrschaft bzw. Gutsherrschaft. Der Begriff ist daher historisch weniger auf eine bestimmte Bauform bezogen als auf eine bestimmte Herrschaftsform; darauf bezieht sich der erste Teil des Begriffs („Herren“-). Das Herrenhaus hat damit den Charakter eines Rechtsbegriffs.

Die Bezirke der Grundherrschaft wurden in verschiedenen Regionen unterschiedlich benannt, in Nord-, Ost-, Mittel- und Westdeutschland meist Rittergut, in Schleswig-Holstein Adliges Gut, in Altbayern und Österreich Hofmark. Allen gemeinsam ist ein besonderer, doppelter Rechtsstatus (im Unterschied etwa zum Meierhof). Dazu gehörte zum einen die (landesherrlich genehmigte) Herrschaftsausübung über die ortsansässigen, dienst- und zinspflichtigen Leute (je nach ihrer Rechtsstellung Kötter, Grundholde, Hörige, Hintersassen oder Leibeigene). Zum anderen die Mitgliedschaft des Gutes bzw. seines jeweiligen Besitzers in der regional organisierten Ritterschaft, der Korporation der großen Landsassen, als Teil der Landstände. Die Ritterschaften bildeten die Interessenvertretungen gegenüber den Landesherren (den regierenden Landesfürsten) und den anderen Landständen. Die in ihr „immatrikulierten“ Güter hatten einen Sitz und – je nach Größe und historischer Entwicklung (etwa durch Besitzteilungen) – eine genau bezifferte Stimmberechtigung auf den Landtagen. Als Gegenleistung für diese Privilegien hatten die Grundherren im Hochmittelalter – soweit es sich nicht um allodialen, sondern um lehnsgebundenen Besitz handelte – im Kriegsfall eine bestimmte Anzahl an „Ritterpferden“ (also Reiterkämpfern mit Pferden und Ausrüstung) zu stellen bzw. seit dem Spätmittelalter alternativ entsprechende Zahlungen an den Landesherrn zu leisten, der damit Söldner entlohnte.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft (Immatrikulation) in einer korporierten Ritterschaft war nicht nur ein Grundbesitz von bestimmter Mindestgröße, sondern auch der Besitz eines als Castrum bezeichneten Herrenhauses, das eine Burg, ein Festes Haus, ein Schloss oder ein schlichter, bescheidener Bau sein konnte, der sich aber in aller Regel vom Bauernhaus zumindest durch eine gewisse Größe oder durch schlossartige Zierformen unterschied. Das Herrenhaus war also Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes, eines Gutshofs mit Ackerbau, eines Waldguts, Weinguts, Teichguts oder Hammerguts, mit zugehörigen Grundholden, die der Grundherrschaft und ihren Rechten unterworfen waren, und Landtagsfähigkeit.

Dem Grundherrn – der meist dem Adel angehörte, es aber nicht musste – oblag die Verwaltung und Nutzungsvergabe von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen an die ortsansässigen Leute sowie die Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse wie der Polizeigewalt und der niederen Gerichtsbarkeit (seltener der hohen). Mit der Bauernbefreiung seit Anfang des 19. Jahrhunderts wurden die Rechte der Grundherren nach und nach abgeschafft. Doch verblieben in vielen Regionen die Gutsbezirke als kommunale Nachfolgeeinheiten.

Bezeichnungen Im Mittelalter wurden auch Burgen meist als hûs („Haus“ im Sinne eines Festen Hauses – vgl. „Burg Niehuus“) bezeichnet, was vor allem in Norddeutschland, insbesondere im Rheinland, in Westfalen und in Niedersachsen bis heute gebräuchlich blieb, wo Burgen, Schlösser oder Herrenhäuser des niederen Adels zumeist als Haus XY bezeichnet werden (z. B. Haus Lüttinghof), ähnlich wie beim englischen „XY House“ (etwa Stowe House). Weiter im Süden, beginnend in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, in Hessen, Bayern, Baden-Württemberg oder Österreich, werden auch kleine Herrenhäuser meist „Schloss“ genannt, jedoch kommt auch die Bezeichnung „Gutshof“ oder „Hofgut“ vor.

Der Begriff Herrenhaus changiert zwischen der oben beschriebenen ursprünglichen Rechtsstellung (unabhängig von der Bauform) und der Bezeichnung eines neuzeitlichen Bautypus. Letzterer besaß allerdings in der Regel die genannte Rechtsstellung und symbolisierte sie zugleich. Von der Funktion her klar abgrenzen lassen sich jedenfalls das Residenzschloss eines Landesherrn und seines Hofstaats, das Lustschloss des Landesherrn, das seiner Erholung diente, und das Jagdschloss, welches für temporäre Jagdaufenthalte vorgesehen war, ferner das Amtsschloss, welches Verwaltungs- und Rechtsprechungszwecken diente. Herrenhäuser als castra ritterschaftlicher Güter waren Sitze des Niederen Adels.

Das Herrenhaus im Sinne des Sitzes einer Grundherrschaft kann, je nach Baustil oder Epoche, auch als Burg oder Schloss bezeichnet werden. Ist es besonders groß oder aufwändig gestaltet, wird es umgangssprachlich meist als Schloss bezeichnet. In Schleswig-Holstein und Mecklenburg war diese Bezeichnung allerdings den Häusern des Landesherrn vorbehalten; in Pommern und Brandenburg waren es daneben ursprünglich auch die Häuser der „Schlossgesessenen“ (denen der Landesherr einen besonderen Status verliehen hatte, wobei es auf die Bauform nicht ankam).

Eine historische Besonderheit sind die „Ansitze“ in Tirol, weil sie einen Übergangstypus zwischen Feudalherrschaft und Absolutismus darstellen: Von den oben beschriebenen Charakteristika eines Herrenhauses, Grundherrschaft und Landtagsfähigkeit, besitzen sie nur noch die Letztere; Hintersassen und Gerichtsbarkeit gehörten nicht mehr dazu. Allerdings verfügten sie noch über die Freiung (Steuerbefreiung) von den Gemeindelasten.

„Herrenhäuser“ als reiner Bautyp, ohne privilegierten Rechtsstatus, sind zum Beispiel die „Campagnen“ im Berner Land. Nur dort, wo mittelalterliche Grundherrschaftsrechte mit dem Besitz verbunden waren, galten diese fort, ansonsten waren die Campagnen bloße Landhäuser mit Grundbesitz, allerdings oft in der äußeren Gestalt von Herrensitzen, wobei sie in der Regel von Familien des Berner Patriziats erbaut wurden, deren rechtliche Privilegierung nicht durch den Besitz von Grundherrschaften, sondern durch exklusive Ratszulassung bewirkt wurde. In Graubünden werden die Herrenhäuser oft als „Grosshaus“ bezeichnet (zum Beispiel dasjenige in Grüsch).

Bauformen Ausgehend von den beiden im Hochmittelalter vorherrschenden Bautypen Turmhügelburg und Wohnturm entwickelten sich während Spätmittelalter und Neuzeit diverse Formen von Festen Häusern als Zentren der Grundherrschaften, und damit als Herrenhäuser. In der Renaissancezeit wurden oft noch wehrhafte Elemente wie Ummauerung, Palisaden oder Gräfte beibehalten, ebenso die Bergfriede älterer Burganlagen. Neubauten zitierten oft wehrhafte Bauformen, die eher Statussymbole waren als dass sie eine Wehrfunktion gehabt hätten, so etwa Ecktürmchen, Erker, Zinnen, Pechnasen, Staffelgiebel, Brücken oder Torhäuser. Aus dem Wehrturm wurde der Treppenturm.

Der jeweilige Baustil folgte dem Zeitgeschmack, die Größe den wirtschaftlichen Verhältnissen. Verbreitet waren Feldsteinsockel mit aufgesetzten Fachwerkaufbauten, in waldreichen Tieflandregionen oft auch reine Holzbauten, die selten erhalten sind. In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts setzte sich der Ziegelstein für die Außenmauern durch. Während Burgen in Berglage den Geländevorgaben folgten, waren Herrenhäuser auf ebenem Baugrund frei gestaltbar. In der Renaissancezeit waren zweiflügelige Anlagen verbreitet, aus denen sich in der Barockzeit die Dreiflügelanlage mit Ehrenhof entwickelte. Oft waren Herrenhäuser aber auch kleine, schlichte und einstöckige Gebäude. Immer gehörte ein Gutshof mit Ställen, Scheunen und Gesindehäusern dazu, oft mit weiteren Nutzbauten wie Taubenschlag, Eiskeller oder Orangerie.

Herrenhäuser im deutschsprachigen Raum Altbayern und Österreich

Der frühere Herrensitz des Grundherrn in einer altbayrischen oder österreichischen Hofmark wird im bairischen Sprachraum als Hofmarkschloss bezeichnet. Wie in anderen Regionen gehörte auch hier zur Grundherrschaft die Landstandschaft, also die Vertretung in der Landschaft des jeweiligen Herzogtums.

mini|Hofmarkschloss Blaibach (Michael Wening, Stich von 1721) Eine wichtige Bildquelle zur Gestalt der bayrischen Hofmarkschlösser ist Michael Wenings Hauptwerk Historico-Topographica Descriptio, entstanden ab den 1690er Jahren, mit 846 topografischen Ansichten Bayerns, davon 292 nicht-landesherrlichen Schlossbauten. Eine sehr häufig anzutreffende Bauform ist ein dreigeschossiger Rechteckbau, meist ohne Seitenflügel, dessen Breite und Länge etwa im Verhältnis 1:2 stehen. In der Regel verfügen die Bauten über steile Sattel- oder Walmdächer (zum Abrutschen der Schneelast), wodurch sich eine große Dachfläche ergibt, mit seitlichen Ziergiebeln (Zinnen- oder Treppengiebeln). Bisweilen sind sie mit Ecktürmchen oder Treppentürmen versehen, in der Regel ist eine Kapelle an- oder eingebaut. Im Erdgeschoss befanden sich Lagerräume, Küchen, Keller, Räucher- und Speisekammern, im ersten Obergeschoss die Repräsentationsräume, oft mit großer Gerichtsstube, darüber die Wohngemächer und im Dachgeschoss Räume für Personal und Lagerflächen. Fast alle Darstellungen weisen Einfriedungen mit Mauern, Zäunen und Gräben auf, die den Hofbereich umfassen; diese sind heute häufig verschwunden. An die Wirtschaftsgebäude schließen sich meist Nutz- und Ziergärten an.

Für Österreich sind die Kupferstiche des Georg Matthäus Vischer (1628–1696) eine ähnlich wertvolle Bildquelle. Im Alpenraum gehen viele Herrschaftssitze des niederen Adels auf mittelalterliche Burgen zurück, die – wie in anderen Gebirgsregionen und im Unterschied zum Flachland – aus (reichlich vorhandenem) Stein (und nicht aus Holz oder Fachwerk) gebaut waren und daher länger hielten. Im Umfeld des Wiener Kaiserhofes, wo in der Neuzeit jahrhundertelang das Reichsoberhaupt residierte und zahlreiche einträgliche Posten, Pfründen und Lehen vergeben wurden, entstanden oft sehr große, häufig vierflügelige Schlossanlagen mit Arkadenhöfen. Dies gilt generell für den höheren Adel der Habsburgischen Erblande, in Österreich, Ungarn und Böhmen. Öfter als bei den bescheideneren Herrenhäusern des Nordens waren solche, aus hohen Gehältern finanzierte Schlossbauten für die Erträge aus den Grundabgaben der Hörigen sowie der eigenen Wald- oder Gutsbetriebe überdimensioniert und wechselten daher häufiger die Besitzer, sofern nicht besonders große Grundherrschaften oder stetige Hof- oder Militäreinkünfte vorhanden waren.

Franken und Schwaben

mini|Schloss Assumstadt bei Heilbronn