Die Preußische Post war im 19. Jahrhundert in Norddeutschland, ähnlich der Thurn-und-Taxis-Post in Süddeutschland, die vorherrschende Post. Anhand der Postamtsblätter ist hier die Geschichte des Postdienstes, also der Versendevorschriften und der Tarife für die einzelnen Versendegegenstände, ebenso behandelt wie die Organisationsform der Preußischen Post. Für die Anfänge der Post in Preußen bis 1808 siehe Preußisches Postwesen.
Die Preußische Post 1808 bis 1868 miniatur|Posthausschild Preußen 1776 Nach der Völkerschlacht bei Leipzig (1813) verschwanden die französischen Staatsbildungen. Die alten Staaten wurden wiederhergestellt. Hier begann nun der zweite Abschnitt der preußischen Postgeschichte. Durch die Auswertung der amtlichen preußischen Postamtsblätter wurden neben der Organisationsgeschichte die Versandbedingungen und Tarife zum Hauptteil dieser Artikels.
Am 16. Dezember 1808 wurde die Verfassung der obersten Staatsbehörden in Bezug auf die innere Landes- und Finanzverwaltung geändert. War bisher die Post dem Departement für Fabriken und Handel unterstellt, wurde nun das General-Postamt der 1. Abteilung des Ministeriums des Inneren (Allgemeine Polizei) zugeteilt. Die technische Verwaltung blieb weiterhin selbständig. Schon am 27. Oktober 1810 bildete das General-Postamt eine besondere Abteilung (4.) innerhalb des Innenministeriums.
Am 3. Juni 1814 wurde die Postverwaltung vom Ministerium losgelöst und dem General-Postmeister allein untergeordnet. Die Kontrolle und Oberleitung blieb jedoch noch dem Staatskanzler vorbehalten. Mit dem Tode Karl August von Hardenbergs am 26. November 1822 blieb die Stelle des Staatskanzlers unbesetzt. Die Postverwaltung unter dem General-Postmeister Karl Ferdinand Friedrich von Nagler wurde nun selbständig und unterstand unmittelbar dem König (Kab. Ordre vom 4. März 1823). Zu dieser Zeit gab es keine Provinzialbehörde. Die Postämter unterstanden unmittelbar dem General-Postamt in Berlin. Der Vorsteher eines Postamts war der Postmeister. Die Amtsbezeichnung Ober-Postdirektor und Postdirektor waren Ehrentitel für die Vorsteher der Postämter an Regierungssitzen und bei den Grenzpostämtern, jedoch waren sie ohne weitergehende Befugnisse. Die Postämter, zu diesen zählten auch das Hofpostamt und die Oberpostämter, hatten für die richtige Portoerhebung und die Berechnung der Postgebühren zu haften. Sie mussten auch Ersatz leisten, wenn von untergeordneten Behörden Fehler gemacht worden waren. Sie vermittelten den Verkehr von Personen, Briefen, Geldern und Paketen auf den Postkursen und waren für die Sicherheit auf diesen Kursen verantwortlich. Für Sendungen von hohem Wert war der Postmeister befugt, bewaffnete Männer als Postbegleiter mitreisen zu lassen. Zur Überwachung des Portos hatte der Postmeister oder sein Stellvertreter die ankommende und abgehende Post genau zu prüfen. Weiter hatte der Postmeister dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen schnell und richtig zugestellt wurden. Den Postämtern waren Nebenpostämter zugeordnet. Die Postwärterämter, auch Postverwaltungen und Post-Expediteurs genannt, wurden in der Regierungszeit Friedrich Wilhelms I. (1713–1740) begründet. Sie waren hinsichtlich des Kassen- und Rechnungswesens dem nächstgelegenen Postamt zugeteilt, standen aber sonst unmittelbar unter dem General-Postamt. Die Verwaltung der Postwärterämter wurde in der Regel Ortseinwohnern als Nebenbeschäftigung übertragen. Gelegentlich der Stein-Hardenbergschen Verwaltungsreform, die auch einige Änderungen in der Behördenverfassung der Post brachte, erhielten die Postwärterämter den Namen Post-Expeditionen, ohne dass an ihrer rechnungsmäßigen Unterstellung unter die Postämter etwas geändert wurde. Der Postwärter hatte nur einen verhältnismäßig kleinen Geschäftskreis zu verwalten. Für jeden durch sein Versehen entstandenen Verlust hatte er Ersatz zu leisten und hatte daher dem vorgeordneten Postamt eine Kaution zu stellen. Er hatte die Ankunfts- und Abgangszeiten der Post im Stundenzettel zu vermerken, die aus dem Orte hinzukommenden Poststücke aus dem Frachtzettel ins „Manual“ einzutragen, die durchgehenden Sachen jedoch nur summarisch aufzuzeichnen, um Zeit zu sparen. Die eingehenden Karten hatte er selber aufzurechnen und sie jeden Tag an das vorgesetzte Postamt einzusenden. Zu seinen Pflichten gehörte weiter die Bereithaltung von Pferd und Wagen für die Extraposten oder zumindest die schnelle Abfertigung. Noch schneller waren Staffettendepeschen zu versorgen. In kleineren Orten waren Briefsammlungen eingerichtet worden. Wie schon der Name sagt, beschränkte sich der Geschäftskreis nur auf die Abfertigung des Postboten oder auf die Abgabe der vorhandenen Briefe an die durchgehenden Posten, die Sammlung und Aushändigung der Lokalkorrespondenz und auf die Berechnung des eingenommenen Portos. miniatur|1816 Preußische Aufgabestempel
Ab 1816 wurden in Preußen Aufgabestempel eingeführt. Diese Stempel sollten von den Postämtern für alle Sendungen nach dem Auslande verwendet werden. Die von den Postwärterämtern eingehenden, nach dem Auslande bestimmten Briefe, wurden mit dem Stempel des Postamts versehen, von welchem sie abgingen. Diese Briefe waren mit dem Landporto zu belegen. Schon ab März 1817 wurde bestimmt, alle Briefe abzustempeln, das Binnenporto wurde nicht mehr erhoben. Alte Stempel, z. B. in den neu hinzugekommenen Gebieten, konnten verwendet werden.
Im Jahre 1819 wurde die erste Schnellpost von Berlin nach Magdeburg eingerichtet, weitere sollten folgen.
Postgebühren 1. Januar 1822 Die Gebührensätze stammen bis 1824 zum größten Teil noch aus der Zeit der französischen Postregie, waren durch eine Unzahl von Sonderabmachungen auf einigen Kursen unübersichtlich und zu dem noch recht hoch angesetzt. Zudem war durch das Münz-Edikt vom 30. September 1821 zu kleinen Gebührenerhöhungen gekommen, als man sich entschlossen hatte, den Taler auf 30 Silbergroschen (statt 24 gute Groschen) umzustellen. Gleichzeitig sollten im Grundsatz nur noch halbe Brüche im Tarif verwendet werden. Die kleineren Brüche wurden nach oben abgerundet. So wurden aus 6 guten Pfennigen (Pfg), die durch die Währungsumstellung nun 7½ Pf. geworden waren, zu 1 Sgr. aufgerundet.
+Tarif für Zeitungen ab 1822ZeitungABPfg.für den ganzen Bogen45für den halben Bogen2½4für den viertel Bogen1½2½für den Beilagebogen1½ -für den halben Beilagebogen1 -Drucksachen unter Kreuzbandgewöhnlicher Druckbogen8einzelner halber Bogen5einzelner Viertelbogen41 Bogen im Musikformat10½ Bogen im Musikformat10
Einen ersten Anfang machte man mit den Gebühren für Zeitungen, deren Verbreitung einen ziemlichen Aufschwung genommen hatte. Es kamen folgende Gebühren für Zeitungen zum Ansatz: A. inländische Zeitungen, unter Kreuzband. B. ausländische Zeitungen mit Ausnahme der französischen Blätter (regelt Postvertrag mit Frankreich) [nächste Änderung 1. Oktober 1848].
Die Gebühr wurde nach der Zahl der Bogen berechnet, die jede Zeitung im jährlichen Durchschnitt aufweist.Gleichzeitig wird die Versendung von Drucksachen unter Kreuzband gestattet. Zu den Drucksachen zählen Bücher, gedruckte Schriften, Noten, Preisverzeichnisse, offene gedruckte Rundschreiben und Warenproben. Als gewöhnlichen Druckbogen gelten auch acht Blätter kleiner als Oktav-Format. Landkarten dürfen nicht gerollt aufgeliefert werden. Es sind ausschließlich broschierte Bücher gemeint, nie gebundene. Die Absender sind verpflichtet, auf dem Kreuzbande ihre Namen und die Zahl der Bogen zu bemerken. Die Portosätze waren innerhalb des Landes für alle Entfernungen gleich. miniatur|Ausschnitt aus der Postkarte von dem preußischen Staate, Berlin, 1829
Am 4. April 1823 wurde das General-Postamt, unter dem General-Postmeister von Nagler, selbständig. Es unterstand unmittelbar dem König. Alle Postanstalten unterstanden unmittelbar dem General-Postamt in Berlin. Einem Postamte stand der Postmeister vor. Die Amtsbezeichnung Ober-Postdirektor und Postdirektor waren Ehrentitel. Den Postämtern waren Nebenpostämter zugeordnet. Die Postwärterämter, auch Postverwaltungen und Post-Expediteurs genannt, waren hinsichtlich des Kassen- und Rechnungswesens dem nächstgelegenen Postamt zugeteilt, standen aber sonst unmittelbar unter dem General-Postamt. Die Verwaltung der Postwärterämter wurde in der Regel Ortseinwohnern als Nebenbeschäftigung übertragen. Später erhielten die Postwärterämter den Namen Post-Expeditionen. In kleineren Orten waren Briefsammlungen eingerichtet worden. Der Geschäftskreis beschränkte sich auf die Abfertigung des Postboten oder auf die Abgabe der vorhandenen Briefe an die durchgehenden Posten, die Sammlung und Aushändigung der Lokalkorrespondenz und auf die Berechnung des eingenommenen Portos. Zur Portoberechnung wurden die Luftlinienentfernungen aller Postorte des Landes voneinander ermittelt. Die Vermessung und Herstellung der dazu notwendigen genauen Karten dauerte von 1823 bis 1825. Zur Feststellung der Entfernungen waren acht Landmesser 1½ Jahre unterwegs und hatten 1.386.596 Entfernungen festzustellen.
Um 1825 wurden die ersten Preußischen Poststempel eingeführt. Die Briefsammlungen und Postwärterämter erhielten einen Zweizeiler mit der Angabe von Tag und Monat in Ziffern unter dem Ortsnamen. Bei den Zweizeilern für die Postämter erfolgte die Angabe des Monats, abgekürzt, in Buchstaben. miniatur|1825 preußische Stempelform
Postgebühren 1. Januar 1825 Eine größere Reform wurde erarbeitet und am 18. Dezember 1824 verabschiedet. So konnten die neuen Gebühren am 1. Januar 1825 in Kraft treten. Es war dies die erste umfassende Postordnung.
Die Hauptbestimmungen des ersten vollständigen Grundgesetzes über das Postwesen sind die folgenden: Der Brief-, Paket- und Geldtaxe zwischen sämtlichen Postanstalten wird lediglich die direkte Entfernung, nicht aber die von der Post zurückgelegten Wege zugrunde gelegt. Somit hörte auch das Binnenporto auf. Zwischen allen Preußischen Postanstalten wird das Porto nur in einer Summe berechnet und erhoben. Alle ausnahmsweisen Porto-Erhöhungen, Zuschläge wie Ermäßigungen für einzelne Course und Orte fallen weg. Das neue Posttax-Gesetz kam für alle Staatsbürger gleichmäßig zur Anwendung. Unterschiede in der Pakettaxe nach Maßgabe des Inhalts der Sendung (Kaufmannswaren, Viktualien) gibt es nicht; für alle Pakete gilt derselbe Tarif, so dass lediglich Gewicht und Entfernung für die Taxierung maßgebend sind, bei Geldsendungen die Entfernung und der Wertbetrag. Statt der unbestimmten Taxe für Papiere au porteur wird eine Taxe für alle kurshabenden Papiere eingeführt; das Vorzeigen der Papiere und das Versiegeln des Briefes im Postbüro sowie die modifizierte Unterschiedlichkeit der Taxe fällt fort.
Abschnitt I. Brief, Paket und Geld-Porto
A. Briefporto +1825 Preußisches BriefportoBriefportoGewichtMeilenSgr.Lotx fache21¾ – 11½2 – 41½1 – 1½24 – 721½ – 22½7 – 102½2 – 2½310 – 1532½ – 33½jede weitere 10 Meilen = 1 Sgr. mehrje weitere ½ Lot = ½-fach Briefporto mehrAkten und SchriftsendungenBeförderung mit der Fahrpost2 LotBriefgebühr2 – 83-fache6 – 164-fache15 – 245-fachebis 1 Pfund6-fachejedes weitere Pfund = einfache Briefgebühr mehrDrucksachen unter Kreuzband¼ der Brief- bzw. AktentaxeWarenprobenbis 1½ LotBriefgebührüber 1½ Lot½ Briefgebühr Die Briefgebühr wird nach der Entfernung und dem Gewicht berechnet, wobei der „einfache Brief“ ¾ Lot schwer sein durfte (1 Lot = 4 Quentchen = 14,606 g). Bei höchster Entfernung im preußischen Postgebiet kam man auf 19 Sgr. für den einfachen, bis ¾ Lot schweren Brief [vorher 18 Sgr.].
(§ 8) Briefe bis 2 Lot incl. schwer, gehören ausschließlich zur Reitpost. Bis zu diesem Gewicht findet die Gewichtsprogression statt, ohne Unterschied, ob die Beförderung streckenweise oder ganz mit der Reit-, Schnell-, Fahr- oder Botenpost geschieht.