miniatur|Logo der Deutschen Reichspost um 1925 Die Deutsche Postgeschichte 1919–1945 umfasst die Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus.

Geschichte Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 schuf die Rechtsgrundlage für die Einheit des deutschen Post- und Telegraphenwesens. In der Ausführung wurden die bisher selbständigen Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs durch Staatsverträge, die das Reich mit diesen Ländern schloss, zum 1. April 1920 an das Reich übergeführt.

Das Gesetz über Postgebühren vom 8. September 1919, das die Nachkriegszeit einleitete, gestaltete die Gebühren zeitgemäß um und wurde, infolge des fortschreitenden Währungsverfalls, zum Ausgangspunkt einer fast unübersehbaren Reihe beträchtlicher Gebührenerhöhungen.

Von den kurzfristig aufeinanderfolgenden Gesetzen verdienen, vom gebührenrechtlichen Standpunkt aus, erstens das Gesetz vom 29. April 1920 besondere Beachtung, weil es durch Aufhebung der Bestimmungen im § 50 Nr. 6 und 7 des Postgesetzes die Zuständigkeit der förmlichen Gesetzgebung erheblich erweitert. Zweitens gilt dies für das Gesetz vom 19. Dezember 1921, weil es den Reichspostminister (RPM) ermächtigt, die Gebührensätze fortan mit Zustimmung des Reichsrats und eines aus 21 Mitgliedern bestehenden Reichstagsausschusses im Verordnungsweg zu ändern.

In der Zeit der schnellen Geldentwertung (Hyperinflation) lag der Gedanke nahe, die Reichspost, die beträchtliche Zuschüsse aus der Reichskasse erforderte, auf eigene Füße zu stellen. Die Reichskasse befand sich durch die Reparationsverpflichtungen und durch die Folgen der Inflation schon in sehr desolatem Zustand. Die Reichspost, wie die Reichsbahn, musste bereits im November 1923 aus der unmittelbaren Verbindung mit dem allgemeinen Reichshaushalt gelöst werden und wurde damit finanziell völlig eigenständig. Aus diesem Zustand hat das Reichspostfinanzgesetz vom 18. März 1924 (RGBl. I, 1924, S. 287) die rechtlichen Folgen gezogen. An dem Status der Deutschen Reichspost als einer unmittelbaren Reichsverwaltung hat dieses Gesetz aber nichts geändert.

Postverkehr Die Einrichtungen der Post wiesen nach dem Krieg viele Lücken auf und waren in Teilen heruntergewirtschaftet. Auch die, für den Posttransport sehr wichtigen, Eisenbahnen hatten ähnlich Probleme; in der Anfangszeit führte die Bahn nur etwa drei Fünftel ihres Vorkriegsbetriebs aus. Das Postkurswesen abseits der Bahn lag völlig danieder, wurde aber von der Post gezielt gefördert und erweitert. Die örtlichen Einrichtungen für den Postannahme-, Ausgabe- und Zustelldienst waren eingeschränkt und wurden in den Jahren der Geldentwertung aus Sparsamkeitsgründen noch weiter verringert. Alle Zweige der Brief-, Paket- und Zeitungspost wiesen damit einen beträchtlichen Rückgang auf.

Am wenigsten Post wurde in den Jahren 1922 und 1923 befördert, als auch die Ruhrbesetzung die Wirtschaft ungünstig beeinflusste. Allerdings wurde diese schwierige Zeit auch zur Einrichtung von Postversuchsabteilungen genutzt. In Folge wurden viele Geräte genormt, Förderanlagen neu konzipiert, der Bau von Kraftfahrzeugen für den Postdienst mitgestaltet, leistungsfähige Briefstempelmaschinen gebaut und die Herstellung brauchbarer Freistempel-Maschinen erreicht. Als neue Verkehrsgattung wurde 1920 das Päckchen im allgemeinen Verkehr eingeführt.

Postscheckverkehr Das Bankwesen der Deutschen Reichspost umfasste den Postanweisungs-, Nachnahme-, Postauftrags- und als jüngsten Zweig den Postscheckverkehr. Dieser seit 1909 bestehenden Träger des bargeldlosen Zahlungsausgleichs hat die anderen Zweige an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung weit überflügelt.

In den ersten Jahren nach dem Krieg wurde die Entwicklung durch die Inflation günstig beeinflusst, so dass die Zahl der Postscheckkunden, die im Jahre 1919 bereits 437.667 betragen hat, bis 1922 auf 913.789 anstieg. Die Entwicklung wurde durch die noch rascher fortschreitende Geldentwertung verlangsamt, immerhin erhöhte sich die Kundenzahl bis November 1923 noch auf 999.196.

mini|Verteiler in Betrieb (2018) Telegraphen-, Fernsprech- und Funkwesen Die Fernmeldetechnik hatte in diesen Jahren große Fortschritte gemacht, die nach und nach eine völlige Umschichtung des Nachrichtenverkehrs herbeiführten. Der Telegraph wurde erst auf nahe, dann auf immer größer werdende Entfernungen vom offiziell „Fernsprecher“ genannten Telefon verdrängt, nachdem sich die Reichweite des Telefons schrittweise ausgedehnt hatte. In dieser Zeit wurde erkannt und beim Ausbau berücksichtigt, dass die Leitungsführung unter der Erde günstiger ist als die oberirdische. In den Jahren 1920 bis 1922 entstand das sogenannte Rheinlandkabel von Berlin über Hannover an den Rhein und je ein Kabel von Hannover nach Hamburg und Bremen sowie von Berlin nach Leipzig.

Aus dem Kriegsnachrichtendienst heraus entstand der Funkverkehr, der auf große Entfernungen eine unentbehrliche Ergänzung des Drahttelegraphen bildete und schließlich zum Weltfernsprechdienst führte.

Verkehr mit dem Ausland Für die weltwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands ist ein gut eingerichtetes zuverlässiges Verkehrsnetz die wichtigste Grundlage. Der Weltkrieg hatte nahezu alle Verbindungen zwischen Deutschland und dem Ausland zerschnitten. Durch den Vertrag von Versailles verlor Deutschland die Seekabel nach überseeischen Ländern, seine Kolonien und einen großen Teil der Handelsschiffe, die vor dem Krieg die Hauptgrundlage der internationalen Verkehrsverbindungen gebildet hatten. Zwar konnte der Krieg den Bestand des Weltpostvereins und des Welttelegraphenvereins nicht ernstlich erschüttern; der Wiederaufnahme geregelter Verkehrsbeziehungen mit dem Ausland, besonders zu den früheren Feindstaaten, standen aber nach dem Krieg starke Hemmungen entgegen. Das Post- und Telegraphenwesen war die erste öffentliche Einrichtung, die geregelte Beziehungen mit dem Ausland erreichen konnte. Schon 1920 trat der Weltpostkongress zu Madrid unter Beteiligung Deutschlands zusammen.

Neue Wege für den internationalen Verkehrsaustausch bot die Luftpost, die, 1919 bescheiden begonnen, im ständigen Aufwind lag. Große Schwierigkeiten gab es bei der Einrichtung des zwischenstaatlichen Paketdienstes, eine Überwachung des Außenhandels war noch unerlässlich.

mini|Posthausschild der Reichspost 1923 mini|Postgebühren zwischen 1919 und 1921

Wichtig blieb für Deutschland die Beziehung zur Schweizer Post. Diese vermittelte auf Anfrage Deutschlands die Kriegsgefangenenpost. Da die Schweiz neutral blieb, konnten die bestehenden Beziehungen weitergeführt werden. Durch das Transitamt Basel 17 bestand eine sehr enge Beziehung der Deutschen Reichspost zu der Schweizer Post.

Änderungen 1917–1921 Die Postordnung zum 1. Oktober 1917 brachte nur unbedeutende Änderungen mit sich. Zum 1. Oktober 1918 wurden die außerordentlichen Reichsabgaben erhöht. Zum 1. Oktober 1919 wurden im Gesetz die Tarife neu gestaltet. Noch immer finden die Bestimmungen auf den inneren Verkehr in Bayern und Württemberg keine Anwendung. Die wichtigsten Änderungen waren:

Es fallen die Reichsabgaben weg, für nicht oder unzureichend freigemachte Briefe und Postkarten wurde allgemein das Doppelte des Fehlbetrags, für gebührenpflichtige Dienstbriefe- und Dienstpostkarten der einfache Fehlbetrag nacherhoben. Der Betrag wurde, auch für gebührenpflichtige Dienstsendungen, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufgerundet, Drucksachen und Pakete mit Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichten genossen keine Gebührenermäßigung mehr, die Gewichtsstufe bis 100 g bei Warenproben war weggefallen, der Höchstbetrag der Postaufträge zur Geldeinziehung, der Postnachnahme und der Postanweisung war von 800 auf 1000 RM festgesetzt, Freimachungszwang bestand für Briefe mit Wertangabe und Pakete jeder Art [ist neu eingeführt], er erstreckt sich auch auf Sendungen von Behörden, das Höchstgewicht für Pakete war auf 20 kg herabgesetzt (vorher 50 kg), jedem Paket musste eine Paketkarte beigegeben werden, die Paketgebühr für sperriges Gut wurde nach oben abgerundet, das Bestellgeld, ausgenommen für Eilsendungen und Zeitungen, fiel weg. Neu eingeführt wurden unter anderem: Gebühr für die Rücksendung der Zustellungsurkunde im Ortsverkehr, Behandlungsgebühr für Postvollmachten, Gebühr für umfangreiche Nachforschungen in Höhe der Selbstkosten, Ausfertigung für Doppel zu Einlieferungsscheinen und Postanweisungen, bei den Paketgebühren wurde nur noch zwischen einer Nahzone bis 75 km und einer Fernzone unterschieden.

mini|Postgebühren, Teil 2

Zum 1. Januar 1920 wurde, durch Änderung der Postordnung, das Päckchen bis 1 kg eingeführt. Einschreiben, Wertangabe, Nachnahme, das Verlangen eines Rückscheins und der Vermerk „Postlagernd“ waren bei Päckchen unzulässig; Eilbestellung (Gebühr wie für Briefsendungen) war zugelassen; Päckchen galten als Briefsendungen. Ab dem 6. Mai 1920 waren Päckchen auch in die Freie Stadt Danzig, ins Memelgebiet, nach Westpolen, ins Ausland und ins Saargebiet zulässig.

Zuletzt wurde mit dem Gesetz über Postgebühren, gültig zum 1. April 1920, für unzureichend freigemachte, gebührenpflichtige Dienstpostkarten und Dienstbriefe nur der einfache Fehlbetrag und ein Zuschlag von 10 Pf. nacherhoben. Mit der Änderung der Postordnung zum gleichen Zeitpunkt wurde eine Paketlagergebühr für jedes Paket, das ohne Verschulden der Post lagert, neu eingeführt. Eine Änderung der Postordnung vom 1. Oktober 1920 erhöht den Höchstbetrag für Nachnahmen von 1.000 auf 5.000 RM (ab 1. Mai 1921 wieder 1.000 RM).

Änderungen von 1921 bis 1929 Am 21. März 1919 war aus dem Reichs-Postamt das Reichspostministerium geworden. Am 1. April 1920 gingen das Postwesen von Bayern und Württemberg auf das Reich über. In München wurde eine besondere Abteilung des Reichspostministeriums eingerichtet. Oberpostdirektionen gab es in Bayern in Augsburg, Landshut, München, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Würzburg, in Württemberg in Stuttgart. Die erste gesamtdeutsche Postordnung vom 22. Dezember 1921 löste die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917, die Postordnung für Bayern vom 24. März 1917 und die Postordnung für Württemberg vom 12. September 1917 ab. Alle drei verloren am 31. Dezember 1921 ihre Gültigkeit.

Vom 1. Januar 1922 bis 1. April 1923 miniatur|Gebühren vom 1. Januar 1922 bis 1. April 1923 Es ergaben sich eine Menge neuer Bestimmungen: Freigemachte, dienstliche Aktenbriefe von Behörden über 250 bis 500 g wurden als Briefsendungen zugelassen. Sie unterlagen dem Freimachungszwang. Sie konnten mit gewöhnlichen Freimarken oder mit Dienstmarken oder (in Württemberg) mit Bezirkswertzeichen freigemacht sein. Nicht- oder unzureichend freigemachte Aktenbriefe waren zurückzugeben, anderenfalls unterlagen sie der Paketgebühr. Es war die Absenderangabe der Behörden erforderlich. Blindensendungen konnten auch Texte in gewöhnlichem Drucke beigefügt sein. Sie durften auch in Mischsendungen verschickt werden. Mischsendungen müssen in der Aufschrift den Vermerk „Mischsendungen“ enthalten. Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung war es dem Absender freigestellt, ob er die Karte als Postkarte oder nach der Drucksachengebühr freimachen wollte. Als Drucksachenkarte, wenn lediglich der Betrag handschriftlich oder mechanisch angegeben war. Die Ausfertigung eines Postkreditbriefes kann bei jedem Postscheckamt beantragt werden. Bei der Erhebung des letzten Teilbetrags eines Postkreditbriefs ist die Ausweiskarte an die Post zurückzugeben. Der Vermerk „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde“ ist in der Aufschrift der Briefe mit Zustellungsurkunde in hervortretender Weise anzugeben. Für das nachträgliche Verlangen der Beibringung eines Rückscheins ist die doppelte Rückscheingebühr zu entrichten. Die unterwegs den Postbegleitern usw. übergebenen Briefsendungen werden als bei der nächstliegenden Postanstalt eingeliefert behandelt.