Die Glaubensfreiheit im Islam bedeutet nach islamischem Recht die Freiheit der Muslime, ihren Glauben auszuüben, und die Freiheit aller, den Islam anzunehmen. Das islamische Rechtssystem kennt für Muslime keine negative Religionsfreiheit und erkennt auch nicht den Anspruch an, keiner Religion anzugehören. Demgemäß besitzen Muslime nicht das Recht, zu einer anderen Religion zu konvertieren oder ohne Religion zu leben. Dafür beinhaltet die Glaubensfreiheit im Islam das Recht der Schriftbesitzer (ahl al-kitāb), ihren Glauben innerhalb gewisser Grenzen und gegen Zahlung (der Dschizya) zu praktizieren. Anhänger anderer Religionsgemeinschaften – Zoroastrier, Mandäer und andere – werden ebenfalls geduldet.
Das islamische Verständnis der Glaubensfreiheit Der Abfall vom Islam wird nach der Scharia mit der Todesstrafe geahndet. Das Recht, das Judentum, Christentum oder den Zoroastrismus zu praktizieren, ist nach der Scharia mit erheblichen Einschränkungen gegeben. Andere Religionen sind nach klassischer Lehre verboten, wurden aber später teilweise erlaubt. Polytheisten (Muschrikūn) haben nach klassischer Lehre die Wahl zwischen Islam oder Tod.
Unter Beachtung historisch gewachsener, in der Rechtslehre festgelegter Grenzen können die Angehörigen der anderen Offenbarungsreligionen – Juden und Christen – ihre Religionen bei Anerkennung der islamischen Obrigkeit de jure beibehalten und ihren kultischen Pflichten nachkommen.
Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Glaubensfreiheit im Islam spielt die Exegese der koranischen Norm „In der Religion gibt es keinen Zwang“ (2:256).Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003, S. 94. Sowohl die islamische Koranexegese als auch die Islamforschung bieten verschiedene Deutungen dieses Verses. (Siehe dazu die entsprechenden Absätze im Artikel Kein Zwang in der Religion) So sei dieser Vers – gemäß mehreren klassischen Korankommentaren – abrogiert worden, während andere Kommentatoren seinen Geltungsbereich auf die Schriftbesitzer beschränken.Siehe Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, 2003, S. 102 ff. und dort angegebene Quellen Ungeachtet hervorgebrachter Theorien über seine ursprünglichen Bedeutung – so argumentiert Rudi Paret, dass dieser Vers beim Zeitpunkt seiner Offenbarung ein Ausdruck der Resignation, nicht der religiösen Toleranz gewesen sei, was er durch Koranverse wie 10:99 als bestätigt betrachtetSiehe seine Miszelle Sure 2, 256: lā ikrāha fī d-dīni. Toleranz oder Resignation? In: Der Islam. Band 45. Berlin, 1969, S. 299–300. – wird in der gegenwärtigen Islamwissenschaft betont, dass dieser Grundsatz „das Fundament der islamischen Toleranz in Sachen des Glaubens und der religiösen Praxis“ [war]. „Die islamische Tradition hat diesen Vers als Verbot verstanden, die Menschen zum Glauben zu zwingen, nicht nur als Feststellung, dass keiner außer Gott die Menschen zum Glauben zwingen kann.“Adel Th. Khoury: Was sagt der Koran zum Heiligen Krieg? Gütersloher Verlagshaus, 2007, S. 61; vgl. zum Beispiel auch Bernard Lewis: Die Juden in der islamischen Welt: Vom frühen Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. Beck, 2004, S. 22; Mark R. Cohen: Under Crescent and Cross: The Jews in the Middle Ages. Princeton University Press, 1994, S. 55.
Die Gemeindeordnung von Medina, die Mohammed mit den medinensischen Großfamilien und den jüdischen Sippen in und um Medina beschloss, zieht eine klare Trennlinie zwischen den Muslimen und den Juden bei der Anerkennung ihrer Religion in der knappen Formulierung: „die Juden haben ihre Religion und die Gläubigen (das heißt die Muslime) haben ihre Religion“. Diese Haltung gegenüber Andersgläubigen zeigt sich bereits in der frühmekkanischen Phase der Prophetie Mohammeds:
Spätestens asch-Schafii (767–820) hat den Umgang mit den Polytheisten und den „Buchbesitzern“ in seinem Werk Aḥkām al-Qurʾān (Rechtsbestimmungen des Koran) nach koranischen Maßstäben juristisch klar formuliert: „Gott hat über die Polytheisten zwei Urteile gefällt; er hat geurteilt, die Götzenanbeter (ahl al-auṯān) zu bekämpfen, bis sie den Islam annehmen und die Buchbesitzer zu bekämpfen, bis sie die Kopfsteuer (dschizya) entrichten, wenn sie den Islam nicht annehmen“. Dass selbst die „Buchbesitzer“ zu den Polytheisten gerechnet werden können, liegt im Koran verankerten islamischen Verständnis des Judentums bzw. Christentums; denn gemäß Sure 9, Vers 30–31 glauben die Juden, dass ʿUzayr (Esra) der Sohn Gottes sei, die Christen glauben, dass Christus (al-masīḥ) der Sohn Gottes sei.
Über die Interpretation obiger Koranverse hinaus beschäftigt sich die islamische Lehre als Folge der Eroberungszüge im 7. und 8. Jahrhundert auch mit dem Rechtsstatus Gefangener und ihrer Religionszugehörigkeit, wobei der Stellenwert von Sure 2, Vers 256 bereits im Kreis von Juristen des ausgehenden 8. Jahrhunderts neu definiert und der Zwang zum Übertritt zum Islam nicht ausgeschlossen wird. Der Korankommentator und Qadi von Valencia und Murcia al-Qurtubi († 1223) referiert in diesem Zusammenhang die Rechtslehre der mâlikitischen Rechtsschule des späten 8. Jahrhunderts wie folgt: „Minderjährige haben keine Religion. Deshalb wurden sie zum Eintritt in den Islam gezwungen, damit sie nicht in eine falsche Religion (dīn bātil) eintreten“. Gemeint sind hier die minderjährigen Nachkommen gefallener Kämpfer gegen die Muslime, die man bei Volljährigkeit unter muslimischer Herrschaft wohl zur Annahme des Islams zwingen konnte.
Die Glaubensfreiheit für Muslime und Andersgläubige Bei der Betrachtung der Glaubensfreiheit im Islam ist zu differenzieren zwischen der Gewährung der Glaubensfreiheit für die Angehörigen des Islams selbst und der Gewährung dieser Freiheit für die Anhänger anderer Religionsgemeinschaften.
Betrachtet sich der Islam im klassischen Sinne als eine Einheit von Religion und Staat bzw. als eine Einheit von Religion und Recht (Scharia), so ist die Ausübung religiöser Bräuche sowohl für Muslime als auch für nicht-muslimische Religionsgemeinschaften durch das islamische Recht definiert.
Anhängern der Offenbarungsreligionen – Juden und Christen – gewährt das islamische Gesetz Freiheiten bei der Wahrnehmung ihrer religiösen Bräuche und mit Einschränkungen, die das islamische Gesetz festlegt, bei der Ausübung ihrer religiösen Pflichten. Es sieht keine Strafe für die Unterlassung der religiösen Pflichten eines Nicht-Muslims vor. In der historischen Perspektive allerdings legt das islamische Gesetz gewisse Einschränkungen bei der Ausübung der religiösen Pflichten Andersgläubiger fest. Das bekannteste Dokument für die Behandlung von Christen nach der Eroberung der Städte von Syrien und Mesopotamien ist der durch den zweiten Kalifen Umar ibn al-Chattab (592–644) bestätigte Vertrag, der für kommende Verträge als Richtschnur gelten sollte und in Werken des Fremdenrechts – wie etwa bei dem bis 923 wirkenden Abu Bakr al-Challal – überliefert wurde. Einige Auflagen, die die Christen zu erfüllen hatten, waren: kein Bau neuer Kirchen oder Klöster; kein Wiederaufbau zerstörter Kirchen in den Wohnquartieren der Muslime; kein Kreuz auf den Kirchtürmen; kein öffentliches Zeigen des Kreuzes oder der Bibel in Anwesenheit von Muslimen; kein lautes Beten oder laute Rezitation der heiligen Texte; keine Missionierung. Bereits seit dem späten 7. Jahrhundert stieg zudem der soziale Druck auf die christliche Bevölkerung in den eroberten ehemaligen römischen Orientprovinzen (siehe Islamische Expansion#Lage anderer Religionen unter muslimischer Herrschaft). Es kam zu Diskriminierungen, dem Ausschluss von Nichtmuslimen aus der Verwaltung, zur Einmischung in innerchristliche Angelegenheiten und zur Konfiszierung von Kirchengütern sowie einzelnen Übergriffen auf Kirchen.Vgl. Wolfgang Kallfelz: Nichtmuslimische Untertanen im Islam. Wiesbaden 1995, S. 49ff.
Die islamische Rechtslehre hat den Status von Gotteshäusern der genannten nicht muslimischen Religionsgemeinschaften gemäß der Art der Eroberung von Ländern näher definiert und in drei Gruppen aufgeteilt: Städte, die von den Muslimen gegründet wurden, wie Kufa, Basra, Wasit u. a.: Es herrscht allgemeine Übereinstimmung unter den Rechtsgelehrten darüber, dass in muslimischen Neugründungen keine Kirchen, Synagogen und andere religiösen Versammlungsorte errichtet werden dürfen, da diese Gebiete und Städte Eigentum der Muslime sind. Die Rechtslehre nimmt hierbei auf einen angeblichen Spruch Mohammeds Bezug, der in inhaltlich allgemein gefasstem Sinne gesagt haben soll: „im Dār al-Islām“ darf weder eine Kirche gebaut noch eine zerstörte Kirche neu errichtet werden.al-mausūʿa al-fiqhiyya. Band 7, S. 129. 5. Auflage. Kuwait 2004. Gebiete, die die Muslime gewaltsam (ʿanwatan) in Besitz genommen haben: Hier dürfen keine neuen Gotteshäuser anderer Religionsgemeinschaften errichtet werden. Es ist in der Rechtslehre allerdings umstritten, ob bestehende Gotteshäuser zerstört werden müssen. Die Malikiten und ein Teil der Hanbaliten treten für ihre Beibehaltung ein und berufen sich auf eine in der Historiographie dokumentierte Anweisung des Umayyaden-Kalifs ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAzīz († 720): „zerstört weder Synagogen, noch Kirchen noch Gebetsstätten der Zoroastrier.“ Die Schafiiten dagegen halten die Zerstörung von Gotteshäusern für eine Pflicht (wādschib). Gebiete, die die Muslime durch einen Vertrag (ṣulḥan) in Besitz genommen haben: Bleibt das Gebiet gemäß Vertrag im Besitz der nicht muslimischen Bevölkerung bei Entrichtung der Grundsteuer (Charādsch), dürfen dort auch neue Gotteshäuser gebaut werden. Im Dhimma-Verhältnis dagegen und bei Zahlung der Dschizya dürfen keine neuen religiösen Bauten errichtet werden.
Auch in anderen Teilen der islamischen Welt sind vergleichbare, einschränkende Auflagen dokumentiert; der andalusische Rechtsgelehrte 'Îsâ b. Sahl († 1093) aus Córdoba, der juristische Entscheidungen seiner Vorgänger in einem Buch zusammengefasst hat, erwähnt ein vom Hauptrichter Ziyād b. ʿAbd ar-Rahmān (bis 925 im Amt) gefälltes Urteil gegen den Neubau der Synagoge am Judentor (Bāb al-Yahūd; später: Bāb Leon) an der Nordmauer von Córdoba: „Es ist gemäß dem islamischen Gesetz nicht zulässig, Kirchen der Christen und Synagogen der Juden in Städten der Muslime neu zu errichten“.Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 149 (1998), S. 255–257.
Die islamrechtlich begründete Einschränkung für Nicht-Muslime ist in der klassischen Epoche des schriftlich überlieferten islamischen Rechts bei Ibn al-Qayyim († 1350) und bei Ibn Taimiya († 1328)Ibn Taimiya verfasste eine juristische Abhandlung über die Stellung der Kirchen im Islam. Diese wurde 1995 in Riyadh publiziert als wegweisend dargestellt worden. In ihrer Tradition steht der Azhar-Gelehrte ad-Damanhuri († 1739) mit seiner Abhandlung über die Stellung der Kirchen in Ägypten und Kairo unter dem Titel Iqāmat al-huǧǧati l-bāhira ʿalā hadm kanāʾis Misr wa-l-Qāhira („Die prächtige Beweisführung zur Zerstörung der Kirchen in Ägypten und Kairo“).
In interreligiös geschlossenen Ehen zwischen einem Muslim und einer Nichtmuslimin kann es zur Einschränkung der freien Ausübung religiöser Bräuche der Ehefrau kommen. Das islamische Gesetz hindert die Anhänger der „Schriftbesitzer“ nicht daran, ihren Glauben zu behalten und zwingt sie auch nicht, sich zum Islam zu bekennen. Dennoch: Wie die Rechtspraxis in einer interreligiösen Partnerschaft sowohl in der Geschichte als in der Moderne durch islamische Normvorstellungen bestimmt wird, zeigt das Rechtsgutachten (fatwa) 70177.islam-qa.com Dort heißt es im Einzelnen: