Die Tabaksteuer wird in Deutschland auf Tabakwaren aller Art erhoben (seit 1906; seit 1993 nicht mehr auf Schnupf- und Kautabak; erhoben via Steuerzeichen) – aber nicht nur. Sie ist eine indirekte Steuer, eine Verbrauchsteuer, die nach Abs. 1 Nr. 2 GG dem Bund als Bundessteuer zusteht, und eine Mischform aus Mengensteuer und Wertsteuer. Rechtsgrundlage ist das Tabaksteuergesetz. mini|hochkant|Steuerzeichen

In den letzten Jahren wurde die Tabaksteuer mehrfach angehoben. Beispielsweise wurde in den Jahren 2002 und 2003 die Steuer jeweils um 1 Cent pro Zigarette erhöht.Ulrike Fokken, Carsten Germis: Kampf gegen Terror: Höhere Steuern für mehr Sicherheit Der Tagesspiegel, 19. September 2001 Die Einnahmen betrugen im Jahr 2024 15,6 Milliarden Euro. 1970 waren es noch 6,5 Milliarden Euro. Damit ist die Tabaksteuer nach der Energiesteuer (früher: Mineralölsteuer) die ertragreichste Verbrauchsteuer. Im Jahr 2017 wurden über die Tabaksteuer in Deutschland 14,4 Milliarden Euro Steuern eingenommen; 2020 waren es 14,6 Milliarden Euro. Mit 12,3 Milliarden Euro stellt die Fertigzigarette den Hauptanteil. Im Jahr 2013 war jede neunte Zigarette (21,7 Milliarden Stück) gefälscht oder geschmuggelt, wodurch dem Staat 2,1 Milliarden Euro Steuereinnahmen entgingen. Die Tabaksteuer fließt ausschließlich dem Bundeshaushalt zu. Im Jahr 2006 flossen noch 4,2 Milliarden Euro aus der Tabaksteuer an die Krankenkassen, was mittlerweile vermindert wurde.

Wenn man sich ab Januar 2022 eine Schachtel Zigaretten (20 Stück) für 7 Euro kauft, werden insgesamt 4,68 Euro als Steuern abgeführt (3,56 Euro Tabaksteuer + 1,12 Euro Umsatzsteuer). Dies entspricht einem Anteil von 67 % des Kaufpreises. Bei niederpreisigen Produkten kann dies auf bis zu 75 % ansteigen. Da Teile der Steuern pro Zigarette berechnet werden, ist dieser Steueranteil pro Schachtel variabel.

Im Jahre 1906 wurden etwa eine Milliarde Zigaretten versteuert, etwa 1/10 der Menge von 2006.

Rechtliche Grundlagen Die Tabaksteuer wird auf Grundlage des Tabaksteuer-Gesetzes erhoben. Darin ist geregelt, welche Produkte versteuert werden müssen, wie diese definiert sind und wie hoch die jeweiligen Steuersätze sind. Den Rahmen bildet die Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, die zur europaweiten Harmonisierung geschaffen wurden. Um dieses Ziel zu erreichen, gelten EU-weite Definitionen für Tabakprodukte, eine einheitliche Steuer-Struktur sowie Mindeststeuern.

Steuergegenstände Der Tabaksteuer unterliegen:

Steuergegenstand Beschreibung gesetzliche Grundlage Zigarren und Zigarillos Zum Rauchen geeignete Tabakstränge, die ganz aus natürlichem Tabak bestehen oder mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak versehen sind oder, wenn das Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak besteht, ein Stückgewicht von mindestens 2,3 Gramm bis max. 10 Gramm haben. Abs. 2 Nr. 1 TabStG Zigaretten Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos sind. Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen für Zigaretten oder Rauchtabak erfüllen. Abs. 2 Nr. 2 TabStG Rauchtabak Feinschnitt und Pfeifentabak: geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Abs. 2 Nr. 3 TabStG Erhitzter Tabak Stückweise und einzeln portionierter Rauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhalation eines in einer Vorrichtung erzeugten Aerosols oder Rauches konsumiert zu werden. Abs. 2a TabStG Wasserpfeifentabak Waren der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten Abs. 2b TabStG Feinschnitt Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Prozent des Gewichts der Tabakteile weniger als 1,5 Millimeter lang oder breit sind. Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden. Abs. 5 und 6 TabStG Substitute (E-Zigaretten) Substitute für Tabakwaren sind andere Erzeugnisse als oben genannte, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind und nicht medizinischen Zwecken dienen. TabStG

Anmerkungen: Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind ( Abs. 4 TabStG). Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen ( Abs. 7 TabStG). Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen und nicht medizinischen Zwecken dienen( Abs. 8 TabStG).

Beispiele für Erzeugnisse, die in den Anmerkungen bezeichnet sind: Tabakfreier Wasserpfeifentabak ( Abs. 2b TabStG) Kräuterzigaretten Für Shishapfeifen bestimmte Rauchpasten und Ice Drops

Höhe der Tabaksteuer Bei der Tabaksteuer wird die Menge besteuert. Eine Besonderheit ist, dass zusätzlich auch der Wert der Ware für die Bemessung der Steuer herangezogen wird ( TabStG). Zur Berechnung der Tabaksteuer wird für jede Packung neben der Menge in Stück (bei Zigaretten, Zigarren und Zigarillos) bzw. in Gramm (Rauchtabak) der Kleinverkaufspreis benötigt. Diese Angaben werden auf dem Steuerzeichen aufgedruckt. Der Kleinverkaufspreis wird vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Er muss auf volle Euro und Cent lauten.

Steuersatz von 1. Januar 2026 bis 14. Februar 2027 Steuergegenstand Steuersatz Mindeststeuer Zigaretten 12,28 Cent/Stück plus 19,84 % des KVP 25,106 Cent/Stück minus der Ust des KVP Feinschnitt 61,58 Euro/kg plus 17,2 % des KVP 128,83 Euro/kg minus der USt des KVP Zigarren / Zigarillos 1,4 Cent/St plus 1,47 % KVP 7,504 Cent/Stück minus der USt des KVP Pfeifentabak 15,66 Euro/kg plus 13,13 % KVP 26 Euro/kg Wasserpfeifentabak 23 Euro/kg plus 13,13 % KVP plus 15,66 Euro/kg Erhitzter Tabak (z. B. Iqos) 15,66 Euro/kg plus 13,13 % KVP plus 80 % von ((12,28 Cent/Stück + 19,84 % des KVP) minus (15,66 Euro/kg + 13,13 % des KVP)) Liquids (Substitute) 0,32 Euro/Milliliter

Abkürzungen: KVP = Kleinverkaufspreis der zu versteuernden Ware (beispielsweise 32,5 Cent pro Zigarette bei einem Packungspreis von 6,50 Euro für eine 20er-Packung) USt = Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Anmerkungen: Die Höhe der Steuersätze und die Mindeststeuern sind in TabStG festgelegt. Der stückbezogene Steueranteil gilt bis zu einer Länge des Tabakstrangs von acht Zentimetern. Für Tabakstränge mit einer Länge von mehr als acht Zentimetern wird der stückbezogene Steueranteil je darüber hinaus begonnene drei Zentimeter erhoben. Die Mindeststeuer ergibt sich aus den einzelnen Absätzen des Steuertarifs (siehe Berechnungsbeispiel). Die Mindeststeuer kommt bei niedrigpreisigen Produkten zum Tragen und wird regelmäßig angepasst. Erhitzter Tabak: Für die Berechnung nach Nummer 1 entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG). Gegen die Einführung und spätere Erhöhung der Steuer für E-Zigaretten hat das „Bündnis für Tabakfreien Genuss“ Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Kleinverkaufspreis Der Kleinverkaufspreis muss vom ersten Hersteller oder ersten Einführer durch Anmeldung (Vordruck 1684) bei der Steuerzeichenstelle Bünde (Außenstelle des Hauptzollamts Bielefeld) festgesetzt werden. Dieser Kleinverkaufspreis ist solange bindend, bis durch eine Änderungsmeldung ein neuer Preis festgesetzt wird. Wird eine Sorte aus dem Programm genommen, ist sie abzumelden und andere Unternehmen können den Kleinverkaufspreis neu festsetzen. Absätze 1 bis 4 Tabaksteuergesetz: Bemessungsgrundlagen

Beispiel: Firma Alfa-Tabak importiert die Marke „Kairo-Zigaretten“ und setzt mit erstmaliger Anmeldung den Verkaufspreis auf 6,50 EUR fest. Firma Beta-Tobacco importiert nun ebenfalls „Kairo-Zigaretten“ (gleiche Packungsgröße) und ist verpflichtet, diese ebenfalls zu 6,50 EUR zu verkaufen. Der Kleinverkaufspreis kann nur von Alfa-Tabak geändert werden; es sei denn, Beta-Tobacco weist nach, dass Alfa-Tabak seinen Verpflichtungen (Abmeldung) nicht nachgekommen ist.

Berechnungsbeispiel Steuergegenstand Annahme Berechnungsbeispiel Mindeststeuer Es gilt Zigaretten 20er Packung zu 9 Euro 20 Stück * 12,28 Cent= 2,456 Euro + 9 Euro * 19,84 %= 2,456 Euro + 1,7856 Euro= 4,24 Euro 20 Stück * 25,106 Cent= 5,0212 Euro - 9 Euro * 19 %= 5,0212 Euro - 1,71 Euro= 3,3112 Euro Regelsteuersatz von 4,24 Euro Feinschnitt 40-Gramm-Packung zu 6 Euro 61,58 Euro/kg / 25= 2,4632 Euro + 17,2 % * 5,50 Euro= 2,4632 Euro + 1,032 Euro= 3,50 Euro 128,83 Euro/kg / 25= 5,1532 Euro - 6 Euro * 19 %= 5,1532 Euro - 1,14 Euro= 4,0132 Euro Mindeststeuersatz von 4,01 Euro Zigarren / Zigarillos Zigarre zu 5 Euro 1,4 Cent + 5 Euro * 1,47 %= 0,014 Euro + 0,0735 Euro= 0,09 Euro 7,504 Cent - 4,20 Euro * 19 %= 0,075 Euro - 0,80 Euro= 0 Regelsteuersatz von 0,09 Euro Pfeifentabak 50-g-Packung zu 10 Euro 15,66 Euro/kg / 20= 0,783 Euro + 10 Euro * 13,13 %= 0,783 Euro + 1,313 Euro= 2,10 Euro 26 Euro/kg / 20= 1,30 Euro Regelsteuersatz von 2,10 Euro Wasserpfeifentabak 50-g-Packung zu 10 Euro 15,66 Euro/kg / 20= 0,783 Euro + 10 Euro * 13,13 %= 1,313 Euro + 0,7878 Euro= 2,096 Euro + 23 Euro/kg / 20= 2,096 Euro + 1,15 Euro= 3,25 Euro Regelsteuersatz von 3,25 Euro Erhitzter Tabak 20er Packung zu 6 Euro bei einemEinzelgewicht von 6 g pro Heet 15,66 Euro/kg / 8,3333= 1,8792 Euro + 6 * 13,13 %= 1,8792 Euro + 0,7878 Euro= 2,667 Euro + 80 % von (Regelsteuersatzberechnung Zigaretten 2,456 Euro + 1,1904 Euro = 3,6464 Euro (100 %), 2,9171 Euro (80 %)) - (Regelsteuersatzberechnung Pfeifentabak 2,667 Euro (100 %), 2,1336 (80 %))= 2,667 Euro (Pfeifentabak) + 2,9171 Euro (Zigaretten) - 2,1336 Euro (80 % Pfeifentabak) = 3,45 Euro Regelsteuersatz von 3,45 Euro Elektrische Zigarette (E-Liquid) 10 Milliliter 0,32 Euro/Milliliter = 3,20 Euro Regelsteuersatz von 3,20 Euro

Anmerkung: Ob der Regel- oder der Mindeststeuersatz anzuwenden sind, hängt vom Packungspreis ab. Die Ergebnisse sind kaufmännisch gerundet; dadurch kann das Ergebnis bei der zweiten Stelle nach dem Komma von einer amtlichen Berechnung abweichen.

Steuererhöhungen 2002 bis 2015 mini|Entwicklung Mengen und Werte Tabakwaren Nach Tabaksteuererhöhungen in den Jahren 2002 und 2003 zur Finanzierung von Maßnahmen zur Terrorabwehr und drei Erhöhungen in den Jahren 2004 und 2005 zur finanziellen Unterstützung der Krankenkassen wurden 2010 weitere fünf Tabaksteuer-Erhöhungen beschlossen. Diese erfolgten zum 1. Mai 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015. Die Tarife finden sich in TabStG.

Steuererhöhungen ab 2022 Ab 2022 wird die Tabaksteuer in Einzelschritten bis 2027 erhöht. Die Erhöhungen für Zigaretten, Feinschnitt und Rauchtabak fallen jeweils moderat aus. Diese Art der Erhöhung wurde von verschiedenen Seiten kritisiert. Kleine Preisänderungen würden Raucher nicht zum Aufhören bewegen. Verschiedene Medien warfen dem Bundesministerium der Finanzen vor, mit dieser Vorgehensweise den Wünschen der Tabakindustrie gefolgt zu sein.

Gleichzeitig wurden Steuerzuschläge für Wasserpfeifentabak und für erhitzten Tabak und eine Steuer auf elektrische Zigaretten neu eingeführt. Die Zuschläge für erhitzten Tabak wurden vom EuGH mit Urteil vom 14. März 2024 als rechtmäßig erkannt (Az. C 336/22).

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