Der Bundespräsident der Republik Österreich ist gemäß Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz das auf sechs Jahre gewählte Staatsoberhaupt der Republik Österreich.

Der Bundespräsident kann für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal wiedergewählt werden und in Summe zwölf Jahre ununterbrochen im Amt sein. Trotz Unklarheit des Gesetzes ist herrschende Lehre, dass nach einer solchen 12-jährigen Amtsdauer (mit je zwei 6-jährigen Funktionsperioden) dieselbe Person eine wieder maximal 12-jährige Amtsdauer nur bekleiden darf, wenn dazwischen zumindest eine (volle, das heißt 6-jährige) Funktionsperiode liegt.Berchtold, Der Bundespräsident, Wien 1969, S. 76Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Wien 1972, S. 436.G. Holzinger/K.Holzinger, Art 60 B-VG in: Korinek, Holoubek, Bezemek, Fuchs, Martin, Zellenberg (Hrsg.): Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, Wien 2017, 17. Lieferung, Band I/3, mit weiteren Nennungen.

Er ist – neben den Bundesministern, den Staatssekretären und den Mitgliedern der Landesregierungen – ein oberstes Organ der Vollziehung nach  Abs 1 B-VG. Zu den Kernkompetenzen des Bundespräsidenten gehören die Ernennung des Bundeskanzlers und, auf dessen Vorschlag, der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie die Möglichkeit, auf Ansuchen der Regierung den Nationalrat aufzulösen. Die Stellung des Bundespräsidenten und seine Kompetenzen definieren Österreich als sogenannte parlamentarische Semipräsidialrepublik.

Im Protokoll der Republik Österreich steht der Bundespräsident demgemäß vor dem Nationalratspräsidenten und dem Bundeskanzler an erster Stelle. Das Staatsoberhaupt hat seine Amtsräume seit 1947 im Leopoldinischen Trakt der Hofburg in Wien; vorher befanden sie sich im Bundeskanzleramt, das dem Leopoldinischen Trakt am Ballhausplatz gegenüberliegt.

Das Amt des Bundespräsidenten wurde durch die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 geschaffen. Nach der Verfassungsrechtsnovelle im Jahr 1929 sollte der Bundespräsident unmittelbar vom Volk gewählt werden. Dennoch wurde die Wiederwahl des seit 1928 amtierenden Bundespräsidenten Wilhelm Miklas 1931 von der Bundesversammlung vorgenommen. Miklas blieb dann im diktatorischen Ständestaat bis zu seinem Rücktritt im Jahr 1938 im Amt. Nach den Bestimmungen des von der provisorischen Staatsregierung beschlossenen zweiten Verfassungs-Überleitungsgesetzes wurde auch Karl Renner am 20. Dezember 1945 durch die Bundesversammlung gewählt. Erst 1951 übernahm Theodor Körner als erster vom Volk gewählter Bundespräsident die Amtsgeschäfte.

Amtsinhaber ist seit 26. Jänner 2017 Alexander Van der Bellen.

Historische Entwicklung mini|Präsidentschaftskanzlei im Leopoldinischen Trakt der Hofburg mini|hochkant|Der erste Bundespräsident der zweiten Republik, Karl Renner

In den Beratungen zum Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ab 1919 hatten vor allem die Christlichsozialen auf einem gesonderten Staatsoberhaupt bestanden. Bis März 1919 hatten die drei Präsidenten der Provisorischen Nationalversammlung diese Funktionen wahrgenommen, in der Folge Karl Seitz, (Erster) Präsident der Nationalversammlung, als Einzelperson. Die Sozialdemokratie hingegen präferierte eine Variante, in der der Nationalratspräsident die Aufgaben des Staatsoberhauptes wahrnehmen sollte, da sie keinen „Ersatzkaiser“ schaffen wollte. Als Kompromiss wurde 1920 der Bundespräsident zwar als separates Staatsorgan geschaffen, seine Kompetenzen waren jedoch nur sehr schwach ausgeprägt.Karl Ucakar, Stefan Gschiegl: Das politische System Österreichs und die EU. 2. Auflage. 2010, S. 125 f. Der Bundespräsident wurde von der Bundesversammlung gewählt.Theo Öhlinger: Verfassungsrecht. 7. Auflage. 2007, Rz. 346 ff.

Mit der Verfassungsnovelle 1929 wurde die Position des Bundespräsidenten unter dem Druck autoritärer Kräfte beträchtlich aufgewertet. Zwar wurde ein von autoritärer Seite gefordertes präsidentielles Regierungssystem nicht eingeführt, wohl aber als Kompromiss die Volkswahl des Bundespräsidenten sowie die Ernennung des Bundeskanzlers und auf dessen Vorschlag der Bundesminister durch den Bundespräsidenten. Außerdem wurde der Bundespräsident berechtigt, den Nationalrat aufzulösen ( B-VG). Bestehen blieb jedoch die Bindung an Vorschlag und Gegenzeichnung.

Da bei der Gründung der Zweiten Republik, 1945, die Verfassung in der Fassung von 1929 wiedereingesetzt wurde, hat der Bundespräsident bis heute eine potentiell starke Machtposition. Seine Rechtsstellung und Aufgaben sind im Prinzip bedeutender als diejenigen des Bundespräsidenten in Deutschland. In der Praxis übten sich die Bundespräsidenten der Zweiten Republik aber in Zurückhaltung und konzentrierten sich auf Einfluss hinter den Kulissen und ihre repräsentativen Aufgaben; dies wird auch als „Rollenverzicht“ bezeichnet. Autorität fließt ihnen unter diesen Umständen hauptsächlich kraft ihrer Persönlichkeit zu.

Rechtsakte des Bundespräsidenten Grundsätzliches Rechtsakte des Bundespräsidenten werden als Entschließungen bezeichnet. Sie bedürfen meist der Gegenzeichnung. Während bei der Ernennung und Angelobung einer neuen Regierung sogenannte Bestallungsurkunden ausgestellt werden, bedarf die Entlassung der Regierung keiner schriftlichen Form, sondern muss den Betroffenen lediglich zur Kenntnis gebracht werden. Sie können somit auch gegen ihren Willen entlassen werden.

Bindung an Vorschlag und Gegenzeichnung Obwohl die Bundesverfassung dem Bundespräsidenten weit reichende Befugnisse einräumt, wird seine Handlungsfähigkeit durch die Bindung an Vorschlag und Gegenzeichnung eingeschränkt ( B-VG). Dies bedeutet, dass der Bundespräsident grundsätzlich nur auf Vorschlag der Bundesregierung (oder eines von der Bundesregierung ermächtigten Bundesministers) aktiv werden kann. Ausnahmen von dieser Bindung sind nur durch Verfassungsbestimmungen möglich. Außerdem sind die meisten Akte des Bundespräsidenten nur gültig, wenn sie vom Bundeskanzler oder vom zuständigen Bundesminister gegengezeichnet werden. Dies schränkt die Möglichkeit des Bundespräsidenten, aus eigener Initiative tätig zu werden, beträchtlich ein.

Die Verfassungslage bedeutet aber auch, dass der Bundespräsident einen Vorschlag von Regierungsseite keineswegs akzeptieren muss. Das heißt, dass Gesetze vom Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung vom Bundeskanzler beurkundet und kundgemacht werden. Mögliche Gesetzesänderungen könnten so durch den Bundespräsidenten behindert werden. Er könnte sogar den Bundeskanzler auswechseln, damit ihm passende Vorschläge erstattet werden, und vor einem Misstrauensvotum des Nationalrats gegen den neuen Bundeskanzler auf dessen Antrag den Nationalrat auflösen und damit Neuwahlen auslösen. (Bisher wurde, obwohl dies nicht verfassungswidrig wäre, aus realpolitischen Erwägungen noch nie so vorgegangen.)

Folgende Akte des Bundespräsidenten bedürfen keines Vorschlags: die Ernennung des Bundeskanzlers ( Abs 1 B-VG) die Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ( Abs 1 B-VG; zur Entlassung einzelner Bundesminister ist jedoch ein Vorschlag des Bundeskanzlers erforderlich) die Bestellung einer einstweiligen Bundesregierung ( B-VG) die Angelobung des Bundeskanzlers, der Bundesminister, Staatssekretäre, Landeshauptleute etc.Theo Öhlinger: Verfassungsrecht. 7. Auflage. 2007, Rz. 483 ff. strittig ist die Vorschlagsgebundenheit von Akten des Oberbefehls über das Bundesheer die herrschende Lehre und Praxis nimmt auch reine Repräsentationsaufgaben vom Vorschlagsprinzip aus

Folgende Akte des Bundespräsidenten bedürfen keiner Gegenzeichnung: die Entlassung der Bundesregierung ( Abs 1 B-VG) die Entlassung einzelner Bundesminister (Gem.  B-VG bedarf es hierfür des Vorschlags des Bundeskanzlers aber keine formelle Gegenzeichnung) die Einberufung einer außerordentlichen Tagung des Nationalrates ( Abs 3 B-VG) Weisungen im Rahmen einer Exekution von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs, wenn sich die Exekutionen gegen den Bund oder gegen Bundesorgane richten ( Abs 2 B-VG)

Kompetenzen Ernennung der Bundesregierung Der Bundespräsident ernennt gemäß  Abs 1 B-VG den Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag die weiteren Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre. Der Bundespräsident ist bei der Ernennung des Bundeskanzlers rechtlich an keine Vorgaben gebunden. Da jedoch der Nationalrat durch ein Misstrauensvotum einzelnen Regierungsmitgliedern oder der gesamten Bundesregierung jederzeit das Vertrauen entziehen kann, ist der Bundespräsident in der politischen Praxis gezwungen, die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat zu berücksichtigen.

Bis zum Jahr 2000 galt es als ungeschriebenes Gesetz, dass der Bundespräsident nach Neuwahlen des Nationalrats den Spitzenkandidaten der mandatsstärksten Partei mit der Bildung einer Regierung beauftragt. Wie jedoch die Regierungsbildung 2000 gezeigt hat, kann der Bundespräsident gegen eine Mehrheit im Nationalrat keine stabile Regierung durchsetzen. Die Initiative zur Regierungsbildung kann daher auch gänzlich von den interessierten Parteien ausgehen. Da die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung jedoch vom Bundespräsidenten – auf Vorschlag des Bundeskanzlers – ernannt werden müssen, kann er einzelne Minister oder Staatssekretäre auch ablehnen.

Bisher sind nur drei Fälle bekannt geworden, in denen ein Bundespräsident sich weigerte, ihm vorgeschlagene Regierungskandidaten zu ernennen. Karl Renner lehnte einen unter Korruptionsverdacht stehenden Minister zur erneuten Ernennung ab, Thomas Klestil weigerte sich, zwei Minister zu ernennen. Gegen einen der beiden lief zur Zeit der Regierungsbildung ein Strafverfahren, der andere war im Wahlkampf mit extremen, ausländerfeindlichen Stellungnahmen aufgefallen.Karl Ucakar, Stefan Gschiegl: Das politische System Österreichs und die EU. 2. Auflage. 2010, S. 132.

Entlassung der Bundesregierung Der Bundespräsident ist nach Abs. 1 B-VG bei der Entlassung der gesamten Bundesregierung oder nur des Bundeskanzlers nicht an einen Vorschlag der Bundesregierung gebunden. Er kann diese also nach freiem Ermessen entlassen. Lediglich zur Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung ist ein Vorschlag des Bundeskanzlers nötig. Bisher ist eine Entlassung der gesamten Regierung gegen deren Willen nicht vorgekommen. Bundespräsident Wilhelm Miklas hat von seinem Entlassungsrecht nicht Gebrauch gemacht, als Bundeskanzler Engelbert Dollfuß in der Ersten Republik 1933/34 die Bundesverfassung aushebelte, um den Ständestaat zu errichten.

Am 22. Mai 2019 erfolgte auf Vorschlag des Bundeskanzlers Sebastian Kurz durch Bundespräsident Alexander Van der Bellen die Entlassung von Herbert Kickl, bis dahin Bundesminister für Inneres der Bundesregierung Kurz I. Es war dies die erste Entlassung eines Ministers in der Zweiten Republik.FPÖ widerspricht Kickl: „Noch keine Entscheidung“. In: Wiener Zeitung, 21. Mai 2019, abgerufen am 23. Mai 2019.Entlassungen, Ankündigungen, Spekulationen. In: orf.at, 21. Mai 2019, abgerufen am 23. Mai 2019.

Enthebung Wird einem Mitglied der Bundesregierung oder der gesamten Bundesregierung durch ausdrückliche Entschließung des Nationalrates das Vertrauen versagt (Misstrauensvotum), ist der Bundespräsident nach Abs. 1 B-VG verpflichtet, diese des Amtes zu entheben; eine auf die Enthebung folgende Betrauung mit der Fortführung der Amtsgeschäfte ist zulässig. Ein solcher Vorgang ereignete sich zum ersten Mal am 28. Mai 2019, als die Bundesregierung Kurz I, der der Nationalrat am Tag zuvor das Misstrauen ausgesprochen hatte, ihres Amtes enthoben wurde.