mini|Audienz am Reichskammergericht Wetzlar (Conspectus Audientiae Camerae Imperialis), Kupferstich, Frankfurt/Main 1750, Städtische Sammlung Wetzlar
Das Reichskammergericht war von seiner Gründung im Jahr 1495 unter dem römisch-deutschen König und späteren Kaiser Maximilian I. bis zu seiner Auflösung 1806 neben dem Reichshofrat das oberste Gericht des Heiligen Römischen Reichs. Es hatte die Aufgabe, ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen. Zuerst hatte das Gericht seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach Zwischenstationen in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Esslingen am Neckar war es ab 1527 in Speyer und nach dessen Zerstörung im Pfälzischen Erbfolgekrieg von 1689 bis 1806 in Wetzlar ansässig.
Name Das Gericht wird in der Reichskammergerichtsordnung von 1495 in der Präambel als Unser und des Hailigen Reichs CamergerichtKarl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, S. 284 (Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource) bezeichnet. In den meisten Fällen heißt es in der Ordnung schlicht camergericht oder einige Male auch als unser kgl. und ksl. camergericht. Erst seit dem Westfälischen Frieden bzw. dem Jüngsten Reichsabschied wird verstärkt die Bezeichnung kaiserliches und des Reichs Kammergericht, häufig vereinfacht kaiserliches Reichs Kammergericht, verwendet und damit der duale Charakter des Gerichts deutlicher betont. Die Bezeichnung Reichskammergericht kommt im späten 18. Jahrhundert gelegentlich in Gebrauch, aber niemals in offiziellen Dokumenten und nur selten in der sogenannten Kameralliteratur.
Während seines Bestehens selbst gab es eine Vielzahl von Bezeichnungen für das Reichskammergericht. Nach Johann Jacob Moser hatte es in den Reichsgesetzen und anderen Staatsschriften folgende Benennungen: Ihro Röm. Kayserliche und Reichs-Cammer-Gericht, die Kayserliche Cammer, die Cammer das Cammer-Gericht, Judicium Camerae Imperialis, Camera Imperialis, Camera Judicium Camerale, Collegium Camerale; etc.
Erst seit dem Werk von Rudolf Smend aus dem Jahr 1911 hat sich die heutige Bezeichnung eingebürgert und wird fast durchgängig in der Literatur verwendet. Diese Bezeichnung ist also eine Vereinbarung der Historiker und nicht quellengetreu.Jahns: Das Reichskammergericht und seine Richter, S. 42.
Geschichte Vorgeschichte Könige und Kaiser des mittelalterlichen Europa waren zugleich oberste Gerichtsherren ihrer Länder. Alle Rechtsstreitigkeiten konnten vor den König gebracht werden, und dieser konnte Verfahren an sich ziehen und selbst entscheiden. Zur Entlastung des deutschen Königs aufgrund der zunehmenden Zahl an Prozessen schuf Friedrich II. im Mainzer Landfrieden von 1235 das Amt des Hofrichters und ordnete diesem eine eigene Hofgerichtskanzlei zu.
Zu Beginn des 15. Jahrhunderts wurde neben diesem kaiserlichen Hofgericht ein weiteres Gremium geschaffen, das den Kaiser in den Fällen, in dem die Entscheidung bei ihm verblieben war, in camera (d. h. nicht öffentlich) beriet. Dieses Gremium erhielt schnell den Namen Kammergericht, und der spätere Kaiser Friedrich III. gab 1451 das Hofgericht ganz zugunsten dieses Kammergerichts auf.Georg Schmidt-von Rhein (1989), S. 6 ff.
Die Abhängigkeit des Kammergerichts vom Kaiser wurde von den Reichsständen immer wieder bemängelt. Zu der Kritik gehörten auch Beschwerden über die Vernachlässigung der Rechtsprechung im Allgemeinen und die Art, wie das königliche Kammergericht Fälle bearbeitete. In der ersten Hälfte der 1470er Jahre gab es eine kurze Phase in der das königliche Kammergericht regelmäßig tagte, doch hielt das nur kurz an. Seit 1475 tagte es wieder nur noch sporadisch.
Als Kaiser Friedrich III. auf dem Reichstag in Frankfurt 1486 Hilfe in den Ungarkriegen verlangte, machten die Fürsten und Kurfürsten deren Bewilligung von einer Gerichtsreform und einer Landfriedensordnung abhängig. Doch gab es bis zum Tod Friedrichs III. 1493 keine Einigung zwischen Reichsständen und Kaiser, der den weitreichenden Forderungen der Stände nicht im gewünschten Umfang nachgeben wollte.
Schon ein Jahr nach dem Tod Friedrichs III. nahm das jahrelang nicht mehr in Erscheinung getretene Kammergericht seine Arbeit wieder auf, zunächst wie bisher, an den jeweiligen Aufenthaltsorten des Königs, so auch in Worms während des dortigen Reichstags 1495. Diese Wiederbelebung des Gerichts erfolgte mit dem Eintritt des Mainzer Erzbischofs und Reichserzkanzlers Berthold in die Reichsverwaltung, der damit die Reform des Gerichtswesens durch den nächsten Reichstag vorbereiten wollte. Maximilian I. hingegen hoffte, dass durch die verstärkte Tätigkeit des königlichen Gerichts den Reformwünschen der Reichsstände entgegengewirkt werden könne.
In der Ausschreibung für den Reichstag zu Worms (1495) war Maximilian den Ständen entgegengekommen, indem er darin die Gericht und Recht ordentlich aufzurichten als Gegenstand der Verhandlungen anführte. Die Verhandlungen zu den Reformprojekten – neben dem Gericht betraf dies besonders das Reichsregiment und den Landfrieden – zogen sich über Monate hin. Ende Juli nahm Maximilian einen Entwurf der Kammergerichtsordnung an, der weitestgehend die Forderungen der Reichsstände enthielt. Am 3. August wählte der Reichstag die Assessoren und am 7. August wurde die Kammergerichtsordnung zusammen mit den anderen Beschlüssen im Reichstagsabschied besiegelt.
Gründung und Anfangszeit Unser [also des Königs] und des Hailigen Reichs Cammergericht, das Reichskammergericht, wies gegenüber dem königlichen Kammergericht – das weiter bestand – zwei wesentliche Neuerungen auf: Es sollte an einem festen Ort tagen und die Besetzung der Richterstellen sowohl durch den König als auch durch die Reichsstände erfolgen. Beide Maßnahmen rückten es vom König weg, minderten dessen Einfluss und mehrten den der Reichsstände. Diese mussten allerdings nun auch in die Finanzierung des Gerichtes einsteigen, eine Verpflichtung, der viele in den folgenden Jahrhunderten nur zögerlich nachkamen.
Als erster Sitz des Gerichts wurde die Reichsstadt Frankfurt gewählt. Wegen der zahlreichen Privilegien, die die Angehörigen des Gerichts genossen, stieß das auf den Widerstand der Stadt, wurde aber von den Vertretern der Stadt letztendlich akzeptiert, auch wenn die entsprechenden Konflikte nicht wirklich gelöst waren.Jost Hausmann: Die wechselnden Residenzen des Reichskammergerichtes bis Speyer. In: Das Reichskammergericht: der Weg zu seiner Gründung und die ersten Jahrzehnte seines Wirkens (1451–1527). Böhlau, 2003. Nur wenige Wochen nach der Entscheidung für den Sitz des Gerichts in Frankfurt zog das Gerichtspersonal, das sich hauptsächlich aus dem Personal des bisherigen Kammergerichts zusammensetzte, im September 1495 nach Frankfurt.
Am 31. Oktober 1495 wurde das neue Gericht von Maximilian I. persönlich eröffnet. Zum ersten Kammerrichter des Reichskammergerichts ernannte Maximilian I. den mit ihm befreundeten Grafen Eitel Friedrich II. von Hohenzollern.Zu ihm die Monographie von Martin Dressel: Graf Eitelfriedrich II. von Zollern (1452–1512). Kaiserlicher Rat Maximilians I. und erster Richter am Reichskammergericht. Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung, Wetzlar 1995. Eitel Friedrich und die Assessoren legten am 31. Oktober 1495 vor König Maximilian I. ihren Amtseid ab, womit das Gericht seine Arbeit aufnahm.Harthausen: Das Reichskammergericht in Speyer, S. 15. Der König übergab dem Kammerrichter den Gerichtsstab als Zeichen seiner Würde. Mit einer ersten Audienz (Gerichtssitzung) am 3. November 1495 nahm das Gericht seine Tätigkeit auf.
Ein Versuch Maximilians, die finanzielle Ausstattung des Gerichts zu verbessern, scheiterte 1497 auf dem Reichstag in Lindau ebenso wie der Versuch, das Reichskammergericht nach Lindau zu verlegen.Werner Dobras: Der Reichstag in Lindau anno 1496/97 - In: Jahrbuch des Landkreises Lindau vol. 11 (1996) S. 79–82 Kurz darauf wurde das Reichskammergericht mit dem Abschied des Reichstags von Worms 1497 nach nur anderthalb Jahren von Frankfurt wieder nach Worms verlegt, wo es am 31. Mai 1497 seine Arbeit wiederaufnahm.
Die schweizerische Eidgenossenschaft weigerte sich, das Reichskammergericht anzuerkennen. Dies war ein Grund für die Spannungen, die 1499 zum Schwabenkrieg führten. Mit dem Frieden zu Basel wurden die Reichsacht sowie alle Beschlüsse und Prozesse des Reiches gegen die Eidgenossenschaft und ihre Verbündeten aufgehoben. Damit wurde faktisch anerkannt, dass die Eidgenossenschaft außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Reichskammergerichts lag.
Entgegen den Beschlüssen des Reichstags wies Maximilian das Reichskammergericht und das Reichsregiment an, ihren Sitz nach Regensburg zu verlegen. Nach dem Ende des Reichsregiments Anfang 1502 trat auch das Reichskammergericht nicht mehr zusammen und nahm seine Arbeit erst am 28. April 1503 am neuen Sitz in Regensburg wieder auf. Maximilian war es gelungen, den Einfluss der Reichsstände auf das Gericht fast vollständig auszuschalten. Er trat sogar wieder selbst als Gerichtsherr auf und beorderte einen Teil des Gerichtspersonals nach Augsburg, um den Bayerischen Sukzessionsstreit zu entscheiden, was dazu führte, dass der verbleibende Teil des Gerichts in Augsburg verblieb, seine Arbeit im März 1504 erneut einstellte und nach Regensburg zurückkehrte. 1509 kehrte das Gericht nach Worms zurück. 1511 wurde die Arbeit wegen der sich in der Stadt ausbreitenden Pest für einige Monate nach Speyer verlegt. Mit dem Amtsantritt Kaiser Karl V. und der Wiederbelebung des Reichsregiments kam das Gericht nach Nürnberg und dann infolge der Reformationswirren nach Esslingen. Nachdem Kaiser Karl V. durchgesetzt hatte, dass alle Assessoren, die der Reformation zuneigten, entlassen wurden, weigerten sich die evangelischen Reichsstände, sich auf Prozesse vor dem Reichskammergericht einzulassen. 1526 wurde auf dem Reichstag von Speyer beschlossen, das Reichskammergericht von Esslingen nach Speyer zu verlegen.Torsten Joecker: Reichsstädte als Sitz des Reichskammergerichts. In: zeitenblicke. 3, Nr. 3, 2004, 13. Dezember 2004, Grund für die Entscheidung war die mangelnde Sicherheit im Großraum Esslingen und die feindselige Einstellung der lutherischen Bürger gegen das altgläubige Gerichtspersonal. Diese zahlreichen, schnell aufeinander folgenden Ortswechsel, hinderten die Arbeit einer Institution, die auf stetige Arbeit und einen wachsenden Aktenbestand angewiesen war, erheblich.Harthausen: Das Reichskammergericht in Speyer, S. 15.
Das Kammergericht in Speyer Das Gericht nahm – zeitlich verzögert durch eine vor Ort herrschende Epidemie – ab 1527 seinen Sitz in Speyer, wo es für mehr als anderthalb Jahrhunderte bleiben sollte. Der Reichstag zu Augsburg 1530 schrieb Speyer dauerhaft als Sitz des Reichskammergerichts fest.Harthausen: Das Reichskammergericht in Speyer, S. 16. Es kam im Speyerer Ratshof unter.Harthausen: Das Reichskammergericht in Speyer, S. 15. (Siehe auch den Abschnitt Sitze des Gerichts )