Ein Beweisantrag ist im deutschen Prozessrecht ein Antrag an das Gericht, einen bestimmten Beweis zu erheben.

Strafprozess Allgemeines Im Strafprozess ist die Beweisaufnahme in StPO geregelt. Gemäß dem in § 244 Abs. 2 StPO niedergelegten Untersuchungsgrundsatz erhebt das Gericht von Amts wegen alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise. Allerdings können die am Verfahren Beteiligten, also der Angeklagte, der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger, der Privatkläger und der Adhäsionskläger, beantragen, dass das Gericht einen bestimmten Beweis erhebt. Ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag darf im Grundsatz nur abgelehnt werden, wenn ein im Gesetz vorgesehener Ablehnungsgrund vorliegt.

Besonderheiten gelten vor dem Strafrichter am Amtsgericht im beschleunigten Verfahren ( Abs. 4 StPO), im Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl ( Abs. 2 Satz 2 StPO) und im Privatklageverfahren ( Abs. 3 StPO): In diesen Fällen bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme, ohne an Beweisanträge gebunden zu sein. Lediglich die Amtsaufklärungspflicht ist auch in diesen Verfahren zu beachten und kann gebieten, einem Beweisantrag nachzugehen.

Ein Beweisantrag liegt nur vor, wenn eine bestimmte Beweisbehauptung (Beispiel: Die Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern in der Wohnung seiner Eltern war) und ein bestimmtes Beweismittel (Beispiel: Vernehmung der Eltern als Zeugen) benannt wird.

Ein Beweisantrag ist in der Hauptverhandlung mündlich zu stellen und zu begründen. Er muss in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen werden. Die Anordnung schriftlicher Antragstellung ist nur unter engen Voraussetzungen zur Verhinderung von massenhaften missbräuchlichen Beweisanträgen zulässig ( StPO). Sie gilt nur für die Zukunft. Ein von der Anwesenheitspflicht nach StPO entbundener Angeklagter kann Beweisanträge auch in der vorher stattfindenden richterlichen Vernehmung stellen. Sie müssen in der Hauptverhandlung zur Sprache gebracht werden und gelten als dort gestellt.Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 233 Rn. 22

Eine schriftliche Antragstellung ist nicht vorgesehen. Es ist aber möglich, den Beweisantrag zusätzlich zur Verlesung schriftlich als Anlage zu Protokoll zu überreichen. Es ist auch unschädlich, wenn der Vorsitzende einen schriftlich übergebenen Beweisantrag verliest. Entscheidend ist, dass die anwesenden Verfahrensbeteiligten von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. Davon abgesehen können vor Beginn der Hauptverhandlung Beweisanträge nach StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, die zwar inhaltlich einem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag entsprechen müssen, jedoch nur auf Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen gerichtet sind. Sie dürfen nicht als wahr unterstellt abgelehnt werden.

Ablehnung von Beweisanträgen Ablehnungsgründe Ein Beweisantrag muss abgelehnt werden, wenn die beantragte Beweiserhebung unzulässig ist (Beweisverbot). Dies ist der Fall, wenn das Beweismittel unzulässig ist (Beispiel: Wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung berechtigterweise das Zeugnis verweigert, darf das Protokoll über eine frühere Vernehmung des Zeugen nicht verlesen werden, StPO) oder wenn über das Thema kein Beweis erhoben werden darf (Beispiel: Rechtsfragen sind vom Gericht zu beantworten und können nicht Gegenstand einer Beweiserhebung sein).

Ansonsten kann, muss aber nicht, ein Beweisantrag in folgenden Fällen abgelehnt werden:Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Universität Tübingen, Stand: 1. April 2018 Die Beweiserhebung ist wegen Offenkundigkeit überflüssig. Hier unterscheidet man allgemeinkundige Tatsachen, also Tatsachen, die jeder kennt, und gerichtskundige Tatsachen, also Tatsachen, die dem Gericht bekannt sind. Beispiel für allgemeinkundige Tatsachen: Dass am 20. Juni abends um 20.00 Uhr die Sonne noch nicht untergegangen ist, dass Berlin die deutsche Hauptstadt ist etc. Eine allgemeinkundige Tatsache ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der Holocaust.BGH, Urteil vom 15. März 1994, Az. , NJW 1994, 1421.BGH, Beschluss vom 6. August 2019, Az. , NStZ-RR 2019, 375. Beispiel für gerichtskundige Tatsachen: Dass die Strafaussetzung zur Bewährung des Angeklagten in einem anderen Verfahren widerrufen worden ist, dass ein früherer Mitangeklagter gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat etc. Ein Beweisantrag kann auch wegen Offenkundigkeit abgelehnt werden, wenn das Gegenteil der behaupteten Tatsache offenkundig ist (Beispiel: Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Existenz magischer Kräfte kann abgelehnt werden, weil die Nichtexistenz magischer Kräfte offenkundig ist). Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Man unterscheidet die Bedeutungslosigkeit aus rechtlichen Gründen und die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen. Aus rechtlichen Gründen ist eine Tatsache ohne Bedeutung, wenn sie weder für die Frage, ob ein Straftatbestand erfüllt ist, noch für die Rechtsfolgen der Tat eine Rolle spielt (Beispiel: Wenn dem Angeklagten Körperverletzung vorgeworfen wird, ist die Staatsangehörigkeit oder die Religion des Opfers aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung). Aus tatsächlichen Gründen ist eine Tatsache ohne Bedeutung, wenn sie bei der Beweiswürdigung zwar eine Rolle spielen kann, aber am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts ändern würde, weil das Gericht den Schluss, den der Antragsteller aus der Tatsache ziehen will, nicht zieht (Beispiel: Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seine Freundin geschlagen zu haben. Der Staatsanwalt beantragt die Vernehmung einer früheren Freundin des Angeklagten, die bekunden soll, dass auch sie vom Angeklagten früher geschlagen wurde. Diesen Antrag kann das Gericht wegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen ablehnen. Das Gericht muss nicht (kann aber) den Umstand, dass der Angeklagte früher seine ehemalige Freundin geschlagen hat, als Indiz bei der Klärung der Frage verwenden, ob der Angeklagte auch seine jetzige Freundin geschlagen hat.). Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist schon erwiesen (Beispiel: Die Staatsanwaltschaft benennt einen weiteren Belastungszeugen, obwohl das Gericht den Angeklagten bereits nach den gehörten Zeugenaussagen für überführt hält). Kein Ablehnungsgrund ist es aber, wenn nach Ansicht des Gerichts das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache schon bewiesen ist (Beispiel: Das Gericht darf den Beweisantrag des Angeklagten auf Vernehmung eines Entlastungszeugen nicht mit der Begründung ablehnen, durch die Belastungszeugen sei die Täterschaft des Angeklagten schon erwiesen). Insoweit gilt das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Das Beweismittel ist völlig ungeeignet (Beispiel: Vernehmung eines Blinden über die Farbe eines Autos). Nach der Rechtsprechung ist der Lügendetektor ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Bei der Beurteilung, ob ein Beweismittel völlig ungeeignet ist, darf aber die Beweiswürdigung nicht vorweggenommen werden. (Beispiel: Den Antrag auf Vernehmung eines Zeugen darf das Gericht nicht mit der Begründung ablehnen, dass es den Zeugen für unglaubwürdig hält. Ob der Zeuge glaubwürdig ist oder nicht, kann erst nach seiner Vernehmung beurteilt werden.) Das Beweismittel ist unerreichbar (Beispiel: Verlesung einer Urkunde, von der nicht bekannt ist, wo sie sich befindet; Vernehmung eines Zeugen, dessen Anschrift nicht bekannt ist). Bevor das Gericht einen Beweisantrag aus diesem Grund ablehnt, muss es zumutbare Tätigkeiten entfalten, um das Beweismittel zu erreichen. Der Beweisantrag ist zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt. Dieser Ablehnungsgrund greift nur, wenn die Prozessverschleppung der einzige Zweck des Beweisantrags ist, es muss ausgeschlossen sein, dass die beantragte Beweiserhebung zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Das Gericht kann dem Angeklagten eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf Beweisanträge zu stellen sind. Wenn der Angeklagte einen Beweisantrag erst nach Ablauf dieser Frist stellt und die Fristüberschreitung nicht nachvollziehbar und substantiiert begründet, darf das Gericht davon ausgehen, dass der Beweisantrag zur Prozessverschleppung gestellt istBGH, Beschluss vom 9. Mai 2007, Az. , BGHSt 51, 333 ff.. Die zu beweisende und den Angeklagten entlastende Tatsache wird so behandelt, als wäre sie wahr (Wahrunterstellung). Beispiel: Der wegen Diebstahls von Lebensmitteln angeklagte Obdachlose beruft sich, um eine mildere Strafe zu erhalten, auf die Tatsache, dass er seit drei Tagen vor der Tat nichts gegessen hat, und benennt hierfür eine Vielzahl von Zeugen. Das Gericht kann den Antrag auf Vernehmung der Zeugen ablehnen, wenn es seine Behauptung für wahr unterstellt. Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Wahrunterstellung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Nur erhebliche Tatsachen dürfen für wahr unterstellt werden, die Wahrunterstellung darf nicht in Widerspruch zur Pflicht des Gerichts geraten, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (weshalb nicht einfach alle entlastenden Behauptungen des Angeklagten geglaubt werden dürfen), die Wahrunterstellung muss im Urteil auch eingehalten werden. Wird ein Beweisantrag wegen Wahrunterstellung abgelehnt, darf das Urteil weder die für wahr unterstellte Tatsache für bedeutungslos erklären noch Feststellungen treffen, die zu der für wahr unterstellten Tatsache in Widerspruch stehen. Der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (Beispiel: Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines erwachsenen und geistig gesunden Zeugen besitzt ein Gericht in der Regel selbst die erforderliche Sachkunde) ( Abs. 4 Satz 1 StPO). Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen, etwa beim ärztlichen Sachverständigen nach § 246 a StPO, wenn die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, in der Sicherungsverwahrung oder in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt. Dann ist ein Sachverständiger über Zustand und Behandlungsaussichten des Angeklagten zu vernehmen. Weitere Ausnahmen regeln die §§ 80a, 81 StPO bzw. JGG. Der Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen kann abgelehnt werden, wenn – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache durch das frühere Sachverständigengutachten bereits erwiesen ist. Der Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins oder auf Ladung eines im Ausland wohnenden Zeugen kann abgelehnt werden, wenn das Gericht die Beweisaufnahme für nicht erforderlich hält (§ 244 Abs. 5 StPO). Insoweit ist aber immer die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, zu beachten.

Besonderheiten bei präsenten Beweismitteln