Der Begriff Praktikum (Plural: „Praktika“) bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder eine Mitarbeit für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Betrieb. Praktikantin oder Praktikant ist in Deutschland, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. (§ 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG). Oft wird das Praktikum für die Zulassung zu Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken benötigt.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2003, Randnummer 21, Aktenzeichen 6 AZR 564/01. Ein Praktikant ist in Deutschland grundsätzlich kein Arbeitnehmer.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. August 1965, 2 AZR439/64. Es kann jedoch sein, dass ein als Praktikum bezeichnetes Dienstverhältnis entgegen der Bezeichnung in der Realität ein Arbeitsvertrag ist. Nach österreichischem Recht sind Praktikanten Arbeitnehmer.Siehe etwa das Praktikantenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn.
Begriffsherkunft und Geschichte Als Praktikant galt im 16. Jahrhundert ursprünglich eine Person, die unsaubere Praktiken betreibt. Seit dem 17. Jahrhundert hat sich die heute gebräuchliche Bedeutung eingebürgert – dass es sich um jemanden handelt, der ein Praktikum absolviert. Im gleichen Sinne etablierte sich im 19. Jahrhundert die Bezeichnung Applikant ( = ‚anwenden‘, ‚(sich etwas) zuwenden‘ ) für einen am Beginn seiner Ausbildung stehenden Beamtenanwärter (siehe Aspirant).
Bis zum Ende des 20. Jahrhunderts haben sich Praktika als weltweit übliche Form des Sammelns von Praxiserfahrungen vor, während und nach der Schul- und Hochschulausbildung etabliert. Durch den vermehrten Einsatz von Praktikanten in Unternehmen in der Zeit um 2000 setzten einige Unternehmen das Instrument „Praktikum“ aus Kostengründen teilweise als günstigen Ersatz für reguläre Arbeitnehmer ein. Dadurch wurde der Begriff Generation Praktikum populär, der für das Absolvieren mehrerer Praktika hintereinander steht, ohne dass diese (oft ebenfalls sehr gering oder gar nicht vergüteten) Arbeiten in eine bezahlte Einstellung mündeten.
Praktika im Rahmen der Ausbildung oder zur Berufsorientierung Innerhalb der Personalwirtschaft wird mit einem Praktikum eine Tätigkeit bezeichnet, die im Rahmen der beruflichen Ausbildung (auch Studium) praktische Erfahrungen im künftigen Beruf vermitteln soll. In der Berufsorientierung in der Schule, die innerhalb des Faches Arbeitslehre (in einigen Bundesländern unter anderer Fächerbezeichnung) curricular eingeordnet ist, sollen Betriebspraktika, möglichst in der Kombination mit Betriebserkundungen, den Schülern in zwei- bis vierwöchigen Tätigkeiten helfen, ihren Berufswunsch praktisch zu erfahren, zu überprüfen und gegebenenfalls eine Korrektur des Berufswunsches vorzunehmen. Deshalb ist es wichtig, ein Praktikum im Wunschberuf anzubieten. Daneben helfen Kontrollpraktika, Alternativen kennenzulernen. In dieser Zeit lernen die Schüler auch die Realitäten beruflich-betrieblicher Tätigkeiten und die Bedingungen der Ausbildung kennen.
Ein Praktikum kann innerhalb eines Betriebspraktikums in einem Betrieb stattfinden. In Hochschulen kann dies ebenso im Rahmen eines Kurses der Fall sein. Naturwissenschaftliche Hochschulpraktika bestehen oftmals aus einer Serie von Experimenten, die in einem Labor der Hochschule veranstaltet werden und zum Bestehen des Praktikums erfolgreich absolviert werden müssen. Neuerdings werden auch Praxistage, die in Blöcken zu einem eigenen Praktikum zusammengefasst werden können, angeboten. Einzeltagpraktika sind dagegen als kaum effizient bei der Berufsorientierung einzuschätzen. Praktika sind in Deutschland auch Bestandteil einer von der Bundesagentur für Arbeit angebotenen Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) im Rahmen des SGB III.
Viele Unternehmen betonen, dass sie an Bewerber um eine Praktikumsstelle dieselben Anforderungen stellen wie an Absolventen. Der Grund besteht darin, dass Praktika häufig als Vorstufe für eine spätere Beschäftigung verstanden werden. Unterstrichen wird dieser Anspruch durch Praktikantenbindungsprogramme, durch welche die Leistungsstärksten auch nach dem Ende des Praktikums an das Unternehmen gebunden werden sollen.
Für Schüler stellen Praktika eine Möglichkeit dar, sich über Themen, Inhalte, Anforderungen und Strukturen bestimmter Berufe zu informieren. Waren sie bisher auf die Informationen von Eltern, Lehrern und Medien angewiesen, so erleben sie die Realität in bestimmten Berufsfeldern. Das schärft ihr Urteilsvermögen, und sie bekommen in der Regel Einblicke, die sie sonst für ihre Berufsentscheidung in dieser Form nie erhalten hätten. Insofern wird das Erleben beruflicher Realität (durch Praktika) als eine unverzichtbare Orientierungshilfe für Jugendliche nahegelegt, die Probleme beim Einfinden ins Berufsleben – etwa durch Ausbildungsabbrüche – verringern können. (PDF; 1,8 MB), des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Abgerufen am 18. Juni 2013
Vergütung von Praktika (Rechtslage in Deutschland) Ist eine Praktikumsvergütung vereinbart, so ist diese maßgeblich, es sei denn, die Höhe der vereinbarten Vergütung oder das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung verstößt gegen das Gesetz. Die gesetzliche Rechtslage ist unübersichtlich.
Anspruch auf die übliche Vergütung eines Arbeitnehmers bei Bestehen (auch) eines Arbeitsverhältnisses Die erste Frage ist, ob statt des vereinbarten „Praktikums“ nicht ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Dies entweder in der Form, dass das ganze „Praktikum“ als Arbeitsverhältnis anzusehen ist (Scheinpraktikum) oder dass zwar ein reguläres Praktikum vorliegt, der Praktikant „aber zur Arbeitsleistung eingesetzt wird, die über die vereinbarte Praktikantentätigkeit hinausgeht, weil sie nicht der Ausbildung, sondern überwiegendem betrieblichem Interesse dient“.Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, BBiG, § 26 Rn. 4 m.w.N. Entscheidend ist die objektive rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses. Zum Schutz der Beschäftigten ist nicht die gewählte Vertragsbezeichnung, sondern die objektive Rechtslage, das heißt der praktizierte Inhalt maßgeblich.Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Januar 2003, AZ: 36 Ca 19390/02; ständige Rechtsprechung des BAG So kann eine „Orchesterpraktikantin“ Arbeitnehmerin sein.BAG vom 13. März 2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 37 Liegt nur ein Arbeitsverhältnis vor, wird regelmäßig Lohnwucher im Sinne des § 138 BGB vorliegen mit der Rechtsfolge, dass nach § 134 BGB die Vergütungsvereinbarung unwirksam ist und stattdessen eine Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB zu zahlen ist, d. h. die übliche Vergütung (für einen Arbeitnehmer). Arbeitet der Praktikant nicht nur als Praktikant, sondern darüber hinaus auch als Arbeitnehmer, ohne dass dafür eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist, hat er nach § 612 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die übliche Vergütung (für die Arbeitsleistung). Die Abgrenzung ist vielfach schwierig. Um ein Praktikum zu sein, müssen der Erwerb beruflicher Kenntnisse und die Ausbildung im Vordergrund stehen und darf es nicht nur darum gehen, eine abhängige Arbeitsleistung innerhalb der vom Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation leisten zu müssen. Nach einem Studium bzw. einem sonstigen Abschluss reicht es für das Vorliegen eines Praktikums nicht aus, dass Berufserfahrung gesammelt werden kann oder branchenüblich Praktika dem Berufseinstieg dienen.Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, BBiG, § 26 Rn. 1-5
Mindestlohnregelung für (echte) Praktika nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) Seit dem 1. Januar 2015 gilt für (echte) Praktika die Mindestlohnregelung des § 22 Absatz 1 Satz 2 MiLoG. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG ist auch im Fall eines Praktikums der Mindestlohn zu zahlen. Gesetzestechnisch werden die Praktikanten, die nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind, den Arbeitnehmern gleichgestellt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände gilt. Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes ist der Vertragspartner des Praktikanten darlegungs- und beweispflichtig.
Bei den Ausnahmetatbeständen „handelt es sich um Pflichtpraktika (Nr. 1), Orientierungs- (Nr. 2) und Ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika (Nr. 3) jeweils bis zu drei Monaten sowie Praktika zur Einstiegsqualifizierung (Nr. 4)“:Franzen, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, MiLoG, § 22 Rn. 8 „ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie“, „ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums“, „ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat“, Teilnahme „an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes“.
Angemessene Ausbildungsvergütung nach § 26 BBiG i. V. m. § 17 BBiG Berufsbildungsgesetz (BBiG) verweist für „andere Vertragsverhältnisse“, die nicht Arbeitsverhältnisse und keine Berufsausbildungsverhältnisse sind, und dem Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflicher Erfahrungen dienen, unter anderem auf . verpflichtet zur Zahlung einer „angemessenen Vergütung“. Eine vereinbarte Ausbildungsvergütung gilt in der Regel nicht mehr als angemessen, wenn sie weniger als 80 Prozent der tariflichen Vergütung beträgt.BAG vom 22. Oktober 2008 - 10 AZR 703/07 - juris Rn. 14 = NZA 2009, 163 „§ 26 BBiG erfasst .. nur solche Rechtsverhältnisse, die im Gegensatz zur Umschulung oder Fortbildung auf die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gerichtet sind, wie dies etwa bei Anlernlingen, Volontären oder Praktikanten der Fall ist“.BAG vom 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - juris Rn. 15 = NZA 2016, 228 § 26 BBiG gilt nicht für in ein Studium integrierte Praktika.Siehe auch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2001, 3 Sa 1818/99 zu § 19 des Berufsbildungsgesetzes 1969, der identisch mit § 26 des aktuellen BBiG von 2005 ist Dies sind jetzt die studentischen Praktika im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG.Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl. 2015, § 15 Rn. 10 Auf Betriebspraktika von Schülern ist § 26 BBiG nicht anwendbar,Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, BBiG, § 26 Rn. 5 ausgenommen das einjährige Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife.Schade: Praktikum: Aktuelle Rechtslage 2012, NZA 2012, 654
Freiwillige Aufwandsentschädigung bei ausbildungsbezogenen Praktika Schülerpraktikanten und Praktikanten, die das Praktikum im Rahmen ihres Studiums ausüben, haben keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch. Sofern der Praktikumsgeber eine Vergütung zahlt, kommt darin die Anerkennung des Interesses des Praktikanten für das Unternehmen oder die Institution zum Ausdruck. „Die Vergütung ist der Höhe nach eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt“BAG vom 13. März 2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 35 = EzB-VjA BBiG § 19 Nr. 33a. und keine Bezahlung für geleistete Arbeit, da der Praktikant keine Leistungspflicht im Sinne eines Dienstvertrages hat.
Sozialversicherungspflicht