Das Frostathingslov ist ein altes Gesetz, das nach eigener Aussage im 1. Kapitel der Einleitung König Håkon Håkonsson (1217–1262) für den Rechtsbezirk des Frostathings in Norwegen erlassen haben soll.
Frostathing miniatur|Bautastein für das Frostathing Das Frostathing umfasste zunächst ein Gebiet von acht ehemaligen Bezirken (Fylke) in Trøndelag. Es handelte sich um die vier im inneren Trondheimsfjord gelegenen Bezirke Veradal (heute Kommune Verdal), Skaun (heute Mosvik), Teile von Levanger, Sparbyggja (heute die Kommunen Steinkjer mit dem Ortsteil Sparbu und Snåsa) und Eynafylki (heute Teile von Steinkjer, Inderøy und Verran) und um vier im äußeren Bereich, nämlich Strind (heute Strinda, ein Ortsteil von Trondheim, Leksvik, Frosta und Åsen, ein Ortsteil von Levanger), Stjórdælafylki (heute Stjørdal, Meråker, Klæbu, Selbu und Tydal), Gauladalur und Orkadalur (das Tal des Flusses Orkla mit Skaun und Byneset, einem Ortsteil von Trondheim). Später kamen Küstenbezirkte hinzu. Drei davon werden in der Historia Norvegiae aufgezählt: Naumdælafylki, Nordmøre und Raumsdælafylki. Im Frostathingslov X wird von vier Fylki gesprochen. Möglicherweise gehörte auch Sunnmøre dazu.
Es wird angenommen, dass das Frostathing zwei Vorläufer hatte, nämlich das Øyrathing, das die äußeren Bezirke umfasste und eine besondere Rolle im Laufe der Geschichte gespielt hat, und ein nicht weiter überliefertes Thing für die vier Bezirke im Inneren des Trondheimfjordes, das vermutlich bei Steinkjer stattfand.Meißner S. XV Die beiden Thinge wurden zusammengelegt und am Platz des Øyrathings etabliert. Das Øyrathing war das Thing, an dem dem König für ganz Norwegen gehuldigt wurde. So wurden dort Olav Tryggvason, Olav Haraldsson Kyrre, Knut der Große, Sigurd Munn, Øystein Møyla, Sverre Sigurdsson und Skule Bårdsson zu Königen erhoben.
Wenn auch das Frostathing auf der Halbinsel Frosta für die Gesetzgebung zuständig war, so kam doch dem Øyrathing die höhere Würde zu. Als 1115 Sigurd Jorsalfari vor dem Frostathing einen Prozess gegen Sigurd Hranason anstrengte, für den König Øystein in den Prozess eintrat, wurde dieser Rechtsstreit an das Øyrathing verwiesen, weil nur dort Streitigkeiten von Königen verhandelt werden könnten.Gustav Storm: Sigurd Ranessöns proces. Kristiania 1877. Beim jährlichen Frostathing wurden Abgeordnete ernannt,Frostathingslov I, 2. zum Øyrathing musste jeder thingpflichtige Bauer persönlich erscheinen.Frostathingslov I, 4.
Entstehung und Überlieferung Das älteste aufgezeichnete Gesetz ist das Gulathingslov. Wann das Frostathingslov entstand, lässt sich nicht mehr feststellen und ist auch von Thema zu Thema unterschiedlich. Das Christenrecht ist sicher später vorgeschaltet worden, unterscheidet sich aber vom Christenrecht im Gulathingslov sowohl im Aufbau als auch in den behandelten Themen.
Ursprünglich wurden die Gesetze nur mündlich auf der Thingversammlung vorgetragen. Die erste Erwähnung wird in der Heimskringla Snorri Sturlusons für König Håkon dem Guten bezeugt, der es zusammen mit dem Jarl Sigurd und anderen Männern aus Trøndelag bereinigt und zusammengestellt habe. Das ist mit Sicherheit unrichtig, da der König zu dieser Zeit noch keine Gesetzgebungsbefugnis hatte. Zwar hatten die Könige das Initiativrecht zur Gesetzgebung, aber bis ins 13. Jahrhundert hinein war es alleiniges Recht des Lagthings, Gesetze zu erlassen. Später führte die Rückführung auf einen bedeutenden König aus alter Zeit zur Erhöhung der Autorität des Textes. Verschriftlicht wurde es damals sicher noch nicht.
Die isländische Tradition geht davon aus, dass kurz vor 930 der weise Úlfjótur nach Norwegen geschickt wurde, um von dort das Gesetz über die Thingordnung zu studieren. Nach drei Jahren sei er mit einer ausführlichen Gesetzessammlung mit Anpassungen an die Gegebenheiten Islands zurückgekehrt und damit erster Gesetzessprecher Islands geworden.Hjálmarsson S. 21 Dies setzt eine schon weit ausgebildete Rechtstradition zu dieser Zeit in Norwegen voraus.
Snorri berichtet noch von Olav dem Heiligen, dass er sich Håkons Frostathingslov des Öfteren vortragen ließ. Um 1280 war die Annahme durch das Thing nur noch Formsache und entsprach eher dem heutigen Verkündungsakt im Gesetzblatt. Snorri berichtet, dass Magnus der Gute das Gesetz habe aufschreiben lassen, und es werde unter dem Namen „Graugans“ in Trondheim aufbewahrt. Diese Graugans ist nicht die Grágás des isländischen Rechts. Diese Graugans wurde im Laufe der Zeit ergänzt. Das erkennt man daran, dass im Gesetz das Gefolge des Erzbischofs geregelt ist, den es zur Zeit von Magnus noch gar nicht gab. Wir kennen nur die Fassung aus der Zeit von König Håkon Håkonsson. Diese Fassung heißt Codex Resenianus (benannt nach Petrus Resenius (1625–1688), der das Pergament mit der einzig erhaltenen Fassung der Universität in Kopenhagen schenkte) und ist in Norges gamle Love I, 121-258 unter dem Titel Den ældre Frostathings-Lov abgedruckt. Der Codex Resenianus ist dann dem Kopenhagener Bibliotheksbrand von 1728 zum Opfer gefallen. Er war aber zuvor bereits mehrfach abgeschrieben worden, wobei aber Lücken geblieben sind und sich viele Fehler eingeschlichen haben, wobei es aber wahrscheinlich ist, dass sie zumindest teilweise schon im Codex Resenianus vorhanden gewesen waren. So fehlt der Beginn der Einleitung, der etwas über die Entstehung ausgesagt haben dürfte. Einige Lücken können durch das den Isländern gegebene Gesetz Hákonarbók ergänzt werden, welches eine Anpassung des Frostathingslovs an isländische Verhältnisse beinhaltete. Bruchstücke von vier Pergamenthandschriften befinden sich im Reichsarchiv in Oslo, einige Bruchstücke befinden sich in der Universitätsbibliothek in Tübingen. Die erhaltenen Bruchstücke bieten durchweg den gleichen Text wie die Abschrift des Codex Resenianus. Der Codex IV hat allerdings eine wesentliche Abweichung in Bezug auf die Totschlagsbußen und wird als eine etwas ältere Redaktion angesehen.
Erzbischof Øystein (1161–1188) hatte anlässlich der Krönung von Magnus Erlingsson zum König ein Christenrecht verfasst, das auch eine Thronfolgeregelung enthielt, wonach nur der älteste ehelich geborene Sohn eines Königs thronfolgeberechtigt sein sollte. Es ist Bestandteil des Gulathingslov, im Frostathingslov aber nicht erwähnt. Hier ist bereits eine Verschriftlichung anzunehmen. Aus der Schilderung einer Auseinandersetzung König Sverres mit dem Erzbischof Eirik Ivarsson, wonach sich der König auf das alte Christenrecht von König Magnus dem Guten berief, während der Erzbischof das Christenrecht von Erzbischof Øystein dagegenhielt, ist zu ersehen, dass die Gullfjær Øysteins eine kirchenfreundliche Weiterentwicklung gewesen ist. Man geht davon aus, dass das Christenrecht im überlieferten Frostathingslov eine Kompilation zwischen Gullfjær und dem alten Gesetz von Magnus des Guten wiedergibt,Meißner S. XXIV, XXVI. dass aber zur Zeit der geschilderten Auseinandersetzung beide Gesetze nebeneinander gegolten haben. Es sind Formulierungen zu finden, die sicher nicht von Erzbischof Øystein stammen. So setzte er zwar durch, dass die Priester an den Eigenkirchen vom Erzbischof ernannt werden, aber der Nachsatz „er [der Erzbischof] hat uns versprochen, dass wir die Priester haben dürfen, die uns gefallen und die ihr Amt in richtiger Weise zu verwalten wissen. Das ist altes Recht.“Frostathingslov II, 11: „Byskup skal raða kirkium or kristnum dome allum oc kænni mænn til selia þa er hann uil. oc hævir oss þui hætit at ver skolum hava þa kænni mænn er oss þockazt oc þa er kunni þionnosto sina retta. þat er vorn rettr.“ ist sicher nicht von ihm. Daher war auch die ausdrückliche Berufung auf althergebrachtes Recht vonnöten. Auch der besondere Streitpunkt zwischen Erzbischof Eirik und Sverre über die Währung, in der die Geldbußen zu zahlen sind, ist hier widersprüchlich geregelt:Frostathingslov III, 2. Nach den ersten Sätzen sollten Vergehen mit Frauen, Meineide, Fleischessen vor dem Empfang der Kommunion, Strafen wegen Vergehen gegen die Zehntpflicht, Bruch des Friedens der Kirche und des Kirchhofs, Nichtgestellung der Reisepferde und Versäumnis der Weiterbeförderung der Aufforderung dazu nach altem Bodenrecht in gewogenem Silber gebüßt werden. Für alle anderen Vergehen sollte die Buße in Silbermünzen zu zahlen sein. Daran ist mit „und“ die Vorschrift angeschlossen, dass alle Vergehen gegen das Christenrecht in gewogenem Silber zu bezahlen seien. Da das gemünzte Silber unter Konig Sverre bereits die Hälfte des Silbergehalts eingebüßt hatte, hätte dieser letzte Satz nahezu zur Verdoppelung der bischöflichen Einnahmen geführt (siehe Geschichte Norwegens: König Sverre). Im Text ist sehr häufig vom Bischof, aber kaum vom Erzbischof die Rede. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Text im Wesentlichen auf der „Graugans“ aufbaut, also aus der Zeit stammt, bevor das Erzbistum Nidaros gegründet wurde. 1152/1153 und sodann unter Erzbischof Øystein wurde das Recht fortgeschrieben. Weiter im Süden galt das ältere Gulathingslov, das sich ebenfalls auf Olav, Mangus und Øystein als Urheber zurückführt. Gleichwohl unterscheidet sich das Gesetz in Aufbau und Inhalt vom Frostathingslov, was auf die unterschiedlichen Überlieferungsstränge und Erweiterungen auf dem jeweiligen Lagthing zurückzuführen ist.
Das Frostathingslov ist bei weitem nicht so ausgefeilt wie das Gulathingslov, obgleich beide wohl auf eine zumindest ähnliche alte Wurzel zurückgehen. Der Verfasser des Gulathingslov war offensichtlich der bessere Jurist, während der Verfasser des Frostathingslov aus dem Gedächtnis ohne besonderen Sinn für die inneren Zusammenhänge den Gesetzesvortrag niedergeschrieben hat. Als Beispiel mag die Stellung der Bußgemeinschaften zueinander dienen, die im Frostathingslov schlicht die Bußpflichtigen Verwandten des Täters den bußberechtigten Verwandten des Opfers symmetrische gegenüberstellen, ohne eine Überlegung darauf zu verschwenden, was gelten soll, wenn auf einer Seite das Gegenüber fehlt. Im Gulathingslov wird ausführlich darauf eingegangen, wer die Buße erhalten soll, wenn das bußberechtigte Familienmitglied, das dem bußverpflichteten Familienmitglied gegenübergestellt ist, fehlt.