Angelegenheiten der Bodenreform, „insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“, war nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 3 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bis zum 31. Dezember 2019 in der Grundsatzgesetzgebung Angelegenheit des Bundes. Zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung waren die Länder zuständig. Seit 2020 liegt die Kompetenz gemäß Artikel 15 Absatz 1 B-VG bei den jeweiligen Bundesländern.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof definiert den Begriff seit dem Jahr 1931 in ständiger Rechtsprechung als „Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur, durch welche die gegebenen Bodenbesitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regelung unterzogen werden“.

Unter den Begriff Bodenreform fällt daher in Österreich eine ganze Reihe von Maßnahmen, hauptsächlich Grundzusammenlegungsverfahren (in den beiden Ausprägungen „Zusammenlegung“ als größeres und „Flurbereinigung“ als kleineres Verfahren) Bringungsrechtsverfahren (zur Erschließung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke) Servitutenablösungs- und -regulierungsverfahren Teilung und Regelung des Besitzes von Agrargemeinschaften Bodenreformangelegenheiten werden in den österreichischen Bundesländern von den eigens dafür eingerichteten Agrarbehörden – also nicht von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung – vollzogen.

Die „Wiederbesiedelung“ der ehemaligen Regelung in Art 12 Abs. 1 Z 3 B-VG betraf die Wiederherstellung bäuerlicher Strukturen nach dem Ersten Weltkrieg (vgl. Wiederbesiedlungsgesetz) und ist derzeit praktisch gegenstandslos.

Siehe auch Agrarbehörde Landreform Bodenreform in Deutschland

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