mini|hochkant=1.2|Reichsgerichtsgebäude, seit 2002 Sitz des Bundesverwaltungsgerichts
Das Reichsgericht war von 1879 bis 1945 der für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständige oberste Gerichtshof im Deutschen Reich. Seinen Sitz hatte es in Leipzig.
Seine Zuständigkeit umfasste die Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wurde. Ferner betreute das Reichsgericht verwandte Spezialrechtsgebiete wie etwa das Berufsrecht in der Rechtspflege. Mit dem Reichsgericht verbunden war das Reichsarbeitsgericht (III. Zivilsenat), angegliedert waren der Disziplinarhof,§ 87 Reichsbeamtengesetz (1873) der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte,§ 90 Rechtsanwaltsordnung (1878) das Reichsschiedsgericht,§§ 6, 7 Gesetz zur Sicherung einer einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung (1920) der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich,Gesetz über den Staatsgerichtshof (1921) der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik,§§ 6, 7 Verordnung zum Schutze der Republik (1922) das Reichsbahngericht§ 44 Reichsbahngesetz (1924) und das Wahlprüfungsgericht beim Reichstag.Art. 31, 166 WRV Neben dem Reichsgericht bestanden der Reichsfinanzhof, das Reichsversicherungsamt (mit Reichsversorgungsgericht) und das Reichswirtschaftsgericht (1941 aufgelöst und in das Reichsverwaltungsgericht integriert).
Dienstsitz
mini|hochkant|Die Georgenhalle in Leipzig, von 1879 bis 1895 Sitz des Reichsgerichts mini|hochkant|Einweihung Reichsgerichtsgebäude 1895 Das Reichsgericht nahm am 1. Oktober 1879 aufgrund des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze seine Tätigkeit auf.
Dienstsitz des Reichsgerichts war Leipzig. Angesichts der im Bundesrat umstrittenen Standortwahl fiel Berlin nur knapp mit 28 Stimmen (Leipzig 30 Stimmen) durch. Leipzig war schon Sitz des Bundesoberhandelsgerichts des Norddeutschen Bundes, des späteren Reichsoberhandelsgerichts. Es entschied über Streitigkeiten nach dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861.
Bis 1895 tagte das Gericht in der Georgenhalle, den 1857 erbauten ehemaligen Leipziger Fleischhallen Brühl 80/Goethestraße 8. Das Gebäude, das auch das Café Fürst Reichskanzler beherbergte, wurde 1943 zerstört. Nach Fertigstellung des von 1888 bis 1895 von Ludwig Hoffmann und Peter Dybwad errichteten historistischen Neubaus zog das Gericht 1895 in das neue Reichsgerichtsgebäude. Nach dem Ende des Reichsgerichts im Jahr 1945 wurde das Reichsgerichtsgebäude im Jahr 1952 von der DDR zum Georgi-Dimitroff-Museum umfunktioniert. Dieses Museum wurde nach der Wende im Jahr 1991 aufgelöst. Seit 2002 befindet sich im Reichsgerichtsgebäude das Bundesverwaltungsgericht.
Zusammensetzung Das Reichsgericht wurde mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten (Reichsgerichtsräte) besetzt. Beim Reichsgericht wurden Zivil- und Strafsenate gebildet, deren Anzahl der Reichskanzler, ab 1924 der Reichsminister der Justiz bestimmte. Ursprünglich gab es fünf Zivil- und drei Strafsenate. Die Zivilsenate wurden üblicherweise mit römischen, die Strafsenate mit arabischen Ziffern bezeichnet. 1884 kam der 4. Strafsenat hinzu, 1886 der VI. Zivilsenat. Der VII. Zivilsenat bestand von 1899 bis 1923 und ab 1927; der VIII. Zivilsenat von 1928 bis 1933 und ab 1939; der IX. Zivilsenat von 1930 bis 1932; der 5. Strafsenat von 1906 bis 1924, 1926 bis 1928 und ab 1933; der 6. Strafsenat von 1921 bis 1923 und (mit Unterbrechungen) ab 1933; der Besondere Strafsenat ab 1939. Feriensenate gab es von 1880 bis 1934.
Wollte ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senates abweichen, so hatte dieser, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, die Verhandlung und Entscheidung an die Vereinigten Zivil- oder die Vereinigten Strafsenate zu verweisen. Der Präsident, die Senatspräsidenten und die Reichsgerichtsräte wurden während der Kaiserzeit auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser (§127 Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung von 1877) bzw. während der Weimarer Republik auf Vorschlag des Reichsrats vom Reichspräsidenten (§125 Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung von 1924) ernannt. Voraussetzung dafür war die Befähigung zum Richteramt und die Vollendung des 35. Lebensjahres. Im Reichsgericht bestand eine Gerichtsschreiberei. Beim Reichsgericht wurde die Oberreichsanwaltschaft als Staatsanwaltschaft eingerichtet.
Zuständigkeiten Das Reichsgericht war ein ordentliches Gericht. Es war zur Entscheidung über Strafsachen und Zivilsachen (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Rechtshandlungen des Staates als Fiskus, Handelssachen, Arbeitsrecht) berufen. Eine gesonderte Arbeitsgerichtsbarkeit bestand bis 1926 nicht. Zuständig war das Reichsgericht auch für das Staatshaftungsrecht.
Territorial umfasste der Zuständigkeitsbereich zunächst 28, 1932 (Minimum) 26 und 1942 (Maximum) 35 Oberlandesgerichtsbezirke.
Im Instanzenzug hatte das Reichsgericht in der Regel geborene (d. h. durch Gesetz zwingend vorgegebene) Zuständigkeiten. Lediglich bei der Revision gegen Berufungsurteile der Strafkammern in Strafsachen betreffend Abgaben, die in die Reichskasse flossen, war seine Zuständigkeit anfangs gekoren (d. h. erst auf Antrag der Staatsanwaltschaft entstanden).
Als geborene Zuständigkeiten hatte das Reichsgericht im Zivilrecht Entscheidung über die Revision gegen Endurteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte (Kammergericht) zu fällen (§ 135 GVG). Daneben war es Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des Patentamts im Patentnichtigkeits-, Patentrücknahme- und Zwangslizenzverfahren und in diesem Bereich zweite Tatsacheninstanz (§ 33 PatG 1891). 1900 kamen oberlandesgerichtliche Vorlagen weiterer Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinzu (§ 28 FGG).
Als geborene Zuständigkeit im Strafrecht war es zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Strafkammern erster Instanz und der Schwurgerichte berufen, wenn nicht die Zuständigkeiten der Oberlandesgerichte (Kammergericht) begründet war (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das war der Fall, wenn ausschließlich eine Norm aus dem Landesrecht verletzt war. Das Reichsgericht war somit nicht zuständig für Revisionsverfahren bei Straftaten, in denen die Amtsgerichte erstinstanzlich entschieden. Das waren Verfahren wegen leichter Delikte (z. B. Übertretungen, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung bis zu einem Wert von 25 Mark). Sie konnten nur bis zum Oberlandesgericht angefochten werden.
Das Reichsgericht entschied bis 1934 in erster und letzter Instanz für die Untersuchung und Entscheidung in Fällen des Hoch- und Landesverrats, wenn diese Verbrechen gegen Kaiser oder Reich gerichtet waren (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GVG).ab 1924: § 134 GVG (synoptisch); Beispiele: RGSt 5, 60 (Breuder); RGSt 10, 420 (v. Kraszewski); RGSt 12, 64 (Reinsdorf/Niederwald-Attentat); RGSt 41, 138 (Oestreich); RGSt 56, 259 (v. Jagow/Kapp-Putsch); RGSt 62, 65 (Salomon/Ponton-Prozess); Weltbühne-Prozess; Reichstagsbrandprozess Eine Rechtsmittelinstanz bestand insofern nicht. In dieser erstinstanzlichen Zuständigkeit war das Reichsgericht Tatsacheninstanz. Auch diese Zuständigkeit war geboren. Das Reichsgericht führte keine eigenen Ermittlungsrichter. Für die Entscheidungen vor Erhebung der öffentlichen Klage durch den Oberreichsanwalt, welche nach der StPO dem Richter oblagen, waren die Ermittlungsrichter an den Landgerichten zuständig (heute an den Oberlandesgerichten und am Bundesgerichtshof). Bis 1923 erledigte der erste Senat die Geschäfte der gerichtlichen Voruntersuchung, die nach der StPO a. F. bis in die 1970er-Jahre möglich war, und entschied über die Beschwerden betreffend die Entscheidungen des Ermittlungsrichters; das Hauptverfahren fand vor dem vereinigten zweiten und dritten Senat statt.§ 138 GVG (synoptisch) Von 1923 bis 1934 teilten sich der 4. und 5. Strafsenat diese politischen Strafsachen, 1933/34 unter Beteiligung auch des 6. Strafsenats. 1934 ging die Zuständigkeit für Hoch- und Landesverrat auf den Volksgerichtshof über.
Aufgrund einer Vielzahl geltender ziviler Partikularrechte, wurden die aus den einzelnen Rechtsprechungsbänden entstehenden Entscheidungssammlungen – für das Zivilrecht die RGZ-Entscheidungsbände und für das Strafrecht die RGSt-Entscheidungsbände – zur äußeren Orientierungshilfe in ihren Inhaltsverzeichnissen gegliedert. Beispielsweise wurden im Abschnitt I die Entscheidungen zum Reichsrecht (Materien zum ADHGB, KO, Reichs-HPflG) zugeordnet, dem Abschnitt II Entscheidungen zum gemeinen Recht, Abschnitt III zum preußischen Recht, Abschnitt IV zum rheinischen Recht und Abschnitt V zum Prozessrecht.
Das Reichsgericht entschied ferner ab 1920 über die Vereinbarkeit von Landes- mit Reichsrecht (Art. 13 Abs. 2 WRV mit Ausführungsgesetz),Gesetz zur Ausführung des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 8. April 1920 (RGBl. S. 510). Dazu Hans Heinrich Lammers, Walter Simons (Hrsg.): Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich und des Reichsgerichts auf Grund Artikel 13 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung. Abteilung B (Bände 1, 4 und 6, ). Es handelt sich um 24 Entscheidungen: RGBl. 1920, 2016 (Sachsen, Volksschulwesen; Hamburg, Religionsunterricht; Bremen, Religionsunterricht); 1921, 735 (Bayern, Volksschullehrer); 1921, 1359 (Braunschweig, Landschaftsordnung, RGZ 103, 91); RGBl. I 1924, 434 (Bremen, Schulleiterwahl); 1923, 292 (Preußen, Staatshaftung); 1924, 41 (Sachsen, Pensionsdienstzeit); 1925, 49 (Thüringen, Volksschulwesen); 1925, 180 (Gotha, Fideikommisse); 1925, 348 (Braunschweig, Grundsteuer, RGZ 111, 134); 1925, 468 (Sachsen, Beamtenbesoldung); 1926, 316 (Mecklenburg-Schwerin, Volksschullehrerbildung); 1927, 286 (Preußen, Schulaufsicht); 1927, 513 (Lippe, Grundwertsteuer; Württemberg und Bayern, Fürsorge); 1928, 16 (Württemberg, Minister); 1928, 373 (Baden, Beamtengesetz); 1928, 399 (Lübeck, Mieterschutz); 1928, 414 (Sachsen, Landeswahlgesetz, RGZ 122, 306); 1930, 191 (Sachsen, Volksschullehrer); 1930, 202 (Thüringen, Ermächtigungsgesetz); 1931, 414 (Mecklenburg-Strelitz, Grundsteuer); 1933, 95 (Baden, Wasser- und Baurecht). soweit nicht der Reichsfinanzhof zuständig war.
Registerzeichen Revisionen (und Berufungen in Patentsachen): kein Kennzeichen; Revisionen in Strafsachen ab 1933 D erstinstanzliche Strafsachen: C (bis 1920), J (1920er) Beschwerden bis 1910: Beschw dann (insbesondere nach FGG): B sonstige Beschwerden in Zivilsachen: GB sonstige Beschwerden in Strafsachen: TB außerordentliche Einsprüche:Gesetz zur Änderung des allgemeinen Strafverfahrens, des Wehrmachtstrafverfahrens und des Strafgesetzbuchs vom 16. September 1939 (RGBl. I S. 1841), Art. 2 BStS (Besonderer Strafsenat, ab 1939) Nichtigkeitsbeschwerden:Verordnung über die zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige strafverfahrensrechtliche Vorschriften vom 21. Februar 1940 (RGBl. I S. 405), § 34; Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13. August 1942 (RGBl. I S. 508), Art. 7 § 2 C (ab 1940) abstrakte Normenkontrolle (Art. 13 WRV): Tgb (1925–32) Große Senate: GSZ, GSE, GSSt (ab 1935) Armenrecht: A Aktenzeichenbildung: Während für die Zivilsenate durchgängig römische Ziffern standen, wurden die Strafsenate im Aktenzeichen anfangs gar nicht, von 1906 bis 1933 ebenfalls mit römischen Ziffern und danach mit arabischen Ziffern bezeichnet. Die Aktenführung richtete sich nach den Vorschriften über Einrichtung der Gerichtsschreiberei bei dem Reichsgerichte.vom 23. September 1879 (BGH-OPAC)
Rechtsprechung des Reichsgerichts Kaiserreich