Das Adelsaufhebungsgesetz regelt die nach dem Zerfall Österreich-Ungarns beim Übergang zur republikanischen Staatsform erfolgte Abschaffung des Adels. Es wurde am 3. April 1919 vom Parlament des neuentstandenen Staates Deutschösterreich, der Konstituierenden Nationalversammlung, beschlossen und trat am 10. April 1919 in Kraft. Am selben Tag trat das Gesetz betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in Kraft. Heute gelten beide Gesetze in Österreich als Verfassungsgesetze.

Adelsaufhebungsgesetz Mit dem Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden wurden der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehende Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger mit Wirkung vom 10. April 1919 aufgehoben. Der Beschluss erfolgte in Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Konstituierenden Nationalversammlung und war einstimmig.8. Sitzung der Konstituierenden Nationalversammlung für Deutschösterreich am 3. April 1919, Stenographisches Protokoll, S. 192. Das Adelsaufhebungsgesetz gilt gemäß Artikel 149 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) als Verfassungsgesetz.

Vollzugsanweisung Aufgrund der Erlassung des Adelsaufhebungsgesetzes erging die einfachgesetzliche näher definierende Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (StGBl 237/1919), heute auch als Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes benannt.Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden. StF: ; sowie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).

Gemäß der Vollzugsanweisung sind durch Adelsaufhebungsgesetz, geltend für alle österreichischen Staatsbürger sowie für alle Personen, die dem österreichischen internationalen Privatrecht unterliegen, aufgehoben: das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden; das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen; das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen; das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conte Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.

Auf Grund des Adelsaufhebungsgesetz wurden mit der Vollzugsanweisung folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt: Die Würde eines Geheimen Rates, der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau, die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen, die Würde einer Palastdame, die Anredeform „Exzellenz“, der Titel eines kaiserlichen Rates, ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter, die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten „Hof“, „Kammer“ oder „Hof- und Kammer“ gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhang stehenden Titel.

Gemäß der Vollzugsanweisung fallen nicht unter die aufgehobenen Titel die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangsklassen, sowie die Titel der V. und VI. Rangsklasse (Hofrat, Regierungsrat; vgl. dazu analog Berufstitel nach Berufsgruppen), bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern und dergleichen.

Verwaltungsstrafbarkeit Übertretungen nach diesem Gesetz sind Verwaltungsübertretungen. Strafbar ist nach den Ausführungen des § 5 der Vollzugsanweisung die Führung von Adelsbezeichnungen sowie von aufgehobenen Titeln und Würden im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen, sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen. Ebenfalls mit Verwaltungsstrafe bedroht ist die Führung im amtlichen Schriftverkehr, im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.

Die Verwendung von Gegenständen, die mit dem Adel, einem aufgehobenen Titel oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist jedoch nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.

Im Gegensatz zu Deutschland wurden die ehemaligen Adelsbezeichnungen nicht zu Bestandteilen des Namens. Dies betrifft alle Staatsbürger der Republik Österreich und gilt auch für ausländische Titel. Bei Mehrfachstaatsbürgerschaften ist zur Beurteilung das (stärkere) Heimatrecht anzuwenden.

Der Wortlaut des Adelsaufhebungsgesetzes sieht vor, dass Übertretungen von den Behörden Geldstrafen bis zu 20.000 Kronen oder Arrest (heute: Freiheitsstrafe) bis zu sechs Monaten verhängen zu lassen. Da das Adelsaufhebungsgesetz im Verfassungsrang steht, ist es insbesondere durch die Gesetze zur Einführung des Schillings und die Vorschriften zur Anpassung von Geldstrafen, wie den Verwaltungsstraferhöhungsgesetzen und , nicht geändert worden. Die Strafandrohung von 20.000 Kronen wird in § 5 der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz wiederholt; bis zum Jahr 2019 war die Rechtsmeinung verbreitet, dass die dort enthaltene Strafandrohung durch das Verwaltungsstraferhöhungsgesetz auf 4.000 Schilling (was nach unmittelbar anwendbarem Europarecht rund 290,69 Euro entspricht) festgesetzt wurde. Dieser Wortlaut wurde damals auch im Rechtsinformationssystem des Bundes so angegeben.Vgl. die Äußerung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramtes im Verfahren zu E 1851/2019-13, wie im Erkenntnis wiedergegeben. Diese Rechtsmeinung wurde vom Verfassungsgerichtshof durch Erkenntnis vom 9. Oktober 2019 – in Bestätigung der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Wien – verworfen: Da der in der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz wiederholten Strafandrohung „keine selbstständige normative Bedeutung zukommt,“ verbleibt es bei dem im Adelsaufhebungsgesetz vorgesehenen Strafrahmen von 20.000 Kronen. Eine Geldstrafe kann daher nicht mehr verhängt werden.Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2019 in der Rechtssache E 1851/2019-13 (PDF), abgerufen am 12. März 2023. Ob eine Arreststrafe noch verhängt werden könnte und welche Höhe möglich wäre, wurde offengelassen.Im Erkenntnis zu E 1851/2019-13 wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass diese Frage offengelassen wird; insbesondere bezieht sich der Verfassungsgerichtshof auf die in Art. 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, , angeordnete Beschränkung von Verwaltungsstrafen auf höchstens sechs Wochen.

Ausgang für das Verfahren war die Bestrafung von Karl Habsburg-Lothringen durch den Magistrat der Stadt Wien. Im Beschwerdeverfahren hatte das Verwaltungsgericht Wien unter Aufrechterhaltung des Schuldspruches die Entscheidung über die Strafe ersatzlos aufgehoben. Habsburg-Lothringen erklärte gegenüber den Medien, dass er gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien weitere Rechtsmittel einlegen würde, da das Adelsaufhebungsgesetz „auf die Müllhalde der Geschichte“ gehöre.Revision: Karl Habsburg will Adelsnamen in Homepage führen, in kurier.at, 20. März 2019, abgerufen am 12. März 2023."karlvonhabsburg.at" verstößt gegen Adelsaufhebungsgesetz, In: Salzburger Nachrichten, 14. März 2019, abgerufen am 12. März 2023.

Gesellschaftliche Praxis Das Führen im gesellschaftlichen Verkehr, das in den Familien des früheren österreichischen Adels mit einer gewissen Zurückhaltung gehandhabt wird, aber nicht unüblich ist, ist laut Vollzugsanweisung dann verboten, wenn darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung des Gesetzes zu sehen ist. Davon nicht betroffen ist jedoch die Anschrift bzw. Anrede einer anderen Person. So schreibt etwa Thomas Schäfer-Elmayer: „Adelsprädikate gibt es nach dem Gesetz nicht mehr. Im täglichen Umgang hört man Adelsprädikate allerdings häufig.“Thomas Schäfer-Elmayer: Gutes Benehmen gefragt. Paul Zsolnay Verlag, Wien 1999, ISBN 3-552-04310-1, S. 332. Dazu heißt es beispielsweise in der protokollarischen Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung: „Die persönliche bzw. schriftliche Anrede eines Gegenübers ist kein Führen in diesem Sinne und somit nicht strafbar. Es obliegt dem Ermessen des Einzelnen, damit umzugehen; umso mehr ist Zurückhaltung von Repräsentanten des öffentlich-politischen Systems geboten.“Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Hrsg.): Brevier über das steirische Protokoll. Graz 2016, S. 37. Ein deutscher Ratgeber schreibt dazu: „Beim Vorstellen von österreichischen Adeligen, die eigentlich ihren Adelstitel in der Öffentlichkeit nicht führen dürfen, sollte man auch auf die ‚republikanischen Empfindungen‘ anderer Anwesender Rücksicht nehmen.“Gerhard Uhl, Elke Uhl-Vettler: Business-Etikette in Europa. 3. Auflage. Springer/Gabler Verlag, Wiesbaden 2013, ISBN 978-3-658-01029-4, S. 134.

Zu den gesellschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen schrieb der Historiker Roman Sandgruber: „Der Verlust der Adelsprivilegien war schmerzlich, allerdings wohl mehr für den Briefadel, dem damit das wichtigste geraubt war, als für den Hochadel, dem die Zeichen des Adels, Schlösser und Wälder und das über Jahrhunderte aufgebaute adelige Image nicht weggenommen werden konnten.“Roman Sandgruber: Der große Krieg als großer Gleichmacher. In: Robert Kriechbaumer, Wolfgang Mueller, Erwin A. Schmidl (Hrsg.): Politik und Militär im 19. und 20. Jahrhundert. Festschrift für Manfried Rauchensteiner. Böhlau Verlag, Wien/Köln/Weimar 2017, ISBN 978-3-205-20417-6, S. 73–88, hier S. 85.

Da nach dem Wortlaut des Gesetzes nur den betreffenden Personen selbst das Führen eines Adelstitels untersagt ist, die Erwähnung von Adelsbezeichnungen durch Dritte jedoch nicht, finden sich beispielsweise in Todesanzeigen oder auf Grabsteinen gelegentlich noch immer die eigentlich abgeschafften Titulaturen.

Geltungsbereich Das Adelsaufhebungsgesetz entfaltet seine Rechtswirkung auf alle österreichischen Staatsbürger bzw. auf alle Personen mit österreichischem Personalstatut nach dem internationalen Privatrecht (IPR).

Ausnahme Burgenland