Preußische Agrarverfassung nennt man das Gefüge der sozialen und rechtlichen Institutionen, die der ländlichen Gesellschaft ihr Gepräge geben, in dem vom 16. bis 20. Jahrhundert bestehenden Staat Preußen.

Einleitung Solange nichtagrarische Lebensformen nur eine marginale Rolle spielen, ist die Agrarverfassung praktisch mit der Wirtschafts- und Sozialverfassung überhaupt identisch. Seit dem Aufkommen des Städtewesens im Hohen Mittelalter war die Agrarverfassung allmählichen Wandlungen ausgesetzt, blieb aber dennoch lange durch hergebrachte herrschaftliche und genossenschaftliche Strukturen bestimmt. Erst seit dem 19. Jahrhundert steht auch die Agrarverfassung unter den gleichen Vorzeichen wie die bürgerliche Gesellschaft und heute die Industriegesellschaft.

Im Osten schritt in der Zeit des Dreißigjährigen Krieges die Entwicklung von der Gutswirtschaft zur Gutsherrschaft weiter voran. Die schollenpflichtig gewordenen Bauern wurden mit zunehmenden Dienstpflichten für die Rittergüter belastet, und die Stärkung der obrigkeitlichen Stellung der Gutsherren drückten sie in die Untertänigkeit hinab. Nach dem Dreißigjährigen Krieg nahmen sich die Landesherren des Schutzes der Bauern an, um vor allem ein weiteres Bauernlegen durch die Gutsherren zu verhindern.

Im aufgeklärten Staat, der auch den Bauern unmittelbar als seinen Untertanen in Anspruch nahm, schien es je länger desto mehr eine Forderung der Vernunft zu sein, die Rechte des Grundherren abzulösen und die Bauern durch Übertragung des Eigentums zu leistungsfähigen Gliedern des Staates zu machen. Die Pläne reiften aber erst in den europäischen Wirren nach der Französischen Revolution zur Tat. Im Zeichen des Wirtschaftsliberalismus begann der entscheidende Prozess der sog. Bauernbefreiung. In Preußen wurde dieser Prozess 1807 eingeleitet; in den meisten deutschen Staaten kam es jedoch erst infolge der politischen Stürme von 1830 und 1848 zum Abschluss. Immerhin muss aber festgehalten werden, dass es gelang, in wenigen Jahrzehnten jahrtausendealte Strukturen zu überwinden. Der wesentliche Eckpunkt der modernen Agrarverfassung ist vor allem, dass die Bauern seit der sog. Bauernbefreiung Eigentümer ihres Bodens geworden waren. Dieser Zeitpunkt fiel mit dem Beginn der Industrialisierung zusammen. Diese neue und noch ungewohnte Verfügungsfreiheit mochte manchen riskant erscheinen, vor allem im Blick auf die Kreditaufnahme und die Erbteilung.

Die Entwicklung der Gutsherrschaft in Brandenburg-Preußen Die Entwicklung nahm ihren Ausgangspunkt in der spätmittelalterlichen Agrarkrise. Der Adel baute seine Herrschaften aufgrund des Absinkens des Getreidepreises nach Bevölkerungsrückgang, der schwachen Dynastie der Markgrafen und den starken Städten aus. Die Belehnung der Hohenzollern mit der Mark Brandenburg (1412) ergibt zunächst noch keinen grundsätzlichen Wandel. Durch die Verpfändung landesherrlicher Rechte (Verfall der markgräflichen Hochgerichtsbarkeit, die vielfach an den Adel fällt; oder der Verkauf von Steuerrechten der Pommerschen Herzöge an den Adel) kann der Adel Ansprüche auf bäuerliche Dienste erheben. Durch Bevölkerungsrückgang und Landflucht zögerte der Adel zunächst die Eigenwirtschaft auszubauen und versuchte neue Bauernfamilien anzusiedeln. Als dies nicht gelang, entstand die Notwendigkeit die Freizügigkeit der Bauern einzuschränken. Die Hochgerichtsrechte boten hierfür die entsprechenden Grundlagen und wurden ökonomisch immer wichtiger. Der Adel konnte gegen die Städte die Auslieferung flüchtiger Bauern durchsetzen und gegen Ende des 15. Jh. ist die Schollenbindung bereits sehr weit vorgeschritten. Der Umschlag der europäischen Konjunktur am Ende des 15. Jahrhunderts trieb die Entwicklung weiter voran. Der steigende Getreidebedarf in Westeuropa durch das Wachstum der Städte stimulierte den Getreideexport des Adels und prämierte hohe Eigenwirtschaft, die der preußische Adel nun bewusst ausbaute. Der Bedarf an bäuerlicher Fronarbeit stieg sprunghaft an und immer häufiger setzte der Adel den Gesindezwangsdienst durch. Die brandenburgischen Kurfürsten unterstützen in Streitfällen den Adel, so dass es bis Mitte des 16. Jahrhunderts bereits zu einer wesentlichen Verschärfung der Gesetzeslage kam und der Adel hatte sein Recht auf ungemessene Dienstpflicht der Bauern weitgehend durchgesetzt. Zu Beginn des 17. Jahrhunderts bezeichnete man die Bauern bereits als Leibeigene (sog. „Zweite Leibeigenschaft“). Parallel hierzu verlief der Prozess der politischen Entmachtung des Adels. Die brandenburgischen Stände wurden 1652 letztmals einberufen. 1653 wurde die Gerichtshoheit und die Leibeigenschaft dauerhaft kodifiziert und die Integration des Adels in den Territorialstaat erfolgte nicht mehr über die Stände, sondern über das seit dem Krieg gegen Schweden etablierte stehende Heer.

Die „Bauernbefreiung“ Der Begriff Bauernbefreiung kann leicht missverstanden werden; verkürzt bezeichnet er die Lösung der Bauern aus allen herrschaftlichen Bindungen im 18. und 19. Jahrhundert. Außerdem ist er nicht zeitgenössisch: So wurde der Begriff erst 1887 von Georg Friedrich Knapp geprägt, durch sein Werk „Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den älteren Theilen Preußens“. Missverständlich ist der Begriff, da er gleichzeitig zwei Sachverhalte beschreibt, die aber voneinander zu trennen sind:Friedrich-Wilhelm Henning: Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft in Deutschland, Bd. 2: 1750 bis 1976. Schöningh, Paderborn 1978, ISBN 3-506-99186-8, S. 62. die Aufhebung der Leibherrschaft, die den hörigen oder eigenen Bauern die persönliche Freiheit gewährte, und die Grundentlastung, die den Bauern das Eigentum an dem von ihnen bewirtschafteten Boden übertrug und die darauf lastenden grundherrlichen Rechte ablöste.

Erste Ansätze der Bauernbefreiung sind bereits im 17. Jahrhundert zu beobachten. 1688 ließ in Holstein Graf Rantzau seine Leibeigenen frei, andere Gutsherren folgten seinem Beispiel. 1718 hob Friedrich Wilhelm I. die Leibeigenschaft seiner ostpreußischen Domänenbauern auf; dies galt später für alle Provinzen. Diese Maßnahme gewährte den untertänigen Bauern die persönliche Freiheit, aber nicht das Eigentum an dem von ihnen bewirtschafteten Land. Friedrich II. bestimmte 1777, dass die zu den Domänenämtern gehörigen Bauernhöfe den Untertanen erb- und eigentümlich übergeben werden sollten. Die Rechte der adligen Gutsherren wurden durch diese Maßnahmen nicht berührt. Man beschränkte sich in Preußen auf eine Bauernschutzgesetzgebung, die den Gutsherren das Bauernlegen untersagte.

Joseph II. sprach 1781 in Böhmen, Mähren und Schlesien den Bauern die persönliche Freiheit und das Eigentum an ihren Höfen zu, später auch in anderen Erblanden. Nach seinem Tode wurde dies aber bis auf die Leibeigenschaft und den Bauernschutz wieder rückgängig gemacht. Im Zuge der Französischen Revolution wurden alle feudalen Rechte entschädigungslos aufgehoben – diese Regelungen galten auch in Deutschland für die linksrheinischen Gebiete, und zwar selbst dort, wo es sie (wie z. B. im Großherzogtum Berg) gar nicht gab.

Den eigentlichen Durchbruch für die Bauernbefreiung bedeuteten erst die Stein-Hardenbergschen Reformen. Sie waren ein wesentliches Stück der inneren Reformen, mit denen Preußen auf die äußere Katastrophe der Niederlage von 1806 reagierte. Allerdings waren sie schon seit längerem vorbereitet worden, nicht zuletzt durch den liberalen Reformgeist, der an der Universität Königsberg seine Heimstatt gefunden hatte. Hier hatte Kant die Freiheit des Menschen und das private Eigentum philosophisch gerechtfertigt, und sein Kollege Kraus, der deutsche Verfechter der Ideen des britischen Wirtschaftsphilosophen Smith, hatte schon 1802 ein Gutachten über die Aufhebung der bäuerlichen Untertänigkeit in Ost- und Westpreußen verfasst. Als Freiherr Stein 1807 zum Minister berufen wurde, lag das mit seinem Namen verbundenen „Oktoberedikt“ im Entwurf bereits vor.

Mit den Sätzen „Mit dem Martini-Tage 1810 hört alle Guts-Unterthänigkeit in Unsern sämmtlichen Staaten auf. Nach dem Martini-Tage 1810 giebt es nur freie Leute…“ (§ 12 S. 1, 2 Oktoberedikt) wurde ein wohl etwas zu lautes Signal verkündet, da die gegenüber der Durchsetzung der persönlichen Freiheit schwierigere Aufgabe der Grundentlastung konnte nämlich erst unter Karl August von Hardenberg durch das „Edikt, die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend“ vom 14. September 1811 in Angriff genommen werden. In den Kriegsjahren kam die Ablösung der gutsherrlichen Rechte kaum voran, und die 1816 erlassene Deklaration des Edikts von 1811 schränkte den Kreis der ablösungsberechtigten Bauern nachträglich ein, indem vor allem die nicht spannfähigen also kleineren Bauern von der Regulierung ausschloss. Erst die Ablösungsordnung von 1821 bewirkte dann einen zügigen Fortgang der Grundentlastung in den altpreußischen Provinzen.

Antriebe und Widerstände Die Triebkräfte der Bauernbefreiung waren nicht immer und überall die gleichen. Während sich Graf Rantzau 1688 auf die Bibel berief, stützte sich einer seiner Nachfahren 1796 in einer Denkschrift für schleswig-holsteinische Gutsbesitzer auf die Grundsätze des Naturrechts, wonach alle Menschen einander an Rechten und Verbindlichkeiten gleich seien und folglich keiner den andern im freien Gebrauch seiner Fähigkeiten und Kräfte einschränken dürfe. Vielleicht ist die praktische Kontinuität trotz wechselnder weltanschaulicher Begründung daraus zu erklären, dass es stets die gleiche Schicht war, die das Werk der Bauernbefreiung vorantrieb: aufgeklärte Gutsherren und Fürsten, Beamte und Gelehrte, welche die Reform theoretisch begründeten und praktisch durchführten. Kaum jemals kam der eigentliche Anstoß von den Bauern selbst, die der Bauernbefreiung nicht nur mit Gleichgültigkeit, sondern bisweilen gar mit Abneigung begegneten.

Die Bauernbefreiung war nicht das Werk wirklichkeitsfremder Theoretiker oder idealistischer Weltverbesserer. Das Bewusstsein, im Sinne der göttlichen Gebote oder der natürlichen Gerechtigkeit zu handeln, verband sich vielmehr von Anfang an mit der Überzeugung, dass sich das theologisch oder philosophisch Richtige auch als das wirtschaftlich Zweckmäßige erweisen werden. Man erkannte, dass „Zwangsarbeit die teuerste von allen“ sei und dass erst die Übertragung freien Eigentums die Kräfte der Bauern wirklich anspornen werde. Betrachtet man sich die Tatsache, dass in den Gebieten östlich der Elbe die Feudalquote bei 26 % des Rohertrages lag, so wird man unschwer erkennen, dass einer Landbevölkerung, die fremden Flächen bewirtschaften muss und dann 26 % des Ertrages an den Gutsherren abliefern muss und noch Zwangsgesindedienste leisten mussten, wohl die rechte Motivation fehlt effektiv zu arbeiten. Die wirtschaftstheoretische Begründung der Bauernbefreiung wechselte im Laufe der Zeit. Im 18. Jh. ging die Forderung nach einer Bauernbefreiung und Grundentlastung aus der Wirtschaftslehre der Physiokraten hervor, aus der Überzeugung, dass die Wohlfahrt eines Staates hauptsächlich auf der Beförderung des Feld- und Ackerbaus beruhe. Ihren eigentlichen emanzipatorischen Schwung verdankte die Bauernbefreiung jedoch der von Adam Smith begründeten klassischen Lehre des nationalökonomischen Liberalismus. Danach war die Arbeit des Menschen sein eigentlicher Reichtum, und es kam darauf an, alle Hindernisse beiseite zu räumen, die ihn daran hinderten, seine Kräfte frei zu entfalten. Vor allem die preußischen Agrarreformen waren von diesen Gedanken inspiriert.

Die Aussichten auf wirtschaftliche Vorteile vermochten nicht jeden zu überzeugen. In den Reihen des gleichen grundbesitzenden Adels, dem so viele der Reformer entstammten, regte sich auch der Widerstand. Er gründete auf die Erkenntnis, dass die Bauernbefreiung einen entscheidenden Schritt auf dem Wege von einer ständisch gegliederten zu einer egalitären Gesellschaft darstellte.