Eine Haltestelle, veraltet auch Haltestation, Haltstation, Anhaltestation, Anhaltstation oder Personenhaltestelle, ist im Personenverkehr ein Ort auf einer Linie des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), der von Straßenbahnen, Oberleitungsbussen, Omnibussen oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln planmäßig oder zumindest regelmäßig bedient wird, um Fahrgästen das Zu- und Aussteigen zu ermöglichen. Haltestellen sind einerseits ein Rechtsbegriff der Personenbeförderung im Linienverkehr ( PBefG). Dieser wird definiert als „eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können“. Andererseits regelt Abs. 1 StVO, dass an Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, nur vorsichtig – auch im Gegenverkehr – vorbeigefahren werden darf. Liegt eine Haltestelle direkt an der Straße, greifen besondere Verkehrsvorschriften für alle Fahrzeuge, insbesondere beim Vorbeifahren und Parken. Wird die Haltestelle gemäß der StVO beschildert (Zeichen 224), ist dies eine Angelegenheit des Verkehrsunternehmens und der anordnenden Straßenverkehrsbehörde auf Kosten des Verkehrsträgers ( StVG).

Bei den „Haltestellen“ des Pedibus („Schulbus zu Fuß“) hält hingegen kein Fahrzeug, Schulkinder sammeln sich zu festgelegten Zeiten, um gemeinsam entlang einer festgelegten Route zur Schule zu gehen.

Situation in Deutschland Rechtsgrundlagen mini|Trambahn- und Bushaltestelle an der Münchner Freiheit

In Deutschland ist eine Haltestelle eine mit dem Verkehrszeichen 224 der Straßenverkehrsordnung (StVO) markierte Einrichtung im Straßenverkehrsnetz, an dem ein öffentliches Verkehrsmittel fahrplanmäßig (unaufgefordert oder als Bedarfshalt) oder auf Anforderung hält. Jeweils 15 Meter vor und hinter dem Verkehrszeichen besteht Parkverbot. Verkehrstechnisch handelt es sich um einen Verknüpfungspunkt zwischen ÖPNV und Fußverkehr.

Festsetzung und Anordnung Die Festsetzung einer Haltestelle erfolgt nach § 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Dazu muss ein Antrag zur Festsetzung von Haltestellen bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden. In diesem muss die Lage der Haltestelle genau definiert sein und eine Begründung angegeben werden. Die Genehmigungsbehörde hört weitere beteiligte Stellen an und führt einen Vor-Ort-Termin durch. Danach erfolgt die Ablehnung oder die Bestätigung durch einen Bescheid.Volltext § 32 BOKraft – abgerufen am 8. Mai 2019Holger Zuck, Klaus-Albrecht Sellmann, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013Karl-Heinz Fielitz, Thomas Grätz, Kommentar Personenbeförderungsgesetz, 2018 Für die tatsächliche Einrichtung der Haltestelle durch Aufstellung des Haltestellenschildes (Zeichen 224 nach StVO) ist zudem eine verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich.

Beschilderung mini|Haltestellenschild einer Omnibuslinie der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen, vor 1918 mini|Das in der Weimarer Republik eingeführte Haltestellenzeichen für Kraftpostlinien der Reichspost

Bis 1939 gab es in Deutschland keine einheitlichen Haltestellenschilder. In der Regel waren an den Haltestellen rechteckige Schilder mit der Beschriftung Haltestelle der Straßenbahn, Kraftwagenhaltestelle oder ähnlich aufgestellt. Grundlage der heutigen Haltestellenschilder war das im Reichsgesetzblatt veröffentlichte Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 in der Fassung vom 6. Dezember 1937.Gesetz zur des Änderung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande In: Reichsgesetzblatt, Teil I, Nr. 133, 1937, S. 1319–1324, hier besonders § 39. Eine weitere Basis zur Einführung der Haltestellschilder bildete die am 13. November 1937 veröffentlichte und am 1. April 1938 gültig gewordene Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab –)Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab –). Vom 13. November 1937. In: Reichsgesetzblatt, Teil I, Nr. 123, S. 1247–1253, hier besonders § 9. sowie die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 13. Februar 1939, die am 1. April 1939 in Kraft trat.Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr. Vom 13. Februar 1939. In: Reichsgesetzblatt, Teil I, Nr. 29, S. 231–250, hier besonders § 65. Die Verkündigung der neuen Zeichen erfolgte durch den Reichsverkehrsminister am 28. Juli 1939 im Deutschen Reichsanzeiger und preußischen Staatsanzeiger Nr. 172Anordnung des Reichsverkehrsministers zur Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien. Vom 19. Juli 1939., die Veröffentlichung war im Reichsverkehrsblatt (RVkBl) B Nr. 33, vom 29. Juli 1939, einsehbar. In der Anordnung heißt es im Abschnitt Form, Maß und Farbe:

Nach dieser Regelung, die in ihrer letzten, überarbeiteten Form am 20. September 2006 außer Kraft tratErstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Vom 19. September 2006. Artikel 27: Aufhebung der Verordnung über die Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien. In: Bundesgesetzblatt I, Nr. 44, Bonn am 30. September 2006, S. 2146–2153; hier: S. 2148 und S. 2153., sollten alle Haltestellen im Deutschen Reich bis zum 1. April 1941 mit den neuen einheitlichen Zeichen versehen werden. Aufgrund des Zweiten Weltkrieges wurde das vielfach nicht mehr durchgeführt und das Haltestellenschild faktisch zumeist erst nach Kriegsende deutschlandweit eingeführt.

Die Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftwagenlinien waren nicht nur unterschiedlich in ihrer Ausprägung, es gab darüber hinaus Regelungen für die Ausweisung als Doppelhaltestelle, für die Befestigung an Kragarmen einschließlich der Farbgebung für die Schilderpfosten. Mit der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 14. August 1953 wurde das Regelwerk erstmals einer Novelle unterzogen, die den Text auf die Bedürfnisse und Veränderungen in der Bundesrepublik Deutschland anpasste, wobei sich an den Zeichen nichts änderte.

Bereits seit der Anweisung vom 19. Juli 1939 galten die Haltestellenzeichen als Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung, doch gehörten sie nicht zum Katalog der Verkehrszeichen. In der Bundesrepublik Deutschland wurden die Haltestellenzeichen erstmals mit Einführung der am 1. März 1971Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1565. in Kraft getretenen Straßenverkehrs-Ordnung in den Verkehrszeichenkatalog eingebunden. Das Verkehrszeichen 224 Haltestelle für Straßenbahnen und Linienbusse erhielt seine heute gültige Bestimmung mit der 6. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1983.Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.

Blinkaufforderung Nach Abs. 2 kann das Landesrecht anordnen, dass ein Busfahrer das Warnblinklicht einschalten muss, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen. Nach StVO darf er dann nicht überholt werden, solange er mit eingeschalteten Warnblinkern an die Haltestelle heranfährt; erst wenn er angehalten hat, darf in beiden Fahrtrichtungen mit Schrittgeschwindigkeit an diesem vorbeigefahren werden. Für den Gegenverkehr entfällt die Geschwindigkeitseinschränkung nur dann, wenn es sich um zwei (baulich getrennte) Fahrbahnen handelt.

Bei manchen Bushaltestellen befinden sich zusätzliche Zeichen, die den Busfahrer anweisen, den Warnblinker während des Haltevorgangs anzuschalten.Die „Blinkaufforderung“ an Bushaltestellen Diese so genannte Blinkaufforderung wird mittels unterschiedlicher Zeichen dargestellt.

Erreichbarkeit Haltestellen sind die Schnittstellen zwischen dem ÖPNV und dem Fußverkehr. Ihre gute Erreichbarkeit ist wesentliche Voraussetzung für einen attraktiven öffentlichen Nahverkehr. Lage und Gestaltung der Haltestellen sollten dem Rechnung tragen und eine sichere sowie möglichst direkte, bequeme und schnelle Zugänglichkeit aus allen Richtungen ermöglichen. Dies schließt komfortable Querungsanlagen mit ein, denn häufig sind ÖPNV-Trassen zugleich auch stark befahrene Hauptstraßen. Wird der Zugang zur Haltestelle von einer Ampel geregelt, so sollten die Grün-Phasen für Fußgänger auf die einfahrende Straßenbahn bzw. den Bus abgestimmt werden, um keine gefährlichen Querungen bei Rot zu provozieren. Bushaltestellen sollten, wenn der Straßenquerschnitt es zulässt, mit einer Mittelinsel kombiniert werden. Sie verhindert das Überholen des Busses während des Fahrgastwechsels und erleichtert somit den ein- und aussteigenden Fahrgästen das Queren der Fahrbahn.

Benennung mini|Nummerierte Haltestellen bei der Taoyuan Metro

Zur besseren Unterscheidbarkeit für die Fahrgäste einerseits und den Betreiber andererseits führen Haltestellen in der Regel einen individuellen Namen, typischerweise ein markanter Platz, eine öffentliche Einrichtung oder der Name der nächstliegenden Querstraße. Häufig wird sowohl der Name der durchfahrenen Straße als auch der Name der Querstraße angegeben.

In kleineren Orten heißen Haltestellen häufig Bahnhof, Brücke, Feuerwehr, Freibad, Friedhof, Gemeindehaus, Kelter, Kirche, Mitte, Rathaus, Polizei, Post, Schule, Schützenhaus, Sparkasse, Sportplatz, Volksbank oder sind nach einem zentralen Gasthof benannt. So ist beispielsweise „Kirche“ mit 120 Anwendungen der häufigste Haltestellenname im Aachener Verkehrsverbund (AVV).blog.avv.de, abgerufen am 13. September 2018

Eine eher selten anzutreffende Methode ist es, die Haltestellen eines Systems oder einer Linie durchzunummerieren. Beispiele hierfür sind der Oberleitungsbus Rimini–Riccione, bei welchem die 54 Stationen der einzigen Linie mit roten Ziffern auf weißen Tafeln gekennzeichnet sind, die 19 Haltestellen der Autobuslinie 106 auf dem Wiener Zentralfriedhof oder die Stationen der Taoyuan Metro. Dieses System wird auch als Zusatzinformation, beispielsweise in Ballungszentren Japans, zu den in Schriftzeichen geschriebenen Namen, verwendet, um Ausländern die Orientierung zu erleichtern.

Eine weitere Variante ist es, den Stationen von der örtlichen Umgebung unabhängige Namen zu geben. So sind die Stationen der Metro Pjöngjang beispielsweise nach Themen der nordkoreanischen Revolution benannt und tragen Bezeichnungen wie „Staatsgründung“, „Erneuerung“, oder „Kriegssieg“. Die Anlegestellen der Schifffahrtslinie im rumänischen Timișoara wiederum sind nach rumänischen Persönlichkeiten benannt.

Derzeit noch relativ selten ist die Namensübernahme durch ein Unternehmen.

Datenhaltung: DELFI, zHV, DHID, Global ID und IFOPT Zur Ermöglichung von Systemen für durchgehende Fahrplan- und Verbindungsauskünfte initiierte das Bundesministerium für Verkehr das Konzept bzw. System „Durchgängige elektronische Fahrgastinformation“ (DELFI). Eine der wichtigsten DELFI-Komponenten ist das „Zentrale Haltstellenverzeichnis“ (zHV), eine dezentral gepflegte Datenbank. Der zHV-Datenbankschlüssel ist die „Deutschlandweit einheitliche Haltestellen-ID“ (DHID), der auch als Global ID bezeichnet wird. Er ist als eine Anwendung und Erweiterung des CEN-Standards „Identification of Fixed Objects in Public Transport“ (IFOPT) entwickelt worden.

Bauweisen

Moderne Haltestellen sind behindertengerecht ausgeführt: Beim Ein- und Aussteigen ist keine Stufe zu überwinden. Hierzu gibt es neben Bussen in Niederflur- oder (seitlich) absenkbarer Bauweise bei Oberflächen-Verkehrsmitteln verschiedene Möglichkeiten:

Ausstiegs-/Einstiegshaltestelle