Nardone gegen USA 100px|Logo des Supreme Courts Entschieden 11. Dezember 1939 Rubrum: Frank C. Nardone et al. versus United States of America Fundstelle: Docket # 39-240 Sachverhalt: Appellation beim Obersten Gericht nach erneuter strafrechtlicher Verurteilung in einem bereits zuvor zurückverwiesenen Fall zuvor: Strafverurteilung wegen Alkoholschmuggels durch das Bundesbezirksgericht, bestätigt durch das Bundesappellationsgericht, aufgehoben und an die 1. Instanz zurückverwiesen durch das Oberste Gericht, danach erneute Strafverurteilung und erneut erfolglose Appellation in 2. Instanz Aussage Gewinnt die Anklagebehörde rechtswidrig Beweise gegen einen Verdächtigen, so dürfen diese nicht in einem Prozess gegen ihn verwendet werden (exclusionary rule). Gelangt sie durch sie zu weiteren Beweisen, so dürfen auch diese grundsätzlich nicht verwendet werden (fruit of the poisonous tree). Sie können indes zugelassen werden, wenn die Anklage beweist, dass sie einen anderweitigen legalen Ursprung haben (clean path). Richter Vorsitzender: Hughes Beigeordnete: McReynolds, Brandeis, Butler, Stone, Roberts, Black, Reed, Frankfurter, Douglas Positionen per curiam: Frankfurter abweichend: McReynolds nicht befasst: Reed Angewandtes Recht 4. Zusatz zur US-Verfassung, Art. 605 Telekommunikationsgesetz von 193448 Stat. 1064, 1103; 47 U.S.C., 605, 47 U.S.C.A. 605

Früchte des vergifteten Baumes (engl. fruit of the poisonous tree) ist eine Metapher des Richters Felix Frankfurter, mit der er 1939 ein Grundsatzurteil des Obersten Gerichts der Vereinigten Staaten begründete. Diese Entscheidung etablierte im US-amerikanischen Recht ein erweitertes Verwertungsverbot für illegal gewonnene Beweise. Früchte des vergifteten Baumes bezeichnet seitdem eine gewohnheitsrechtliche Regel für den Strafprozess, deren Rechtsgedanke auch in Deutschland in vier bestimmten Fällen angewendet wird.

Dem Sprachbild nach können Strafermittlungsorgane bei bestehendem Verdacht eine Beweisquelle vermuten (Baum), die zur Aufklärung des Falles und gerichtsverwertbaren Beweisen führen kann (Früchte). Wenn sie jedoch darauf zugreifen, ohne rechtsstaatliche Kriterien zu beachten, machen sie diese Beweise unverwertbar. Einmal gesichert, dürfen diese fehlerbehafteten Beweise nicht dazu benutzt werden, die bereits verletzten Gebote zu umgehen und weitere Beweise zu ermitteln, denn auch diese neuen Beweise sind fehlerbehaftet und nicht gerichtlich verwertbar. Sie sind für einen Rechtsstaat als Früchte des vergifteten Baumes ungenießbar.

Hintergrund Der Angeklagte Frank Nardone wurde bereits in einem früheren Verfahren verurteilt, das vom Obersten Gericht geprüft wurde: Im ersten Prozess wurde er wegen Alkoholschmuggels verurteilt, nachdem Bundesbeamte seine Telefonleitungen abgehört hatten. Der Schuldspruch wurde vom Obersten Gericht aufgehoben, weil die Abhörmaßnahme gegen das Telekommunikationsgesetz von 1934 verstieß und ihre Ergebnisse nicht verwertet werden durften. Die verletzten Normen setzten einfachgesetzlich den IV. und V. Verfassungszusatz um.

Zurückverwiesen an die erste Instanz wurde erneut Anklage erhoben, diesmal jedoch nicht wegen Alkoholschmuggels, sondern wegen Steuerbetruges, der aus den Schmuggelgeschäften resultierte. Die Anklage verschob also nicht nur die Faktenbasis des erhobenen Vorwurfs, sondern veränderte auch den rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem sie ihn erhob. Der Tatrichter sah sich daher wegen der alten Ermittlungsfehler an einem Schuldspruch nicht gehindert, da es sich diesmal um ein Steuerdelikt handelte und andere Beweise und Tatsachen benannt wurden.

Frühere Tendenzen in der Rechtsprechung (Exkurs)

Die Früchte des vergifteten Baumes werfen ein Rechtsproblem auf, das u. a. am Maßstab des IV. Zusatzes zur US-Verfassung beurteilt wurde. Das Grundrecht auf Schutz vor willkürlichen Ermittlungsmaßnahmen des Staates wie Verhaftung und Durchsuchung wurzelt in der Tradition des britischen Habeas Corpus Act und will nicht nur die persönliche Freiheit des Bürgers sichern, sondern ihn auch vor Selbstbelastung schützen und hängt eng mit dem Anspruch auf faires Verfahren zusammen.

Ausschluss- oder Sperrgrundsatz Bereits 1914 hatte das Oberste Gericht daher zur Durchsetzung dieser Grundrechte entschieden, dass, wenn Ermittlungsorgane durch rechtswidrige Verhaftung, nicht ordnungsgemäße Durchsuchung oder willensbeugende Befragungsmethoden Beweise gewinnen, diese von der Verwertung in einem Prozess ausgeschlossen sind (exclusionary rule).Weeks v. United States, 232 U.S. 383 (1914)

Der Fall Silverthorne gegen USA Im Jahre 1920 zeichnete sich ab, dass das Gericht nicht dabei verbleiben will, lediglich einzelne rechtswidrig gewonnene Beweise für die weitere Beweisaufnahme zu sperren, sondern alles, was aus ihnen gewonnen wurde:

Die Entscheidung Das Oberste Gericht hob auch die zweite Verurteilung des Angeklagten auf und entwickelte seine Rechtsprechung dahingehend weiter, dass das Manko illegal gewonnener Beweise eine Fernwirkung hat, und es bestimmte hierfür prozessuale Durchsetzungsmechanismen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast:

Formelle Aussagen Eine Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Strafurteile spielte keine wesentliche Rolle.

Materielle Aussagen In materieller Hinsicht sind die o. a. Grundsätze wie folgt einzuordnen: In einem ersten Schritt haben Gerichte den bereits entwickelten Ausschluss- oder Sperrgrundsatz (exclusionary rule) anzuwenden. Danach dürfen rechtswidrig gewonnene Beweise den Anklagevorwurf nicht stützen. Die Strafgerichte müssen bei der Urteilsfindung die übrig gebliebenen Beweise würdigen. Bereits in der Beweisaufnahme darf der Richter nicht zulassen, dass fehlerbehaftete Beweise präsentiert werden. Will der Angeklagte geltend machen, dass manche der verbleibenden Beweise Produkt der Erkenntnisse fehlerbehafteter Beweise (Früchte des vergifteten Baumes) sind, so muss er den kausalen oder sonstigen Zusammenhang beweisen. Die Anklage kann einen Gegenbeweis antreten, dass sie zu den übrig gebliebenen Beweisen ohne die fehlerhaften Erkenntnisse gelangt wäre, insbesondere weitere Ermittlungswege aufzeigen, die vom Verfahrensfehler unbetroffen sind, also einen sauberen Weg (clean path).

Folgen und weitere Entwicklungen Ausnahmen Ausnahmen vom Ausschluss- und Sperrgrundsatz gelten auch für Früchte des vergifteten Baumes. Der Supreme Court legte auch fest, dass der Ausschlussgrundsatz in folgenden Situationen nicht angewendet wird: in Bewährungsverfahren oder Prozessen, deren Gegenstand der Widerruf vorzeitiger Haftentlassungen ist in Steuersachen in Abschiebungsverfahren wenn Regierungsbeamte außerhalb der USA Beweise gewinnen und/oder sichern wenn eine Privatperson (ohne Verbindung zur Exekutive) die Beweise gewinnt und/oder sichert wenn der Angeklagte sich entschließt, als Zeuge im eigenen Verfahren auszusagen – was er nach US-amerikanischem Recht kann –, so können Früchte des vergifteten Baumes verwendet werden, jedoch beschränkt darauf, seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu erschüttern.Harris v. New York

Gutglaubensgrundsatz Wird eine gerichtliche Ermittlungsanordnung wie etwa ein Abhör- oder Durchsuchungsbefehl nach Erlangung von Beweisen oder zu ihnen führenden Erkenntnissen aufgehoben, weil sie fehlerhaft gewesen ist, können die Erkenntnisse der Ermittlungsorgane dennoch verwendet werden, wenn sie im guten Glauben handelten und auf den Bestand der Ermittlungsanordnung berechtigt vertrauten (good faith rule).United States v. Leon, 468 U.S. 897 (1984)

Dieser Grundsatz greift jedoch nicht, wenn die Ermittlungsanordnung formell-rechtlich fehlerhaft ist, da dies guten Glauben per se ausschließt wenn die Ermittlungsanordnung nicht präzise den Ermittlungsgegenstand bezeichnet wenn Ermittlungsorgane arglistig handeln und dadurch eine Ermittlungsanordnung erwirken.

Der Fall Wong Sun gegen USA 1963 präzisierte das Oberste Gericht die Doktrin zu den Früchten des vergifteten Baumes dahingehend, wie eng in diesem Sinne die Verbindung zwischen Baum und Frucht sein soll – also der Zusammenhang zwischen dem fehlerbehafteten Primärbeweis und den Sekundärbeweisen – und wie dies prozessual umzusetzen ist. Demnach muss der Tatrichter bei Feststellung oder bereits Erkennbarkeit eines fehlerhaften Primärbeweises, der gemäß dem Ausschlussgrundsatz nicht den Anklagevorwurf stützt, selbst untersuchen, unter welchen Umständen nunmehr vorgebrachte Sekundärbeweise gewonnen wurden. Er muss in einem separaten Anhörungsverfahren ohne Geschworene untersuchen, ob im Ermittlungsablauf ein anderweitig vorhandener Ermittlungsansatz kausal zu dem Sekundärbeweis geführt hat. Erforderlich ist ein Positivbefund, dass andere hinreichend unterschiedliche Mittel der Verfolgungsorgane den Sekundärbeweis zu Tage gefördert haben.Wong Sun v. United States, 371 U.S. 471, 83 S. Ct. 407, 9 L. Ed. 2d 441 (1963)

Erst nach Abschluss dieses Nebenverfahrens kann die reguläre Beweisführung – ggf. vor einer Jury – vorgenommen werden.

Der Fall USA gegen Ceccolini Im Jahr 1978 entschied das Gericht erneut über die Verbindung zwischen den Früchten und dem vergifteten Baum. Der Tatrichter hat auch zu untersuchen, ob aus quantitativen – v. a. zeitlichen – Gründen der Zusammenhang zwischen dem fehlerbehafteten Primärbeweis und dem Sekundärbeweis gelöst wurde.United States v. Ceccolini, 435 U.S. 268, 98 S. Ct. 1054, 55 L. Ed. 2d 268 (1978)

In diesem Fall wurden Beweise gegen den Angeklagten rechtsirrig nicht berücksichtigt, weil ein Belastungszeuge ein Jahr zuvor illegal festgenommen und befragt wurde. Monate nach seiner Entlassung wurde er erneut befragt, ohne dass ein thematischer Zusammenhang mit der Festnahme hergestellt wurde. An der Qualität dieser zweiten Aussage bestehen keine Bedenken, da sie weder einen neuen willensbeugenden Kontext hatte (und der Ausschlussgrundsatz nicht einschlägig sein könnte), noch fühlte sich der Zeuge durch seine früheren Einlassungen vorbestimmt. Die belastende Aussage war demnach weder ein vergifteter Baum noch dessen Frucht.

Rechtslage in Deutschland Systemvergleich (Exkurs) In Deutschland werden Früchte des vergifteten Baumes auch unter den Stichworten Fernwirkung oder erweitertes Beweisverwertungsverbot diskutiert. Während das deutsche Strafverfahren ohne Parteien und als ausschließlich objektive Wahrheitserforschung durch den Staat konzipiert ist (ex parte), an der die Verteidigung obligatorische Teilhaberechte hat, unterliegt der Strafprozess in den USA als Parteiprozess der freien und einvernehmlichen Disposition der Beteiligten und greift auf den sog. prozessualen Wahrheitsbegriff zurück: Als wahr gilt nicht, was objektiv geschehen ist, sondern das Bewiesene, ferner aber auch, worüber Einigkeit zwischen den Parteien besteht.Die Kontroverse in den USA um Begrenzung und Ausschluss von Rechtsschutz wurde unter anderem und gerade in Bezug auf den Aspekt der prozessualen Wahrheit geführt, vgl. hierzu die Entscheidungen Rasul gegen Bush, Hamdi gegen Rumsfeld, Hamdan gegen Rumsfeld Dieser Unterschied hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass das deutsche Rechtssystem das gesamte Strafrecht als Teilgebiet des öffentlichen Rechts einordnet und den dazugehörigen verfassungsrechtlichen Anforderungen zusätzlich aussetzt, während das amerikanische Recht schlicht Straf- und Zivilprozess als traditionell gebildete Verfahren kennt (inter partes). Im deutschen Recht hat sich daher ein vielschichtigeres System eines Rollenverständnisses der Prozessbeteiligten herausgebildet, mit dem die Beweislehre korrespondiert.